Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 3 B 115.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B115.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 3 B 115.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B115.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 115.03
- Hessischer VGH - 27.08.2003 - AZ: VGH 3 UZ 2303/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.
In ihrem Schreiben vom 22. November 2003 haben die Kläger einen "Antrag auf Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand" vorgelegt; der Begründung ist zu entnehmen, dass "die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen angefochten werden" und beantragt wird, "den Beschluss des BVerwG vom 17. November 2003 zurückzunehmen und aufzuheben". Außerdem ist ausgeführt, dass an der beiliegenden Beschwerde vom 30. September 2003 festgehalten werde. Unter anderem wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe "in seinem Beschluss vom 17. November 2003 Sach- und Rechtslageverfälschungen nach § 269 StGB" und "Rechtsbeugung nach § 339 StGB" begangen.
Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit der die Kläger offenbar die Zulässigkeit ihres durch diesen Beschluss verworfenen Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde geltend machen wollen. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Vorwürfe namentlich der Rechtsbeugung nicht nachvollziehbar sind und jeder Grundlage entbehren.