Beschluss vom 12.01.2010 -
BVerwG 8 B 65.09ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8B65.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2010 - 8 B 65.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8B65.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.09

  • VG Berlin - 19.03.2009 - AZ: VG 22 A 17.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 579 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz und auf Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde arbeitet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.

3 Dass dem als Divergenzentscheidung angeführten Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - (BVerwGE 110, 226) der Rechtssatz zu entnehmen wäre, die Befugnis zur Aufhebung eines Verwaltungsakts sei nach neun Jahren verwirkt, legt die Beschwerde nicht dar. Aus dem zitierten Urteil ergibt sich vielmehr (a.a.O. S. 236 f.), dass der Zeitablauf allein noch keine Verwirkung begründet. Die Beschwerde trägt auch nicht vor, dass das Verwaltungsgericht einen diesem Urteil widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Sie rügt nur eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung.

4 Eine Abweichung von dem Beschluss vom 7. November 2000 - BVerwG 8 B 137.00 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) wird ebenfalls nicht dargetan. Dass eine Rücknahme nach § 48 VwVfG neben der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides auch das Bekanntwerden „neuer erheblicher Tatsachen“ voraussetzte, geht aus dem zitierten Beschluss nicht hervor. Er verweist nur auf die Notwendigkeit, über die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hinaus die für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen aufzuklären. Im Übrigen versäumt die Beschwerde auch hier, einen der zitierten Entscheidung widersprechenden Rechtssatz im angegriffenen Urteil zu benennen. Gleiches gilt für ihre Bezugnahme auf das Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6.01 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103). Damit beanstandet sie lediglich die angeblich fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG.

5 2. Die Beschwerdebegründung legt auch keine Verfahrensfehler dar, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es fehlt schon an der substantiierten Geltendmachung konkreter Verfahrensverstöße. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Einwand, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, und zählt sieben von den Klägern behauptete Tatsachen auf, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Unrecht nicht zugrunde gelegt habe. Damit ist weder eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, noch ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Grundgesetz (GG) oder eine als Verfahrensmangel zu rügende Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargelegt.

6 Der in der Beschwerdebegründung unter Ziffer 1. formulierte Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den von ihnen geltend gemachten Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der im Grundbuch ausgewiesenen Nutzung von Acker- zu Straßenland und der mehr als 25 Jahre später erfolgten Enteignung nach dem Aufbaugesetz verkannt, kann schon mangels Bezeichnung konkreter, unterbliebener Aufklärungsschritte keine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO dartun. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht dargetan, weil die Beschwerde nichts zur Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Vorbringens im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Buchst. a oder § 1 Abs. 3 VermG vorträgt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen zur Nutzungsänderung und späteren Enteignung unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Soweit die Kläger die dem zugrundeliegende Tatsachen- und Beweiswürdigung angreifen, beanstanden sie die Anwendung materiellen Rechts, die nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein kann.

7 Ihr Vortrag zu Ziffer 2. der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe keine neuen Tatsachen festgestellt, die eine Rücknahme nach Ablauf von neun Jahren rechtfertigen könnten, rügt kein konkretes Versäumnis bei der Sachaufklärung, sondern ebenfalls nur die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Dass es den Vortrag, die Rücknahme nach neun Jahren sei unzulässig gewesen, berücksichtigt und in Erwägung gezogen hat, ergibt sich aus der Erwähnung des Vorbringens im Tatbestand. Aus den Entscheidungsgründen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht den Zeitablauf - zu Recht - nicht für ausreichend gehalten hat, die Rücknahme als rechtswidrig zu qualifizieren, und dass es ein die Rücknahme ausschließendes schutzwürdiges Vertrauen der Kläger verneint hat.

8 Soweit die Kläger in Ziffern 3. bis 7. der Beschwerdebegründung sinngemäß rügen, das Verwaltungsgericht habe die dort aufgeführten Indizien für eine wissentliche Verzögerung der Rücknahme durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen unberücksichtigt gelassen und deshalb die Verwirkung der Rücknahmebefugnis verkannt, bezeichnen sie keine Verstöße gegen bestimmte verfahrensrechtliche Pflichten. Sie legen auch keine Umstände dar, die eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes durch denkfehlerhafte Indizienbeweiswürdigung oder eine Gehörsverletzung ergeben könnten.

