Urteil vom 07.02.2008 -
BVerwG 1 D 4.07ECLI:DE:BVerwG:2008:070208U1D4.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 1 D 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:070208U1D4.07.0]

Urteil

BVerwG 1 D 4.07

  • VG Schwerin Außenkammer Boizenburg - 18.08.2006 - AZ: VG 13 A 3396/03

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
Zolloberamtsrätin Rohde-Linskens
und Zollamtmann Schumann
als ehrenamtliche Richter
sowie
Regierungsrat z.A. ...
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
Rechtsanwalt ...
als Verteidiger
und
Protokollführerin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Die Berufung des Zolloberinspektors ... gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I

1 1. In dem im Jahr 1996 ordnungsgemäß eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt dem ... Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 19. November 2003 vorgeworfen, als stellvertretender Abfertigungsleiter bzw. Abfertigungsleiter im Warenverkehr am Zollamt A. (Autobahngrenzübergang nach Polen) und danach - ab August 1995 - als Sachbearbeiter am Hauptzollamt B. dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
1. a) am 21. März und 4. April 1995 mit einer strafrechtlich verfolgten polnischen Staatsangehörigen in seinem PKW unter Umgehung der Eingangskontrollen von Polen nach Deutschland eingereist sei und dadurch den Anschein einer Straftat erweckt habe,
b) am 16. und 25. November 1995 während ärztlich attestierter Erkrankung von seinem Wohnort C. nach Polen gereist sei und dadurch nach amtsärztlichem Urteil die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit beeinträchtigt habe,
c) durch Nichtanzeige der vorgenannten Auslandsreisen gegen § 50 Abs. 5 der Geschäftsordnung für die Hauptzollämter und ihre Dienststellen verstoße habe,
2. im April 1996 von seinem Dienstapparat insgesamt 16 (richtig: 10) private Ferngespräche im Wert von insgesamt 65,40 DM geführt habe ohne diese als Privatgespräche abzurechnen,
3. von August 1994 bis Oktober 1996 folgende Dienstpflichtverletzungen begangen habe:
a) unerlaubte Vorteilsannahme in acht Fällen (Bestechlichkeit), indem er vom GmbH-Geschäftsführer X. und vom polnischen Staatsangehörigen U. in acht Einzelfällen Geldbeträge in Höhe von jeweils 300 DM bzw. 500 DM dafür entgegengenommen habe, dass er entgegen seinen Dienstpflichten als Zollbeamter Tax Free Shopping Cheques mit dem zur Bestätigung der Ausfuhr erforderlichen Dienstsiegel versehen bzw. zur pflichtwidrigen Abstempelung an den ihm unterstellten Zollbeamten W. weitergegeben habe, obwohl diese Waren nicht dem Zollamt zur Ausfuhr gestellt und ausgeführt worden seien,
b) Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen durch Stempelung der Tax Free Shopping Cheques, obwohl die Waren tatsächlich nicht ausgeführt worden seien,
c) Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei weiteren Fällen, indem er den Zollbeamten W. veranlasst habe, von U. erhaltene Tax Free Shopping Cheques in gleicher Weise mit dem Ausfuhrstempel des Zollamtes zu versehen, und ihm als Gegenleistung für diese pflichtwidrige Diensthandlung jeweils 100 DM gegeben habe,
d) unbefugte Offenbarung eines Dienstgeheimnisses, indem er den Zollbeamten W. veranlasst habe, für ihn beim Bundesgrenzschutz am Zollamt A. durch eine Personenabfrage über INPOL und INZOLL in Erfahrung zu bringen, ob gegen den polnischen Staatsangehörigen V. in Deutschland ein Haftbefehl vorliege, und das ihm von W. mitgeteilte negative Abfrageergebnis an den an dieser Information interessierten U. weitergegeben habe.

2 Nachdem der Beamte wegen des Sachverhalts im Anschuldigungspunkt 3 durch Urteil des Landgerichts ... vom 15. Januar 2002 wegen Bestechlichkeit in acht Fällen, wegen Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen, wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei Fällen sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war und der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beamten das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht ... durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Juni 2003 den Beamten wegen der genannten Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.

3 2. Das Verwaltungsgericht ... hat mit Urteil vom 18. August 2006 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird; zugleich hat es ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Das Verwaltungsgericht, das den Beamten im Anschuldigungspunkt 1 a) vom Vorwurf einer Pflichtverletzung freigestellt hat, hat in den Anschuldigungspunkten 1 b), c) und 2 die Vorwürfe als erwiesen angesehen und hat insoweit schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 54 Satz 1, § 55 Satz 2 sowie § 54 Satz 3 BBG angenommen.

