Urteil vom 15.03.2007 -
BVerwG 3 C 35.06ECLI:DE:BVerwG:2007:150307U3C35.06.0
Leitsätze:
1. Eine landesrechtliche Regelung, die bei der Bedarfsermittlung nach § 4 SchKG Beratungsstellen außer Ansatz lässt, die das Kriterium der Wohnortnähe noch erfüllen würden, verletzt kein Bundesrecht.
2. Die den staatlichen Beratungsstellen aufgegebene weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit der in §§ 3 und 8 SchKG geforderten weltanschaulichen Vielfalt bzw. Pluralität.
3. Das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebots wird verfehlt, wenn der Staat durch den Umfang seiner Beratungskapazität den Markt verstopft und anderen Beratungsträgern unter Berufung auf die Deckung des Bedarfs den Zugang verwehrt.
4. Eine landesrechtliche Regelung, nach der die Grenze unzulässiger Verdrängung freier Beratungsträger überschritten wird, wenn der Staat in Konkurrenzsituationen bei der Erforderlichkeitsprüfung eigenes Personal mit mehr als der Hälfte der Mindestbesetzung in Ansatz bringt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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Rechtsquellen
SchKG §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 8 BaySchBerG Art. 3 Abs. 5, Art. 12, 16 -
Instanzenzug
VGH München - 27.07.2005 - AZ: VGH 5 BV 04.1769 -
Bayerischer VGH München - 27.07.2005 - AZ: VGH 5 BV 04.1769
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 15.03.2007 - 3 C 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150307U3C35.06.0]
Urteil
BVerwG 3 C 35.06
- VGH München - 27.07.2005 - AZ: VGH 5 BV 04.1769 -
- Bayerischer VGH München - 27.07.2005 - AZ: VGH 5 BV 04.1769
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die staatliche Förderung der vom Kläger betriebenen anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in F.
2 Der Kläger, ein im Oktober 2000 gegründeter gemeinnütziger Verein, ist seiner Satzung nach im Gebiet der beigeladenen Landkreise in den Bereichen der Sexualberatung, Sexualpädagogik und Familienplanung ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindungen tätig. Am 13. Juli 2000 beantragte zunächst der Landesverband Pro Familia, an dessen Stelle später unter dem 15. November 2000 der Kläger die staatliche Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die Festlegung eines Einzugsbereichs für die beigeladenen vier Landkreise und öffentliche Förderung. Im März 2001 teilte die Regierung von O. dem Kläger mit, dass sie den Antrag voraussichtlich ablehnen werde, weil der noch bestehende Beratungsbedarf besser durch eine Beratungsstelle des Diakonischen Werkes gedeckt werde, das am 17. November 2000 ebenfalls einen Antrag auf Anerkennung einer Beratungsstelle in F. eingereicht habe. Dementsprechend erkannte sie die Beratungsstelle des Diakonischen Werkes - bestandskräftig - als Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen an und legte für sie als Einzugsbereich die beigeladenen Landkreise fest.
3 Den Antrag des Klägers lehnte die Regierung von O. durch Bescheid vom 30. Juli 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Beratungsstelle des Klägers werde zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots nicht benötigt. Im beantragten Einzugsbereich bestehe nach dem gesetzlich vorgegebenen Personalschlüssel bei 546 245 Einwohnern ein förderungsfähiger Personalbedarf von 13,66 Beraterstellen. Den Ratsuchenden stünden als staatlich anerkannte Beratungsstellen zum einen vier staatliche Gesundheitsämter mit insgesamt 8,41 anrechenbaren Stellen und zum anderen der von Katholiken gegründete Verein Donum Vitae mit 2,34 Fachkraftstellen zur Verfügung. Dem noch offenen Bedarf von 2,91 Stellen werde eine evangelische Beratungseinrichtung besser gerecht als eine solche des Klägers. Dieser betreibe zwar nicht im fraglichen Einzugsbereich, aber jedenfalls im Großraum, nämlich in den Städten München und Augsburg, mehrere Beratungsstellen mit insgesamt 15,7 Fachkraftstellen, während es dort nur eine einzige Beratungsstelle evangelisch-lutherischer Ausrichtung mit 5,5 Stellen gebe. Auch der konkrete Bedarf im Einzugsbereich spreche mit Blick auf den Anteil der evangelischen Bevölkerung für die Beratungseinrichtung des Diakonischen Werkes; denn die vom Kläger angebotene weltanschaulich neutrale Beratung stehe bereits in den staatlichen Gesundheitsämtern zur Verfügung.
