Urteil vom 03.05.2013 -
BVerwG 9 A 16.12ECLI:DE:BVerwG:2013:030513U9A16.12.0
Leitsätze:
1. In Fällen unterschiedlich laufender Auslegungsfristen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG steht es einer anerkannten Naturschutzvereinigung frei, die ausgelegten Unterlagen in der Gemeinde einzusehen, die sie zuerst auslegt, und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist zu nutzen.
2. Der durch einen sogenannten „Ökostern“ im Bedarfsplan für die Bundesautobahn kenntlich gemachte besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag bedeutet nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen der Planung, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die jedoch im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist.
3. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss bedarf es dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor dem Eingriff sichergestellt ist.
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Rechtsquellen
BNatSchG 2010 §§ 13, 15, 32, 34, 44 Abs. 1 FStrG § 17a Nr. 3 und 7 FStrAbG § 4 Satz 1 VwVfG §§ 37, 73 Abs. 4 und 5 VerkPBG § 3 Abs. 2 FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4 Vogelschutz-RL Art. 4 Abs. 4 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030513U9A16.12.0]
Urteil
BVerwG 9 A 16.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
am 3. Mai 2013 für Recht erkannt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein im Land Brandenburg anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 30. März 2012 für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg - Schwerin im Teilabschnitt Anschlussstelle Karstädt bis zur Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern (Verkehrskosteneinheit 1155 - VKE 1155).
2 Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin schließen. Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben führt durch die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Es beginnt nordwestlich von Magdeburg, verläuft in nördlicher Richtung - u.a. westlich von Stendal und Wittenberge - und endet am Autobahndreieck Schwerin (A 24) südlich von Schwerin. Im Fernstraßenbedarfsplan 2004 ist die A 14 als vierstreifige Autobahn „mit besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag“ in die Kategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft.
3 Der hier in Rede stehende Abschnitt (VKE 1155) ist 12,626 km lang und soll im vierstreifigen Regelquerschnitt 28 (RQ 28) gebaut werden. Er nimmt die aus Richtung Süden kommende Trasse an der vorhandenen L 131 auf und schwenkt dann in nordwestliche Richtung. Nördlich der Ortschaft Karstädt quert die geplante Trasse auf einem 197 m langen Brückenbauwerk das FFH-Gebiet „Mittlere und Obere Löcknitz“ (DE 2836-301) und verläuft ab der Löcknitzniederung auf einer Strecke von neun km in Parallellage zur bisherigen B 5 bis zur Landesgrenze mit Mecklenburg-Vorpommern bei Groß Warnow durch das westliche Teilgebiet des EU-Vogelschutzgebiets (SPA) „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (DE 2738-421). Im Bereich der Anschlussstelle Karstädt reicht die vorgesehene Trasse bis auf etwa 120 m an das EU-Vogelschutzgebiet (SPA) „Unteres Elbtal“ (DE 3036-401) heran. An den beiden Endpunkten des planfestgestellten Abschnitts führt die Trasse jeweils mehrere hundert Meter über die vorgesehenen Anschlussstellen hinaus.
4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 leitete der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg als Vorhabenträger dem Landesamt für Bauen und Verkehr als Anhörungsbehörde den von ihm aufgestellten Plan zu und beantragte die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Das Landesamt forderte die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasste, dass der Plan nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung, in der auf die Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen wurde, in der Gemeinde Karstädt, dem Amt Putlitz-Berge und dem Amt Grabow vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Juni 2009 und in den Städten Perleberg und Neuruppin vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Juni 2009 ausgelegt wurde. Den anerkannten Naturschutzverbänden in Brandenburg wurden von der Anhörungsbehörde über ihr Landesbüro die Planunterlagen am 21. April 2009 unter Hinweis auf die Auslegungen in den betroffenen Gemeinden in Kopie übersandt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kritisierte das Landesbüro, dass im Übergabeschreiben kein verbindlicher Abgabetermin für die Stellungnahme angegeben worden sei. Da in den Bekanntmachungen der betroffenen Gemeinden zum einen der 24. Juni 2009 und zum anderen der 8. Juli 2009 als Frist für die Abgabe von Einwendungen genannt werde, bestehe seitens der Verbände Unsicherheit, welche Einwendungsfrist gelte. Gleichzeitig wies das Landesbüro darauf hin, dass gegenüber dem Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Bedarfs, der Eingriffe in Natur und Landschaft und der damit verbundenen Vernichtung wertvoller Lebensräume bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie der drohenden Minderung der Lebensqualität für die Menschen der Region durch Verkehrslärm und Abgasbelästigung erhebliche Bedenken bestünden.
5 Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2009, eingegangen bei der Anhörungsbehörde am 8. Juli 2009, wandte sich der Kläger umfassend gegen das Vorhaben und machte u.a. eine unzureichende Abarbeitung des naturschutzrechtlichen Planungsauftrags, eine fehlerhafte Bedarfsprognose, Trassenauswahl und Abschnittsbildung, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelhafte Untersuchung verschiedener Tierarten geltend.
6 In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger aufgrund der eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen eine überarbeitete Deckblattfassung der Planunterlagen ein. Die Deckblätter betrafen im Wesentlichen Änderungen des Straßenquerschnittes und der Gradiente, die Anpassung der Planung an die Verkehrszahlen für das Prognosejahr 2025, die Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes sowie daraus folgende Anpassungen hinsichtlich des Immissionsschutzes und der landschaftspflegerischen Begleitplanung. Die vorgenommenen Planänderungen führten insbesondere zu einer Verringerung des erforderlichen Flächenbedarfs und der Baukosten. Das Landesamt für Bauen und Verkehr führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme fristgerecht mit Schreiben vom 11. Mai 2011 unter weitgehender Wiederholung seines Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 5. Juli 2009 Gebrauch.
7 Mit Beschluss vom 30. März 2012 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 14 im Abschnitt der VKE 1155 fest. Der Plan enthält zahlreiche Regelungen, die u.a. den Naturschutz, den Gewässerschutz und die Bauausführung betreffen. Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet und die Vogelschutzgebiete. Gestützt auf diese Unterlagen und die darin vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass die unmittelbar durch das planfestgestellte Vorhaben berührten Natura 2000-Gebiete nicht in ihren für die Erhaltung oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden. Die vom Kläger in seinem Schreiben vom 24. Juni 2009 erhobenen Einwendungen wies der Planfeststellungsbeschluss als unsubstantiiert zurück. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den ausgelegten Unterlagen erfolge in diesem das Vorhaben lediglich pauschal kritisierenden Schreiben nicht. Die Einwendungen in der Stellungnahme vom 5. Juli 2009 wies der Beschluss als verfristet zurück. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass bei unterschiedlichen Äußerungsfristen lediglich das Versäumen der letzten Frist zur Präklusion führe. Bei Naturschutzvereinigungen komme es für den Fristbeginn auf die Auslegung in den Gemeinden an, die örtlich von dem Straßenbauvorhaben an sich betroffen seien und nicht nur von in Nebenbestimmungen getroffenen Entscheidungen, die sich örtlich vom Straßenbauvorhaben mehr oder weniger entfernen könnten. Vom Straßenbau betroffen sei allein das Gemeindegebiet der Gemeinde Karstädt. In den Gemeinden Perleberg und Neuruppin seien nur externe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, gegen die sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht gewandt habe. Auch die im Rahmen der Planänderung abgegebene Stellungnahme habe die einmal eingetretene Präklusion nicht wieder entfallen lassen können. Durch die Änderung sei im Wesentlichen der Straßenquerschnitt modifiziert worden; eine stärkere oder andersartige Belastung des Klägers sei nicht erkennbar.