4 Im Anschuldigungspunkt 3 ist das Verwaltungsgericht als nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts ... vom 12. Juni 2003 in Verbindung mit dessen Urteil vom 15. Januar 2002 von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
„II.
1.
Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) hatte während seiner Tätigkeit im Hauptzollamt in F. (richtig: FF.) den Geschäftsführer der Firma XY., Heinz-Günther X., kennengelernt. Dieser kam wiederholt in das Zollamt, um Ausfuhren von Waren vorabfertigen zu lassen. Diese Vorabfertigungen liefen korrekt ab. Die Firma XY. handelt mit hochwertigen Elektrogeräten, u.a. z.B. mit Fernsehern, Hifi-Anlagen, Kühlschränken und Waschmaschinen. Im Zusammenhang mit diesen Vorabfertigungen wurden beide miteinander bekannt.
Der Angeklagte war in der Zeit von Oktober 1992 bis August 1995 beim Hauptzollamt B./Zollamt A. als Grenzabfertigungsleiter eingesetzt. Die Grenzabfertigung umfasst u.a. die Bestätigung der Ausfuhr von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet in das osteuropäische Ausland durch Anbringung eines Dienstsiegels - EU-Stempel - auf dem Tax Free Shopping Cheque, dem eine Kaufrechnung beigefügt ist. Auf dem Cheque sind Angaben über die Waren, den Kaufpreis einschließlich der Mehrwertsteuer, den Kunden und den Händler zu tätigen. Auf der Rückseite bestätigt dann der Beamte der Grenzzollstelle die Ausfuhr bzw. die Abfertigung zur Ausfuhr und, dass die Eintragungen mit dem vorgelegten Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittspapieren übereinstimmen, durch die Anbringung des Dienst-Stempels. Dabei muss die Ware am Zollamt körperlich gestellt und auch ausgeführt werden. Der jeweilige Zollbeamte hat dies zu prüfen und zumindest Stichproben zu machen. Bei Vorlage der abgestempelten Cheques und der Rechnungen wird in Deutschland dem Ausführenden die Mehrwertsteuer zurückerstattet.
Unter den Beamten des Zollamtes A. war allgemein bekannt, dass einige Zöllner, obwohl sie wissen, dass die Waren überhaupt nicht ausgeführt werden, die Bestätigung z. Teil auch auf Blankocheques vornehmen, damit Mehrwertsteuer zurückgezahlt wird, obwohl kein Anspruch darauf besteht.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte 1994 suchte der Angeklagte die Firma XY. in C. auf, um dort einen privaten Einkauf zu tätigen. Bei diesem Einkauf übermittelte der Geschäftsführer X. dem Angeklagten seine Idee, Tax Free Shopping Cheques durch ihn abstempeln zu lassen, ohne dass die Waren am Zollamt gestellt werden, damit die Firma XY., wenn ihr von Kunden die ordnungsgemäß abgestempelten Ausfuhrbelege, die Tax Free Shopping Cheques, vorgelegt werden, die Mehrwertsteuer zurückzahlen kann. X. versprach sich davon einen größeren Kundenzulauf. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte jeweils Geld für die Stempelungen erhalten. Damit war der Angeklagte einverstanden.
Nach August 1994 bis spätestens September 1996 erhielt der Angeklagte an 16 verschiedenen, nicht mehr exakt feststellbaren Tagen vom Geschäftsführer X. jeweils einen Umschlag mit Rechnungen und daran angehefteten Tax Free Shopping Cheques zur Abstempelung. Der Angeklagte wusste, dass diese Waren nicht am Zollamt gestellt und ausgeführt werden.
Davon versah er 10 Tax Free Shopping Cheques bis zum Zeitraum Juli 1995 selbst mit dem entsprechenden Dienstsiegel und gab sie dann an X. zurück. Mit seinem Namenszug oder einem anderen Namen unterzeichnete er nicht.
Im August 1995 wurde er vom Zollamt A. an das Hauptzollamt B. versetzt. Da er von diesem Zeitpunkt an keine Möglichkeit mehr hatte, Cheques selbst abzustempeln, entschloss er sich, den Zollbeamten W. dafür auszunutzen, damit dieser nunmehr die Cheques an seiner Stelle mit dem entsprechenden Dienstsiegel versieht.
Der Angeklagte war Dienstvorgesetzter (richtig: Vorgesetzter) des Beamten W.. Beide hatten auch außerhalb des Dienstes lockeren Kontakt. Der Angeklagte wusste, dass W. alkoholabhängig war. W. hatte ihm auch bei persönlichen Gesprächen seine Eheprobleme und die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten eröffnet. Um ihn zur Abstempelung zu bewegen, übergab er ihm an einem nicht mehr feststellbaren Tag nach August 1995 einen Karton mit Schnapsfläschchen. Unter die Flaschen hatte er einen Umschlag mit drei verschiedenen Tax Free Shopping Cheques für Waren der Firma XY. gelegt. Zugleich bat der Angeklagte den Zeugen W., die Cheques abzustempeln, ohne dass tatsächlich die Waren an der Grenze gestellt waren, womit sich der Zeuge einverstanden erklärte. Der Zeuge stempelte die Tax Free Shopping Cheques mit dem entsprechenden Dienstsiegel im Zollamt ab und gab sie dann dem Angeklagten zurück.
Auch dem Zeugen W. war die unzulässige Praxis mit Cheques durch andere Beamte bekannt. Er hatte bis dahin die Aufforderung eines anderen Vorgesetzten, die Cheques entgegen den Vorschriften abzustempeln, abgelehnt.