4 Der Kläger hatte bereits am 12. April 2001 Untätigkeitsklage erhoben und hat diese nach Ergehen des Ablehnungsbescheides fortgeführt. Dazu hat er vorgetragen: Die Abwägungsentscheidung zwischen ihm und dem Diakonischen Werk müsse zu seinen Gunsten ausgehen, weil nur so das erforderliche plurale Beratungsangebot im maßgeblichen Einzugsbereich sichergestellt werden könne. Denn dort sei bereits ein konfessioneller Beratungsträger vorhanden. Im Übrigen räume das Gesetz bei der Bedarfsermittlung den freien Trägern einen grundsätzlichen Vorrang vor den Gesundheitsämtern ein. Die Stellen bei den Gesundheitsämtern dürften deshalb nur insoweit in den Personalschlüssel einbezogen werden, als dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung getragen werde und ein freier Träger nicht zur Verfügung stehe. Maßgeblich sei die Situation im jeweiligen Einzugsbereich und nicht die im Großraum. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die Beigeladenen haben die Auffassung vertreten, es bestehe kein Bedarf für eine weitere Beratungsstelle.
5 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2002 auf den Hilfsantrag stattgegeben und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, über den Antrag auf staatliche Anerkennung, Festlegung eines Einzugsbereichs und staatliche Förderung erneut zu entscheiden. Dazu hat es ausgeführt, die Anerkennung einer Beratungsstelle, die Festlegung eines Einzugsbereichs und die öffentliche Förderung stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Deshalb setze schon die Anerkennung einen ungedeckten Personalbedarf im Einzugsbereich voraus. Letzterer umfasse hier die vier beigeladenen Landkreise, da auch für die Beratungseinrichtung der übrigen freien Träger dieser Bereich festgelegt sei. Der dort bestehende Beratungsbedarf von 13,66 Vollzeitkräften sei nicht vollständig gedeckt. Es bestehe noch Bedarf für mindestens 2,6 Vollzeitkräfte und mithin für eine weitere Beratungsstelle. Der Beklagte habe die Beratungsleistung der Gesundheitsämter zu hoch angesetzt. Es sei nicht plausibel, warum bereits eine Tätigkeit im Bereich der Schwangerenberatung von 28 Wochenstunden als Vollzeitstelle gelte. Maßgeblich sei vielmehr eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden, sodass bei den Gesundheitsämtern nicht 8,41 sondern nur 6,72 Vollzeitstellen anzurechnen seien. Demnach hätte dem Kläger nicht fehlender Bedarf entgegengehalten werden dürfen. Die Sache sei allerdings nicht spruchreif, weil der Beklagte die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen nicht geprüft habe.
6 Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Verfahren auf Anerkennung einerseits und auf Festlegung eines Einzugsbereichs und staatliche Förderung andererseits getrennt. In dem Verfahren auf staatliche Anerkennung hat er die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 13. Juli 2004 zurückgewiesen. Daraufhin wurde die Beratungsstelle des Klägers in F. mit - bestandskräftigem - Bescheid der Regierung von O. vom 20. Dezember 2004 anerkannt.