9 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Rücknahme nicht in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides verzögert wurde, und hat damit schon diese Voraussetzung einer Verwirkung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - a.a.O. S. 236) verneint. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechtigungsfeststellung ergaben sich nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils erst nach Beginn der Bearbeitung durch das Landesamt im September 2005; sie führten nach Anhörung der Kläger innerhalb eines Jahres zur Rücknahme des Bescheides. Dass diese Sachverhaltswürdigung unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Indizien denklogisch ausgeschlossen wäre, legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Dazu genügt nicht vorzutragen, dem Landesamt sei nach Aktenlage ein früherer Bearbeitungsbeginn möglich gewesen. Eine frühere Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides folgt auch nicht zwangsläufig aus der von den Klägern vorgetragenen Reihenfolge der Bearbeitung von Entschädigungsverfahren. Das Bestreben, aussichtsreiche Entschädigungsbegehren vorzuziehen und das Anfertigen zu erwartender „Null-Bescheide“ zurückzustellen, zwingt nicht zur Schlussfolgerung, das Landesamt habe bei der Festlegung der Bearbeitungsreihenfolge bereits gewusst, dass die Überprüfung des bereits abgeschlossenen Entschädigungsverfahrens der Kläger eine Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides ergeben werde. Denkbar ist vielmehr, dass wegen der vorrangigen Bearbeitung aussichtsreicher Entschädigungsanträge nicht nur die Bescheidung der übrigen Erstanträge, sondern auch die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen zurückgestellt wurde, ohne dass damit bereits deren Vorprüfung oder gar eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausgangsbescheide verbunden war. Die Sachverhaltswürdigung des angegriffenen Urteils kann sich im Übrigen auch auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen und im angegriffenen Urteil verwerteten Verwaltungsvorgänge stützen. Daraus ergibt sich, dass Anlass der Überprüfung des Ausgangsbescheides eine Anfrage der Kläger vom 25. August 2005 wegen der Entschädigungsfestsetzung war, und dass das Landesamt noch im Januar 2006 eine Entschädigungsfestsetzung in der - von den Klägern als Streitwert mitgeteilten - Höhe von 3 579,04 € erwog, bevor Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auftraten und nach Anhörung der Kläger zur Rücknahme führten.

10 Hinsichtlich des Vorbringens, das Landesamt habe die Rücknahme in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides verzögert, ist auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs dargelegt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung lässt noch nicht auf ein Übergehen tatsächlichen Vorbringens schließen. Hier ergibt sich aus der Darstellung im Tatbestand, dass das Verwaltungsgericht eine frühzeitige Kenntnis der Rechtswidrigkeit in Übereinstimmung mit der Aktenlage verneint und die von den Klägern vorgetragenen, nach ihrer Auffassung gegenteiligen Indizien - verfahrensfehlerfrei - für nicht schlüssig gehalten hat. Im Übrigen versäumt die Beschwerde auch, die Entscheidungserheblichkeit des angeblich übergangenen Vorbringens darzulegen. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist nicht schon mit einer Verzögerung der Rücknahme in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides zu begründen, sondern setzt weitere Umstände voraus, aus denen sich die Betätigung schutzwürdigen Vertrauens und das Entstehen eines unzumutbaren Nachteils infolge der Rücknahme ergeben (Urteile vom 20. Dezember 1999 a.a.O. S. 236 und vom 22. August 2007 - BVerwG 8 C 6.06 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 71 Rn. 20 f.). Das angegriffene Urteil hat bereits die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kläger verneint, ohne dass die zugrundeliegenden Feststellungen mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen wären. Auf die weiteren Voraussetzungen der Verwirkung konnte es danach nicht mehr ankommen.

11 Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 VwGO.