An einem weiteren nicht mehr feststellbaren Tag nach August 1995 bis September 1996 erhielt der Zeuge W. wiederum einen Umschlag vom Angeklagten mit einem Dreierbündel Tax Free Shopping Cheques der Firma XY. mit der Aufforderung, diese Cheques abzustempeln. Auch diese Cheques stempelte der Zeuge mit seinem Dienststempel ab und gab sie dann an den Angeklagten zurück. In beiden Fällen wussten sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge, dass die Waren nicht am Zollamt gestellt wurden.
Der Angeklagte erhielt vom Geschäftsführer X. für die abgestempelten und zurückerhaltenen Tax Free Shopping Cheques an 5 verschiedenen Tagen im o.g. Zeitraum jeweils 500 DM. Die jeweiligen Geldzahlungen in Höhe von jeweils 500 DM erfolgten als Entgelt für einzelne, zuvor durch ihn oder W. getätigte Stempelungen. Eine genaue Zuordnung der einzelnen Zahlungen zu den jeweiligen, insgesamt 16 Abstempelungen war der Kammer nicht möglich, da sich der Angeklagte zwar an die jeweiligen 5 Zahlungen und hierzu gehörende 16 Übergaben von Umschlägen erinnern konnte, aber er auf Grund des Zeitablaufs nicht darlegen konnte, welche Zahlung zu welcher Umschlagübergabe gehört. Deshalb geht die Kammer insoweit von 5 Bestechlichkeitshandlungen aus.
Dem Zeugen W. gab der Angeklagte für die Abstempelung der Cheques des X. an 2 verschiedenen Tagen im Zeitraum September 1995 bis September 1996 jeweils 100 DM. Jeweils bei Übergabe der beiden Umschläge mit den abgestempelten Cheques hatte der Angeklagte dem Zeugen W. zugesagt, ihm für sein Tätigwerden 100 DM zu zahlen. Bei Rückgabe der Umschläge wurde dann dieser Geldbetrag übergeben.
2.
Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Zollamt A. lernte der Angeklagte die Geschäftsfrau U. kennen. Diese handelte überwiegend mit Textilien und stellte ihre Waren ordnungsgemäß beim Angeklagten zur Zollabfertigung. Durch die wiederholten Begegnungen beider am Zollamt lernte der Angeklagte auch deren Ehemann kennen.
Von Herrn U. erhielt er im Zeitraum von August 1994 bis September 1996 an 3 nicht mehr feststellbaren Tagen jeweils einen Umschlag mit jeweils 3 Rechnungen über Textilien und die dazugehörigen Tax Free Shopping Cheques. Zwischen U. und dem Angeklagten war vereinbart, dass der Angeklagte jeweils Geld für die Stempelungen erhalten sollte. Damit war der Angeklagte einverstanden.
Obwohl der Angeklagte wusste, dass die aufgeführten Waren nicht am Zollamt gestellt und ausgeführt wurden, versah er den Inhalt von 2 Umschlägen, also jeweils 3 Cheques, jeweils an verschienen Tagen selbst mit dem erforderlichen Dienstsiegel als angebliche Bestätigung für die Ausfuhr der Waren und gab sie an U. zurück.
Einen weiteren Umschlag mit 3 Rechnungen und Tax Free Shopping Cheques übergab er an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag nach August 1995 bis spätestens September 1996 dem Zollbeamten W., weil er selbst zu diesem Zeitpunkt bereits an das Hauptzollamt B. versetzt war. Der Angeklagte bat zugleich den Zeugen W., die Cheques abzustempeln, ohne dass tatsächlich die Waren an der Grenze gestellt waren, womit sich der Zeuge einverstanden erklärte. W. stempelte, ohne dass die Waren am Zoll gestellt oder ausgeführt wurden, die Tax Free Shopping Cheques mit seinem Dienstsiegel ab und übergab sie dann dem Angeklagten, der wiederum seinerseits die abgestempelten Cheques an U. zurückgab.
Von U. erhielt der Angeklagte an 3 verschiedenen Tagen im o.g. Zeitraum jeweils 300 DM als Gegenleistung pro Umschlag für die abgestempelten Cheques.
Der Zeuge W. erhielt vom Angeklagten für seine Leistung 100 DM als Gegenleistung. Bei Übergabe des Umschlags mit den abzustempelnden Cheques hatte der Angeklagte dem Zeugen W. zugesagt, ihm für sein Tätigwerden 100 DM zu zahlen. Bei Rückgabe des Umschlags wurde dann dieser Betrag übergeben.
Welche Tax Free Shopping Cheques im einzelnen vom Angeklagten und vom Zeugen W. mit einem Siegel versehen wurden, konnte nicht mehr festgestellt werden.
3.
Im Oktober 1996 beauftragte der Angeklagte den Zeugen W., für ihn beim BGS am Zollamt A. über die internen Fahndungssysteme INPOL/INZOLL eine Personenabfrage durchführen zu lassen.
Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt, wie bereits oben erwähnt, nicht mehr am Zollamt A. tätig und hatte auch im Hauptzollamt B. keinen Zugriff zu diesen Systemen.
Er beauftragte W., die Personenabfrage zum polnischen Staatsangehörigen V. zu tätigen. Mit der Anfrage im Fahndungssystem sollte der Zeuge in Erfahrung bringen, ob gegen V. ein Haftbefehl in Deutschland vorliegt, und ob er gefahrlos nach Deutschland einreisen könne. Der Zeuge W. tätigte die Abfrage und stellte dabei fest, dass gegen V. kein Haftbefehl vorliegt. Dies teilte er dem Angeklagten mit, der seinerseits die Information des W. telefonisch an U. weitergab.
U. war im Zusammenhang mit eigenen kriminellen Handlungen an dieser Auskunft interessiert und hatte deshalb zuvor den Angeklagten um Einholung dieser Information bzgl. V. gebeten. Er stand zu diesem Zeitpunkt unter Verdacht, in einem internationalen Alkoholschmuggelring tätig zu sein.