8 Der Kläger hat am 7. Juni 2012 gegen den ihm am 7. Mai 2012 über das Landesbüro mit Empfangsbekenntnis zugestellten und mit Wirkung vom 7. Juni bzw. 8. Juni 2012 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 begründet hat. Er ist der Auffassung, dass er mit seinen Einwendungen nicht präkludiert sei. Eine gesetzliche Regelung, die ihm aufgeben würde, bei mehreren offenen Einwendungsfristen diejenige zu wahren, die für die Gemeinde läuft, auf deren Gebiet das Vorhaben hauptsächlich realisiert werde, finde im Gesetz keine Stütze. Der im Bedarfsplan ausgewiesene besondere naturschutzrechtliche Planungsauftrag sei nicht abgearbeitet worden. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, da für die über die Anschlussstellen hinausgehenden Straßenabschnitte am nördlichen und südlichen Ende der Vorhabentrasse keine rechtlich zulässige Verklammerung mit den jeweiligen Nachbarabschnitten vorgesehen sei. Das Vorhaben sei verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose weise zahlreiche methodische Mängel auf. Das Prognosegutachten beruhe außerdem auf vollkommen unrealistischen Annahmen hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Deshalb sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. Die Belastungen für Natur und Landschaft hätten durch eine „Null-Plus-Variante“ zum ganz überwiegenden Teil verhindert werden können. Die gegen das Vorhaben streitenden Naturschutzbelange seien in vielfacher Hinsicht fehlerhaft ermittelt und bewertet worden. Entgegen den Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss sei von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Mittlere und Obere Löcknitz“ und der Vogelschutzgebiete „Unteres Elbtal“ und „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ auszugehen. Die artenschutzrechtliche Untersuchung weise eine Vielzahl von Ermittlungs- und Prüfungsdefiziten auf; mehrere der vorgesehenen Querungshilfen entsprächen nicht den Vorgaben der einschlägigen Regelwerke.
9
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 14 im Teilabschnitt zwischen der Anschlussstelle Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern vom 30. März 2012 aufzuheben,
hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger hinsichtlich der von ihm geforderten Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft erneut zu bescheiden.
10
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss.
II
12 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger mit der Folge einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).
13 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger mit den in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2009 vorgebrachten Einwendungen nicht deswegen nach § 17a Nr. 7 FStrG ausgeschlossen, weil die Stellungnahme erst nach Ablauf der in der Gemeinde Karstädt geltenden Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingegangen ist. Denn zur Fristwahrung genügte der Eingang des Schreibens innerhalb der in den Gemeinden Perleberg und Neuruppin geltenden Frist.
14 Die Frist, um Einwendungen gegen den Plan zu erheben, endet zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 17a Nr. 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg). Sie wird nur in Lauf gesetzt, wenn auf die Rechtsfolgen der Fristversäumnis in der Bekanntmachung der Auslegung hingewiesen wird (§ 17a Nr. 7 FStrG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerkPBG, § 73 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwVfG ist die Auslegung des Plans von den Gemeinden bekanntzugeben, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Welche Auslegung für den Fristbeginn maßgeblich ist, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden auswirkt und es - wie hier - in den betroffenen Gemeinden zu zeitlich abweichenden Auslegungen kommt, ist gesetzlich nicht geregelt.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Begründung, dass sich die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwVfG bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG an die ortsansässigen Betroffenen richtet und für diese die Anstoßwirkung der Auslegung der Planunterlagen erreicht werden soll, entschieden, dass in Fällen abweichender Fristen die Auslegungsfrist im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG gerade die konkrete Frist ist, die in der jeweiligen Gemeinde, in der der Betroffene ortsansässig ist oder in der sein Grundstück liegt, vorgesehen ist und durch Bekanntmachung ausgelöst wird. Ob in anderen Gemeinden eine zeitlich abweichende Bekanntmachung vorgenommen wurde, ist danach unerheblich (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - BVerwG 4 A 31.97 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27 S. 35).
16 Diese Überlegungen lassen sich entgegen der vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vertretenen Auffassung nicht auf Verbandsklagen anerkannter Naturschutzvereinigungen übertragen. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass sich die Einwendungsfrist nach der Auslegung in der Gemeinde richtet, auf deren Gebiet die von der Naturschutzvereinigung konkret mit Einwendungen angegriffene Maßnahme verwirklicht werden soll, vermag nicht zu überzeugen. Die danach entscheidende „Belegenheit der Einwendung“ liefe darauf hinaus, die Bestimmung der Frist nicht von einfach festzustellenden äußeren Umständen, sondern vom Inhalt der Einwendung selbst abhängig zu machen. Damit würde wegen der nicht immer einfachen Beurteilung des räumlichen Bezugs einer Einwendung das mit der Einwendungspräklusion angestrebte Ziel verfehlt, dem Vorhabenträger Klarheit darüber zu verschaffen, mit welchem Sachvortrag er im gerichtlichen Verfahren zu rechnen hat. Hinzu kommt, dass, bezogen auf die Naturschutzvereinigung, jede Auslegungsbekanntmachung eine auf das gesamte Plangebiet bezogene Anstoßwirkung entfaltet, so dass es der Vereinigung mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen frei steht, in welcher Gemeinde sie die ausgelegten Unterlagen einsieht. Zwar hat dies zur Folge, dass die Vereinigung bei mehreren Bekanntmachungen mit unterschiedlichem Fristbeginn die Einwendungsfrist faktisch dadurch verlängern kann, dass sie die Unterlagen in der Gemeinde einsieht, die sie zuerst auslegt und für die Abgabe der Einwendung die zuletzt auslaufende Frist nutzt. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung zwischen Naturschutzvereinigungen und privaten Einwendern findet ihren sachlichen Grund jedoch darin, dass der Private regelmäßig nur Betroffener eines Bekanntmachungsgebietes ist, während die Naturschutzvereinigung in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin der Natur in allen Bekanntmachungsgebieten „betroffen“ ist. Nur insoweit es um dasselbe Bekanntmachungsgebiet geht, ist es aber ein Gebot der Gleichbehandlung, dass jedem Betroffenen derselbe Zeitraum zur Verfügung steht, um Einwendungen geltend zu machen (Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 a.a.O.). Es ist daher Sache des Gesetzgebers, hier eine Änderung vorzunehmen, etwa indem die Einwendungsfrist nach der Gemeinde bestimmt wird, in der die Naturschutzvereinigung tatsächlich zuerst Einsicht in die Unterlagen genommen hat.
17 2. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung hin trotz deren beschränkter Rügebefugnis (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) überhaupt zu prüfen ist (verneinend Beschluss vom 1. Juli 2003 - BVerwG 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22 f.; offen lassend Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72> und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 42).
18 Die Planrechtfertigung folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Der vierstreifige Bau der A 14 zwischen Magdeburg und Schwerin ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten.
