Beschluss vom 14.10.2004 -
BVerwG 6 B 6.04ECLI:DE:BVerwG:2004:141004B6B6.04.0
Leitsätze:
1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.
2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.
3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.
Beschluss
BVerwG 6 B 6.04
- OVG Berlin - 23.09.2003 - AZ: OVG 3 B 12.96 -
- OVG Berlin-Brandenburg - 23.09.2003 - AZ: OVG 3 B 12.96
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter Änderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen für den ersten und den zweiten Rechtszug auf je 126 500 000 € festgesetzt.
I
Zurückweisung der Beschwerde
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Wird eine Entscheidung, wie hier in mehrfachem Zusammenhang, auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Grundes ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 14. Mai 2002 - BVerwG 6 B 22.02 -).
Die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerdegründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Berufungsurteil beruht jedenfalls auf einem durchgehenden Begründungsweg, gegen dessen Einzelerwägungen die Klägerin durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht vorgebracht hat.
Danach hat die Feststellung, dass das Vermögen der Klägerin der treuhänderischen Verwaltung der Beklagten unterliegt, ihre Rechtsgrundlage in § 20 b Abs. 2 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz (PartG-DDR) - vom 21. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 9 S. 66) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 31. Mai 1990 (GBl DDR I Nr. 30 S. 275), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481 <1483>), das mit den Maßgaben gemäß Art. 9 Abs. 2 und der Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II, S. 889) in Kraft geblieben ist. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR bestimmt, dass zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden hat oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt wird. Das Berufungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass eine Verbundenheit im Sinne dieser Vorschrift bereits dann vorliegt, wenn ein die Geschäftsanteile einer juristischen Person betreffender Treuhandvertrag zugunsten der SED oder einer mit dieser verbundenen juristischen Person (hier der Zentrag) bzw. der Klägerin selbst besteht. Dies hat es für beide Geschäftsanteile der Klägerin angenommen.
Der erste Geschäftsanteil sei im Jahre 1978 wirksam an ihre Gesellschafterin Frau St. abgetreten worden, die bei der Abtretung eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag abgegeben habe. Das zum Abschluss eines Treuhandvertrages erforderliche Angebot sei ihr durch den damaligen Notarvertreter Dr. G. als Boten gemacht worden und werde durch die Aussage des Zeugen K. belegt. Ihre Gesellschafterin habe dieses Angebot durch Abgabe der Treuhanderklärung mit Erklärungsbewusstsein angenommen, die Annahmeerklärung sei dem Notarvertreter als Boten zugegangen. Der Treuhandvertrag sei formwirksam abgeschlossen worden und stelle kein Scheingeschäft dar. Eine unmittelbare Übereignung des Treugutes sei nicht erforderlich gewesen.
Hinsichtlich des zweiten Geschäftsanteils liege ebenfalls eine wirksame Abtretung an Frau St. aus dem Jahre 1983 vor. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass die Gesellschafterin der Klägerin eine Blankounterschrift geleistet habe und dass ihre Erklärung ihr nicht vorgelesen worden sei. Auch ein Treuhandvertrag sei 1983 wirksam zustande gekommen. Frau St. habe diesen Geschäftsanteil treuhänderisch für die Klägerin selbst gehalten. Der Abschluss des Treuhandvertrages sei ein zulässiges In-Sich-Geschäft gewesen. Die Treuhanderklärung sei mit Erklärungsbewusstsein abgegeben und formgerecht aufgenommen worden, namentlich liege eine Blankounterschrift nicht vor. Die gewählte Konstruktion, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Gesellschaftsanteile durch Treuhänder halte, sei gesellschaftsrechtlich zulässig gewesen. Ein Scheingeschäft liege nicht vor. Auch der zweite Geschäftsanteil sei der Zentrag/SED zuzurechnen.
A. Grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
I. Parteiengesetz-DDR
Die zur Auslegung des § 20 b PartG-DDR aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
1. Verbundenheit durch Treuhandvertrag
Die Klägerin wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 25), ob "im Rahmen von § 20 b PartG-DDR eine Verbundenheit bereits dann anzunehmen (ist), wenn das Zustandekommen eines Treuhandvertrages erwiesen ist, ohne dass es auf wirtschaftlich-faktische Merkmale - insbesondere einen rechtsstaatswidrigen Vermögenserwerb, Gewinnabführungen, Ausübungen von Weisungs- und Kontrollrechten, personelle Verflechtungen - ankommt".
Die aufgeworfene Frage zielt nach den Umständen des Falles auf die Bedeutung eines Treuhandvertrages nach dem Recht der DDR (gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB-DDR vom 19. Juni 1975, GBl DDR I Nr. 27 S. 517 bis zum In-Kraft-Treten des ZGB-DDR nach § 662 ff. BGB, für die Zeit danach nach Maßgabe der §§ 197 ff. ZGB-DDR), durch den eine treuhänderische Verbundenheit zwischen einer zur SED gehörigen Gesellschaft als Treugeberin und einer geschäftsführenden Gesellschafterin einer juristischen Person des Privatrechts als Treuhänderin begründet worden ist, für das Tatbestandsmerkmal "verbunden" in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR. Sie kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Bedeutung des Begriffs der "verbundenen juristischen Personen" ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Der 7. Senat des Gerichts hat dazu bereits in dem Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 15.92 - (BVerwGE 92, 196 <198 f.>) folgendes ausgeführt:
"Der Wortlaut des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR lässt offen, welche 'Parteien' der Gesetzgeber vor Augen hatte und was unter einer 'verbundenen juristischen Person' zu verstehen ist. Beides erhellt jedoch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den hierzu getroffenen Maßgaberegelungen des Einigungsvertrages. Danach ist es das Ziel des Gesetzgebers, diejenigen Vermögenswerte zu erfassen und sicherzustellen, die sich die Parteien der ehemaligen DDR - in erster Linie die SED - und die ihnen verbundenen Organisationen unter Ausnutzung ihres Machtmonopols in Widerspruch zu materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen verschafft haben (Sicherungszweck). Mit Blick auf die im Oktober 1989 eingeleitete politische Wende erstreckt sich der Verdacht eines solchen rechtsstaatswidrigen Erwerbs gemäß § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nur auf dasjenige Vermögen, 'das am 7. Oktober 1989 bestanden (hat) oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist.' Dementsprechend wird nur dieses - potentiell rechtsstaatswidrig erworbene - Vermögen der treuhänderischen Verwaltung unterstellt (vgl. auch BVerfGE 84, 290 <301>). Die unrechtmäßig erworbenen Vermögenswerte sollen nach ihrer Sicherstellung den Parteien und den ihnen verbundenen Organisationen entzogen und nach Möglichkeit den früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden (Restitutionszweck). Damit verbindet der Gesetzgeber die Absicht zu verhindern, dass Parteien der ehemaligen DDR - insbesondere die SED-Nachfolgepartei PDS - am demokratischen Willensbildungsprozess mit Vermögenswerten teilnehmen, die sie in einem demokratischen Rechtsstaat nie hätten erwerben können (vgl. Starck, Rechtsgutachten über die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR auf Grund des Parteiengesetzes der DDR und des Einigungsvertrages, Juli 1991, S. 13; vgl. ferner die Begründung der Volkskammerfraktionen von CDU/DA, DSU, Die Liberalen und SPD zum Änderungsgesetz vom 31. Mai 1990 - <Volkskammer, 10. Wahlperiode, Band 32>). Mit dieser das inkriminierte Altvermögen der DDR-Parteien in den Vordergrund stellenden Konkretisierung zeichnet sich zugleich in der Tendenz ab, was unter dem Begriff der mit einer DDR-Partei 'verbundenen juristischen Person' zu verstehen ist. Die Vorinstanzen haben insoweit zutreffend dargelegt, dass es bei der Auslegung dieses Begriffs nicht auf formale Kriterien - wie die rechtliche Verbundenheit oder rechtliche Selbständigkeit - ankommt, dass vielmehr mit Blick auf die - potentiell rechtsstaatswidrig erlangten - Vermögenswerte eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist, wie sie § 20 a Abs. 3 PartG-DDR im Zusammenhang mit der von den DDR-Parteien geforderten Rechenschaftspflicht hinsichtlich ihres Vermögens ausdrücklich vorsieht (vgl. insoweit auch OVG Berlin, DVBl 1992, 1305 <1307>). Bei einer solchen Betrachtungsweise kommt neben dem im Vordergrund stehenden Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zuordnung von Vermögenswerten auch den zwischen der Partei und der juristischen Person bestehenden personellen Verflechtungen Bedeutung zu. Daneben können all jene Umstände, die zur Gründung der juristischen Person geführt haben oder unter denen diese Parteivermögen erworben hat, verwaltet oder nutzt, Anhaltspunkte für eine Verbundenheit im Sinne des § 20 b PartG-DDR liefern".
Dieser Auslegung schließt sich der beschließende Senat an. Sie berücksichtigt namentlich die mit dem Gesetz verfolgte Zielsetzung, wie sie sich aus der Entstehungsgeschichte ableiten lässt. § 20 b PartG-DDR ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen vom 31. Mai 1990 (GBl DDR I Nr. 30 S. 275) in das Parteiengesetz vom 21. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 9 S. 66) eingefügt worden. Das Gesetzgebungsverfahren war eingeleitet worden durch einen Antrag der Volkskammerfraktionen der CDU/DA, DSU, Die Liberalen und der SPD. Nach § 20 b Abs. 2 dieses Entwurfs sollte die Unterstellung unter treuhänderische Verwaltung noch beschränkt sein auf das Vermögen von Parteien oder ihnen verbundenen Massenorganisationen. In der Begründung dazu heißt es u.a., dass die Herrschaft der SED zu einer Vermischung von Partei- und Staatsvermögen geführt habe. Ähnliches habe für andere Parteien und Massenorganisationen gegolten. Die SED habe sich unter Ausnutzung ihres Machtmonopols im Laufe der 40-jährigen Geschichte der DDR Vermögenswerte unrechtmäßig angeeignet. Diese alte Ungerechtigkeit müsse beseitigt werden und dürfe nicht zu einem Vorteil im neuen Währungs- und Wirtschaftssystem führen. Daher müsse noch vor dem 1. Juli 1990 das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen festgestellt und z. T. gesichert, d.h. unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Die erste Aufgabe der zu bildenden Regierungskommission bestehe in der konsequenten Aufdeckung der bestehenden Vermögensverhältnisse. Dabei sei nicht nur auf Guthaben zu achten, sondern vor allem auch auf Immobilien, Ausstattungen und Unternehmensbeteiligungen. Diesem gemeinsamen Antrag folgte die Beschlussempfehlung des Innenausschusses vom 31. Mai 1990 (Volkskammer, 10. Wahlperiode, Band 32, Drucksache 51), der zufolge die Volkskammer den Ministerpräsidenten beauftragen sollte, eine unabhängige Kommission zu bilden, um u.a. in treuhänderische Verwaltung das Vermögen (insbesondere Guthaben ... Betriebe, Unternehmensbeteiligungen) aller Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen zu überführen. Der Gesetzesentwurf in der Fassung der Drucksache 52 sah eine dem § 20 b PartG-DDR entsprechende Formulierung vor. Das Änderungsgesetz wurde noch am 31. Mai 1990 mit Mehrheit der Volkskammer angenommen (Volkskammer, 10. Wahlperiode, Band 27 S. 282). Der dargestellte Gesetzgebungsverlauf gibt keinen Aufschluss über die mit der Einbeziehung der "verbundenen Organisationen" verfolgten näheren Motive. Ihm lässt sich indessen das allgemeine Bestreben entnehmen, die Chancengleichheit der Parteien dadurch herzustellen, dass die SED und ihre Nachfolgeorganisation im neuen Währungs- und Wirtschaftssystem keinen Zugriff auf Vermögenswerte haben sollten, die sich die SED unter Ausschaltung einer öffentlichen Kontrolle in Vermischung von Partei- und Staatsvermögen angeeignet hatte. In der Begründung wird ausdrücklich auf Unternehmensbeteiligungen Bezug genommen und auch die Rolle der "internationalen Finanztransaktionen" angesprochen. Das alles deutet jedenfalls nicht auf ein enges Verständnis des Begriffs der verbundenen Organisationen hin (vgl. zum Ganzen auch EGMR, Urteil der III. Sektion vom 5. Dezember 2002 - 53871/00 - NJW 2004, 669).
Danach bedarf es nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) betonte Notwendigkeit, bei der Anwendung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die Anlegung von rechtlichen Kriterien nicht ausschließt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung der "verbundenen juristischen Personen" das gesamte der Partei - mittelbar oder unmittelbar - zustehende Vermögen erfassen. Zur Bestimmung dieses Vermögens sind sowohl wirtschaftliche als auch rechtliche Kriterien geeignet. Ergibt sich bereits bei rechtlicher, namentlich eigentumsrechtlicher Betrachtung, dass es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ungeachtet der Existenz verschiedener beteiligter Rechtsträger um Vermögen in der Hand der Partei handelte, brauchen keine weiteren Kriterien erfüllt zu sein. Der 7. Revisionssenat hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass zusätzlich zu einer bereits aus Rechtsgründen anzunehmenden Zuordnung des Vermögens zur Partei noch (im Sinne der Klägerin) wirtschaftlich-faktische Kriterien hinzukommen müssten, um eine "Verbundenheit" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR anzunehmen. Vielmehr erkennt er einen über rein "formale" Betrachtung hinausgreifenden Anwendungsbereich an. Dadurch sollte der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht etwa eingeschränkt, sondern erweitert werden.
Nach dem Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR besteht mithin kein Zweifel daran, dass das gesamte der SED gehörende Unternehmenseigentum der treuhänderischen Verwaltung unterworfen werden sollte. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass dazu auch alle Unternehmen zu rechnen sind, die von einer im Eigentum der SED stehenden Organisation oder juristischen Person des Privatrechts geführt wurden, und zwar mitsamt etwa vorhandener Tochterunternehmen. In diesen Fällen führt bereits die rechtliche Stellung der SED als (mittelbare) Eigentümerin der Unternehmen zur Anwendung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR (vgl. auch § 20 a Abs. 3 PartG-DDR: "rechtliche ... Beteiligungen an Unternehmen").