III


...
IV.
1.
Der Angeklagte ist in 8 Fällen wegen Bestechlichkeit, gem. §§ 332 Abs. 1 a.F., 53 StGB schuldig.
Er hat als Amtsträger, nämlich als Zollbeamter, vom Geschäftsführer X. und vom polnischen Bürger U. in 8 Einzelfällen 500 DM bzw. 300 DM Bargeld seines Vorteils wegen angenommen. Dieses Geld war als Gegenleistung dafür bestimmt, dass er entgegen seinen Dienstpflichten Tax Free Shopping Cheques mit dem erforderlichen Dienstsiegel versehen hat bzw. an W. zur pflichtwidrigen Stempelung weitergegeben hat, obwohl entgegen den Dienstvorschriften diese Ware nicht zur Ausfuhr im Zollamt gestellt und ausgeführt worden war.
2.
In Tatmehrheit dazu hat er in 12 Fällen die ihm von X. und U. übergebenen Tax Free Shopping Cheques mit dem dafür erforderlichen Ausfuhrstempel des Zollamtes versehen, obwohl tatsächlich die Waren nicht ausgeführt wurden. Er hat insoweit eine echte öffentliche Urkunde mit einem unwahren Inhalt als zuständiger Amtsträger hergestellt. Die beurkundete Tatsache war insoweit falsch und rechtlich erheblich, als die Waren nicht ausgeführt worden sind und trotzdem die Mehrwertsteuer wegen der Beurkundung zurückgefordert werden kann. Somit entsprach der Inhalt nicht der Wirklichkeit. Bei den Tax Free Shopping Cheques handelt es sich um öffentliche Urkunden (vgl. zum wesensverwandten ‚Zoll-Begleitschein I’ RG HRR 1934 Nr. 355). Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er entgegen den Dienstanweisungen handelt, die vorsehen, dass er die Bestätigung der Ausfuhr nur dann vornehmen darf, wenn die Ware auch am Zollamt durch den Ausführenden gestellt wird und er entsprechende Stichproben vornimmt.
Er ist der Falschbeurkundung im Amt, §§ 348 Abs. 1, 53 StGB schuldig.
3.
In 3 weiteren Fällen hat er sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung, §§ 334 Abs. 1 a.F., 348 Abs. 1, 52, 53, 26 StGB schuldig gemacht.
Er hat den Zollbeamten W., der als Amtsträger zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt war, dazu veranlasst, die echte öffentliche Urkunde, die Tax Free Shopping Cheques, mit einem unwahren Inhalt durch die Stempelung zu versehen. Die Urkunde bestätigt die Ausfuhr, obwohl diese nicht erfolgt ist. Dem Zeugen war klar, dass er damit gegen seine Dienstvorschriften verstößt und dass die Waren entgegen seiner Beurkundung in der Urkunde nicht ins osteuropäische Ausland ausgeführt wurden. Er wusste, dass diese Verfahrensweise unzulässig ist.
In Kenntnis der Tatsache, dass der Zeuge W. finanzielle Schwierigkeiten hat, hat der Angeklagte ihm als Gegenleistung für die pflichtwidrige Diensthandlung, die Falschbeurkundung, jeweils 100 DM gegeben.
4.
In Tatmehrheit zu den genannten Handlungen hat sich der Angeklagte der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 353 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
Er hat als Amtsträger die ihm durch den Zeugen W. aus dem internen Fahndungssystem bekannt gewordenen Tatsachen, dass gegen den polnischen (Bürger, erg.) V. kein Haftbefehl vorliegt, an den polnischen Bürger U. unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Das Weiterleiten von geheimen Informationen aus dem Fahndungssystem an Dritte gefährdet grundsätzlich wichtige öffentliche Interessen. U. stand zu dieser Zeit unter dem Verdacht, einer kriminellen Gruppierung anzugehören. Vom Ergebnis der Auskunft sollte abhängen, ob V. nach Deutschland einreisen kann oder nicht.“

5 Zum Strafausspruch ist das Verwaltungsgericht von folgenden Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil vom 12. Juni 2003 ausgegangen:
„II.
1.
...
2.
Der aufgrund der Straftaten des Angeklagten drohende Steuerschaden für den Fiskus konnte nur geschätzt werden, da die einzelnen Warenrechnungen, Tax Free Shopping Cheques und Einnahmebelege dem Umfang der von dem Angeklagten begangenen Falschbeurkundung im Amt und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt den einzelnen Handlungen nicht konkret zugeordnet werden konnten.
Von den aufgefundenen und dem Tatzeitraum zugeordneten relevanten Unterlagen wurden deshalb zugunsten des Angeklagten die vom Wert her niedrigsten Warenwerte und Mehrwertsteuerbeträge ausgewählt. Nicht in allen dem Angeklagten mit dem Urteil zur Last gelegten Fällen konnten die Unterlagen aufgefunden werden, so dass insoweit keine Schätzung erfolgen konnte.
Der drohende Steuerschaden durch die ungerechtfertigten Abstempelungen von Tax Free Shopping Cheques beträgt bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Urkundenfälschungen im Amt betreffend die Firma XY. ca. 8 781,79 DM und betreffend die Firma U. (...) ca. 206,62 DM.
Der im Zusammenhang mit der Anstiftung des Zollbeamten W. zur Falschbeurkundung im Amt durch ungerechtfertigte Abstempelung von Tax Free Shopping Cheques drohende Steuerschaden beträgt bei den Urkundenfälschungen im Amt die Firma XY. betreffend ca. 8 591 DM und die Firma U. betreffend ca. 313,40 DM ...“

6 Das Verwaltungsgericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten im Anschuldigungspunkt 3 als schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet; zudem habe der Beamte das Verbot der ungenehmigten Geschenkannahme in Bezug auf sein Amt (§ 70 Satz 1 BBG) und seine Verschwiegenheitspflicht (§ 61 BBG) schuldhaft verletzt.