19 a) Der im Bedarfsplan durch entsprechende „Ökosterne“ entlang der geplanten Trasse der A 14 kenntlich gemachte „besondere naturschutzfachliche Planungsauftrag“ für das Vorhaben betrifft entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Ebene der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Richtig ist allerdings, dass die mit „Ökosternen“ gekennzeichneten Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausweislich einer Fußnote im Bedarfsplan ursprünglich erst mit der Einstellung in den Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushalt als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs galten (Anl. zu § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 a.a.O.). Hiernach kamen den Vorhaben alle Eigenschaften des vordringlichen Bedarfs mit Ausnahme der unmittelbaren Realisierbarkeit zu, die von der Erbringung des Nachweises der planerischen Bewältigung der naturschutzfachlichen Konflikte und der daran anknüpfenden Aufnahme in den Straßenbauplan abhing (vgl. BTDrucks 15/1803 S. 2 rechte Spalte zu Nr. 10). Bereits durch Art. 12 Nr. 1 Buchst. a) und b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833, berichtigt am 9. Mai 2007, BGBl I S. 691) ist die erwähnte Fußnote wieder gestrichen worden, um die mit ihr verbundene Rechtsunsicherheit und -unklarheit zu beseitigen. Geblieben ist die Kennzeichnung bestimmter Vorhaben mit dem „Ökostern“ als Vorhaben mit besonderem naturschutzfachlichem Planungsauftrag. Daraus leiten sich aber keine besonderen Anforderungen an die Planrechtfertigung ab.
20 Aus der Formulierung in den Gesetzesmaterialien zur Streichung der Fußnote zum „Ökostern“ ergibt sich, dass dieser Begriff nicht mehr als einen Hinweis des bedarfsfeststellenden Gesetzgebers an die weiteren Ebenen und Phasen der Planung darstellt, dass bei den gekennzeichneten Vorhaben eine erhöhte naturschutzfachliche Problematik besteht, die im Rahmen der normalen Vorhabenplanung abzuarbeiten ist (BTDrucks 16/3158 S. 46 linke Spalte). Das Gesetz stellt weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht weitergehende Anforderungen an die naturschutzfachliche oder -rechtliche Prüfung, als sie sich aus den insoweit ohnehin zu beachtenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts ergeben; es bedarf namentlich keiner zusätzlichen Bedarfsprüfung. Mit anderen Worten handelt es sich um nicht mehr als ein „Ausrufezeichen“ des Gesetzgebers, das auf eine bereits auf dieser Ebene erkennbare besondere naturschutzfachliche Problematik hinweisen will. Für die gegenteilige Ansicht des Klägers bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Dies gilt auch für das in den Gesetzesmaterialien aufgeführte Prüfkriterium, ob „verkehrlich gleichwertige Alternativplanungen, vor allem aber der Ausbau des vorhandenen Straßennetzes, verwirklicht werden können“ (BTDrucks a.a.O.). Die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, bei der vorzunehmenden Abwägung der einzustellenden Belange rechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden und in diesem Rahmen alternative Planungen auf ihre jeweilige Eingriffsintensität bei gleicher planerischer Zielsetzung zu prüfen und gegebenenfalls auch offen zu sein für eine „Null-Variante“, ist ohnehin geltendes Recht (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <172>; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 86 <91>) und von dem Beklagten - wie weiter unten (5.) dargelegt wird - beachtet worden.
21 b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für die A 14 die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon wäre nur auszugehen, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347, Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 21.95 - UPR 1997, 153 und Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 <100>). Solche Gründe liegen nicht vor.
22 aa) Der Kläger hält das Vorhaben jedenfalls nördlich der B 190 und im gesamten Bereich des Landes Brandenburg für verkehrlich nicht zu rechtfertigen. Die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen unrealistisch. Mit diesem Vorbringen kann er keinen Erfolg haben.
23 Der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen im Personen- und im Güterverkehr bilden (zu den Grundlagen der Bedarfsplanung vgl. bereits Urteil vom 22. März 1985 a.a.O. S. 169 f.). Diese Prognose über die zukünftige Verkehrsentwicklung ist gemäß dem in § 4 Satz 1 FStrAbG enthaltenen Prüfauftrag im Jahr 2010 durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überprüft worden. Auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der räumlichen Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen kommt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten. Gegenstand der Bedarfsplanüberprüfung war nicht die Überprüfung oder Neubewertung der Straßenbauprojekte im Einzelnen, sondern ausschließlich, ob sich - bezogen auf Raumeinheiten oder Netzbereiche - die seinerzeit der Bewertung zugrunde gelegten verkehrlichen Rahmenbedingungen so grundlegend geändert haben, dass der Projektbedarf grundsätzlich in Frage gestellt werden muss. Dies ist nicht der Fall. In allen Bundesländern mit Ausnahme Berlins kommt die Untersuchung zu Mehrbelastungen auf den Autobahnabschnitten insbesondere durch den Güterverkehr (Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen vom 11. November 2010 S. 16 f.).
24 Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen. Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 26). Hiernach ist die vom Kläger im Prozess vorgelegte Stellungnahme von RegioConsult Verkehrs- und Umweltmanagement (RegioConsult), mit der methodische Mängel der projektbezogenen Verkehrsprognose der Ingenieurgruppe IVV gerügt werden, nicht geeignet, die gesetzliche Bedarfsfeststellung in Zweifel zu ziehen. Zum einen würden die behaupteten Mängel der projektbezogenen Prognose - ihr Vorliegen unterstellt - schon keine Rückschlüsse auf die den Verkehrsprognosen des Bedarfsplans und dessen Überprüfung zugrunde liegenden Verkehrprognosen zulassen. Zum anderen fehlt es auch nach der Stellungnahme von RegioConsult nicht an jeglichem Verkehrsbedarf für eine vierstreifige Autobahn. Auf dem Abschnitt Wittenberge - Ludwigslust kommt diese Untersuchung bezogen auf den Prognosezeitpunkt 2025 zu einer (geschätzten) Verkehrsbelastung von 14 330 Kfz/24h. Dass bei einer solchen Verkehrsbelastung jegliche verkehrliche Notwendigkeit für den Bau einer Autobahn fehlt, ist nicht ersichtlich. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA) ist bereits ab einer Verkehrsstärke von 18 000 Kfz/24h der Einsatzbereich des Regelquerschnitts RQ 31 erreicht (RAA S. 22). Die A 14 soll dagegen mit Blick auf die geringere Verkehrsbelastung in dem deutlich kleineren, in erster Linie für autobahnähnliche und nur ausnahmsweise für Autobahnen in Betracht kommenden RQ 28 hergestellt werden (RAA S. 23). Bei dieser Sachlage musste der Senat dem Begehren des Klägers, dem Beklagten aufzugeben, ihm die computergestützten Berechnungen zur Verkehrsprognose von IVV vorzulegen bzw. Einsicht in diese Berechnungen zu gewähren bzw. zu verschaffen, nicht entsprechen.