Soweit die SED Unternehmensbeteiligungen nicht selbst, sondern über Treuhänder hielt, verhält es sich nicht wesentlich anders. Insoweit fehlte es zwar am Eigentum der SED im Rechtssinne, jedoch bestanden zwischen ihr oder einer in ihrem Verfügungsbereich stehenden juristischen Person wie der Zentrag aufgrund des Treuhandverhältnisses rechtliche Bindungen von der Art, dass sie wirtschaftlich gesehen Eigentümerin sowohl der Geschäftsanteile als auch - bei Innehabung aller Geschäftsanteile - des Unternehmens selbst war. Da bei der Anerkennung einer solchen Unternehmenstreuhand - wie es das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgedrückt hat - zwischen rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Unterschied besteht, setzt die Feststellung des (wirtschaftlichen) Eigentums des Treugebers an dem Unternehmen nicht den Nachweis eines "gelebten" Treuhandverhältnisses im Sinne des Vorbringens der Klägerin voraus; vielmehr folgt die Zugehörigkeit des Unternehmens zum Vermögen des Treugebers in den in Rede stehenden Fällen einer fremdnützigen Treuhand ("Verwaltungstreuhand"), bei der das Treugut wirtschaftlich zum Vermögen des Treugebers gehört, schon allein aus den rechtlichen Bindungen, denen der Treuhänder ihm gegenüber aufgrund des Treuhandverhältnisses unterliegt.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls bereits geklärt, dass das Wesen auch eines in der DDR begründeten (Verwaltungs-) Treuhandverhältnisses darin besteht, dass aufgrund einer (schuldrechtlichen) Abrede ganz oder teilweise das Vermögensrecht im Interesse des anderen Teils (Treugebers) ausgeübt wird (Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 -). Unter derartigen Umständen ist nicht zweifelhaft, dass allein der Abschluss eines Treuhandvertrages eine Verbundenheit im Sinne des § 20 b PartG-DDR begründen kann. Denn der Treuhandvertrag führt bereits als solcher kraft seiner Rechtswirkung zu der nach § 20 b PartG-DDR entscheidungserheblichen Interessenverknüpfung von Treuhänder und Treugeber, wie sie in den notariellen Erklärungen der Frau St. vom 16. März 1978 und vom 25. Mai 1983 besonders hervorgehoben wird. So verpflichtete sich Frau St. u.a., sich bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ausschließlich an Weisungen der Zentrag bzw. der Novum zu halten und ihren Geschäftsanteil jederzeit entschädigungslos an eine vom Treugeber benannte dritte Person oder Firma abzutreten sowie auf Ansprüche oder Gewinnbeteiligung zu verzichten.
2. Herkunft des Stammkapitals
Die weitere Frage (Beschwerdebegründung S. 28), "ob bei Feststellung der Verbundenheit einer GmbH i.S.v. § 20 b PartG-DDR die Herkunft des zur Gründung der GmbH erforderlichen Stammkapitals irrelevant ist", lässt sich nach den dargestellten Grundsätzen beantworten. Danach kann die Herkunft des Stammkapitals im Anwendungsbereich des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR zweifellos Bedeutung erlangen, da sie zu den zur Gründung der Gesellschaft gehörenden Umständen gehört (s. auch Beschluss vom 11. August 1995 - BVerwG 7 B 295.95 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 5 = VIZ 1996, 153). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Herkunft des Stammkapitals für die Überzeugungsbildung des Gerichts, ob das Tatbestandsmerkmal "verbunden" erfüllt ist, stets ausschlaggebend sein muss. Ergeben bereits die rechtlichen Beziehungen die erforderliche "Verbundenheit", kommt es auf Weiteres nicht an.
3. Zahlungsverkehr
Nach den dargestellten Grundsätzen sind auch die weiteren Fragen zur Bedeutung des Zahlungsverkehrs, die im vorliegenden Zusammenhang als klärungsbedürftig gestellt worden sind (S. 29 der Beschwerdebegründung), zu beantworten. Im Übrigen kleidet die Klägerin hier nur die Umstände ihres Falles in eine allgemeine Fragestellung, ohne aufzuzeigen, dass sie fallübergreifende Bedeutung erlangen könnte. Dazu genügt der Hinweis auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle nicht.
4. Erwirtschaftung von Erträgen außerhalb der DDR
Die Klägerin hält die Fragen für klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 30), ob "die in § 20 b Abs. 2 PartG-DDR enthaltene Vermutung rechtsstaatswidrig erlangter und daher 'inkriminierter' Vermögenswerte bei einer im Außenhandel der DDR tätigen GmbH eingeschränkt (ist), wenn die von ihr erworbenen Vermögenswerte ausschließlich aus Erträgen aus Handelsgeschäften (Provisionszahlungen, Konzernumlagen und Kapitalrenditen) aufgrund von Verträgen mit einer Vielzahl anderer Firmen außerhalb der DDR entstanden sind" und "wie die 'Rechtsstaatswidrigkeit' erlangter Vermögenswerte ... festzustellen ... ist" (Beschwerdebegründung S. 32). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Fragen für das Berufungsgericht entscheidungserheblich gewesen sind, sondern meint nur, dass das Berufungsgericht sie hätte beantworten müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Verbundenheit der Klägerin mit der Zentrag/SED im Sinne von § 20 b Abs. 2 PartG-DDR deshalb gegeben sei, weil für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt feststehe, dass bezüglich der Geschäftsanteile an der Klägerin Treuhandverträge zugunsten der Zentrag/SED bzw. der Klägerin selbst bestünden. Kam es für das Berufungsgericht allein auf das Bestehen von Treuhandvereinbarungen an, so kann die Frage zur Bedeutung der (behaupteten) Herkunft der Vermögenswerte der Klägerin für die Anwendung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie sich für das Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11 und vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23) und nach dem Gesagten auch nicht stellen musste, so dass der Hinweis der Klägerin in dem Schriftsatz vom 7. Juli 2004 auf den Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - (BVerwGE 111, 61 <62>) fehl geht. Dasselbe gilt auch für die Frage, wie die "Rechtsstaatswidrigkeit" erlangter Vermögenswerte festzustellen ist.
5. Ausländische Gesellschafter
Auch die weiter aufgeworfene Frage (Beschwerdebegründung S. 33), ob "die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR auch dann zulässig (ist), wenn sich eine im Außenhandel tätige GmbH nach dem Recht der DDR jahrzehntelang ohne Unterbrechung ... ausschließlich im Besitz von ausländischen Gesellschaftern befand", kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass die aufgeworfene Frage eine fallübergreifende Bedeutung hat. Sie weist insoweit allein auf die Umstände ihres Falles hin.
6. Enteignung ausländischen Vermögens und Völkerrecht
Soweit die Klägerin die Unter-Treuhand-Stellung als "enteignenden Zugriff auf ausländisches Vermögen" bezeichnet, fehlt es an jeglicher Darlegung, dass das nach einem Treuhandvertrag zugunsten der Zentrag/SED erworbene Vermögen "ausländisches Vermögen" sein und aus welchen Gründen ein "enteignender Zugriff" vorliegen könnte. Eine derartige Darlegung wäre insbesondere deshalb geboten gewesen, weil ausweislich des Einigungsvertrages die vertragsschließenden Parteien, also auch die DDR, davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Regelung in §§ 20 a, 20 b PartG-DDR nicht um eine Enteignung handelt, sondern darum, dass die materielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage entsprechende Rechtszustand zugunsten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird (Art. 9 Abs. 2 EV i.V.m. Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet A, Abschnitt III und dazu gehörige "Amtliche Anmerkung"). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die mit der Treuhandverwaltung nach § 20 b PartG-DDR verbundenen Vermögensnachteile entweder außerhalb des Gewährleistungsbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegen oder, soweit vorübergehend unbelastete Alt- und Neuvermögen betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang stehen (Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 15.92 - BVerwGE 92, 196 <205 f.>, Beschluss vom 11. August 1995, a.a.O.). Die in diesem Zusammenhang ebenfalls für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage (Beschwerdebegründung S. 34), ob "die Anordnung einer treuhänderischen Verwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gegenüber einer Firma in ausländischer Hand mit den räumlichen Grenzen des Völkerrechts nach Art. 25 GG, der grundsätzlichen Fortgeltung von Handelsabkommen der DDR nach Art. 12 EV und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Übermaßverbots vereinbar (ist), wenn sich die angeordnete treuhänderische Verwaltung als ein enteignender Zugriff auf ausländisches Vermögen darstellt", unterstellt eine Enteignung, die nach dem Gesagten nicht vorliegt. Außerdem lässt die Fragestellung außer Acht, dass § 20 b Abs. 2
PartG-DDR ausschließlich auf Parteivermögen Anwendung findet; hierzu gehört aus den dargestellten Gründen auch solches Vermögen, das aufgrund einer Treuhandabrede wirtschaftliches Eigentum der Partei ist. Angesichts dieser Rechtslage können Rechtsverstöße der von der Klägerin behaupteten Art (Verletzung von Völkerrecht oder von Vertragsbestimmungen zum Schutz österreichischen Eigentums) auch unter der Voraussetzung nicht ohne weitere Darlegung in Betracht gezogen werden, dass es sich bei dem Treuhänder um einen ausländischen (österreichischen) Staatsangehörigen handelt.
II. Prozessuale Fragen
Die Klägerin hält in mehreren Zusammenhängen prozessuale Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig. Auch diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Beweis durch Urkunden
In dem mit "8. Verfahrens- und Grundsatzrüge: Wirksamkeit Abtretung erster Geschäftsanteil" (beginnend S. 36 der Beschwerdebegründung) überschriebenen Abschnitt wird auf die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Abtretung des zweiten Geschäftsanteils vorgebrachten Rechtsfragen Bezug genommen. Auch wenn die Zulässigkeit einer derartigen Bezugnahme unterstellt wird, können die Fragen, die in den Abschnitten 25 und 27 (Beschwerdebegründung S. 236 und 245) formuliert worden sind, nicht zur Zulassung der Revision führen.
a) § 415 Abs. 2 ZPO und § 86 Abs. 1 VwGO
Die Klägerin wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung S. 237), ob "die Beweisregel des § 415 Abs. 2 ZPO den Amtsermittlungsgrundsatz im Sinne des § 86 VwGO ein(schränkt)". Die Klägerin stellt die Frage vor dem Hintergrund, dass am 16. März 1978 eine notarielle Urkunde über einen Vertrag gefertigt worden ist, durch den die Gesellschafterin der Klägerin Frau St. von einem Herrn Ha. einen Geschäftsanteil an der Klägerin in Höhe von 25 000 Mark übernommen hatte, und dass Frau St. am selben Tag eine notarielle Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED abgegeben hat. Die Klägerin behauptet, der seinerzeit amtierende Notarvertreter habe entgegen dem vom Berufungsgericht festgestellten (UA S. 30) Inhalt der notariellen Urkunde Nr. 90/1978 des Notarvertreters Dr. G. den Vertragstext nicht vorgelesen.
Die Klägerin legt nicht dar, dass die aufgeworfene prozessrechtliche Frage für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erheblich war. Das Berufungsgericht hat nicht ausgeführt, dass seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt besteht, wenn es um den Vorgang der Beurkundung einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO geht.
Im Übrigen besteht der in der aufgeworfenen Frage angelegte Gegensatz zwischen der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungspflicht und der die Beweiserhebung betreffenden Vorschrift des § 98 VwGO i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung, zu denen auch § 415 ZPO gehört, nicht. Die Beweiserhebung ist eine Form der Sachverhaltsaufklärung und soll dazu dienen, dem Gericht die zu seiner Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Ist nach § 86 Abs. 1 VwGO zur Sachverhaltsermittlung eine Beweiserhebung geboten oder angezeigt, so erfolgt sie, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung nichts Abweichendes regelt, nach Maßgabe des § 98 VwGO. Von der entsprechenden Annahme ist bereits der 4. Senat hinsichtlich der mit § 415 ZPO vergleichbaren Vorschrift des § 418 ZPO stillschweigend ausgegangen (Beschluss vom 7. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 166.93 - Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 14). Das Gericht muss also etwaigen Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde nachgehen. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Aussicht besteht, dass der in § 415 Abs. 2 ZPO erwähnte Gegenbeweis geführt wird. Eine Beweiserhebung, die allenfalls Zweifel an der Unrichtigkeit des beurkundeten Vorganges wecken könnte, kann unterbleiben (Beschluss vom 7. Oktober 1993, a.a.O.). Außerdem kann die Aufklärungspflicht des Gerichts durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der beweisbelasteten Partei eingeschränkt sein, wenn diese es unterlässt, die den Gegenbeweis ermöglichenden Umstände vorzutragen.
Damit ist zugleich die entsprechende Fragestellung in Bezug auf den zweiten Geschäftsanteil (Beschwerdebegründung S. 236 ff.) behandelt.
b) § 415 Abs. 2 ZPO und Parteivernehmung
Die in Bezug genommene, in Abschnitt 27 der Beschwerdebegründung (S. 245) formulierte Frage, ob "im Verwaltungsprozess der Beweis im Sinne des § 415 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteivernehmung geführt werden (kann)", kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bejahend beantwortet werden. Insoweit kommen grundsätzlich jedenfalls alle Beweismittel in Betracht, die im förmlichen Beweisverfahren zulässig sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 8 C 164.67 -
Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5, S. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1993 - XII ZR 1/92 - NJW 1994, 320 <321>).
Damit ist zugleich die entsprechende Fragestellung in Bezug auf den zweiten Geschäftsanteil (Beschwerdebegründung S. 245) behandelt.
2. Scheingeschäft
a) Spezielle Beweisregeln?