7 Das Verwaltungsgericht hat die Verfehlungen des Beamten als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt, das schwer wiege und mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden müsse. Im Vordergrund der Bemessungsentscheidung stehe die wiederholte Verwirklichung der Straftatbestände im Anschuldigungspunkt 3. Der Beamte habe im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten dadurch versagt, dass er als Zollbeamter wiederholt seines Vorteils wegen Bargeld angenommen und daraufhin als zuständiger Amtsträger echte öffentliche Urkunden mit einem unwahren Inhalt hergestellt habe. Ferner habe er einen anderen öffentlich Bediensteten - den Zollbeamten W. - seinerseits bestochen und zur Falschbeurkundung angestiftet sowie im Zusammenwirken mit einem von ihm hierzu bewogenen Beamten Dienstgeheimnisse und eine besondere Geheimhaltungspflicht verletzt. Im Rahmen der umfassenden Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten komme erschwerend hinzu, dass dieser den ihm unterstellten Beamten W. ebenfalls zu strafrechtlich relevanten Verstößen gegen seine Dienstpflichten angestiftet und dabei die finanziellen Schwierigkeiten und die Alkoholabhängigkeit des Beamten ausgenutzt habe. Dies habe dann dazu geführt, dass das Beamtenverhältnis des W. aufgrund dessen strafrechtlicher Verurteilungen beendet worden sei. Auch wenn den weiteren Dienstpflichtverletzungen des Beamten wesentlich geringeres Gewicht zukomme als den Verfehlungen im Anschuldigungspunkt 3, seien sie doch belastend zu berücksichtigen. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Auch die lange Dauer des Disziplinarverfahrens stehe dem Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme nicht entgegen.

8 3. Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihn freizusprechen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise einen Unterhaltsbeitrag bis zum Eintritt in das Rentenalter zu bewilligen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

9 Das festgestellte Dienstvergehen rechtfertige nicht den Ausspruch der Entfernung aus dem Dienst; insgesamt komme nur eine mildere Disziplinarmaßnahme in Betracht. Dies gelte auf jeden Fall für das Gewicht der Verfehlungen in den Anschuldigungspunkten 1 und 2. Dem Sachverhalt im Anschuldigungspunkt 3 liege das rechtskräftige Strafurteil zugrunde. Da es sich um denselben Sachverhalt handele, greife das Verbot der doppelten Bestrafung (§ 14 BDO) ein. Zudem habe er die festgestellten Straftaten in einer für ihn schwierigen Lebensphase aufgrund damaliger familiärer Probleme begangen. Er bereue seine Taten zutiefst. Das Dienstvergehen liege über zehn Jahre zurück. Vorher und nachher habe er sich korrekt, insbesondere gesetzestreu verhalten und sich nichts zuschulden kommen lassen. Seine Bewährungszeit habe er beanstandungsfrei überstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft erneut pflichtwidrig handeln werde. Das Verwaltungsgericht habe auch die Länge des Disziplinarverfahrens, die er nicht zu vertreten habe, nicht ausreichend mildernd berücksichtigt.

10 Im Übrigen stelle die Entfernung aus dem Dienst verbunden mit einer Befristung der Zahlung eines Unterhaltsbeitrags auf 12 Monate eine nicht gerechtfertigte Härte dar. Bei Aufrechterhaltung der Disziplinarmaßnahme sei dem Dienstherrn im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zumindest bis zum Erreichen des Pensionsalters aufzugeben.

II

11 Die Berufung des Beamten hat keinen Erfolg.

12 Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes am 1. Januar 2002 nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen, weil es vor dem 1. Januar 2002 förmlich eingeleitet worden ist. Allerdings können auf sog. Altfälle - wie hier - ausnahmsweise die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besserstellen (stRspr, z.B. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <76> m.w.N.).

13 1. Die zulässige Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Dies hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt. Er bestreitet nicht, dass der Beamte das erstinstanzlich festgestellte Dienstvergehen schuldhaft begangen hat. Der Senat ist damit an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts und deren disziplinarrechtliche Würdigung als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14 2. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Eine Entfernung aus dem Dienst setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (vgl. nunmehr § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wiedergutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>).

15 Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. nunmehr § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDO, § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Senat für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - NVwZ-RR 2007, 695 <696>).

16 3. Hiervon ausgehend ist die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht zu beanstanden. Das nach Feststellung des Verwaltungsgerichts „schuldhaft“ begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

17 Das Schwergewicht des Dienstvergehens wird bestimmt durch die vorsätzlichen Dienstverfehlungen gemäß § 54 Satz 2 und 3, §§ 61 und 70 Satz 1 BBG im Anschuldigungspunkt 3. Dass die „schuldhaften“ Pflichtverletzungen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zumindest „bedingt vorsätzlich“ begangen worden sind, ergibt sich bereits aus der erstinstanzlichen Übernahme der sachgleichen Straftatbestände gemäß § 332 Abs. 1 a.F., § 334 Abs. 1 a.F., § 348 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB, bei denen es sich um Vorsatztaten handelt (vgl. dazu auch § 15 StGB). Auch soweit der Dienstverfehlung des Beamten im Anschuldigungspunkt 3 eine Bestrafung als Anstifter zugrunde liegt, ist ein vorsätzliches Fehlverhalten gegeben. Das folgt aus § 26 StGB. Danach wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

18 Bei Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 70 Satz 1 BBG handelt es sich regelmäßig um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt den Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Behördenhandeln nicht hingenommen werden. Ein solcher Beamter verliert regelmäßig endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung und ist daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 <5>, vom 24. Juni 1998 - BVerwG 1 D 23.97 - BVerwGE 113, 229 <232>, vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 und auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504, jeweils m.w.N.).