25 bb) Auch die über die Bewältigung des Verkehrs hinausgehenden Ziele der gesetzlichen Bedarfsfeststellung sind nicht obsolet oder unerreichbar geworden. Wie schon die Anfangs- und Endpunkte der A 14 bei Magdeburg und Schwerin zeigen, verfolgt der Gesetzgeber vornehmlich das Ziel, eine Lücke im Autobahnnetz im Verlauf der weiträumigen Nord-Süd-Verbindung zwischen Wismar - Magdeburg - Leipzig - Dresden durch eine leistungsfähige Autobahn zu schließen. Damit soll - wie der Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf Beratungen im Verkehrsausschuss des Bundesrates darlegt (S. 81) - eine möglichst gute Verbindung nach Wismar an den zentralen Punkt des auf europäischer Ebene in der Abstimmung befindlichen Transeuropäischen Netzes zwischen Schweden und der Adria hergestellt werden. Ausweislich der im Vorfeld der Bedarfsüberprüfung des Bundesverkehrswegeplans 2004 erstellten Verkehrsuntersuchung Nordost (VUNO 1995/2002) stellt die A 14 zugleich einen Teil der auch den Neubau der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg in Niedersachsen umfassenden Gesamtkonzeption zur Verbesserung der Fernverkehrserreichbarkeit im Großraum zwischen Berlin, Hamburg und Hannover dar. Die schlechte Erreichbarkeit insbesondere des Kerngebiets des Planungsraums der A 14 gilt als ein wesentliches Hindernis für eine nachhaltige Raum- und Regionalentwicklung der einen ausgeprägten wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisenden Region Altmark und Prignitz mit den Mittelzentren Salzwedel, Stendal und Wittenberge. Trotz nachträglicher Änderungen der Prognosedaten sind diese Ziele weder obsolet noch unerreichbar geworden. Dass der Kläger unter Hinweis auf Untersuchungen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen von neu gebauten Bundesautobahnen in unterentwickelten Regionen anderer Bundesländer eine nachhaltige Verbesserung der regionalen Wirtschaftslage durch den Autobahnneubau bezweifelt, genügt angesichts des anzulegenden Evidenzmaßstabs nicht, um die Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen.
26 3. Den besonderen Anforderungen an den Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten trägt der Planfeststellungsbeschluss ausreichend Rechnung. Er verstößt insbesondere nicht gegen die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Sind nach den Ergebnissen der Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen, ist das Projekt vorbehaltlich einer Abweichungsprüfung unzulässig.
27 a) Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG hat hinsichtlich des besonderen Schutzgebiets „Mittlere und Obere Löcknitz“ (DE 2836-301) stattgefunden. Nach den dieser Prüfung zugrunde liegenden Erkenntnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.
28 Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 6. November 2012 - BVerwG 9 A 17.11 - juris Rn. 35 <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ berücksichtigen und setzt somit die „Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen“ voraus (vgl. Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 62 m.w.N. und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 73). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (Urteile vom 17. Januar 2007 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 53 und Rn. 94).
29 Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen sind bezogen auf die zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Mittlere und Obere Löcknitz“ gehörende Gemeine Flussmuschel und das in der Verträglichkeitsprüfung als charakteristische Art behandelte Bachneunauge weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.
30 aa) Die baubedingten Auswirkungen auf den Lebensraum der Flussmuschel, die Löcknitz, werden durch die im Maßnahmenblatt S9(M)ASB festgelegten Maßnahmen zum Staubschutz beim Abriss der vorhandenen Brücke über die Löcknitz begrenzt. Klarstellend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass ergänzend zu den im Maßnahmenblatt S9(M)ASB ausdrücklich erwähnten Maßnahmen alle in der FFH-Verträglichkeitsprüfung benannten Schutzmaßnahmen angewendet und die Brückenwiderlager zwar oberhalb, aber nicht unterhalb der Wasserlinie entfernt werden. Die Anordnung eines besonderen Staubschutzes beim Abriss der Brückenfahrbahn war nicht erforderlich, da es sich - wie in der mündlichen Verhandlung durch den Vorhabenträger erläutert wurde - um ein Fertigbauteil handelt, das ohne Staubentwicklung herausgehoben werden kann.
31 Es bestehen auch keine Zweifel an einem ausreichenden Havarieschutz im Bereich der Löcknitzbrücke. Der Beklagte hat auf die schon bestehenden Havariepläne und die vorgesehene Auffangmaßnahme (Auffangbecken aus Beton) für durch eine Havarie verunreinigtes Straßenoberflächenwasser verwiesen. Dass es sich bei den Fahrzeugrückhaltesystemen auf der Brücke nicht - wie der Kläger vermutet - um die hierfür ungeeigneten Spritzschutzwände, sondern um die auf Brückenbauwerken obligatorischen Schutz- und Leitplanken handelt, hat der Beklagte ebenfalls erläutert.
32 bb) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der Flussmuschel und des Bachneunauges durch Nitratbelastungen verneint, greifen die Einwendungen des Klägers ebenfalls nicht durch.
33 Die Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.1. S. 57) hat die Nitratdeposition im trassennahen Bereich ausgehend von der im Rahmen der lufttechnischen Untersuchung auf der Basis der nach dem Berechnungsverfahren des Merkblatts über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung - MLuS (Fassung 2005) - berechneten Luftkonzentration von Stickstoff und Stickstoffdioxid unter Zuhilfenahme eines einfachen Rechenmodells nach Balla mit 2 kg NOx pro Hektar und Jahr prognostiziert. Um hieraus die Stickstoffkonzentration in der Löcknitz zu ermitteln, wurde die Depositionsmenge mit Hilfe eines weiteren Rechenmodells aus der Vollzugshilfe des Landesumweltamts Brandenburg (Rechenmodell zur Umrechnung von Schadstoffdepositionen in Wasserkonzentrationen für stehende Gewässer) in eine zu erwartende Zusatzbelastung der Löcknitz von 0,02 mg pflanzenverfügbarem Stickstoff je Liter (Nitrat-N/l) umgerechnet. Ausgehend von einem Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l hat der Planfeststellungsbeschluss die Zusatzbelastung mit Stickstoff als nicht erheblich für die Wassergüte und damit für den Erhaltungszustand der Flussmuschel bewertet.
34 In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter des Beklagten, Dr. L., die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Berechnungen erläutert und ergänzend dargelegt, dass sich bei deren Überprüfung anhand des auf dem Forschungsbericht „Untersuchung und Bewertung von straßenverkehrsbedingten Nährstoffeinträgen in empfindliche Biotope“ aufbauenden neuesten Methodenhandbuchs der Bundesanstalt für Straßenbau (BASt) eine deutlich geringere Zusatzbelastung der Löcknitz durch den ungefilterten Eintrag von lediglich 0,00018 mg/l ergebe. Die auffällige Diskrepanz zu der in der Verträglichkeitsprüfung ermittelten Zusatzbelastung hat er überzeugend damit erklärt, dass das der Verträglichkeitsprüfung zugrunde liegende Rechenmodell sehr konservativ gewählt gewesen sei, weil es den Abfluss in Fließgewässern vollständig unberücksichtigt gelassen habe. Ergänzend hat der Gutachter die gefilterten Einträge über das gesamte Einzugsgebiet der Trasse berechnet und ist im Ergebnis dieser Berechnung zu einer Gesamtzusatzbelastung von maximal 0,03 mg/l gekommen. Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass durch die aufgrund der Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen E11ASB, E12ASB, E13ASB und V10/AASB auf insgesamt 80 ha vorgesehene Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen im Trassenbereich der Nitrateintrag im Sickerwasser um 2 400 kg pro Jahr reduziert und damit der gesamte vorhabenbedingte Zusatzeintrag von 1 640 kg pro Jahr überkompensiert werde.
35 Der Bewertung der Zusatzbelastung als unerheblich steht auch nicht entgegen, dass bei den vom Landsumweltamt Brandenburg durchgeführten Messungen bereits neun der insgesamt 36 Messwerte den Richtwert von 1,8 mg Nitrat-N/l überschritten haben und der Spitzenwert mehr als das Doppelte des Richtwerts betrug. Dr. L. hat in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt erläutert, dass für das pflanzenverfügbare Nitrat in der Literatur sogar zulässige Maximalwerte von 8 - 10 mg Nitrat-N/l diskutiert werden und nach neueren Untersuchungen aus dem Jahr 2010 jedenfalls Werte zwischen 2,0 mg und 4,3 mg einem guten Erhaltungszustand eines Gewässers nicht entgegenstünden.