7 Durch Urteil vom 27. Juli 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Festlegung eines Einzugsbereichs und der Gewährung staatlicher Förderung zurückgewiesen. Dazu hat er ausgeführt, aus der Sicht des Trägers der Beratungseinrichtung stelle sich die im Landesrecht vorgesehene Festlegung von Einzugsbereichen als Teilregelung im Rahmen des Förderverfahrens dar. Dadurch solle dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche „heruntergebrochen“ werden. Der Beklagte habe für den hier maßgeblichen Einzugsbereich, der aus den beigeladenen Landkreisen bestehe, zu Unrecht einen ungedeckten Beratungsbedarf verneint. Nach den nunmehr vorliegenden Einwohnerzahlen müssten bei Anwendung des Personalschlüssels des § 4 Abs. 1 SchKG (eine Beratungskraft auf 40 000 Einwohner) 14,27 Beratungspersonen zur Verfügung stehen. Auf diesen Bedarf dürften die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes - BaySchwBerG - vom 9. August 1996 (GVBl S. 320) betrauten Fachkräfte und Ärzte nur eingeschränkt angerechnet werden. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchwBerG müssten in jeder dieser Behörden mindestens zwei hauptamtliche vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften und ein Arzt mit dem Vollzug des Gesetzes betraut werden. Dies bedeute, dass in den vier betroffenen Landkreisen bereits 12 Beratungskräfte vom Staat bereitgestellt würden. Würden diese bei der Ermittlung der Erforderlichkeit weiterer Beratungsangebote voll angerechnet, so sei im hier maßgeblichen Einzugsbereich allenfalls noch Platz für eine Beratungsstelle mit etwas mehr als zwei Vollzeitkräften. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ballungsraum mit höherer Einwohnerdichte handele. In Einzugsbereichen mit geringerer Bevölkerungsdichte werde der gesamte Beratungsbedarf bereits durch die in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BaySchwBerG vorgeschriebene Personalausstattung der staatlichen Schwangerenberatungsstellen zahlenmäßig gedeckt. Dies sei mit dem sowohl im Schwangerschaftskonfliktgesetz als auch im Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz ausgesprochenen Auftrag zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots nicht zu vereinbaren. Das plurale Beratungsangebot ziele auf eine Trägervielfalt. Es gelte für den jeweiligen Einzugsbereich. Es habe zur Folge, dass das Beratungspersonal der staatlichen Beratungsstellen nur bis zur Hälfte des Bedarfs angerechnet werden dürfe, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehre. Danach dürften hier die bei den unteren Behörden für Gesundheit und Veterinärwesen beschäftigten Mitarbeiter nur mit 7,135 Vollzeitstellen angerechnet werden. Bei Berücksichtigung der von Donum Vitae und Diakonie eingesetzten 4,84 Beratungskräften bleibe daher ein Fehlbedarf von 2,295 Beraterinnen oder Beratern.
8 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte, die Nichtberücksichtigung eines Teils des bei den staatlichen Beratungsstellen eingesetzten Personals unter Berufung auf das Gebot eines pluralen Beratungsangebots verletze Bundesrecht. § 8 Satz 1 SchKG verlange ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen. Der wohnortnahe Bereich decke sich nicht mit dem festgelegten Einzugsbereich. Angesichts der hervorragenden Verkehrsanbindung sei für die Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck und Starnberg die Stadt München wohnortnah. Für den Landkreis Landsberg am Lech gelte dasselbe im Hinblick auf die Stadt Augsburg. Bei der Beurteilung des pluralen Angebots müssten die dort vorhandenen Beratungsstellen daher einbezogen werden. Der Einzugsbereich als solcher unterliege nicht dem Gebot eines pluralen Beratungsangebots.
9 Der Verwaltungsgerichtshof verkenne, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine staatliche Aufgabe sei. Staatliche Beratungsstellen seien gegenüber den Beratungsstellen freier Träger nicht subsidiär. Davon gehe auch das Schwangerschaftskonfliktgesetz aus. Nach § 3 Satz 2 SchKG würden „auch“ Beratungsstellen freier Träger gefördert. § 8 Satz 3 SchKG bestimme, dass als Beratungsstellen „auch“ Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden „können“. In erster Linie sei es daher Sache des Staates, die Schwangerschaftskonfliktberatung durchzuführen. Freie Träger hätten lediglich eine ergänzende Funktion. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die staatlichen Beratungsstellen zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet seien. Die notwendige Pluralität sei daher schon dann erreicht, wenn neben den staatlichen Beratungsstellen ein freier Träger mit weltanschaulicher oder konfessioneller Ausrichtung Beratungsdienste anbiete. Im Übrigen sei angesichts des unterschiedlichen Wortlauts von § 3 Satz 3 und § 8 Satz 1 SchKG zweifelhaft, ob mit dem in letzterer Bestimmung geforderten pluralen Angebot eine unterschiedliche weltanschauliche Ausrichtung gemeint sei.