19 a) Im vorliegenden Fall drängt sich bereits aufgrund von Umfang und Dauer der schwerwiegenden vorsätzlichen Verstöße gegen § 70 Satz 1 BBG der Schluss auf, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist, um einen erheblichen Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zu vermeiden. Der Beamte hat sich über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren (August 1994 bis September 1996) in acht Fällen bestechlich gezeigt und hat für Falschbeurkundungen im Amt vom Geschäftsführer X. fünf mal 500 DM (2 500 DM) sowie von dem polnischen Staatsbürger U. drei mal 300 DM (900 DM), d.h. als Vorteil insgesamt 3 400 DM Bargeld erhalten. Auch wenn in der Dienststelle des Beamten allgemein bekannt war, dass einige Zollbeamte mit den Tax Free Shopping Cheques auf diese Weise pflichtwidrig verfahren sind und der Beamte insoweit möglicherweise vorhandene Strukturen ausgenutzt hat, kommt als erheblich belastend hinzu, dass der Beamte nicht nur ab März 1995 als Abfertigungsleiter im Warenverkehr, d.h. als Vorgesetzter mit Vorbildfunktion schwer versagt hat, sondern ab August 1995 auch seinen früheren Untergebenen, Zollhauptsekretär (ZHS) W. in dienstpflichtwidriges Handeln mit schwerwiegenden existenziellen Folgen für diesen verstrickt hat; einem anderen Vorgesetzten war dies bei ZHS W. nicht gelungen. Der Beamte hatte ZHS W. zwischen August 1995 und September 1996 in drei Fällen zur Falschbeurkundung im Amt angestiftet und zugleich mit jeweils 100 DM (insgesamt 300 DM) bestochen. Das Amtsgericht ... hat ZHS W. durch rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999 wegen Falschbeurkundung im Amt in 34 Fällen in Tatmehrheit mit Bestechlichkeit in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, sodass sein Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils am 6. Juni 2000 gemäß § 48 BBG endete; im September 2000 und Januar 2002 war W. arbeitslos. Das Amtsgericht hat im Urteil gegen ZHS W. ausdrücklich hervorgehoben:
„Ferner konnte nicht unbeachtet bleiben, dass sich der Angeklagte (W.) von dem gesondert Verfolgten Beamten zu den Taten verleiten ließ, wobei der Angeklagte zur Tatzeit aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit besonders labil war.“

20 Diese Alkohollabilität hatte der Beamte, wie das Landgericht ... mit Urteil vom 15. Januar 2002 mit Verbindlichkeit für das Disziplinarverfahren (§ 18 Abs. 1 BDO) festgestellt hat, bewusst ausgenutzt, indem er dem damals in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen ZHS W. einen Karton Schnapsflaschen übergeben und unter die Flaschen einen Umschlag mit drei Tax Free Shopping Cheques gelegt hatte.

21 Darüber hinaus sind die im Zusammenhang mit der Vorteilsannahme (Bestechlichkeit) begangenen 12 Fälle der Falschbeurkundung im Amt von erheblichem disziplinarischen Gewicht. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung große Bedeutung. Die öffentliche Verwaltung muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist auf deren Echtheit, inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit angewiesen (vgl. dazu Urteil vom 5. März 2002 - BVerwG 1 D 8.01 - juris Rn. 29). § 348 StGB, der ein echtes Amtsdelikt darstellt, verfolgt den umfassenden Schutz des allgemeinen Vertrauens in die Wahrheitspflicht der mit der Aufnahme öffentlicher Urkunden betrauten Amtspersonen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 StR 196/90 - BGHSt 37, 207 <209>). Ein Beamter, der sich darüber wiederholt hinwegsetzt, macht sich in erheblichem Maße vertrauensunwürdig.

22 Ferner belastet den Beamten sein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht durch die beim Bundesgrenzschutz am Zollamt A. veranlasste Personenabfrage im Fahndungssystem INPOL/INZOLL und die unerlaubte Weitergabe des Ergebnisses an Dritte im Oktober 1996. Die in § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG normierte Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zu den Grund- oder Hauptpflichten eines Beamten und dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 <487> m.w.N.). In der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist ein erheblicher Treupflichtverstoß zu sehen, der durchaus geeignet sein kann, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen.

23 Die erhebliche Schwere des Dienstvergehens wird außerdem geprägt durch die unmittelbar nachteiligen Folgen des Fehlverhaltens des Beamten für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Neben der Verstrickung seines früheren Untergebenen W. in strafbares und dienstpflichtwidriges Verhalten mit den genannten schwerwiegenden Auswirkungen - Verlust der Beamtenrechte gemäß § 48 BBG - belastet den Beamten, dass er insgesamt knapp vier Monate in Untersuchungshaft saß und deshalb infolge seines Fehlverhaltens keinen Dienst geleistet hat. Ferner hat er nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts ... vom 12. Juni 2003 dem Fiskus einen Steuerschaden in Höhe von insgesamt 17 892,81 DM verursacht.

24 Zulasten des Beamten, im Vergleich zu den vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 3 allerdings ohne erkennbares Gewicht, sind schließlich noch die festgestellten Verfehlungen in den Anschuldigungspunkten 1b) und c) sowie 2 zu berücksichtigen.

25 b) Insgesamt liegt eine Reihe von Erschwerungsgründen vor, die je für sich eine Entfernung aus dem Dienst indizieren. Demgegenüber fallen entlastende Gesichtspunkte aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nicht annähernd vergleichbar ins Gewicht. Insbesondere lässt sich nicht sagen, dass sich der Beamte in einer besonderen Ausnahmesituation befunden hätte, in der von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht zu erwarten gewesen wäre.