Auch die Fragen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht behandelten Problematik stellt, ob es sich bei dem von ihm angenommenen Abschluss des Treuhandvertrages zwischen Frau St. und der Zentrag/SED um ein Scheingeschäft handelt, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin möchte geklärt wissen (Beschwerdebegründung S. 220), ob sich "aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ergibt), dass der Nachweis des Scheincharakters eines Rechtsgeschäfts durch spezielle Beweisregeln eingeschränkt ist mit der Folge, dass der Beweis der einverständlich nicht gewollten Rechtsfolgen nur durch den Nachweis des bei Vertragsschluss mit dem Scheingeschäft verknüpften Zwecks geführt werden kann", bzw. ob "der Lebenssachverhalt, der sich nach Abschluss des Rechtsgeschäfts ergibt, für die Qualifizierung dieses Geschäfts ohne Bedeutung" ist. Diese Frage zielt auf die von der Klägerin angeführte Passage aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1993 - V ZR 295/91 -, der zufolge zur Auslegung des tatsächlich Gewollten der an einem Rechtsgeschäft Beteiligten auch das nachträgliche Verhalten einer Partei herangezogen werden kann. Dieser Rechtssatz ist in der Rechtsprechung nicht umstritten. Daher ist die darauf gemünzte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Derartiges zeigt auch die Beschwerdebegründung nicht auf. Geklärt ist außerdem, dass grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist und für das Vorliegen eines Scheingeschäfts derjenige die Beweislast trägt, der sich darauf beruft (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87 - NJW 1988, 2597 <2599>). Wie der Beweis zu führen ist, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Dabei ist es dem Tatsachengericht unbenommen, aus dem Fehlen der Darlegung des in Wahrheit gewollten Geschäfts (verdeckten Geschäfts) Schlüsse zu ziehen.
Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich Fragen zu einem Scheingeschäft in einer nennenswerten Anzahl von Fällen stellen könnten, zu deren Entscheidung die Verwaltungsgerichte berufen sind. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. etwa Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 59 Rn. 46).
b) Nachweis bei notarieller Beurkundung
Auch die Frage, ob "sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (ergibt), dass an den Nachweis eines Scheingeschäfts erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn durch notarielle Beurkundung einer Erklärung der Rechtsschein der Ernsthaftigkeit in besonderem Maße hervorgerufen ist" (Beschwerdebegründung S. 220), kann nicht zur Revisionszulassung führen. Die Frage ist ohne die Notwendigkeit, dies erst in einem Revisionsverfahren klären zu müssen, im Grundsatz zu bejahen. Die in der angeführten Vorschrift angesprochene richterliche Überzeugung wird aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewonnen. Schließt dieses die Feststellung einer notariellen Beurkundung einer Willenserklärung ein, so darf die herausgehobene Form der Erklärung je nach Fallgestaltung in die Überzeugungsbildung einfließen. Welches Gewicht eine solche Beurkundung für das Verständnis der Willenserklärung und die damit verbundenen weiteren Zwecke hat, lässt sich jedoch nicht fallübergreifend beurteilen. Die Beschwerdeerwiderung weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NotarG-DDR (hier i.V.m. § 2 Abs. 2 DB NotarG-DDR) der Notar den tatsächlichen Willen der Beteiligten festzustellen hatte. Dass die Rechtspraxis davon abgewichen sei, legt die Beschwerde nicht dar. Unter diesen Umständen darf grundsätzlich angenommen werden, dass eine Willenserklärung, die notariell beurkundet worden ist, dem tatsächlichen Willen des Erklärenden entspricht. Im Übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung einer über den vorliegenden Fall und das Parallelverfahren hinausgreifenden Bedeutung der Frage.
III. Vertragsrecht
Auch die zur Auslegung des Vertragsrechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Eröffnung der Revisionsinstanz.
1. Revisibilität
Die Zulassung der Revision scheitert insoweit allerdings nicht bereits an der mangelnden Revisibilität des anzuwendenden Rechts. Denn das Vertragsrecht der DDR gehört zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich revisiblen Recht. Art. 232 § 1 EGBGB bestimmt, dass für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend bleibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 29. April 1993 - BVerwG 7 C 29.92 - LKV 1993, 424, und vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 - VIZ 2000, 35; Beschlüsse vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - GewArch 1996, 327 und vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 18) ist das Recht der ehemaligen DDR revisibel, soweit es durch Bundesrecht, hier Art. 232 § 1 EGBGB, weiterhin für anwendbar erklärt ist. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls von Bedeutung, ob es sich um Rechtsfragen handelt, die sich aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben. Sie rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen werden (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 - a.a.O.). Für das Vorliegen einer anderen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
2. Vertragsrecht der DDR
Nach diesen Maßstäben können die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zum Vertragsrecht der DDR nicht zur Zulassung der Revision führen.
a) Übermittlung und Entgegennahme von Willenserklärungen durch Notar
Die in Abschnitt 10 (Beschwerdebegründung S. 67) formulierte Frage, ob "unter Geltung des ZGB-DDR und des NotariatsG-DDR die häufige Betätigung eines Notars für die SED oder deren Parteibetriebe dazu (führte), dass dieser Notar im Rahmen von Beurkundungsvorgängen für Dritte regelmäßig als beauftragt und ermächtigt anzusehen war, Willenserklärungen der SED oder ihrer Parteibetriebe an den Dritten zu übermitteln oder Willenserklärungen des Dritten mit Wirkung für die SED oder deren Parteibetriebe in Empfang zu nehmen, selbst wenn eine ausdrückliche Beauftragung oder Ermächtigung als Bote nicht feststellbar ist", kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sie nicht auf eine Rechtsfrage zielt. Die Klägerin verweist selbst darauf, dass es letztlich um die Verkehrsanschauungen in der damaligen DDR gehe (Beschwerdebegründung S. 68). Diese sind aber einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, dass die von ihr aufgeworfene Frage über die hier vorliegende Rechtssache und das Parallelverfahren hinaus Bedeutung erlangen könnte. Dafür genügt der Hinweis darauf nicht, dass "in einer Vielzahl von Fallgestaltungen ... die Frage von Nebenabreden zum Vertragszweck eine bedeutende Rolle (spielt)". Auch der Hinweis im Schriftsatz vom 7. Juli 2004, dass die Frage "in verschiedenen Rechtsgebieten bedeutsam werden kann", vermag nicht aufzuzeigen, dass die aus der Gestaltung des vorliegenden Falles entwickelte Frage übergreifende Bedeutung hat.
b) Notarrecht der DDR
Die Frage (Beschwerdebegründung S. 68), ob "es die Regelungen des Notarrechts der DDR i.V.m. dem ZGB-DDR zu(ließen), dass ein Notar bei der Beurkundung von einseitigen Erklärungen eines Beteiligten zugleich Willenserklärungen im Auftrage eines Dritten als Bote übermittelte oder Willenserklärungen mit Wirkung für diesen Dritten als Bote in Empfang nahm, die für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts konstitutiv waren", betrifft die Rechtsstellung der Notare nach dem Recht der DDR. Nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB kann auch die Einhaltung von Formvorschriften revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Mai 1994 - V ZR 30/93 - MDR 1994, 911). Die Beschwerde legt insoweit aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dar. Die Beschwerdebegründung setzt sich nämlich nicht in genügendem Maße mit der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Staatliche Notariat vom 5. Februar 1976 (GBl DDR I Nr. 6 S. 93) - NotarG-DDR - i.V.m. § 2 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Notariatsgesetz vom selben Tag (GBl DDR I Nr. 6 S. 99) - DB NotarG-DDR - auseinander. Nach dieser Regelung durfte ein Einzelnotar nicht tätig werden, wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten am Notariatsverfahren war. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschriften vom Wortlaut ausgehend dahin verstanden, dass die Tätigkeit als Bote nicht erfasst sei. Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verständnis in der Rechtspraxis der DDR bestünden nicht. Die Notare hätten im Rechts- und Gesellschaftssystem der DDR nicht annähernd eine so unabhängige Stellung gehabt, wie es der Funktion eines Notars in der Bundesrepublik Deutschland entspreche, sondern sie seien als Sachwalter der Staats- und Parteiinteressen angesehen worden. Gegen eine "erweiternde Auslegung" spreche, dass "ausgesuchte Einzelnotare" von der Staats- und Parteiführung im eigenen Interesse für besondere Aufgaben eingesetzt worden seien. Die Klägerin meint, dass es auf die so umschriebene Rechtspraxis der DDR nicht ankommen könne, sondern nur auf den "nach allgemeinen und rechtsstaatlichen Auslegungsgrundsätzen ermittelten Inhalt der Norm". Die Beschwerde zeigt damit nicht auf, warum aus Rechtsgründen die seinerzeitige Rechtspraxis für die Handhabung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotarG-DDR keine Bedeutung haben dürfe. Das wäre erforderlich gewesen, weil in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die seinerzeitige Rechtspraxis bei Auslegung und Anwendung des nach Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendenden Rechts zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 35 = VIZ 2000, 343 <344>, KG, Urteil vom 3. März 1995 - 7 U 7553/94 -, NJ 1995, 432 <433> sowie Rauscher in Staudinger, Art. 232 § 1 EGBGB, Stand März 2003, Rn. 56).
Überdies zeigt die Beschwerde nicht auf, dass insoweit ein fallübergreifender Klärungsbedarf besteht. Dazu genügt der Hinweis auf zwei Entscheidungen (Beschwerdebegründung S. 72 oben) nicht, die keinen Bezug zu Fragen der Botenstellung eines Notars aufweisen.
c) "Doppeltätigkeit" eines Notars
Die Klägerin wirft weiter die Frage auf, "ob ein Treuhandvertrag rechtswirksam nach Art. 232 § 1 EGBGB i.V.m. den §§ 15 und 23 NotarG-DDR zustande kommen kann, wenn der Notar im Rahmen der Beurkundung eine verbotene Doppeltätigkeit ausübt" (Beschwerdebegründung S. 72).
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Klägerin legt umfänglich ihre Rechtsansicht von der Nichtigkeit des hier in Rede stehenden Treuhandvertrages dar, blendet aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 15 NotarG-DDR anhand der Rechtspraxis in der DDR aus (s. oben unter b)). Außerdem zeigt sie auch insoweit keine fallübergreifende Problematik auf, sondern stellt die Rechtsfrage allein bezogen auf die Umstände der hier zu beurteilenden Rechtsstreitigkeit.
d) Nicht erkannter Bote
Die Frage (Beschwerdebegründung S. 77), ob "ein rechtsgeschäftlich wirksamer Vertragsschluss unter Einschaltung eines Erklärungs- und Empfangsbotens auch dann anzunehmen (ist), wenn der Erklärungsgegner und Vertragspartner den Boten nicht als solchen erkennt", weist nicht über die Konstellation des vorliegenden Verfahrens hinaus. Allein der Umstand, dass die Klärung einer Frage wünschenswert sein mag (Beschwerdebegründung S. 78), belegt nicht ihre fallübergreifende Bedeutung. Außerdem legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen (UA S. 105), dass Frau St. die Tätigkeit des Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag - woraus sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts seine Botenstellung ergab - und mithin auch dessen Rolle als Bote erkannt hat.
e) Erklärungsbewusstsein
Die Klägerin meint, es müsse in einem Revisionsverfahren geklärt werden, "ob das für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderliche Erklärungsbewusstsein auch dann gegeben ist, wenn der Erklärende eine Erklärung in der Annahme beurkunden lässt, die Erklärung werde ausschließlich bei ihm selbst sowie bei dem beurkundenden Notar verbleiben" (Beschwerdebegründung S. 189). Auch diese Frage führt nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Klägerin legt nicht dar, dass bezüglich der von ihr aufgeworfenen Frage Klärungsbedarf besteht. Sie verweist darauf, dass in der Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt sei, dass das Erklärungsbewusstsein maßgeblich vom Rechtsbindungswillen geprägt sei, vermisst hierzu indessen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Sie legt jedoch nicht dar, dass und warum bei Beurteilung des Vorliegens einer Willenserklärung, die nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu einem privatrechtlichen Treuhandvertrag geführt hat, die Verwaltungsgerichte zu einer von der Rechtsprechung der Zivilgerichte abweichenden Beurteilung gelangen könnten.
Die Frage berücksichtigt außerdem nicht, dass sich die Anforderungen an eine privatrechtliche Willenserklärung hier nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB an der Rechtspraxis der DDR orientieren müssten. Danach sind Erklärungen, die sich nicht auf eine bestimmte Rechtsfolge richten, keine Willenserklärungen (Göhring/Posch <Leitung und Gesamtredaktion>, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981, S. 207). Das Oberverwaltungsgericht ist von dieser Voraussetzung ausgegangen (UA S. 106 unter bb)) und hat das Erklärungsbewusstsein der Frau St. daraus abgeleitet, dass sie in Kenntnis des an sie gerichteten konkludenten Angebots der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages und von Ha. auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung der Erklärung hingewiesen die ihr von Dr. G. vorgelesene und mit der Aufforderung zur Unterschrift vorgelegte Treuhanderklärung unterschrieben hat. Das Oberverwaltungsgericht ist mithin von einem Erklärungsbewusstsein der Frau St. ausgegangen. Da es Dr. G. als Empfangsboten angesehen hat, kam es aus seiner Sicht auf eine möglicherweise unterbliebene Weiterleitung der Urkunde an die Zentrag nicht an (UA S. 109).
Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung auch insoweit die Darlegung einer fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage vermissen.
f) Notar als Empfangsbote
Im Zusammenhang mit dem Zugang der Treuhanderklärung wirft die Klägerin (Beschwerdeschrift S. 190 f.) die Fragen auf, "ob die häufige Beurkundung oder auch nur anwaltliche Beratung eines Notars und Rechtsanwalts für die SED oder deren Parteibetriebe unter Geltung des ZGB der DDR nach der Verkehrsanschauung dazu führte, dass der Notar die Stellung eines Empfangsboten innehatte, ob die Wahrnehmung einer solchen Empfangsbotentätigkeit nach dem Notariatsgesetz der DDR zulässig war (und) ob schließlich unter Geltung des ZGB der DDR im Falle der Abgabe einer Erklärung an einen Empfangsboten die unterbliebene Weiterleitung der Erklärung zu Lasten des Empfängers ging".