10 Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
11 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
II
12 Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
13 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheidungsurteils § 4 Abs. 2 SchKG verletzt, weil die Beratungsstelle des Klägers nicht erforderlich sei und damit die Förderungsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt seien. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Regelung der Finanzierung der Schwangerenberatung Bundesrecht und Landesrecht ineinandergreifen. Nach § 4 Abs. 3 SchKG regelt insoweit Näheres das Landesrecht. Von dieser Kompetenz hat der Freistaat Bayern durch das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz Gebrauch gemacht. Die Auslegung dieses Gesetzes durch das Berufungsgericht unterliegt nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren.
14 1. Das Klagebegehren richtet sich sowohl auf die Festlegung eines Einzugsbereichs für die vom Kläger betriebene Beratungsstelle als auch auf deren staatliche Förderung. Das Bundesrecht kennt die Festlegung von Einzugsbereichen nicht. Diese ist in Art. 14 BaySchwBerG geregelt. In Auslegung dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs lediglich als Teilregelung im Rahmen des Förderverfahrens anzusehen ist. Wird dem Träger einer Beratungsstelle die öffentliche Förderung versagt, so kann er unmittelbar Klage gegen den Staat und/oder die seiner Meinung nach betroffenen Kommunen mit dem Ziel der öffentlichen Förderung erheben. Im Rechtsstreit um die Förderung hat das Gericht die Zuordnung zu einem bestimmten Einzugsbereich als Vorfrage eigenständig zu entscheiden, ohne daran durch das fehlende Einvernehmen der betroffenen Gebietskörperschaften gehindert zu sein. Gegen diese Auslegung ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Sie hat zur Folge, dass die Festlegung des Einzugsbereichs vorliegend im Revisionsverfahren nicht in Frage zu stellen ist, da die Maßstäbe allein dem Landesrecht zu entnehmen sind. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass nur die beigeladenen Landkreise als Einzugsbereiche in Betracht kommen, da diese auch den beiden anderen Beratungsstellen freier Träger in F. als Einzugsbereich zugeordnet sind.
15 2. § 4 Abs. 2 SchKG spricht den Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung den zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen zu. Die beiden in Bezug genommenen Vorschriften verpflichten die Länder, ein ausreichendes Beratungsangebot sowohl für die allgemeine Beratung in Sexual- und Schwangerschaftsfragen (§ 2 SchKG) als auch für die Schwangerschaftskonfliktberatung (§ 8 SchKG) sicherzustellen. Beide Regelungen konkretisieren das erforderliche Angebot dahin, dass die Beratungsstellen wohnortnah sein müssen. Außerdem hat es plural zu sein (§ 8 Abs. 1 SchKG) bzw. soll es den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG). Der Beklagte beanstandet in erster Linie, dass das Berufungsgericht die Wohnortnähe mit dem Einzugsbereich gleichgesetzt habe. Für die Bewohner der beigeladenen Landkreise seien wegen der hervorragenden Verkehrsverbindungen - auch im öffentlichen Personennahverkehr - die Städte München und Augsburg noch wohnortnah, so dass sie in der Frage der Pluralität des bereitstehenden Beratungsangebots hätten in Betracht gezogen werden müssen.
16 Diese Rüge verkennt die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach § 4 Abs. 3 SchKG. Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - (BVerwGE 121, 270 <277>) ausgesprochen hat, soll die konkretisierende Regelung des Landes dafür sorgen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt gerecht wird. Der Landesgesetzgeber kann also Regelungen erlassen, die sicherstellen, dass den Schwangeren Beratungsstellen in Wohnortnähe zur Verfügung stehen. Bundesrecht verletzt eine solche Regelung nur dann, wenn sie Beratungsstellen in das zu berücksichtigende Angebot einrechnet, die das Kriterium der Wohnortnähe nicht mehr erfüllen, die also für die Schwangere in angemessener Zeit nicht erreichbar sind. Dagegen liegt eine Verletzung von Bundesrecht nicht vor, wenn der Kreis der zu berücksichtigenden Beratungsstellen enger gezogen wird, wenn also Beratungsstellen außer Ansatz bleiben, die dem bundesrechtlichen Kriterium der Wohnortnähe noch genügen würden.