26 Erstmals mit seiner Berufungsbegründung hat der Beamte vorgebracht, er habe die Straftaten in einer für ihn schwierigen Lebensphase aufgrund damaliger familiärer Probleme begangen. Diese Aussage hat er in der Hauptverhandlung dahin konkretisiert, er habe in A. Schichtdienst geleistet mit der Folge, dass er alternierend drei Tage von seiner Frau in C. getrennt gewesen sei. Nach seiner Umsetzung zum Hauptzollamt in B. habe er zwar nur noch Tagdienst gehabt. Da ein tägliches Pendeln aber nicht in Betracht gekommen sei, habe er die Woche über in B. gewohnt. Insbesondere seine Frau habe unter der Trennung sehr gelitten und Ende 1995 einen Herzinfarkt gehabt. Sie sei insoweit allerdings erblich vorbelastet gewesen, habe auch geraucht und sich infolge eines chronischen Fußleidens nicht viel bewegt.

27 Diese damaligen „familiären Probleme“ des Beamten stellen aber noch keine besondere (psychische) Ausnahmesituation dar, die, gemessen an der Schwere des Dienstvergehens, geeignet wäre, wegen eines verbleibenden Restes an Vertrauen in den Beamten die Fortsetzung seines Beamtenverhältnisses in Betracht zu ziehen. Die genannten „familiären Probleme“ lassen keinen Zusammenhang mit den Fällen der Vorteilsannahme, der Falschbeurkundung im Amt, der unzulässigen Personenabfrage etc. erkennen oder diese jedenfalls in milderem Licht erscheinen. Insbesondere im Hinblick auf das Leiden der Ehefrau ist nicht erkennbar, inwiefern dies Einfluss auf die vor und nach dem Herzinfarkt begangenen schweren Dienstverfehlungen genommen haben soll. Gegen die Annahme eines situationsbedingt persönlichkeitsfremden Versagens spricht schließlich, dass der Beamte durch die traumatisierenden Vorfälle im Oktober 1988 - zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft wegen falscher Verdächtigungen durch Dritte mit anschließend über einjähriger Dienstunfähigkeit - eigentlich hätte gewarnt sein müssen, sich in erheblichem Umfang strafbar und dienstpflichtwidrig zu verhalten; dies war aber offensichtlich nicht der Fall.

28 Auch der Umstand, dass der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, seine Bewährungszeit anstandslos überstanden hat und bis zu seiner vorläufigen Festnahme im November 1996 auf eine ca. 24-jährige unbeanstandete Dienstzeit mit überwiegend durchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen zurückblicken konnte, fällt angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 1 und 3 BBG), insbesondere nicht vorsätzlich Straftaten zu begehen.

29 Die lange Dauer des im Juni 1996 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahrens und die damit notwendigerweise einhergehende psychische Belastung können ebenfalls nicht entlastend berücksichtigt werden. Dabei hat die Dauer des Strafverfahrens, die ihrerseits mildernd in die Strafzumessung eingeflossen ist, ohnehin außer Betracht zu bleiben. Denn für dessen Dauer war das Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen auszusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BDO). Darüber hinaus kommt eine entlastende Berücksichtigung der sich daran anschließenden Dauer des Disziplinarverfahrens dann, wenn der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört hat, nach der Rechtsprechung generell nicht in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; BVerwG, stRspr des Senats z.B. Urteil vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber inzwischen insofern bestätigt, als er in § 15 BDG im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs weiterhin ausgenommen hat. Auch im Falle des Beamten erweist sich die Nichtberücksichtigung nicht als unverhältnismäßig. Soweit er sich darauf beruft, während der Dauer des Verfahrens der Chance einer beruflichen Neuorientierung endgültig aus Altersgründen verlustig gegangen zu sein, muss er sich vorhalten lassen, dass er diesbezügliche Chancen während der Dauer seiner Suspendierung seit Anfang 1997 bis heute ungenutzt gelassen hat. Um eine Nebentätigkeitsgenehmigung hat er sich nach eigenen Angaben nicht bemüht.

30 c) Auf der Grundlage aller be- und entlastender Umstände fällt daher die prognostische Gesamtwürdigung der Verfehlungen für den Beamten negativ aus. Als Beamter des gehobenen Dienstes und Vorgesetzter hat er sich durch sein schweres Dienstvergehen mangels durchgreifender Milderungs- und Entlastungsgründe als vertrauensunwürdig erwiesen und kann deshalb nicht mehr im Beamtenverhältnis verbleiben. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm aufgrund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird.

31 Die negative Prognose, dass zu befürchten ist, der Beamte werde auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen, wird schließlich dadurch maßgebend bestimmt, dass er nach interner Umsetzung im August 1995 und Beginn der im September 1995 gegen ihn wegen der Vorwürfe im Anschuldigungspunkt 1 und 2 eingeleiteten disziplinarischen Vorermittlungen sein Fehlverhalten im Anschuldigungspunkt 3 bis Oktober 1996 fortgesetzt hat. Die wegen anderer Verdachtsmomente gegen ihn laufenden Ermittlungen hatten ihn offensichtlich nicht davon abgehalten, weiterhin Dienstpflichtverletzungen und Straftaten zu begehen.