Die Frage zielt in ihrem ersten Teil auf die Ermittlung der Verkehrsanschauung in der DDR. Damit wird keine Rechtsfrage aufgeworfen. Hinsichtlich der weiteren Fragen lässt die Beschwerde eine Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung der Rechtsfragen vermissen. Sie beschränkt sich darauf, die Fragen zu formulieren, ohne die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegungen vorzunehmen. Im Übrigen wird insoweit auch auf die obige Begründung (unter A III 2 a)) verwiesen.
g) Treuhand und Vollrechtsübertragung
Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 235), "ob unter Geltung des ZGB der DDR ein rechtswirksames Treuhandverhältnis auch ohne unmittelbare Vollrechtsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder begründet werden konnte". Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Das folgt schon daraus, dass die Klägerin die fallübergreifende Bedeutung der Frage nicht hinreichend dargelegt hat. Ihr Hinweis darauf, dass in einer Vielzahl von Fallgestaltungen u.a. des Vermögensrechts Rechtsfragen der wirksamen Begründung von Treuhandverhältnissen unter der Geltung des ZGB der DDR "auftauchen", belegt nicht, dass sich die von ihr konkret gestellte Frage in einer beachtlichen Anzahl von Fällen stellen wird.
B. Divergenz
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem seitens der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
1. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht sei bei seiner Auslegung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 15.92 - (BVerwGE 92, 196 <198 f.>) zur Auslegung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR wie bereits dargestellt Stellung genommen.
Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht sei von dieser Rechtsprechung dadurch abgewichen, dass es ausgeführt habe, im Rahmen von § 20 b PartG-DDR bestehe eine Verbundenheit bereits dann, wenn das Zustandekommen eines Treuhandvertrages zwischen der juristischen Person und einer mit der SED verbundenen Gesellschaft (Zentrag) erwiesen sei, ohne dass es auf die "wirtschaftlich-faktischen Merkmale" ankomme; es sei "nicht stets auch auf wirtschaftliche Vorgänge abzustellen". Mit der Anführung dieser und der weiteren von der Beschwerde aufgegriffenen Aussage des Berufungsurteils (Beschwerdebegründung S. 22) kann eine Divergenz in der genannten Weise nicht dargestellt werden. Das Berufungsgericht hat nämlich keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine Verbundenheit unter den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien nicht gegeben sei. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesagt, dass nicht auch rechtliche Verbindungsstrukturen zur Annahme einer "verbundenen juristischen Person" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR führen können. Das wird deutlich durch den Hinweis auf § 20 a Abs. 3 PartG-DDR, dem zufolge sich die Rechenschaftspflicht der Parteien und ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, von Bedeutung sein können, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts äußert sich unter den Umständen der seinerzeitigen Fallgestaltung nicht zur Bedeutung einer Treuhandvereinbarung für das Kriterium der "Verbundenheit" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.
2. Die Beschwerde führt auch das Urteil vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 41.97 - (Buchholz 111 Art. 9 EV Nr. 8 <s. dazu EGMR, Entscheidung der III. Sektion vom 5. Dezember 2002 - 53871/00 - NJW 2004, 669>) an und weist auf die Erwägung dieses Urteils hin, "eine solche, allein die zivilrechtlichen Vorgänge in den Blick nehmende Betrachtung" werde nicht der Zielsetzung des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR gerecht, diese Vorschrift sei vielmehr "vor dem Hintergrund ihres Zwecks, das materiell rechtsstaatswidrig erlangte Altvermögen zu sichern, ... nach wirtschaftlichen Kriterien auszulegen." Diese Erwägungen des Urteils beziehen sich auf den Gedankengang in dem Urteil vom 11. März 1993 (a.a.O. S. 199), der Gegenstand der zuvor behandelten Divergenzrüge ist. Die Rüge kann daher nicht anders als die zuvor erörterte behandelt werden.
C. Verfahrensmängel
Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder können für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ursächlich gewesen sein.
I. Überraschungsurteil
Die Klägerin hält dem Berufungsgericht als Verfahrensfehler vor, sein Urteil sei ein unzulässiges Überraschungsurteil, weil seine Entscheidung auf der Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters Dr. G. beruhe und dieser Gesichtspunkt während des Rechtsstreits nicht erörtert worden und die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags irreführend gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 38 ff.). Dieser Vorwurf geht fehl. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht durch den Erlass eines Überraschungsurteils das rechtliche Gehör versagt.
Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. Beschluss vom 24. März 1976 - 2 BvR 804/75 - BVerfGE 42, 64 <73> zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. und vom 25. August 2003 - BVerwG 6 B 43.03 - Buchholz 451.45 § 101 HwO Nr. 2 = GewArch 2003, 475). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden ("wesentlichen") Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 85.87 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Um dies auszuschließen, sind in der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 1, § 86 Abs. 3 VwGO und gemäß § 173 VwGO, § 278 Abs. 3 ZPO die maßgebenden Rechtsfragen zu erörtern. Das erfordert allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darlegt. Ist ein Beteiligter anwaltlich vertreten, darf ein Berufungsgericht grundsätzlich davon ausgehen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34).
Das Bundesverfassungsrecht erfordert keine darüber hinaus gehende Erörterungs- oder Hinweispflicht. Art. 103 Abs. 1 GG führt nicht zu einer allgemeinen Frage- und Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147> und vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 <5>). Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag
darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145>).
Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler durch Erlass einer Überraschungsentscheidung nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Klägerin führt selbst aus, dass das Berufungsgericht bereits in der ersten mündlichen Verhandlung auf seine (vorläufige) Rechtsauffassung zur Auslegung des § 20 b PartG-DDR hingewiesen hat. Danach war von der Möglichkeit auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "verbunden" das Vorliegen eines Treuhandvertrages als ausreichend ansehen würde. Ob ein Treuhandvertrag zustande gekommen war, hatte bei dieser Rechtsauffassung zentrale Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits. Ferner führt die Klägerin aus, von Beklagter und Beigeladener sei "stereotyp" die Wendung "SED-Vertrauensnotariat" verwendet worden; Beweisanträge der Klägerin "zum Komplex so genanntes Vertrauensnotariat" seien mit der Begründung abgelehnt worden, dass der Senat nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Zentrag/SED durch Gr. G. ausgehe. Danach erstreckte sich der Prozessstoff auf die Bedeutung der Stellung des Notariats als "Vertrauensnotariat" für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages. Da das Berufungsgericht nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Notars Dr. G. für die Zentrag/SED ausging, wie sich aus dem einen Beweisantrag der Klägerin ablehnenden Beschluss vom 7. Januar 2003 ergibt, war hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine besondere Stellung des Notariats für die Frage des Zustandekommens eines Treuhandvertrages unter einem anderen Aspekt von Bedeutung sein könnte.
Die Nachforschungen des Berufungsgerichts über das "besondere Näheverhältnis" zwischen der Zentrag/SED und dem Notariat G. dienten ganz offensichtlich der Klärung der Frage, ob Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED handelte, als er die von ihm entworfene Treuhanderklärung der Gesellschafterin der Klägerin zur Unterschrift vorlegte. Verhielt es sich so, lag die Bedeutung dieses Umstandes für das Zustandekommen eines Treuhandvertrages auf der Hand. Denn wenn sowohl die Treuhanderklärung der Frau St. als auch ein damit korrespondierendes Verlangen der Zentrag vorlagen, war die zum Vertragsschluss erforderliche Willensübereinstimmung zwischen den Vertragspartnern gegeben. Zu prüfen blieb dann nur noch die Frage nach der Übermittlung und dem wechselseitigen Zugang der Vertragserklärungen. Die Annahme, dass Dr. G. auch unter diesem Gesichtspunkt eine entscheidende Rolle zukam, lag unter der Voraussetzung seiner regelmäßigen professionellen Betreuungstätigkeit für die Zentrag sowie eines entsprechenden konkreten Auftrags an ihn ebenfalls nahe. Seine Rolle als Notar schloss die gleichzeitige Ausübung von Botenfunktionen nicht aus, vielmehr war seine Tätigkeit gerade auf eine wirksame Treuhandbindung der Frau St. gerichtet.
Das Oberverwaltungsgericht hat überdies in der auf den Antrag auf gerichtlichen Hinweis im Schriftsatz vom 7. Mai 2003 ergangenen Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 17. Juni 2003 das "besondere Näheverhältnis" zwischen der Zentrag/SED und dem Notariat G. ausdrücklich angesprochen und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung auf die Schlussberatung verwiesen. Unter diesen Umständen durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass eine irgendwie geartete Mitwirkung von Dr. G. an der Übermittlung von Willenserklärungen der Zentrag/SED nicht entscheidungserheblich sein könne, wie sie meint (Beschwerdebegründung S. 44); im Gegenteil war zum Ausdruck gebracht, dass das so genannte Näheverhältnis unter jedem anderen Aspekt als dem der rechtsgeschäftlichen Vertretung von Bedeutung werden könnte. Die Bitte um einen gerichtlichen Hinweis musste das Gericht auch nicht zu einer spezifischen Erläuterung seiner vorläufigen Rechtsansicht veranlassen. Die Klägerin hatte nicht ausgeführt, überhaupt nicht erkennen zu können, welche Bedeutung das angesprochene "Näheverhältnis" haben könnte, und gleichsam einen Hilferuf an das Gericht gerichtet. Der erbetene Hinweis hatte vielmehr "ausschließlich die Verfahrensbeschleunigung zum Ziel". Die Klägerin hatte deutlich gemacht, "ihr weiterer Sachvortrag und die Wahrnehmung prozessualer Möglichkeiten (müsse) desto breiter angelegt sein, je weniger die Klägerin(nen) über die potentiellen rechtlichen Schlussfolgerungen des Senats (wüssten)". Denkbare rechtliche Einordnungen des "Näheverhältnisses" schwebten ihr danach durchaus vor. Das Berufungsgericht brauchte daher bei der Beantwortung der Anfrage nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin "im Dunkeln tappte". Infolgedessen ist die erteilte Antwort nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat vor Erlass seiner Entscheidung auch sonst nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, eine wie auch immer geartete Mitwirkung des Notars bei der Übermittlung von Willenserklärungen sei für die Entscheidung unerheblich, wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 43). Die Begründung der Ablehnung der mit Schriftsatz vom 2. August 2002 formulierten und im Termin am 15. November 2002 gestellten Beweisanträge durch Beschluss vom 29. November 2002/
7. Januar 2003 war nicht irreführend. Der Begriff "rechtsgeschäftliche Vertretung" ist in § 53 Abs. 3 ZGB-DDR als Klammerzusatz enthalten und als durch Vollmacht begründete Vertretungsbefugnis gekennzeichnet. Die Vorschriften der §§ 53 bis 59 ZGB-DDR über die Vertretung waren nach dem Recht der DDR nicht anwendbar, wenn "der Mitwirkende nur Erklärungen des Vertragspartners übermittelt oder für ihn entgegennimmt (so genannter Bote)" (vgl. Göhring/Posch, Grundriss Zivilrecht, Heft 3, Allgemeines Vertragsrecht, Staatsverlag der DDR 1977, S. 37). Danach machte die Wendung "rechtsgeschäftliche Vertretung" in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts deutlich, dass das Gericht nicht von einer Vertretung im Sinne der §§ 53 bis 59 ZGB-DDR bzw. §§ 164 ff. BGB ausgehen würde, schloss aber die Annahme einer Botenstellung des Notarvertreters nicht aus.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nach alledem nicht vor.
II. Ablehnung von Beweisanträgen
1. Beschlüsse vom 29. November 2002 und vom 7. Januar 2003
Die Klägerin meint, das Oberverwaltungsgericht habe ihre mit Schriftsatz vom 2. August 2002 formulierten und im Termin am 15. November 2002 gestellten Beweisanträge durch Beschluss vom 29. November 2002/7. Januar 2003 unter Verstoß gegen § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 2 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG und damit zu Unrecht abgelehnt (Beschwerdebegründung S. 49 ff.). Das trifft nicht zu.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158.78 - BVerfGE 50, 32 <36>). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Tatsachengericht darf einen Beweisantrag ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. So lag es hier nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts.
Der erstgenannte Beweisantrag zielte darauf zu ermitteln, dass einem Notar in der DDR nach DDR-Recht (§ 15 NotarG-DDR) nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung erlaubt war, Erklärungen für einen am Rechtsgeschäft Beteiligten oder einen Dritten entgegenzunehmen, und zwar auch in Fällen, in denen ein Notar regelmäßig für den als Erklärungsempfänger Beteiligten tätig war, dass eine abweichende Rechtspraxis nicht existierte, und dass der Notar in keinem Fall berechtigt gewesen sei, für eine der Parteien Erklärungen abzugeben.
Der zweite Beweisantrag sollte zum Beweis der Behauptung dienen, dass in der DDR im Rahmen der (Notariats-)Revision beanstandet und im Revisionsbericht vermerkt worden wäre, wenn ein Notar bei Beauftragung mit der Beurkundung von Erklärungen im Rahmen des Zustandekommens eines Rechtsgeschäfts ohne ausdrückliche schriftliche Bevollmächtigung für einen am Rechtsgeschäft Beteiligten oder einen Dritten Erklärungen entgegengenommen hätte oder für eine der Parteien Erklärungen abgegeben hätte.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2002 gestellten, in der Beschwerdebegründung (S. 43 f.) angeführten Beweisanträge der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien nicht erheblich, der Senat gehe nicht von einer rechtsgeschäftlichen Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. aus. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf eine davon abweichende Begründung gestützt. Dem angefochtenen Urteil liegt nicht die Erwägung zugrunde, Dr. G. habe die Zentrag/ SED rechtsgeschäftlich vertreten.
Aus der Ablehnung der Beweisanträge aus den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Januar 2003 bekannt gegebenen Gründen ging hervor, dass das Berufungsgericht die Beweisanträge so verstanden hatte, dass sie sich auf die rechtsgeschäftliche Vertretung der Zentrag/SED durch Dr. G. bezogen hatten. Diese Auslegung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden. Die Beweisanträge waren nicht mehrdeutig. Sie bezogen sich schon ihrem Wortlaut nach auf eine rechtsgeschäftliche Vertretung. Sie nahmen zudem im ersten Antrag ausdrücklich, im zweiten Antrag sinngemäß auf § 15 NotarG-DDR Bezug und zielten damit auf den Ausschlussgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 NotarG-DDR ("wenn er Bevollmächtigter eines Beteiligten am Notariatsverfahren ist"). Diese Formulierung konnte - auch im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Nr. 3 NotarG-DDR ("wenn er gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten am Notariatsverfahren ist") - nicht anders verstanden werden, als das Berufungsgericht sie verstanden hat. Es kommt bestätigend hinzu, dass die Klägerin nach ihrer Beschwerdebegründung bei Kenntnis von der "Botentheorie" andere Beweismittel benannt hätte als die in ihren Beweisanträgen vom 15. November 2002 angebotenen; die Klägerin geht danach selbst davon aus, dass es sich bei einer Tätigkeit des Dr. G. als Bevollmächtigter einerseits und als Bote andererseits um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die unterschiedliche Aufklärungsmaßnahmen erforderten.