17 Der Beklagte beanstandet letztlich, dass das Berufungsgericht mit seiner Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften über den Einzugsbereich den Kreis der zu berücksichtigenden Beratungsstellen enger ziehe als das Merkmal der Wohnortnähe. Die Beratungsstellen in München und Augsburg seien noch wohnortnah, obwohl sie nicht zum Einzugsbereich der streitigen Beratungsstelle gehörten. Darauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden. Das Berufungsgericht hat entschieden, durch die landesrechtliche Festlegung von Einzugsbereichen solle dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen und der durch § 4 Abs. 1 SchKG lediglich landesweit vorgegebene Personalschlüssel auf wohnortnahe Bereiche heruntergebrochen werden. Dies deckt sich mit der Begründung der Staatsregierung zum Entwurf des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes, mit der Anknüpfung der Finanzierung von Beratungsstellen an die Zuweisung eines Einzugsbereichs könne dem örtlichen Beratungsbedarf gezielt Rechnung getragen werden (vgl. LTDrucks 13/4962 S. 17). Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, dass der landesrechtlich bestimmte Einzugsbereich das Kriterium der Wohnortnähe konkretisiere und ausfülle. Selbst wenn dadurch in angemessener Zeit erreichbare Beratungsstellen aus der Betrachtung ausscheiden, verletzt dies kein Bundesrecht.
18 3. Der Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Begriff der Pluralität in § 8 Satz 1 SchKG falsch ausgelegt, weil es ihn mit weltanschaulicher Vielfalt gleichgesetzt habe. Er schließt dies aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 3 Satz 3 und § 8 Satz 1 SchKG. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Die Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zeigt, dass das in § 8 Satz 1 SchKG geforderte plurale Angebot gleichbedeutend ist mit der Forderung des § 3 Satz 3 SchKG, der Schwangeren die Auswahl zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung zu ermöglichen. Dort heißt es, es sei zum Schutze des ungeborenen Lebens wichtig, dass die Schwangere zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen könne, damit nicht Vorbehalte der Schwangeren gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch behindern (vgl. BTDrucks 13/285 S. 12). Dementsprechend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 48.03 - (a.a.O. S. 277) die Begriffe der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung und des pluralen Angebots als gleichbedeutend gewertet.
19 4. Im Mittelpunkt des Revisionsvorbringens steht die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei der Prüfung der Erforderlichkeit der streitigen Beratungsstelle nicht einen wesentlichen Teil des bei den unteren staatlichen Gesundheitsbehörden vorhandenen Beratungspersonals unter Berufung auf das Pluralitätsgebot außer Ansatz lassen dürfen. Diese Rüge geht fehl. Gestützt wird sie in erster Linie darauf, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine staatliche Aufgabe sei. Deshalb könne der Staat die Erfüllung dieser Aufgabe auch selbst übernehmen. Daran ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 - (BVerfGE 88, 203 <287>) ausgesprochen hat, die Schwangerschaftskonfliktberatung bleibe eine Aufgabe des Staates auch dann, wenn die Beratung von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werde. Er dürfe sich seiner Verantwortung nicht etwa dadurch entziehen, dass er die Beratung privaten Organisationen zu unkontrollierter und nach je eigenen religiösen, weltanschaulichen oder politischen Zielvorstellungen ausgerichteter Ausführung überlässt. Die Konsequenz, die das Bundesverfassungsgericht daraus zieht, ist jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass der Staat grundsätzlich die Beratung selbst durchzuführen habe. Vielmehr heißt es sodann, der Staat dürfe die Handhabung der Beratung um der Wirksamkeit des Schutzes willen seiner Aufsicht nicht entgleiten lassen. Damit korrespondiert, dass in dem bereits zitierten Satz von der „Überlassung zu unkontrollierter Ausführung“ die Rede ist. Der Staat selbst hat von Verfassungs wegen nur die unbedingte Pflicht, „ein angemessenes Beratungsangebot sicherzustellen“ (a.a.O. S. 286).