32 4. a) Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst stellt auch hinsichtlich der auf zwölf Monate befristeten Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags keine unerträgliche Härte dar. Ein Beamter, der das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis beibehalten wird, um soziale Härten dauerhaft zu vermeiden. Zur Vermeidung unbilliger Härten in der Übergangszeit nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist der disziplinarrechtliche Unterhaltsbeitrag vorgesehen, den das Verwaltungsgericht hier gemäß § 77 BDO auf zwölf Monate bewilligt hat. Darüber hinaus ist es allein Aufgabe der sozialrechtlichen Auffangbestimmungen und Schutzvorschriften, das Existenzminimum zu gewährleisten. Bei gleichwohl auftretenden sozialen Nachteilen handelt es sich um mittelbare Folgen der Entfernung aus dem Dienst, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist (Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - ZBR 2007, 94 <96> m.w.N.). Im Übrigen können über den auf zwölf Monate bewilligten Unterhaltsbeitrag hinaus die finanziellen Folgen der Entfernung aus dem Dienst zeitabschnittsweise durch die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 77 BDO, die nach der Senatsrechtsprechung weiterhin Anwendung finden (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10; zuletzt Beschluss vom 27. September 2006 - BVerwG 1 DB 7.06 - juris), gemildert werden.

33 b) Der Beamte hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags unmittelbar bis zum Erreichen des Pensionsalters.

34 Der Unterhaltsbeitrag im Sinne des § 77 BDO ist Ausdruck der das Dienstverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Er dient allein dazu, dem aus dem Dienst entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung, z.B. eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsvorsorge, zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums nicht in Not geraten zu lassen. Die zeitliche Begrenzung dieser Leistung wird durch die erfolgte Wiedereingliederung des bedürftigen früheren Beamten in das Erwerbsleben oder durch die Erschließung einer anderen Einkommensquelle bestimmt (stRspr, z.B. Beschluss vom 29. Mai 1996 - BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2 m.w.N.).

35 Der begrenzte Zweck einer Übergangsleistung kommt im Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO dadurch zum Ausdruck, dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nur noch auf „bestimmte Zeit“ zulässig ist und die nach früherem Recht mögliche Bewilligung auch auf Lebenszeit (vgl. § 64 Abs. 1 BDO a.F.) bereits mit der Novellierung der Bundesdisziplinarordnung durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967, BGBl I S. 725, abgeschafft wurde. Zwar hatte die gesetzliche Neuregelung ihren Grund in der damaligen Verwaltungspraxis, nach der ein Unterhaltsbeitrag die Nachversicherung in der Sozialversicherung ausschloss. Deshalb sollten nur noch Unterhaltsbeiträge auf Zeit bewilligt werden dürfen, die diese Folge nicht auslösen (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, BTDrucks V/325 S. 37). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag immer zu bewilligen wäre, solange ein früherer Beamter nicht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn Ziel der Neuregelung war auch eine Abgrenzung der Funktion der Nachversicherung von der des Unterhaltsbeitrags. Während die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der erbrachten Dienstzeiten eine - dauerhafte - Versorgung im Alter ermöglichen soll, hat der Unterhaltsbeitrag aufgrund seiner begrenzten Bewilligungsdauer nur noch die Aufgabe, den mit der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts eintretenden unmittelbaren Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezüge (§ 117 Abs. 6 BDO) übergangsweise abzumildern und den Beamten und seine Familie vor einer Notlage zu schützen (Beschluss vom 29. Mai 1996 a.a.O.).

36 Dass die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags nur innerhalb des von der Bundesdisziplinarordnung vorgegebenen Rahmens möglich ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die aus Art. 33 Abs. 5 GG abzuleitenden grundrechtsgleichen Rechte auf amtsangemessene Alimentation und auf Fürsorge des Dienstherrn (vgl. dazu z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 2442/94 - NVwZ 2002, 463 m.w.N.) werden durch die Regelungen des § 77 BDO nicht berührt. Der Unterhaltsbeitrag tritt nicht an die Stelle des weggefallenen Anspruchs auf Dienstbezüge, sondern ist seiner Rechtsnatur nach ein besonderer Anspruch des Disziplinarrechts. Er kann weder mit dem Ruhegehalt noch mit der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung verglichen werden. Er ist nicht Ausdruck beamtenrechtlicher Alimentation, die ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen des Beamten gewährt wird, sondern setzt die Beendigung der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn gerade voraus (Beschluss vom 31. Oktober 1988 - BVerwG 1 DB 16.88 - BVerwGE 86, 78 <81>). Die das Beamtenverhältnis überdauernde Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruht jedenfalls hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung nicht auf einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern auf einfachem Gesetzesrecht. Die Milderung der Folgen einer Entfernung aus dem Dienst durch Gewährung eines Unterhaltsbeitrags ist verfassungsrechtlich nicht in einem bestimmten Maß gefordert. Deshalb steht es dem Gesetzgeber frei, den Unterhaltsbeitrag hinsichtlich seiner Höhe und seines zeitlichen Umfangs in den Grenzen des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beschränken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. April 2007 - 21 dA 571/07.BDG - NVwZ-RR 2007, 791 <792>, zu § 10 Abs. 3 BDG).

37 c) Nach alledem hat es mit dem erstinstanzlich bewilligten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden. Der Beamte ist bereits jetzt gehalten, sich als Arbeit suchend zu melden, sich fortwährend auf Arbeitsplatzangebote in den Tageszeitungen oder im Internet zu bewerben und auch selbst, beispielsweise durch telefonische Nachfragen oder eigene Stellengesuche, initiativ zu werden. Der Nachweis dieser Bemühungen und deren Erfolglosigkeit sind Voraussetzungen einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO nach Antragstellung beim zuständigen Verwaltungsgericht.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.