Eines Hinweises nach § 86 Abs. 3 VwGO (Beschwerdebegründung S. 50) auf das Verständnis des Beweisantrags bedurfte es demnach nicht, weil das Oberverwaltungsgericht keinen Anlass hatte anzunehmen, dass die Klägerin den Begriff der "rechtsgeschäftlichen Vertretung" anders verstanden hatte als das Gericht.
2. Beschluss vom 9. September 2003
Die Klägerin hat ferner beantragt, Beweis über die Behauptung zu erheben, "die regelmäßige notarielle Betreuung der SED und der Parteibetriebe der SED, die bis in die 70er Jahre von der Notarin I. G. wahrgenommen wurde, ist in der ersten Hälfte der 70er Jahre, spätestens aber 1977 auf den Rechtsanwalt und Notar Professor Dr. F.-K. K. und dessen Nachfolger übergegangen, so dass die Parteibetriebe der SED dort betreut wurden, während Angelegenheiten der Klägerin Novum dort nicht bearbeitet worden sind", (durch Einsicht in die Urkundenrollen und Urkundensammlungen der Notare I. G., Dr. G. und U. G., Prof. Dr. F.-K. K. und dessen Nachfolger im Notariat Dr. M. und U. sowie durch Vernehmung des Dr. M. als Zeugen.) Die Beschwerde macht geltend, das Gericht hätte den Antrag nicht durch den Beschluss vom 9. September 2003 (Protokoll S. 22) ablehnen dürfen (Beschwerdebegründung S. 58). Sie richtet sich danach nicht gegen die Ablehnung, soweit sie mit Beschluss vom 8. April 2003 (Protokoll S.18 f.) erfolgt ist. Soweit danach von Bedeutung, hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die im Beweisantrag genannten Urkundenrollen und Urkundensammlungen der Notarin I. G. und des Notars Dr. G. aus Rechtsgründen nicht erreichbar seien. Die Urkunden befänden sich im Gewahrsam der Notarin U. G., und es sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der die Notarin verpflichtet sei, dem Gericht die Urkunden herauszugeben. Die prozessrechtlichen Vorschriften über die Vorlage von Urkunden beträfen nur bestimmte, genau bezeichnete Urkunden und nicht unspezifizierte Sammlungen von Urkunden. Hinzu komme, dass der Herausgabe der Urkunden die sich aus § 18 Abs. 1 BNotO ergebende Pflicht der Notarin zur Verschwiegenheit entgegenstehe, auf die sie sich berufen habe. Der Senat gehe auch nicht davon aus, eine entsprechende Auskunft zu erhalten, ob in dem Zeitraum von 1970 bis 1981 für die SED und/oder deren Parteibetriebe Notariatsakten angefallen seien; er halte es für ausgeschlossen, zuverlässig und vollständig zu ermitteln, welche Personen die in bestimmten Schweigepflichtentbindungserklärungen genannten Stellen bzw. Unternehmen bei der Beurkundung vertreten hätten.
Die Ablehnung des Beweisantrags war gerechtfertigt. Ein Beweisantrag darf in Anwendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO u. a. dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist (Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = DVBl. 1983, 1001 und vom 3. Juni 1996 - BVerwG 1 B 80.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 274). Unerreichbar ist das Beweismittel, wenn die Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 244 Rn. 62 a; BGH, Urteil vom 2. August 1989 - 2 StR 723/88 - NJW 1990, 398). Das Berufungsgericht durfte unter den Umständen des Falles davon ausgehen, dass die betreffenden Urkundenrollen und Urkundensammlungen nicht erreichbar waren. Es hatte sich mit Verfügungen vom 4. September 2002, 7. Mai 2003, 21. Mai 2003 und 26. August 2003 um die Vorlage der Urkunden bemüht und war dabei auf die Berufung der Notarin U. G. auf ihre Verschwiegenheitspflicht gestoßen. Die Notarin U. G. durfte gemäß § 142 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 18 BNotO die Vorlegung der Urkunden verweigern und hat sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen. Der Antrag der Klägerin an den Präsidenten des Landgerichts, die Notarin nach § 18 Abs. 2 BNotO von ihrer Schweigepflicht zu befreien, war mit Bescheid vom 16. April 2003 abgelehnt worden. Dabei war zugleich darauf hingewiesen worden, dass auch ein entsprechendes Ersuchen des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt werden würde. Hiergegen hatte die Klägerin zwar Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Hierüber war indessen selbst bei Vorlage der Beschwerdebegründung noch nicht entschieden, wie die Klägerin mitteilt (Beschwerdebegründung S. 59). Da die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 7. Mai 2003 geltend gemacht hatte, dass sich die Verfahrensdauer dem Zeitpunkt nähere, ab welchem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer überlangen Verfahrensdauer zu sprechen sei, durfte das Oberverwaltungsgericht bei offenem Ausgang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Unerreichbarkeit des Beweismittels annehmen. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens geht fehl. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Beklagte oder die Beigeladene unzulässige prozessuale Vorteile daraus erlangt hätten, dass die notariellen Urkunden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesichtet worden sind oder noch ermittelt werden könnten. Namentlich macht die Klägerin nicht deutlich, dass und warum die Beklagte oder die Beigeladene befugt wären, Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsvorgängen in das vorliegende Verfahren einzubringen, die auf der Durchsicht ansonsten der Verschwiegenheitspflicht unterliegender Vorgänge beruhen, von denen die übrigen Verfahrensbeteiligten nach der Darstellung der Klägerin überdies selbst keine Ablichtungen gefertigt haben. Die Rüge der Verkennung der Beweislastregeln geht daher ebenfalls fehl. Damit erledigt sich zugleich der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO.
III. Verletzung der Aufklärungspflicht
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich für das Tatsachengericht eine Rechtspflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen (vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>). Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nach den Umständen des Einzelfalls.
1. Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem ersten Geschäftsanteil
a) Notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrages
Die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 36), das Oberverwaltungsgericht habe Frau St., die Klägerin des Parallelverfahrens BVerwG 6 B 7.04 , verfahrensfehlerhaft nicht als Zeugin, sondern als Partei vernommen. Frau St. sei seit mehr als zehn Jahren "formell" nicht mehr Geschäftsführerin der Klägerin gewesen. Die Klägerin macht geltend, den Bekundungen der Frau St. sei aus Sicht des Senats ein höherer Beweiswert beizumessen gewesen, wenn sie ihre Aussage als Zeugin gemacht hätte. Es sei "überwiegend wahrscheinlich", dass das Berufungsgericht bei einer Zeugenvernehmung zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Aussage, Herr Dr. G. habe "nie etwas vorgelesen", geeignet gewesen sei, den Gegenbeweis im Sinne des § 415 Abs. 2 ZPO zu führen.
Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kam eine Zeugenvernehmung der Frau St. nicht in Betracht. Frau St. hielt nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seit 1983 nach außen sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin und war zudem seit 1985 allein und seit dem 3. Juli 1990 zusammen mit D. H. Geschäftsführerin der Klägerin. Nach den weiteren Feststellungen (UA S. 71) ist Frau St. am 21. Dezember 1992 als Geschäftsführerin abberufen worden. Das Berufungsgericht hat eine Vernehmung der Frau St. als Zeugin deshalb für unzulässig erachtet, weil "ihre Situation hinsichtlich des materiell bestehenden Interessenkonflikts der einer Partei entspricht" (UA S. 71/72), hat also nicht auf die frühere Stellung der Frau St. als Geschäftsführerin abgestellt. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war danach die Vernehmung als Zeugin nicht zulässig. Es kann auf sich beruhen, ob die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zutreffend ist und im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 VwGO auch hinsichtlich der Rechtsstellung einer vernommenen Person auf die Rechtsauffassung des Tatsachengerichts abgestellt werden muss. Jedenfalls liegt ein erheblicher Verfahrensfehler aus nachfolgenden Gründen nicht vor.
Die Klägerin legt schon nicht dar, dass sie darauf gedrängt hätte, dass Frau St. als Zeugin vernommen wird und dass und warum die Aussage der Frau St. von ihrer Rolle als Zeugin oder als Partei beeinflusst gewesen sein könnte. Die Klägerin vermag außerdem nicht deutlich zu machen, dass und warum die Würdigung der Aussage der Frau St. davon beeinflusst gewesen sein kann, dass sie als Partei und nicht als Zeugin vernommen worden ist. Zwar hat das Gericht darauf hingewiesen (UA S. 32), dass die Vernehmung nur als Partei in Betracht gekommen sei. Das Gericht hat aber bei seiner weiteren Argumentation in erster Linie die Aussage der Frau St. so wie sie gemacht worden ist, seiner Beurteilung zu Grunde gelegt und ausgeführt, dass der volle Gegenbeweis (im Sinne des § 415 Abs. 2 ZPO) nicht "durch die schlichte Behauptung zu führen (sei), die den Beurkundungsvorgang betreffenden, in der Urkunde festgestellten Tatsachen seien unrichtig". Selbst die hilfsweise vorgenommene Würdigung der Aussage befasst sich eher am Rande mit der Stellung der Frau St. als Partei und beruht im Kern darauf, dass die angebliche Unrichtigkeit der Urkunde erst nach einer langen Prozessdauer behauptet worden sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Würdigung der Aussage auf der Vernehmung der Frau St. als Partei beruhen kann. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht auch im Falle der Vernehmung der Frau St. als Zeugin bei der Würdigung ihrer Aussage ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigen müssen.
Ob der behauptete Verfahrensverstoß gemäß § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr gerügt werden kann, kann daher ebenso auf sich beruhen wie die von der Beklagten angesprochene Frage eines prozessual unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens (Beschwerdeerwiderung S. 18).
b) Angebot der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages (Notar als Bote)
(1.) Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht vor, es habe pflichtwidrig unterlassen, den Inhalt der "besonderen Funktion" aufzuklären, welche es dem Notariat G. beigemessen und aus der es den Schluss gezogen habe, der Notar Dr. G. habe die Stellung eines ermächtigten Erklärungs- und Empfangsboten auf Seiten der Zentrag und/oder der SED gehabt (Beschwerdebegründung S. 51 ff.).
Dieser Vorhalt geht fehl. Diese Rüge berücksichtigt nicht den Gedankengang des Berufungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht hat die Stellung des Dr. G. als Boten in erster Linie daraus abgeleitet, dass er die Erklärung der Frau St. vorbereitet und diese ihr bei der Frühjahrsmesse 1978 in Leipzig zur Unterschrift vorgelegt hat, ohne dass zuvor eine entsprechende Anweisung durch sie (Frau St.), Verantwortliche der Klägerin oder der KPÖ ergangen war (UA S. 33). Erst in dem folgenden Schritt hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Auftreten als Bote "möglich" war und dies aus der vorzugsweisen Zusammenarbeit der Notarin G. mit der Zentrag/ SED abgeleitet, der "insoweit eine besondere Funktion zukam". Diese Wendung enthält eine zusammenfassende Beschreibung der Stellung der Notare G. im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die SED und die Zentrag durch das Oberverwaltungsgericht. Sie schließt nach den Ausführungen des Berufungsgerichts u.a. die langjährige Beurkundungstätigkeit für die SED und die Zentrag, von der auch Parteiinteressen berührt gewesen seien, Kontakte zur Führungsschicht, die Auszeichnung durch Vaterländische Verdienstorden, die selbst empfundene Einbindung in die Durchsetzung der Ziele der Partei und des sozialistischen Staates ein. Die angeführte Wendung soll zugleich die Vertrauensstellung des Notariats umschreiben, die es zuließ, für die Zentrag/SED auch Willenserklärungen zu überbringen, entgegenzunehmen und weiterzugeben. In ihrer zusammenfassenden und damit zugleich bewertenden Bedeutung entzieht sich der Inhalt der von der Beschwerde angesprochenen Wendung einer Aufklärung.
Ohne entsprechenden Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin musste sich dem Gericht eine Aufklärung zu der Frage der Auswirkungen der "besonderen Funktion" des Notariats G. auf die Übermittlung und Entgegennahme von Willenserklärungen zudem nicht aufdrängen. Das Gericht hat die Botenstellung im Kern aus den unstreitigen Umständen des Zustandekommens der Treuhanderklärung abgeleitet. Die "besondere Funktion" des Notariats hat es zu der Frage thematisiert, ob das Auftreten als Bote "möglich" war, d.h. ob die bereits durch die äußeren Umstände des Zustandekommens der Treuhanderklärung nahegelegte Annahme, dass der Notarvertreter Dr. G. im Auftrag und auf Veranlassung der Zentrag/SED und damit als Überbringer einer konkludenten Willenserklärung der Treugeberin handelte, auch durch bestehende persönliche Beziehungen zwischen dem Notarvertreter und der Zentrag/SED gerechtfertigt wurde. Dies hat das Gericht aus zeitgenössischen Dokumenten und Zeugenaussagen abgeleitet. Dass es insoweit von den Bewertungen der Klägerin abgewichen ist, führt nicht dazu, dass sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Da, wie aus den Ausführungen zu der Problematik eines Überraschungsurteils folgt, für die Klägerin die Problematik der Botenstellung nach dem Gesamtzusammenhang der rechtlichen Erörterungen durch das Berufungsgericht als möglicherweise erheblicher Streitstoff erkennbar war, konnte das Oberverwaltungsgericht in Ermangelung entsprechender Anträge auf weitere Aufklärung davon ausgehen, dass der festgestellte Sachverhalt auch nach Auffassung der Klägerin die Beurteilung ermöglichte.