36 cc) Die Verträglichkeitsprüfung verneint auch ohne Rechtsfehler eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Mittlere und Obere Löcknitz“ durch vorhabenbedingte Chlorideinträge. Die Einhaltung des Schwellenwertes von 50 mg/l, ab dem Schädigungen der besonders empfindlichen Larven des Bachneunauges nicht mehr ausgeschlossen werden können, wird durch das planfestgestellte Entwässerungskonzept sichergestellt.
37 (1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass das vom Vorhabenträger in Auftrag gegebene Gutachten zur Chloridbelastung der Löcknitz durch den Winterdienst aus dem Jahr 2008 (Chlorid-Gutachten, Unterlage 12.4.1. Anlage 2) bei seinen Berechnungen von einer durchschnittlichen Tausalzmenge pro Autobahnkilometer von 15 t ausgegangen ist. Dieser Wert entspricht der in den Jahren 1999 bis 2007 durchschnittlich ausgebrachten Tausalzmenge pro Streckenkilometer einer vierstreifigen Autobahn in Brandenburg. Dass in den Wintern nach Erstellung des Gutachtens teilweise erheblich höhere Tausalzmengen eingesetzt werden mussten, macht die Heranziehung des langjährigen Durchschnittswerts nicht fehlerhaft.
38 Ausweislich der vom Vorhabenträger vorgelegten Übersicht lag zwar der Tausalzverbrauch in den Wintern 2009/2010 bis 2012/2013 im Durchschnitt über dem langjährigen Mittel, aber auch in diesen Wintern traten starke Schwankungen auf. So lag der Verbrauch in dem dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar vorausgehenden Winter 2011/2012 deutlich unter dem langjährigen Durchschnittswert von 15 t. Danach bestand für den Beklagten kein Anlass, eine Aktualisierung der Tatsachengrundlage vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu fordern. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. April 2013, dass auch bei einer Betrachtung der zwanzig Jahre von 1993 bis 2013 der Durchschnittsverbrauch an Tausalz auf Autobahnen in Brandenburg unter 15 t lag. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass wegen erhöhter Vereisungsgefahr auf der Brücke über die Löcknitz der Taumitteleinsatz im Bereich des FFH-Gebiets besonders hoch sein wird. Der Beklagte ist entsprechenden Befürchtungen des Klägers mit dem Hinweis entgegengetreten, dass eine besondere Vereisungsgefahr nur bei (überwiegenden) Stahlkonstruktionen bestehe, die Brücke über die Löcknitz aber auf einer 40 cm dicken Betonplatte ruhe und ihr Verhalten bei Frost daher sehr ähnlich dem der freien Strecke sei. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auch klargestellt, dass auf der Brücke wie auf der gesamten Trasse kein offenporiger Asphalt verwendet wird.
39 Gegen die Berücksichtigung langjähriger Durchschnittswerte statt der Spitzenbelastungen spricht schließlich auch nicht die toxische Wirkung des Chlorids für das Bachneunauge und andere Wasserlebewesen. Allerdings sah das ursprüngliche Entwässerungskonzept des Vorhabenträgers neben der Versickerung auch eine Sammlung des anfallenden Straßenoberflächenwassers in drei Regenrückhaltebecken und von dort aus die direkte Einleitung in die Löcknitz vor. Dieses Konzept hätte zu einer deutlichen Erhöhung der durchschnittlichen Chloridkonzentration in der Löcknitz geführt und Anlass zu einer Berücksichtigung der Spitzenverbrauchswerte beim Tausalzeinsatz gegeben. In dem planfestgestellten Entwässerungskonzept hat der Beklagte jedoch auf den Bau von Regenrückhaltebecken und eine direkte Einleitung des Überlaufs zugunsten der vollständigen Versickerung entlang der Trasse verzichtet. Er ist damit einem Vorschlag des Chlorid-Gutachtens zur Verminderung des Chlorideintrags in die Löcknitz gefolgt. Durch die weiträumige Versickerung des Straßenoberflächenwassers durch Versickerungsgräben, Versickerungsmulden und Rigolensysteme entlang der Trasse wird sichergestellt, dass das versickerte Straßenoberflächenwasser mit seiner Chloridfracht nicht direkt, gewissermaßen „jahrgangsweise“, in die Löcknitz gelangt, sondern nach Erreichen eines Gleichgewichtszustandes der Bodenbelastung mit Tausalz ein konstanter Austrag in die Löcknitz über die Grundwasserleiter mit jahrelanger und zum Teil jahrzehntelanger Verzögerung und entsprechender laufender Verdünnung durch Niederschlagswasser und andere Grundwasserzuflüsse erfolgt. Belastungsspitzen in einzelnen Jahren wirken sich somit nicht auf den Chlorideintrag aus.
40 Soweit der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Verdriftung von Aerosolen dieses Konzept mit der Behauptung angreift, bei einem nicht abgedeckten Grundwasserleiter müsse von einer direkten Einleitung des Tausalzes in das Grundwasser ausgegangen werden, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem die geologischen und die Grundwasserverhältnisse im Trassenbereich ausführlich beschreibenden Chlorid-Gutachten. Das Gutachten ermittelt auf der Grundlage der Durchlässigkeit des Untergrundes, der Grundwasserfließwege und des Grundwassergefälles zur Löcknitz die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Tausalz, das am Trassenbeginn in etwa 2 000 m Entfernung von der Löcknitz infolge des Winterdienstes in den Boden gelangt, erst nach 36 Jahren Fließzeit die Löcknitz erreichen wird. Tausalz, das auf näher an der Löcknitz liegende Flächen der Trasse aufgebracht werde, erreiche den Fluss früher, Taumittelbelastungen aus weiter entfernten Flächen entsprechend später.
41 (2) Diese Planung wird auch durch die Kritik des Klägers, die durch die Änderung des Entwässerungskonzeptes anfallenden zusätzlichen Einträge auf dem Grundwasserpfad seien nicht berechnet worden, weshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe, ob der Schwellenwert von 50 mg Cl/l eingehalten werde, nicht in Frage gestellt. Nach dem Chlorid-Gutachten ist für die Gesamtstrecke des Vorhabens mit einem Gesamteintrag von 71,1 t Cl/a zu rechnen. Hiervon entfielen nach dem ursprünglichen Konzept lediglich 7,1 t Cl/a auf den Abfluss aus den Regenrückhaltebecken (Chlorid-Gutachten S. 27). Gleichwohl führte der Zufluss aus den Regenrückhaltebecken bei Mittelwasser zu einer Erhöhung der Chloridbelastung um 10,4 mg Cl/s auf 53,6 mg Cl/l, während die neunmal größere Menge Tausalz, die versickert und über den Grundwasserpfad der Löcknitz zufließt, nur zu einer geringfügigen Zusatzbelastung von 1,1 mg Cl/l und damit zu einer Erhöhung der Chloridbelastung der Löcknitz bei Karstädt von 43,2 mg Cl/l auf 44,3 mg Cl/l führt (Chlorid-Gutachten S. 38 f.). Bei Niedrigwasser erreicht die Zusatzbelastung durch Versickerung von 64 t Tausalz über den Grundwasserpfad 5,4 mg Cl/l, so dass die Gesamtbelastung bei 48,6 mg Cl/l liegt. Dieser Vergleich zeigt, dass eine zusätzliche Versickerung der nach dem ursprünglichen Konzept aus den Regenrückhaltebecken zufließenden Wassermengen nicht zu einer kritischen Gesamtbelastung führen wird, sondern im Gegenteil zu deren deutlicher Reduzierung, die damit klar unter dem Vorsorgewert bleibt. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Einträge über den Luftpfad berücksichtigt werden.