20 Mit diesen verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht die Forderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nach einem pluralen Angebot wohnortnaher Beratungsstellen in Einklang. Diese Forderung war bereits in § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und -beratung vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) enthalten. Sie ist in § 8 Satz 1 SchKG für die Konfliktberatung noch einmal ausdrücklich ausgesprochen worden. Das Vorhandensein von Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung soll der Frau die Möglichkeit eröffnen, eine Beratungsstelle ihres Vertrauens aufzusuchen. Dies entspricht auch dem bereits zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Dort heißt es, als ein Vorgang personaler Kommunikation schließe eine ergebnisoffene Beratung keineswegs aus, dass vom Berater vermittelte normative Vorstellungen und Werthaltungen in sie einfließen; sie biete vielmehr gerade die Chance dafür, dass normative Orientierungen und Prägungen, die auch bei der Ratsuchenden vorhanden seien, angesprochen würden (a.a.O. S. 282).
21 Die vom Beklagten vertretene generelle Subsidiarität von Beratungsangeboten in freier Trägerschaft lässt sich auch den von ihm angezogenen Formulierungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nicht entnehmen. Zwar heißt es in § 8 Satz 3 SchKG: „Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger und Ärzte anerkannt werden.“ Der damit korrespondierende § 3 Satz 2 SchKG bestimmt dagegen apodiktisch: „Dabei werden auch Beratungsstellen freier Träger gefördert.“ Dieser Satz steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der sogleich folgenden Forderungen nach weltanschaulicher Vielfalt. Mit der Annahme einer bloßen Aushilfsfunktion der Beratungsstellen freier Träger bei Fehlen eines ausreichenden staatlichen Beratungsangebots ist dies nicht zu vereinbaren.
22 Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Bundesrecht aber andererseits auch nicht entnommen werden, dass der Staat die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz nur subsidiär anbieten dürfe, dass er also zurückzutreten habe, soweit freie Träger zur Erfüllung dieser Aufgabe bereit und in der Lage seien. Schon die Verwendung des Wortes „auch“ in § 3 Satz 2 und in § 8 Satz 3 SchKG zeigt, dass der Bundesgesetzgeber die staatlichen Beratungsstellen als Teil des von ihm geforderten pluralen Beratungsangebots ansieht.
23 Die Entscheidung, wie bei einem Überangebot von Beratungsstellen den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt Rechnung zu tragen ist, hat nach § 4 Abs. 3 SchKG vorrangig der Landesgesetzgeber zu treffen. Das hat der Senat schon in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (a.a.O. S. 277) angesprochen. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber erkannt, dass das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebots verfehlt wird, wenn der Staat durch den Umfang seiner Beratungskapazität den Markt verstopft und anderen Trägern unter Berufung auf die Deckung des Bedarfs den Zugang verwehrt. Die Förderung freier Träger darf also nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bestehende Beratungsbedarf könne bereits ganz oder weitgehend durch die bei den Gesundheitsämtern angestellten Beratungskräfte gedeckt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllen die staatlichen Beratungsstellen nicht schon wegen ihrer rechtlich gebotenen weltanschaulichen Neutralität für sich allein das Gebot der Pluralität. Weltanschauliche Neutralität ist nicht identisch mit einer Vielfalt unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es manchen Menschen schwerfällt, sich staatlichen Behörden in einem derart existenziellen Problem wie einem Schwangerschaftskonflikt zu offenbaren.
24 In Auslegung des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Grenze unzulässiger Verdrängung freier Beratungsträger überschritten wird, wenn der Staat in Konkurrenzsituationen bei der Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG eigenes Personal mit mehr als der Hälfte der personellen Mindestbesetzung im Einzugsbereich in Ansatz bringt. Dazu hat es dem Gesetz den Grundsatz des „gleichwertigen Nebeneinanders“ entnommen. Dabei hat es sich zum einen auf entsprechende Formulierungen der Gesetzesbegründung bezogen (vgl. LTDrucks 13/4962 S. 13). Zum anderen hat es insbesondere auf Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BaySchwBerG verwiesen. Dieser bestimmt zwar, dass der Vollzug dieses Gesetzes für die bei den unteren Gesundheitsbehörden beschäftigten Beratungskräfte Vorrang vor anderen Aufgaben hat; dies gilt aber nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um im jeweiligen Einzugsbereich zusammen mit den nach Art. 12 anerkannten Beratungsstellen den bundesrechtlichen Personalschlüssel zu erfüllen. Bundesrechtlich ist gegen diese Auslegung des Landesrechts nichts zu erinnern.
25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.