(2.) Die Klägerin rügt weiter, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob eine "besondere Funktion" zum Zeitpunkt der Treuhanderklärung am 16. März 1978 überhaupt noch bestanden habe (Beschwerdebegründung S. 56 bis 61).
Auch diese Rüge ist nicht berechtigt, wie aus den bereits dargelegten Erwägungen folgt. Die maßgeblichen Umstände für die Botenstellung zum Zeitpunkt der Treuhanderklärung liegen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gerade in deren Entwurf und ihrer Übermittlung. Die weiteren Umstände, auf die das Berufungsgericht seine Bewertung gestützt hat, hat es unter Hinweis auf eine Vielzahl von Urkunden und Aussagen ermittelt und gewürdigt (UA S. 34 bis S. 60). Dabei hat das Gericht namentlich auch ausgeführt, dass das Notariat G. auch in den siebziger Jahren noch für Parteibetriebe tätig war, und zwar sowohl hinsichtlich der "notarielle(n) wie der juristische(n) Betreuung der Betriebe".
(3.) Die Klägerin vermisst insbesondere eine Aufklärung über die Umstände, aus denen sich auf der Grundlage des Empfängerhorizonts (der Frau St.) gerade auf eine Botenfunktion des Notars hätte schließen lassen (Beschwerdebegründung S. 52).
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Wie aus den von dem Oberverwaltungsgericht herangezogenen Belegstellen zum Recht der DDR (UA S. 34) abzuleiten ist, ist das Gericht davon ausgegangen, dass ein Bote die Erklärung eines Dritten ohne jede eigene Mitwirkung am Erklärungsinhalt überbringt (übermittelt) oder zur Weiterleitung entgegennimmt. Die tatsächlichen Voraussetzungen zur Subsumtion unter diesen Begriff hat das Gericht dargelegt. Das Berufungsgericht führt aus (UA S. 33), dass Frau St. die Treuhanderklärung "auf ein zumindest konkludent geäußertes Verlangen der Zentrag/SED abgegeben hat". Ein solches Verlangen ergebe sich bereits daraus, dass die Erklärung von Dr. G. vorbereitet und der Frau St. zur Unterschrift vorgelegt worden sei, ohne dass zuvor eine entsprechende Anweisung durch diese, Verantwortliche der Klägerin oder der KPÖ ergangen sei. Das Berufungsgericht hat der Aussage der Frau St. entnommen, dass sie glaube, es sei Dr. G. gewesen, der ihr gesagt habe, dass sie die Treuhanderklärung unterschreiben solle. Daraus sowie aus der "besonderen Funktion" der Notare G. folgert das Oberverwaltungsgericht, dass die Zentrag/SED die Abgabe der Treuhanderklärung verlangt hat. Aus den von ihm dargelegten äußeren Umständen (Vorbereitung der Urkunde, Verlangen der Unterschriftsleistung, fehlende Anweisung Dritter, bestehende ständige Beziehungen zwischen der Zentrag/SED und dem Notariat G.) hat das Oberverwaltungsgericht abgeleitet, dass Dr. G. - für Frau St. erkennbar - eine (korrespondierende) Willenserklärung der Zentrag/SED durch Vorlage der Urkunde übermittelt hat. Auf weitere Aspekte kam es nach dieser im vorliegenden Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an.
(4.) Die Klägerin hält dem Berufungsgericht vor, versäumt zu haben, den Inhalt und den Urheber der angeblich durch Dr. G. als Boten übermittelten Willenserklärung aufzuklären (Beschwerdebegründung S. 61 bis 63), und beruft sich dabei auf den Beschluss vom 13. Februar 2001 - BVerwG 8 B 241.00 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 9), der allerdings keinen erkennbaren Bezug zu der hier vermissten Aufklärung hat, sondern sich mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Berücksichtigung von Vorschriften, Verfahrensgrundsätzen und Verwaltungspraxis der DDR befasst. Die Rüge geht fehl. Dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts lässt sich entnehmen, dass es davon ausgegangen ist, durch die Botentätigkeit des Dr. G. sei eine der Treuhanderklärung der Frau St. entsprechende Willenserklärung der Zentrag/SED übermittelt worden. Denn es heißt in dem angefochtenen Urteil (UA S. 33), dass "dieser Erklärung (i.e. die Treuhanderklärung der Frau St. vom 16. März 1978) ein entsprechendes Angebot der Zentrag/SED vorausgegangen ist". Die Treuhanderklärung lag vor. Ein "entsprechendes Angebot" kann von der Treuhanderklärung nicht inhaltlich, sondern nur in der Erklärungsrichtung abweichen. Dazu konnte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen. Für das Oberverwaltungsgericht kam es auch nicht darauf an, welche Person das "Angebot" der Zentrag/SED durch Dr. G. als Boten hat übermitteln lassen. Das Gericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich um eine solche natürliche Person gehandelt hat, welche befugt war, derartige Willenserklärungen abzugeben. Wesentlich war für das Oberverwaltungsgericht lediglich die Zurechenbarkeit zur Zentrag/SED. Denn es hat im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Urheber des Angebots (UA S. 105) ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, "wer genau das Verlangen geäußert hat". Für das Gericht kam es lediglich darauf an, dass das Angebot "in Form des konkludenten Verlangens" feststand. Bei dieser Auffassung war es nicht geboten, den Urheber des Angebots als bestimmte natürliche Person zu ermitteln. Da das Urteil, wie ausgeführt, zu Inhalt und Urheber des Angebots der Zentrag/SED, soweit nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts geboten, in sich folgerichtige und nachvollziehbare Ausführungen enthält, geht auch die insoweit erhobene Rüge von Verstößen gegen § 108 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 GG (Beschwerdebegründung S. 63) fehl.
(5.) Die (hilfsweise) Rüge, das Berufungsgericht habe das Recht der DDR zur Botentätigkeit des Notars nicht hinreichend aufgeklärt (Beschwerdebegründung S. 78), bleibt ohne Erfolg, weil das nach Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendende Recht der DDR, wie dargelegt, zum revisiblen Recht gehört. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Auslegung dieses Rechts auf die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR gestützt hat, ist ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf weder dargelegt noch ersichtlich.
(6.) Hinsichtlich der zur Begründung der Botenstellung des Dr. G. weiter angestellten Erwägung des Berufungsgerichts, anderenfalls hätte Dr. G. von sich aus Frau St. ohne irgendeinen Auftrag eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED unterzeichnen lassen, obwohl er angeblich gewusst habe, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen der KPÖ gehandelt habe, was jeglicher Lebenserfahrung widerspreche (UA S. 63), rügt die Beschwerde unter Anführung von § 86 Abs. 1 VwGO, § 96 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 1 VwGO einen Verstoß gegen allgemeine Beweisregeln und Erfahrungssätze (Beschwerdebegründung S. 63 ff.) sowie gegen das von ihr so genannte Selektionsverbot (Beschwerdebegründung S. 66).
Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch, weil das Berufungsurteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht beruhen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, soweit es um die Botenstellung des Dr. G. bei Abgabe des Angebots der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages geht, in erster Linie auf die auf S. 33 des Berufungsurteils beschriebene Vorgeschichte der Treuhanderklärung sowie auf die "besondere Funktion" des Büros G. gestützt und lediglich "unabhängig davon" den Aspekt der "Eigeninitiative" behandelt. In Bezug auf die auf S. 33 des Berufungsurteils beschriebene Vorgeschichte der Treuhanderklärung sowie auf die "besondere Funktion" ist, wie dargestellt, ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt.
c) Zugang der Annahmeerklärung der Frau St. (Notar als Bote)
Die Klägerin rügt (Beschwerdebegründung S. 190), das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Umstände aufzuklären, die zu der Annahme geführt hätten, das Büro G. sei eine "Empfangsstelle" der Partei gewesen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit dem Komplex "Notar als Bote". Diese Rüge ist, die Zulässigkeit der Verweisung unterstellt, unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses zu dem vorgenannten Komplex ergibt.
d) Scheingeschäft
Die Rügen des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Scheingeschäfts sind bereits wegen Verstoßes gegen die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unzulässig.
(1.) Die Klägerin macht geltend (Beschwerdebegründung S. 225 f.), das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen zur Veranlassung der Treuhanderklärung durch Herrn R. auseinander gesetzt. Ohne jegliche Ausführung dazu, welche Sachverhaltsfeststellung vermisst wird, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, kann ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nach dem Gesagten nicht dargelegt werden. Auf Weiteres kommt es nicht an.
(2.) Eine weitere Verletzung der Pflicht zur Aufklärung sieht die Beschwerde darin, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht sachverständiger Hilfe zur Aufklärung des österreichischen Steuerrechts bedient habe (Beschwerdebegründung S. 232 ff.). Abgesehen davon, dass sich das Oberverwaltungsgericht offenbar in der Lage gesehen hat, das insoweit einschlägige österreichische Steuerrecht anhand der ihm zur Verfügung stehenden juristischen Literatur selbst zu ermitteln, was ihm grundsätzlich frei steht (Beschluss vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41 <S. 17>), übersieht die Beschwerde bei ihren Ausführungen zum Beruhen des Berufungsurteils auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zum österreichischen Steuerrecht für die Entscheidung nicht erheblich geworden sind. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob und ggf. in welchem Umfang die Gesellschafter der Klägerin in Österreich überhaupt steuerpflichtig waren und welche Auswirkungen darauf ggf. die zugunsten der Zentrag abgegebenen Treuhanderklärungen gehabt hätten. Dementsprechend sind auch die in diesem Zusammenhang stehenden Anmerkungen zum österreichischen Körperschaftssteuerrecht nicht entscheidungserheblich geworden (UA S. 170 f.). Damit ist zugleich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 96 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 2 GG erledigt.
2. Aufklärungsrügen im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil
a) Unterzeichnung der Urkunden vom 25. Mai 1983
Die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 239 ff.), das Berufungsgericht hätte die Umstände der Unterzeichnung der notariellen Urkunden vom 25. Mai 1983 über die Abtretungsannahme (UR 230/83 des Notars Dr. G.) und die Treuhanderklärung (UR 231/83) weiter aufklären müssen. Diese Urkunden habe Frau St. nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin unterzeichnet, sie sei an dem fraglichen Tag nicht in Berlin gewesen. Dem Gericht hätte sich aufdrängen müssen, die Tochter der Frau St. sowie deren Mitarbeiterin Frau M. zu vernehmen, die dem Gericht "aufgrund der Schriftstücke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind (BU S. 22)", bekannt gewesen seien.
Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin führt schon nicht aus, dass die genannten Personen die von ihr behauptete Anwesenheit der Frau St. in Wien am 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt der Beurkundung bekunden könnten. Sie legt dar, dass Frau St. in der fraglichen Zeit täglich ihren kranken und am 14. Juni 1983 verstorbenen Ehemann besucht und ihre Tochter sie damals regelmäßig ins Krankenhaus begleitet habe. Daraus folgt nicht, dass die Tochter voraussichtlich bezeugt hätte, Frau St. sei am 25. Mai 1983 zum Zeitpunkt der Beurkundung in Wien gewesen. Hinsichtlich der Mitarbeiterin trägt die Klägerin lediglich vor, diese habe ihr Büro in Wien betreut. Daraus lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass diese Mitarbeiterin zu der von der Klägerin vermissten Aufklärung hätte beitragen können. Außerdem macht die Klägerin nicht deutlich, warum sich dem Gericht die Vernehmung der genannten Personen, welche die Klägerin selbst nicht als Zeugen benannt hatte, hätte aufdrängen müssen. Die genannten Personen sollen in Schriftstücken erwähnt sein, die sie als "Schriftstücke, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind", bezeichnet. Diese werden vom Berufungsgericht auf Seite 22 des Urteils als 37 Streitakten, 26 Anlagenbände, 89 Bände Beiakten, 45 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie 59 Bände Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen gekennzeichnet. Die Klägerin legt nicht dar, in welchem dieser Bände und in welchem Zusammenhang die genannten Personen erwähnt worden sind und warum sich deshalb deren Vernehmung zu der behaupteten Abwesenheit der Frau St. in der DDR am 25. Mai 1983 hätte anbieten müssen.
Im Übrigen greift die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht an. Damit kann nach dem Gesagten der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung nicht dargelegt werden.
b) Verständnis des § 35 GmbHG in der DDR (Selbstkontrahieren)
Die Klägerin macht geltend (Beschwerdebegründung S. 247 ff.), das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht ermittelt habe, wie § 35 GmbHG in der in der DDR geltenden Fassung in der DDR in Bezug auf die Zulässigkeit des In-Sich-Geschäfts verstanden worden sei. Dazu hätte sich die Vernehmung einer namentlich benannten sachverständigen Zeugin angeboten.
Das GmbH-Gesetz der DDR beruhte auf dem GmbH-Gesetz in der Ursprungsfassung vom 20. April 1892 und ist in der in der DDR geltenden Fassung (vgl. dazu: Centrale für GmbH Dr. Otto Schmidt <Hrsg.>, GmbH-Gesetze BRD-DDR, 2. Aufl. 1990) durch Volkskammergesetz vom 21. Juni 1990 (GBl DDR I Nr. 34 S. 357) bereits zum 1. Juli 1990 unter (mit Maßgaben versehener) Anwendbarerklärung des GmbH-Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft gesetzt worden. Der Einigungsvertrag hat die Fortgeltung des GmbH-Gesetzes der DDR ebenfalls nicht bestimmt. Gemäß Art. 8 i.V.m. Anlage I, Kap. III, Sachgebiet D, Abschnitt III Nr. 7 EV ist das GmbH-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland in der DDR in Kraft getreten. Danach gehört das GmbH-Gesetz, wie es in der DDR gegolten hat, nicht zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht.