42 Ausgehend von den nachvollziehbaren Angaben in dem Chlorid-Gutachten ist mit einem Austrag durch Anhaftungen an Fahrzeugen und auf dem Luftweg von maximal 10 % des ausgebrachten Tausalzes zu rechnen (S. 18). Dieser Wert steht in Übereinstimmung mit den vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz zitierten Untersuchungen, wonach im innerstädtischen Bereich 5 bis 15 % der Streumenge aufgewirbelt und verfrachtet werden. Soweit der Kläger höhere Verwirbelungen durch höhere Geschwindigkeiten auf der Autobahn vermutet, berücksichtigt er nicht die beidseits der Fahrbahnen angebrachten Spritzschutzwände und die durch Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verbesserten Spritzschutzmaßnahmen am Lichtspalt zwischen den Fahrbahnen. Dass auch bei einer unterstellten Tausalzmenge von 79 t (71,1 t zuzüglich 7,9 t [10 %] über den Luftpfad) der Chloridgehalt den Vorsorgewert nicht erreichen wird, wird deutlich, wenn man die erhöhte Tausalzmenge von 79 t in die im Chlorid-Gutachten auf S. 28 aufgeführte Rechenformel einstellt. Danach erhöht sich bei Mittelwasser die Zusatzbelastung von 1,1 mg Cl/l auf 1,36 mg Cl/l (79x109/365x24x3 600 = 2 505 mg/1 836 l/s = 1,36 mg) und bei Niedrigwasser rechnerisch von 5,4 mg Cl/l auf 6,7 mg Cl/l (2 505mg/375 l/s). In beiden Fällen wird der Vorsorgewert nicht erreicht, wobei allerdings die Gesamtbelastung bei Niedrigwasser sehr nahe an den Grenzwert heranreicht (43,2+6,7 = 49,9). Das ist jedoch schon deswegen unbedenklich, weil im Chlorid-Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird (S. 28), dass es sich bei der Zusatzbelastung bei Niedrigwasser um einen rechnerischen Wert handele, der nicht berücksichtige, dass bei Niedrigwasser zwangsläufig auch die Grundwasserzuflüsse reduziert seien und damit die Cl-Konzentrationserhöhungen in der Löcknitz bei Niedrigwasser geringer ausfielen als die rechnerisch nachgewiesenen.
43 (3) Das Entwässerungskonzept scheitert auch nicht an wasserrechtlichen Anforderungen. Die erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen gemäß §§ 8, 10 WHG sind im Planfeststellungsbeschluss erteilt worden. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat die zuständige Wasserbehörde auch unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots für Grundwasser (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG) keine Bedenken gegen das Konzept erhoben. Darüber hinaus hat der Beklagte durch das angeordnete und in der mündlichen Verhandlung auf zehn Jahre mit Verlängerungsoption ausgedehnte Grundwassermonitoring und die darin für den Fall einer Verschlechterung der Wasserqualität vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Vorreinigung des zu versickernden Wassers, langfristige Vorsorge getroffen für den Fall, dass die angeordneten Maßnahmen sich als unzureichend erweisen sollten.
44 dd) Auch für den zu den Erhaltungszielen gehörenden Fischotter sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten, da etwaige Anlockungswirkungen der Trassenböschungen durch den planfestgestellten trassenbegleitenden Wildschutzzaun wirksam entgegengewirkt wird. Dass dieser auch gegenüber Fischottern und Bibern einen ausreichenden Untergrabschutz bietet, ist von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung einleuchtend dargelegt worden.
45 ee) Soweit der Kläger rügt, der Hirschkäfer sei bei der Verträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden, muss er sich entgegenhalten lassen, dass diese Art weder im FFH-Gebiet „Mittlere und Obere Löcknitz“ noch in dem in etwa einem Kilometer Entfernung von der Trasse liegenden FFH-Gebiet „Bootzer Torfloch“ zu den Erhaltungszielen gehört und sich bisher keine Nachweise seines Vorkommens im Wirkraum der Trasse finden ließen. Lediglich potentiell zukünftig einwandernde Anhang II-Arten müssen von der Verträglichkeitsprüfung nicht erfasst werden.
46 b) Die auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG gestützte Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des mit Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVBl für das Land Brandenburg Teil II 2009 S. 38) zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Vogelschutzgebiets „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (Art. 7 FFH-RL) begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
47 Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens auf die nach der Verordnung als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiete bestimmter Vogelarten geschützten Lebensräume insbesondere durch Flächeninanspruchnahmen, Lärmimmissionen und optische Störungen sind untersucht und bezogen auf die jeweilige Vogelart bewertet worden. Die Verträglichkeitsprüfung gelangt zu dem Ergebnis, dass der Neubau der A 14 unter Berücksichtigung des vorgesehenen Schutzkonzeptes zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele führe. Dies gelte auch für den Ortolan. Für diese Art könne zwar allein durch die in die Planung integrierten Schadensbegrenzungsmaßnahmen und die vorgesehenen bautechnischen und bauzeitlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der Art nicht ausgeschlossen werden. Durch die mit dem Maßnahmenblatt A9(M)ASB zusätzlich angeordnete Anlage und dauerhafte Bewirtschaftung von Ackerstreifen entlang von Gehölzstrukturen mit potentieller Eignung als Teilhabitat des Ortolans könnten die Beeinträchtigungen aber auf ein nicht erhebliches Maß gesenkt werden. Diese Einschätzung ist weder hinsichtlich des rechtlichen Maßstabs für die Feststellung der Verträglichkeit noch in der Sache zu beanstanden.
48 Der Kritik des Klägers, in der Verträglichkeitsprüfung hätten neben der Bestandserfassung aus dem Jahr 2010 auch die Ergebnisse der 2005 durchgeführten Kartierung des Ortolans berücksichtigt werden müssen, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, die Kartierung 2005 sei von der Naturschutzfachbehörde als methodisch fehlerhaft und veraltet kritisiert worden, weshalb 2010 eine neue Kartierung mit der empfohlenen Methodik durchgeführt worden sei. Es habe daher kein Anlass bestanden, abweichend vom Ergebnis der aktuellen, besten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Bestandserfassung zusätzlich auf ältere Daten zurückzugreifen. Auch die Kritik des Klägers an dem Schutz- und Kompensationsmaßnahmenkonzept zugunsten des Ortolans ist der Beklagte in seiner Klageerwiderung in allen Punkten überzeugend entgegengetreten. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass das Konzept auf den neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Habitatpräferenzen des Ortolans in der Prignitz beruhe und Lage und Größe der zur ortolangerechten Bewirtschaftung vorgesehenen Ackerflächen sowie die für diese Flächen vorgesehenen Bewirtschaftungsbeschränkungen vollumfänglich den Empfehlungen dieser Untersuchungen entsprächen. Dem ist der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
49 Hinsichtlich der in der Verträglichkeitsprüfung wegen noch fehlender aussagekräftiger Unterlagen unberücksichtigt gebliebenen möglichen kumulativen Beeinträchtigungen für den Ortolan durch eine am Ortsrand der Stadt Putlitz geplante Biogasanlage hat der Beklagte klargestellt, dass bereits im Jahr 2010 durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Putlitz beschlossen worden ist, die Bebauungsplanung für das Projekt nicht weiter zu verfolgen.
