Beschluss vom 17.11.2003 -
BVerwG 3 B 115.03ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B115.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.11.2003 - 3 B 115.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:171103B3B115.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.03

  • Hessischer VGH - 27.08.2003 - AZ: VGH 3 UZ 2303/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 3 B 115.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B115.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 3 B 115.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B3B115.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.03

  • Hessischer VGH - 27.08.2003 - AZ: VGH 3 UZ 2303/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2003 wird zurückgewiesen.

In ihrem Schreiben vom 22. November 2003 haben die Kläger einen "Antrag auf Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand" vorgelegt; der Begründung ist zu entnehmen, dass "die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen angefochten werden" und beantragt wird, "den Beschluss des BVerwG vom 17. November 2003 zurückzunehmen und aufzuheben". Außerdem ist ausgeführt, dass an der beiliegenden Beschwerde vom 30. September 2003 festgehalten werde. Unter anderem wird ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe "in seinem Beschluss vom 17. November 2003 Sach- und Rechtslageverfälschungen nach § 269 StGB" und "Rechtsbeugung nach § 339 StGB" begangen.
Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2003, mit der die Kläger offenbar die Zulässigkeit ihres durch diesen Beschluss verworfenen Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde geltend machen wollen. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Vorwürfe namentlich der Rechtsbeugung nicht nachvollziehbar sind und jeder Grundlage entbehren.