Die Anwendung und Auslegung der hiernach heranzuziehenden einzelnen Bestimmungen vor oder mit dem Beitritt ausgelaufenen DDR-Rechts, welches nicht durch Art. 9 EV zum fortgeltenden Bundesrecht bestimmt oder sonst für weiterhin anwendbar erklärt worden ist, ist grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten (Urteil vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 21, Beschluss vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft (Beschluss vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2 S. 2 f. sowie Beschluss vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). Dies gilt in gleicher Weise für das nicht revisible Recht der ehemaligen DDR. Die Darlegung einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Wie bereits erwähnt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, wie er sich die erforderliche Kenntnis über ausländisches Recht, zu dem im vorliegenden Zusammenhang auch das nicht revisible Recht der DDR gehört, verschafft. Die Klägerin legt nicht dar, dass sie Beweiserhebung durch Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugin beantragt oder angeregt hätte. Dies hätte angesichts der im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil zu erwartenden Anwendung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nahe liegen können. Mangels entsprechenden Antrags oder einer dahin gehenden Anregung durfte das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten es für selbstverständlich hielten, dass es das einschlägige Recht, das dem Gericht nicht grundsätzlich fremd sein konnte, selbst ermitteln und bei Erforderlichkeit auslegen würde und könnte. Warum sich dem Berufungsgericht die Tatsachenermittlung durch Vernehmung der benannten sachverständigen Zeugin hätte aufdrängen müssen, ist danach nicht ersichtlich. Das Gericht hat die Norm nach ihrem Wortlaut ausgelegt und darin ein Verbot des Selbstkontrahierens nicht gesehen. Ein weitergehendes Auslegungsbedürfnis hat es nicht angenommen. Unter diesen Umständen konnte sich ihm die nunmehr von der Klägerin vermisste Vernehmung einer sachverständigen Zeugin auch nicht aufdrängen. Außerdem legt die Klägerin auch nicht dar, dass die Vernehmung der Zeugin zu einem anderen Normverständnis geführt hätte. Sie führt aus, diese Zeugin hätte bekundet, "dass in der DDR bei Interpretation von Rechtsnormen, die wortgleich auch in der Bundesrepublik Deutschland galten, aus ideologischen Gründen die dortige Rechtsprechung keinen Einfluss auf das Normverständnis hatte. Demgegenüber sind ehedem (richtig: reichsrechtliche) Normen so angewandt worden, wie sie in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert worden sind". Auch wenn damit der Bezug auf § 35 GmbHG, wie er in der DDR galt, noch hinreichend dargetan sein mag, so hätte das Gericht, wenn es diese Vorschrift für interpretationsbedürftig gehalten hätte, ohne weiteres selbst die einschlägige Rechtsprechung heranziehen und dabei auch die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Zulässigkeit des Selbstkontrahierens ermitteln können (RG, Urteil vom 1. Dezember 1933 - III 133/33 - JW 1934, 974). Die Klägerin legt nicht dar, dass in der DDR die überkommenen reichsrechtlichen Vorschriften immer nach einer älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts interpretiert worden wären. Das Oberverwaltungsgericht hätte das von ihm bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift gewonnene Ergebnis mit neuerer reichsgerichtlicher Rechtsprechung untermauern können, zumal hier die Treuhandvereinbarung zugunsten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst erfolgt war, also eine Fallkonstellation vorlag, die eine ähnliche Interessenlage aufweist wie sie in dem angeführten, vom Reichsgericht entschiedenen Fall gegeben war.
IV. Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO
Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Missachtung der aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO folgenden Pflichten.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Freiheit, die dieser so genannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 7.79 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 <17>). Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich - eben deshalb - einer Deckung durch den Überzeugungsgrundsatz. Nach der anderen Seite ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z. B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 6 B 55.03 - m.w.N.).
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt ferner, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht (von der Klägerin so genanntes Selektionsverbot). Danach liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>). In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung seiner Entscheidung daraufhin, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.).
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung selbst sind dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -).
Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des Indizienbeweises eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungssätzen oder -tatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (so genannte Hilfstatsachen), zum anderen Erfahrungssätze oder Erfahrungstatsachen und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um auf das Vorhandensein der Haupttatsache folgern zu können. Es ist je nach Sachlage auch denkbar, Indizienbeweis und Anscheinsbeweis miteinander zu verbinden (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Ist dem Tatsachengericht im Rahmen eines Indizienbeweises ein Verstoß gegen Denkgesetze unterlaufen, so stellt dies nach der angeführten Rechtsprechung eine nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtende Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn sich der Fehler auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt. Der Indizienbeweis findet, wie der 4. Senat ausgeführt hat, seine besondere Grundlage in einer logischen Operation. Ein hierbei unterlaufener Fehler gehört zwar selbst nicht der Empirie an, muss aber gleichwohl in seinen Auswirkungen dem Tatsachenbereich zugeordnet werden. Das ist grundsätzlich auch möglich. Die Beachtung der gebotenen Folgerungen im Indizienbeweis ist eine Frage der richtigen Überzeugungsbildung. Insoweit wird die freie Beweiswürdigung, wie sie § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, eingeschränkt. Demgemäß kann die Missachtung der Voraussetzungen für einen gültigen Indizienbeweis ein Mangel im Verfahren sein. Das ist dann der Fall, wenn sich der bei der richterlichen Überzeugungsbildung auftretende Verstoß gegen Denkgesetze hinreichend eindeutig von der rechtlichen Subsumtion und damit von der korrekten Anwendung des materiellen Rechts abgrenzen lässt. Diese Abgrenzung ist möglich, wenn die dem Beweisgang zugrunde gelegten Hilfstatsachen aus logischen Gründen ungeeignet sind, die gefolgerte Haupttatsache zu tragen. Mit dieser Einschränkung kann eine unzureichende indizielle Beweisführung einen Verfahrensmangel darstellen, der mit der Revision gerügt werden kann (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat. Denkfehler entstehen nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten auch anders hätte ausfallen können. (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze setzt außerdem voraus, dass nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich ist, die das Verwaltungsgericht nicht gezogen hat (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4). Bei mehrdeutigen Tatumständen darf das Tatsachengericht deren Mehrdeutigkeit nicht verkennen (Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10).
§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Dies dient einerseits der Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, andererseits aber auch der Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht. Der Begründungszwang ist damit zugleich ein rechtsstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Tatrichters. Wie umfangreich und detailliert die leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil niederzulegen sind, lässt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben. Im Allgemeinen genügt es, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat. Nicht erforderlich ist danach insbesondere, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinander setzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig auch nicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.
Nach diesen Grundsätzen ist eine für die Entscheidung möglicherweise ursächliche Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt.
1. Rügen im Zusammenhang mit dem ersten Geschäftsanteil
a) Formgültigkeit des Abtretungsvertrages
Die Klägerin sieht in der Würdigung der Aussage der Frau St. einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 36 f.).
Auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß kann die Berufungsentscheidung schon nicht beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat, wie bereits erwähnt, seine Entscheidung in dem hier angesprochenen Zusammenhang in erster Linie damit begründet, dass der volle Gegenbeweis (im Sinne des § 415 Abs. 2 ZPO) nicht durch die schlichte Behauptung zu führen sei, die den Beurkundungsvorgang betreffenden Tatsachen seien unrichtig (UA S. 32).
Selbst wenn aber das Urteil auf der von der Beschwerde angegriffenen Erwägung beruhte, wäre eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Die Bewertung der Aussage als unglaubhaft ist nach dem Gesagten nicht mit der Verfahrensrüge angreifbar. Verstöße gegen Denkgesetze oder eine sonst willkürliche Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Die späte Berufung auf einen Formfehler konnte auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Umstände (Beschwerdebegründung S. 37) vom Tatsachengericht in die Beweiswürdigung einbezogen werden, ohne dass die Grenze zur Willkürlichkeit überschritten wäre. Das Berufungsgericht hat zudem nicht nur auf diesen Umstand, sondern auch auf den weiteren Umstand hingewiesen, dass die Formnichtigkeit notarieller Urkunden "bereits während der gesamten Zeit (i. e. des Prozesses) Gegenstand ausführlicher rechtlicher Erörterungen ... gewesen ist". Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsgericht die Aussage als "zweckgerichtete Erklärung" bewertet. Dies ist nicht willkürlich.
b) Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages
(1.) Notar als Bote
Die im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Botenstellung des Notars Dr. G. erhobenen Rügen der Klägerin sind im Zusammenhang mit den dazu erhobenen Aufklärungsrügen behandelt worden.
(2.) Aussage des Zeugen K.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Angebots der Zentrag/SED zum Abschluss eines Treuhandvertrages auch auf die Aussage des Zeugen K. am 26. Juli 2002 gestützt (UA S. 104 f.). Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit gegen das "aus dem Erfordernis der Vollständigkeit des Prozessstoffs resultierende Selektionsverbot (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO)" verstoßen und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerdebegründung S. 183 bis 186 oben). Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
Dieser Vorwurf bezieht sich auf eine weitere, die Berufungsentscheidung insoweit selbständig tragende Begründung, so dass die Berufungsentscheidung nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen würde. Außerdem ist der Vorwurf unzutreffend.
Zunächst ist nach den dargestellten Grundsätzen davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht die Aussage des Zeugen K. vollständig in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Gericht hat zwar seine - dritte selbständig tragende - Erwägung zum Angebot der Zentrag/SED auf Abschluss eines Treuhandvertrages im Verhältnis zu seinen sonstigen Überlegungen knapp formuliert. Es gibt aber keinen Anhalt dafür, dass es die ihrerseits übersichtliche Aussage des Zeugen, die in einer Niederschrift von etwas mehr als neun Seiten aufgenommen werden konnte, dabei nicht vollständig vor Augen hatte. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann nach dem Gesagten ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. Verfahrensfehler durch eine willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Vertragsangebots der Aussage des Zeugen nicht unmittelbar entnommen. Der Zeuge hat nicht bekundet, er habe von einem Angebot der Zentrag/SED selbst Kenntnis. Er hat auch nicht ausgeführt, von dritter Seite erfahren zu haben, dass die Zentrag/SED der Frau St. ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht hat. Derartiges hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht angenommen. Die Überzeugung des Gerichts beruht auf Schlussfolgerungen aus den Aussagen des Zeugen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch ist es sonst willkürlich, wenn das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen K. abgeleitet hat, dass von Seiten der SED die von Frau St. abgegebene Erklärung verlangt worden ist. Ob die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts zwingend war, ist nach dem Gesagten unerheblich.
Der Zeuge hat ausgesagt, dass in Bezug auf die Klägerin keine Treuhanderklärung zugunsten der KPÖ vorlag, dass ihm von seinem Vorgänger als Verantwortlicher für Finanzfragen der KPÖ gesagt worden ist, dass die Klägerin für die KPÖ die "sicherste Treuhandschaft" sei, weil das Gewicht der SED dahinter stehe, dass er unter "sicher" in diesem Zusammenhang verstand "nach dem DDR-Recht gesichert" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 4), dass die Befürchtung des Zeugen um die "Rechtssicherheit" kreiste, dass die KPÖ "eine Änderung bei der Novum ... über das ZK der SED (hätte) erreichen (können)" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 5), dass er sich auch anlässlich von Änderungsvorhaben in Bezug auf Treuhandfirmen der KPÖ hinsichtlich der Klägerin mit dem zufrieden gegeben habe, was ihm sein Vorgänger gesagt habe, dass die Durchführung von Änderungen bei der Klägerin in der DDR "die notwendigen rechtlichen Schritte über Zivilrecht ... erfordert haben", dass es "eine komplizierte rechtliche Situation damals in der DDR (war)" und die KPÖ es hätte zur Kenntnis nehmen müssen, "wie es die SED wollen hat" (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 6), dass bei einem Ableben der Frau St. zur Abwehr von Ansprüchen auf die Klägerin seitens ihrer Erben ein Herr W. "das dann nach DDR-Gesetzen damals (hätte) machen müssen, innerhalb der DDR, mit dortigen Anwälten ..." (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 78). Auf Treuhanderklärungen der Frau St. zugunsten der Zentrag/SED angesprochen und dazu befragt, wie die SED diese hätte einsetzen sollen, hat der Zeuge ausgeführt, dass dies "dann natürlich bei den Verantwortlichen der SED (gelegen hätte). Wenn sie so etwas verlangt haben ...".
Aus den Aussagen des Zeugen konnte das Gericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze ableiten, dass der Zeuge von einer bestehenden rechtlichen Sicherung im Sinne einer vertraglichen Bindung der Klägerin an die Zentrag/SED ausgegangen war. Eine solche vertragliche Bindung setzte nach dem anzuwendenden Recht der DDR ein Vertragsangebot voraus, wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat. Es ist nicht denkgesetzlich ausgeschlossen oder sonst mit der Aussage des Zeugen unvereinbar, die Wendung "wenn sie so etwas verlangt haben" auf die dem Zeugen gegenüber angesprochenen, ihm im Zeitpunkt der Aussage präsenten Treuhanderklärungen zugunsten der SED zu beziehen und zu folgern, dass die SED Treuhanderklärungen verlangt hat. Selbst wenn die vom Oberverwaltungsgericht herausgegriffene Wendung nicht zwingend auf ein Vertragsangebot der SED hinführt, so ist angesichts der weiteren Aussagen des Zeugen der Schluss auf ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages nicht so fern liegend, dass dem Berufungsgericht Willkür vorgehalten werden kann.