50 Schließlich kann der Kläger auch mit seiner Rüge, die Feldlerche und weitere Vogelarten hätten bei den in § 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (a.a.O.) genannten Arten aufgeführt werden müssen, keinen Erfolg haben, da er keine besonderen Umstände aufzeigt, die die Vermutung der Sachgerechtigkeit der Auswahl der wertgebenden Avifauna nach Abschluss des Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens in Frage stellen könnten (vgl. zur Gebietsauswahl und -abgrenzung von Vogelschutzgebieten Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 20 f. = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 1; Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 16).
51
c) Soweit die Verträglichkeitsprüfung für das von dem Vorhaben nicht unmittelbar berührte EU-Vogelschutzgebiet „Unteres Elbtal“ nach einer Vorprüfung
bau-, anlage- oder betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen der im Standard-Datenbogen aufgeführten Vögel nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 20 S. 7 - Vogelschutz-RL) sowie der Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-RL verneint, greifen die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers nicht durch.
52 aa) Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 FFH-RL erklärt worden sind, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <282 >). Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzung dieses Artikels erheblich auswirken, zu vermeiden. Mit diesen Anforderungen erschöpft sich Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-RL nicht in der Normierung einer Dauerpflicht, sondern bildet zugleich den Maßstab für die Zulässigkeit von Infrastrukturvorhaben im Einzelfall vergleichbar dem Zulassungstatbestand des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 289). Vorhaben dürfen nur zugelassen werden, wenn sie nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen führen. Die Schwelle der Erheblichkeit ist dabei nicht erst dann erreicht, wenn die Verwirklichung von Erhaltungszielen unmöglich oder unwahrscheinlich gemacht wird. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 Vogelschutz-RL bestehen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. 1993 I-4272 Rn. 15).
53 Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Verträglichkeitsprüfung habe diesen rechtlichen Maßstab verfehlt und ausschließlich auf das Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL abgestellt. Zwar trifft es zu, dass in der Vorprüfung bezüglich des EU-Vogelschutzgebiets „Unteres Elbtal“ nicht ausdrücklich auf das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Vogelschutz-RL Bezug genommen wird; dies allein lässt aber nicht den vom Kläger gezogenen Schluss zu. Die unterschiedliche rechtliche Stellung der beiden Gebiete wie auch die unterschiedlichen Schutzregimes sind bei der Verträglichkeitsprüfung erkannt worden, wie die ausdrückliche Erwähnung des Schutzregimewechsels für das Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ in der Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 12.4.2. S. 6, 7) und der Hinweis auf das lediglich faktische Vogelschutzgebiet „Unteres Elbtal“ im Planfeststellungsbeschluss zeigen (S. 38).
54 bb) Bedenken gegen die der Vorprüfung zugrunde liegende Bestandserfassung bestehen nicht. Dem Vorwurf, die Ergebnisse der Kartierungen des Rotmilans sowie des Schwarz- und Mittelspechts aus den Jahren 2003 und 2009 seien unberücksichtigt geblieben, ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, dass 2010 auf Veranlassung der Naturschutzfachbehörde eine deutlich höheren methodischen Standards genügende Brutvogelkartierung durchgeführt worden sei, die die 2003 und 2009 nachgewiesenen Brutplätze nicht bestätigen konnte. Dass die Ackerlandschaft rund um Karstädt grundsätzlich als Habitat für den Rotmilan und die Spechtarten geeignet ist, stellt der Beklagte nicht in Frage, verneint aber eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben mit Blick auf die große Entfernung der zuletzt kartierten Brutplätze von der geplanten Trasse und der Möglichkeit der Vogelarten, in trassenfernere Bereiche auszuweichen. Dies überzeugt.
55 cc) Auch die speziell zum Rotmilan erhobenen weiteren Rügen des Klägers ändern an der Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nichts. Mit der in dem Maßnahmenblatt E13ASB festgesetzten Extensivierungsmaßnahme einer insgesamt 54,5 ha großen Fläche wird für den Rotmilan trassenfern ein attraktives Nahrungshabitat geschaffen bzw. die vorhandene Fläche aufgewertet. Der Kritik des Klägers, die vorgesehene Schaffung von Feuchtgrünland führe allenfalls zu einer marginalen Verbesserung des Nahrungsangebotes für den Rotmilan, ist der Gutachter Dr. L. in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Es sei nur eine Wiedervernässung eines Teils der Fläche zur Stärkung des lokalen Wasser- und Bodenhaushalts vorgesehen, die weder zu großflächigen Staubildungen führen noch die landwirtschaftliche Nutzung der Wiesen beeinträchtigen werde. Der Rotmilan, der aufgrund seines Jagdverhaltens freie Sicht bis in die Bodenschicht brauche, bejage Wiesen ohnehin nur 2 - 3 Wochen nach der Mahd. In der übrigen Zeit bejage er seine bevorzugte Beute (Mäuse) in der Ackerlandschaft und jeder anderen freie Sicht gewährenden Struktur.
56 Es bestehen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Rotmilan keinem erhöhten Kollisionsrisiko ausgesetzt sein wird. Der Gutachter Dr. L. hat unter Berücksichtigung des artspezifischen Verhaltens des Rotmilans, der landschaftsbezogenen Faktoren und der Projektmerkmale dargelegt, dass der Rotmilan durch die geplante Trasse nicht erheblich gefährdet werden wird. Die normale Flughöhe, insbesondere beim Suchflug während der Jagd, liege zwischen 10 und 50 m, niedrigere Flughöhen seien Ausreißer. Um Beute zu greifen, stürze sich der Rotmilan fast senkrecht hinab und fliege unmittelbar nach der Ergreifung des Beutetiers wieder weg. Die Gefährdung durch den Straßenverkehr korreliere mit dem Nahrungsangebot, wie die hohen Rotmilanverluste in Spanien zeigten. Dort sei das Nahrungsangebot schlecht, weshalb die Rotmilane während ihres Aufenthalts dort verstärkt Aas von der Straße aufnähmen. In der Prignitz herrsche dagegen ein gutes Nahrungsangebot, das durch die festgesetzte Maßnahme E13ASB trassenfern noch verbessert werde. Durch die im Maßnahmenblatt G1/V(M)ASB vorgesehene und im Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) näher beschriebene mäusefeindliche Gestaltung der Mittelstreifen der Autobahn und der Bankette sowie die gezielte Bewirtschaftung der Trassenböschung und -begleitflächen mit langgrasigem Bewuchs und hochwüchsigen Strukturen (G2, G3/A), die die Sicht auf mögliche Beutetiere erschwerten, würden Fallensituationen gezielt reduziert.
57 Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Kieler Instituts für Landschaftsökologie. Darin wird zwar die Aussage des Klägers bestätigt, dass der Rotmilan aktiv Straßen anfliege, um dort nach Nahrung zu suchen und deshalb grundsätzlich ein erhöhtes Kollisionsrisiko in Betracht zu ziehen sei. Gleichzeitig wird die Notwendigkeit der Bewertung der strukturellen Raumausstattung und der vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen betont und aufgrund des Jagdverhaltens eine erhöhte Gefährdung durch den Straßenverkehr verneint. Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Klägers auf 25 im Laufe von 20 Jahren dokumentierte Totfunde entlang eines Abschnitts des Berliner Rings nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht auftreten werden. Dass der Berliner Ring allein von der Verkehrsbelegung her in keiner Weise mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar ist, sei nur ergänzend erwähnt.
58 4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
59 a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.
60 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, wobei ihr sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine Einschätzungsprärogative zukommt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. zu den Anforderungen Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 66 f. m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38). Diesen Anforderungen werden die Untersuchungen der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume gerecht.
