Beschluss vom 09.11.2009 -
BVerwG 2 B 37.09ECLI:DE:BVerwG:2009:091109B2B37.09.0
Beschluss
BVerwG 2 B 37.09
- Schleswig-Holsteinisches OVG - 20.08.2008 - AZ: OVG 3 LB 59/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:
- Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. August 2008 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet. Es ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche Anforderungen im Dienstunfallrecht an den Nachweis der Verursachung einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des BeamtVG vom 20. Juni 1977 und Anlage 1 Nr. 2402 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 3329) zu stellen sind. Es wird zu entscheiden sein, in welcher Weise die im Dienstunfallrecht geltenden Beweisgrundsätze bei neuartigen, von den genannten Rechtsgrundlagen erfassten Krankheitsbildern anzuwenden sind und ob Überlegungen der Folgenabwägung bei einer ggf. zu treffenden Beweislastentscheidung eine Rolle spielen dürfen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 55.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.