Für die Würdigung der Aussage des Zeugen in Bezug auf das hier allein in Rede stehende Vertragsangebot an Frau St. musste nicht ausgeführt werden, ob die SED oder Stellen der SED auf Entscheidungen der KPÖ im Zusammenhang mit so genannten Treuhandfirmen Einfluss genommen haben. Auch die Besetzung der Führungspositionen bei der Klägerin, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen hat, und die Umstände der Information der SED hierüber mussten nicht eigens in die Beweiswürdigung zu diesem Punkt einfließen. Wesentlich für die Argumentation des Tatsachengerichts war, dass der Zeuge sich zu der Problematik geäußert hatte, ob und wie die Zentrag/SED sich vor denkbaren, durch eigene wirtschaftliche Interessen gesteuerte Verhaltensweisen der Frau St. oder ihrer Erben schützen wollte und konnte. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass es für die "Verbundenheit" im Sinne des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR allein auf das Vorliegen eines Treuhandvertrages ankommt (UA S. 24 ff.), brauchte sich das Gericht auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob die SED von der KPÖ Erträge aus der Geschäftstätigkeit der Klägerin verlangt oder erhalten hat und wer das Stammkapital der Klägerin seinerzeit aufgebracht hat. Das Gericht musste namentlich aus den Aussagen des Zeugen dazu, dass von Seiten der SED niemals auf die Entscheidungen der KPÖ hinsichtlich der Treuhandfirmen einschließlich der Klägerin Einfluss genommen worden sei (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 3), und zur Zugehörigkeit zur KPÖ, die von Seiten der SED nicht in Zweifel gezogen worden sei (Verhandlungsniederschrift vom 26. Juli 2002, S. 6) nicht ableiten, dass es eine förmliche Treuhandbindung an die Zentrag/ SED nicht gegeben hatte. Diese Aussagen konnte es, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, dahin verstehen, dass damit wirtschaftliche Entscheidungen und Aspekte angesprochen waren, die vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus ohne Bedeutung waren, so dass hierzu eine ausdrückliche Auseinandersetzung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht notwendig erscheinen musste.
c) Zugang des Angebots
Das Berufungsgericht führt aus, das Angebot der Zentrag/SED sei Frau St. in dem Moment zugegangen, als Dr. G. ihr die Treuhanderklärung zur Unterschrift vorgelegt habe. Außerdem habe sie ausweislich der Ziffer 1 ihrer Treuhanderklärung vom 16. März 1978 Kenntnis von der Weisung der Zentrag an Ha. gehabt.
Die Klägerin rügt (Beschwerdebegründung S. 186) einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht einen Zugang ausschließlich für die Sachverhaltsalternative festgestellt habe, dass Dr. G. als Erklärungsbote der Zentrag/SED gewirkt habe. Demgegenüber fehle es für die Sachverhaltsalternative "Weisung der Zentrag/SED an Ha." an der Feststellung des Zugangs. Im Rahmen dieser Alternative könne Dr. G. nicht als Bote der Zentrag/SED den Zugang vermittelt haben.
Die Sachverhaltsalternative "Weisung der Zentrag/SED an Ha." ist für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in erster Linie, sondern nur zusätzlich tragend. Schon deshalb greift die Rüge der Klägerin nicht durch. Außerdem berücksichtigt diese Rüge nicht, dass das Berufungsgericht seine Ausführungen zum Zugang des Angebots nicht in einem nicht nach den Begründungsalternativen zum Vorliegen eines Angebots aufgeteilten Abschnitt (A IV 2 a) ee) der Entscheidungsgründe, UA S. 105) gemacht hat. Das Gericht hat vielmehr in dem genannten Abschnitt seine Erwägungen zum Zugang gebündelt für alle Alternativen zum Vertragsangebot dargestellt, wie aus der Systematik seiner Entscheidungsgründe folgt. Dabei ist das Gericht unausgesprochen davon ausgegangen, dass der Zugang einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB, § 64 Abs. 2 ZGB-DDR) dann gegeben ist, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. dazu Göhring u.a., Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, Staatsverlag der DDR , 2. Aufl. 1985, § 64 Anm. 2.2). Auf die Frage, ob Dr. G. als Bote fungierte, kam es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Wesentlich war nur, dass Frau St. die Möglichkeit hatte, von dem Inhalt des vom Berufungsgericht angenommenen Vertragsangebots Kenntnis zu nehmen. Das war, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden muss, nach Auffassung des Gerichts auch bei der Begründungsalternative "Weisung der Zentrag/SED an Ha." der Fall, als Dr. G. ihr die Treuhanderklärung zur Unterschrift vorgelegt hatte. Das Berufungsgericht hat aus der Weisung an Ha., die Frau St. bekannt war, nicht nur ein konkludentes Vertragsangebot der Zentrag, sondern darüber hinaus auch dessen Zugang bei Frau St. abgeleitet.
Sollte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2004 die vorstehend erörterte Verfahrensrüge auch auf die Frage des Zugangs in der vom Oberverwaltungsgericht geprüften Alternative "Dr. G. als Erklärungsbote" erstrecken wollen, so wäre diese insoweit unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhoben worden ist.
d) Annahme des Angebots durch Frau St.
Das Oberverwaltungsgericht hat (UA S. 105 ff.) ausgeführt, in der Treuhanderklärung vom 16. März 1978 liege die Annahmeerklärung der Frau St. Diese sei von Frau St. mit dem erforderlichen Erklärungsbewusstsein abgegeben worden. Dabei war für das Gericht entscheidend, dass sie die Treuhanderklärung in Kenntnis des an sie gerichteten konkludenten Angebots der Zentrag/SED und von Ha. auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung hingewiesen die ihr vorgelesene und vorgelegte Treuhanderklärung unterschrieben habe (UA S. 106 Mitte). Nach Darstellung bestimmter Aussagen der Frau St. führt das Gericht aus, falsche Erwartungen und unrichtige Vorstellungen von Lebenssachverhalten bzw. deren subjektiv gefärbte Wahrnehmung beseitigten nicht das Erklärungsbewusstsein (UA S. 107). Selbst wenn Frau St. die treuhänderische Anbindung der Klägerin an die Zentrag/SED nicht gewollt habe, sei ihre Erklärung wirksam, weil ein nach außen nicht erkennbarer entgegenstehender Wille die Rechtsfolge einer inhaltlich eindeutigen, einem Dritten gegenüber abgegebenen Erklärung nicht beseitige (UA S. 108).
Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage der Weitergabe der Treuhanderklärungen durch Dr. G. vor (Beschwerdebegründung S. 188). Es habe die Bekundung der Frau St. hinsichtlich der Weitergabe als unglaubhaft angesehen. Es habe der Aussage der Frau St. anwaltliche Vermerke entgegen gehalten, die 25 Jahre später gefertigt worden seien und sich mit einem Gerücht über eine mögliche Unvollständigkeit der Handakte der Notarin G. befassten.
Die Klägerin legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern ihr Vorbringen einen Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erklärungsbewusstsein haben könnte. In der hier in Rede stehenden Passage des Urteils wird weder die Unglaubhaftigkeit einer Aussage der Frau St. thematisiert noch auf die in der Beschwerdebegründung herangezogenen Vermerke Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Zusammenhang auch nicht, wie die Klägerin vorträgt (Beschwerdebegründung S. 187 unten), die Passage der Aussage der Frau St. vom 8. April 2003 herangezogen, die sich mit der Frage befasst, wo die Erklärungen überall "aufliegen". Unter diesen Umständen ist der Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Damit erledigt sich zugleich der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der ohnehin nicht den dargestellten Darlegungsanforderungen genügt.
e) Zugang der Annahmeerklärung
Hinsichtlich des Zugangs der Annahmeerklärung der Frau St. durch Entgegennahme durch Dr. G. sieht die Klägerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, weil das Berufungsgericht nicht hinreichend ausgeführt habe, dass die unterbliebene Weiterleitung einer Erklärung durch den Empfangsboten auch unter der Geltung des ZGB-DDR zu Lasten des Empfängers ging (Beschwerdebegründung S. 191). Diese Rüge ist offenkundig unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hatte keinen Anlass anzunehmen, dass das Recht der DDR insoweit von demjenigen in der Bundesrepublik Deutschland abgewichen sein könnte. Die Klägerin legt nicht dar, dass und warum hierzu weiterer Begründungsbedarf bestanden haben könnte.
Angesichts dessen können hinsichtlich der weiteren Begründung des Zugangs durch das Berufungsgericht gerügte Verfahrensfehler (Abschnitt 21 der Beschwerdebegründung) nicht zur Zulassung der Revision führen, weil darauf die Entscheidung nicht beruhen kann. Der Senat sieht daher von einer darauf bezogenen Prüfung ab. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Ausführungen zum Zugang der Willenserklärung der Frau St. bei der Zentrag/SED lediglich zur weiteren Begründung für den Zugang gemacht. In erster Linie hat es darauf abgestellt, dass der Zugang bereits dadurch bewirkt worden ist, dass Dr. G. sie im Rahmen des Beurkundungsvorganges entgegengenommen hat (BU S. 109).
f) Scheingeschäft
(1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass kennzeichnend für ein Scheingeschäft das Fehlen des Rechtsbindungswillens sei; das "wichtigste Indiz" dafür sei die nachvollziehbare Erklärung, warum die Vertragspartner die mit dem Rechtsgeschäft üblicherweise verbundenen Rechtsfolgen einverständlich nicht eintreten lassen wollten, d. h. welcher Zweck mit dem Scheingeschäft verfolgt worden sei. Werde durch eine notarielle Beurkundung einer Erklärung der Rechtsschein der Ernsthaftigkeit in besonderem Maße hervorgerufen, so seien an den Nachweis des Scheingeschäfts erhöhte Anforderungen zu stellen (UA S. 159 f.)
Die Klägerin hält dem Berufungsgericht vor, es sei unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO und gleichzeitigem Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO fehlerhaft zu der Beurteilung gekommen, dass keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich seien, dass Frau St. ihre Treuhanderklärung vom 16. März 1978 in Kenntnis eines bestimmten Zwecks abgegeben habe und dass es deshalb am Nachweis eines Scheingeschäfts fehle (Beschwerdebegründung S. 222 ff.). Die Anforderungen, die das Gericht an den Nachweis eines Scheingeschäfts gestellt habe, fänden keine rechtliche Grundlage und stünden damit im Widerspruch zu dem aus § 108 Abs. 1 VwGO abzuleitenden "Grundsatz der freien Beweiswürdigung". Das Berufungsgericht enge den Verfahrensstoff in unzulässiger Weise ein.
Mit diesem Vorbringen können Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nicht dargelegt werden. Die Klägerin wendet sich in Wahrheit gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines Scheingeschäfts und die Würdigung der dazu festgestellten Umstände. Dass es diese anders gewürdigt hat als die Klägerin es für richtig hält, kann mit Verfahrensrügen nicht angegriffen werden. Es erscheint auch nicht plausibel, wenn die Klägerin ausführt (Beschwerdebegründung S. 223), der Scheincharakter der Treuhanderklärung sei aus dem Umstand ihrer Behandlung als KPÖ-Unternehmen auf Seiten der SED und der KPÖ abzuleiten gewesen. Im Gegenteil wirft diese Darstellung die Frage auf, warum eine Treuhanderklärung zugunsten der Zentrag/SED, nicht aber zugunsten der KPÖ abgegeben worden ist.
(2.) Die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit dem Vortrag der Klägerin zur Erläuterung der mit der Treuhanderklärung verfolgten Zwecke (Beschwerdebegründung S. 224 ff.) müssen schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht in erster Linie tragende Erwägungen beziehen, die das Oberverwaltungsgericht mit der Einleitung "Aber selbst wenn man die Vorstellung der jeweiligen Vertragsparteien vom späteren Einsatzzweck einer Scheinerklärung für entbehrlich erachten wollte, wäre erforderlich, dass der Zweck aufgrund entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte zumindest theoretisch erkennbar bzw. denkbar wäre" versehen hat (UA S. 163).
2. Rüge im Zusammenhang mit dem zweiten Geschäftsanteil ( Erklärungsbewusstsein der Frau St.)
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine gegen die Logik verstoßende und damit willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es unter Zugrundelegung der Aussage der Frau St., Blanko-Unterschriften geleistet zu haben, die möglicherweise für eine Treuhanderklärung verwendet würden, angenommen habe, dann müsse sie auch mit Erklärungsbewusstsein gehandelt haben. Eine formgerechte notarielle Beurkundung setze voraus, dass bei Beurkundung der Erklärungswille vorliege (Beschwerdebegründung S. 250 f.). Auch diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie sich auf Ausführungen bezieht, die das angefochtene Urteil nicht in erster Linie tragen. Das Berufungsgericht hat vielmehr hauptsächlich darauf abgestellt, dass nach seiner Überzeugung die Aussage der Frau St. bezüglich einer Blanko-Unterschrift nicht zutrifft (UA S. 186 oben), m.a.W., dass Frau St. die Unterschrift in den Räumen der Klägerin vor dem Notar geleistet hat. Die Hilfserwägungen des Gerichts leiden überdies nicht an dem gerügten Denkfehler. Sie beziehen sich allein auf das Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins, ohne die Frage der Formgültigkeit der Erklärung anzusprechen. Ob das Erklärungsbewusstsein im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung gegeben sein muss oder ein vorauseilendes Erklärungsbewusstsein genügt, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nicht als Verfahrensverstoß gerügt werden kann. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seinen Hilfsüberlegungen unausgesprochen davon ausgegangen, dass es genügt, wenn das Erklärungsbewusstsein bei (Blanko-) Unterschriftsleistung vorliegt.
D. Weiteres Vorbringen
Auch alles weitere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Das gilt namentlich für die Rügen in den Abschnitten 11 bis 16, 21 und 31 bis 33 der Beschwerdebegründung, die sich auf für den Bestand der Entscheidung nicht wesentliche Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
II
Nebenentscheidungen
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390). Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag richtete sich gegen die Feststellung der Unter-Treuhand-Stellung des Vermögens der Klägerin. Diese bewirkt die treuhänderische Verwaltung des Vermögens, nicht hingegen dessen endgültigen Verlust. Darüber wird vielmehr nach Maßgabe von Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. d) EV nachfolgend befunden. Wie bereits ausgeführt, liegt eine Eigentumsentziehung nicht vor. Den Wert des danach maßgeblichen Verlustes der Verwaltungsbefugnis veranschlagt der Senat aufgrund des ihm zustehenden Ermessens mit 50 v.H. des Vermögens. Mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten ist dazu zu bemerken, dass ein Verzicht der PDS hier ohne Bedeutung ist. Denn das Interesse der Klägerin bestimmt sich nach ihrem Antrag und daher nach dem Wert der Aufhebung der Unter-Treuhand-Stellung zu ihren Gunsten. Das nominelle Gesellschaftsvermögen der Klägerin veranschlagt der Senat unter Zugrundelegung des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 unwidersprochen vorgetragenen Zahlenwerks einschließlich der dort aufgelisteten Forderungen, auch derjenigen der der Klägerin zuzurechnenden Transcarbon GmbH, auf 253 000 000 €. Danach errechnet sich ein Streitwert von 126 500 000 €.