61 aa) Der Kläger rügt allerdings nicht zu Unrecht, dass die faunistische Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten im Bereich der VKE 1155 vom Oktober 2010 (Unterlage 12.0A) hinsichtlich des Untersuchungsgebiets und der angewandten Methodik nur sehr knappe und teilweise lückenhafte Angaben macht und die Ergebnisse der Erfassung missverständlich formuliert. Der Beklagte hat jedoch in der mündlichen Verhandlung die Angaben ergänzt, so dass für den Senat im Ergebnis keine Zweifel an einer ausreichenden Bestandserfassung und einer zutreffenden naturschutzfachlichen Bewertung bestehen. Danach hat der beauftragte Fachgutachter bei insgesamt fünf Begehungen im August 2010 nicht nur den Trassenbereich selbst, sondern darüber hinaus das gesamte Baufeld einschließlich der Nebenanlagen auf Vorkommen des Eremiten abgesucht. Bei allen in diesem Bereich vorhandenen Laub- und Nadelbäumen mit geeigneten Strukturen sind die Höhlen u.a. mit Hilfe von Leitern in Augenschein und der Mulmbereich untersucht worden. Eine 2012 durchgeführte gezielte Nachschau im Baufeld, bei der u.a. Hubfahrzeuge zum Einsatz gekommen sind, ist nach Angaben des Beklagten ebenfalls ohne Befund geblieben. Auch bei dem durch die Schutzmaßnahme S5ASB vorgeschriebenen Absuchen des Baufelds vor der Baufeldfreimachung seien keine Vorkommen festgestellt worden. Im Lichte dieser Erläuterungen erweist sich die Formulierung in der Untersuchung vom Oktober 2010, dass weder der Eremit nachgewiesen noch potentielle Lebensräume vorhanden seien, zwar als missverständlich, aber im Ergebnis nicht geeignet, die Methodik der Bestandserfassung in Zweifel zu ziehen. Feste methodische Standards für die Erfassung des Eremiten gibt es, wie der Gutachter des Beklagten, Dr. L., in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohnehin noch nicht.
62 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Schmetterlingsarten Großer Feuerfalter und Nachtkerzenschwärmer ebenfalls nicht zu beanstanden.
63 Durch eine spezielle faunistische Kartierung sind die Verkehrskosteneinheiten 1153, 1154 und 1155 im Sommer 2010 auf Vorkommen der beiden Schmetterlingsarten des Anhangs IV der FFH-RL untersucht worden. Vorangegangen war eine Tagfalterkartierung im Jahre 2003, durch die keine Anhang IV-Arten nachgewiesen werden konnten. Die faunistische Untersuchung 2010 hat unter Berücksichtigung des Verbreitungsgebiets, der Raupenfutterpflanzen und der Lebensräume der Schmetterlinge in dem streitgegenständlichen Abschnitt lediglich drei geeignete Flächen für den Nachtkerzenschwärmer und eine für den Großen Feuerfalter identifiziert und näher untersucht. Hierbei wurde u.a. auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung angefertigte Biotoptypenkartierung zurückgegriffen und Begehungen des Untersuchungsgebiets vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
64 Die vom Kläger gerügten unterschiedlichen Angaben hinsichtlich der Untersuchungsflächen im Artenschutzbeitrag und der faunistischen Untersuchung beruhen - wie der Beklagte eingeräumt hat - auf einer ungenauen Formulierung im Artenschutzbeitrag. Zu einem inhaltlichen Mangel der Bestandserfassung führt dies aber nicht. Insbesondere ist die kleine Zahl untersuchter Flächen im Gebiet der VKE 1155 für sich nicht geeignet, die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit in Frage zu stellen. Lassen bereits die vorhandenen Vegetationsstrukturen sichere Schlüsse auf die faunistische Ausstattung des Lebensraums zu, so bedarf es keiner weiterführenden Untersuchungen „ins Blaue hinein“ (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 54). Auch durch den Einwand in der vom Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl. Biol. Dr. K., die Suche nach Imagines des Großen Feuerfalters im Bereich der Futterpflanzen bringe meist keinen Erfolg, wird die methodische Vertretbarkeit der Bestandserfassung nicht in Frage gestellt. Gerade wegen der Schwierigkeiten, die oft in sehr geringer Populationsdichte auftretende Art tagsüber beim Blütenbesuch zu beobachten, sind in der Schmetterlingskartierung ergänzend die Raupenfutterpflanzen einbezogen und bei zwei Begehungen auf abgelegte Eier untersucht worden. Entgegen der Kritik von Dr. K. ist nicht nur der Flussampfer als geeignete Futterpflanze des Großen Feuerfalters untersucht worden. In der Kartierung findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass die Populationen des Großen Feuerfalters in Nord-Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bisher nur am Flussampfer beobachtet worden seien. Dass der erwähnte Gutachter des Klägers eine aufwändigere mehrjährige Untersuchung sowohl für den Großen Feuerfalter als auch für den Nachtkerzenschwärmer fordert, ist für sich genommen nicht geeignet, der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Untersuchung die fachwissenschaftliche Eignung abzusprechen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66), zumal bereits die Untersuchung im Jahr 2003 ohne Nachweis der beiden Arten geblieben ist.
65 Die der faunistischen Kartierung zugrunde liegenden Erfassungszeiträume begegnen ebenfalls keinen fachlichen Bedenken. Der Gutachter des Klägers, dem zu dieser Frage hinsichtlich des Großen Feuerfalters in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass eingeräumt worden ist, bestätigt in seiner dem nachgelassenen Schriftsatz beigefügten Stellungnahme die Richtigkeit des Erfassungszeitraums für den Großen Feuerfalter ausdrücklich. Soweit er in dieser Stellungnahme seine Kritik erneuert, die Erfassung des Nachtkerzenschwärmers habe nach der Falterflug- und Raupenphase stattgefunden, hat der Gutachter des Beklagten dem entgegengehalten, die Erfassung zwischen dem 30. Juni und 7. Juli habe zwar nicht im Flugzeithöhepunkt, aber im erweiterten Erfassungszeitraum des Falters und der Puppe sowie im Kernerfassungszeitraum von Ei und Raupe gelegen. Die zweite Begehung am 24. August, bei der die Futterpflanzen nach Raupen abgesucht wurden, habe ebenfalls im erweiterten Erfassungszeitraum gelegen. Danach ist auch bezüglich des Erfassungszeitraums des Nachtkerzenschwärmers kein fachliches Defizit erkennbar, das die Verwertbarkeit der Bestandserfassung in Frage stellen könnte. Das gilt auch für die von den Gutachtern des Beklagten und des Klägers jeweils unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Lichtfang eine geeignete Erfassungsmethode für den Nachtkerzenschwärmer darstellt. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass der Gutachter des Beklagten einen fachwissenschaftlich nicht zumindest vertretbaren Standpunkt einnimmt. Dies gilt entsprechend für die Bewertung einer möglichen Betroffenheit des in mehreren Kilometern von der geplanten Trasse nachgewiesenen Vorkommens des Großen Feuerfalters.
66 cc) Die Bestandserfassung der Libellen weist ebenfalls keinen Fehler auf. Dass der Meynbach am nördlichen Ende der Trasse ausgespart worden ist, hat der Beklagte mit der Berücksichtigung dieses Gebiets im Planfeststellungsverfahren zu der auf mecklenburgisch-vorpommerscher Seite liegenden VKE 6 gerechtfertigt. Der Gutachter des Beklagten, Dr. L., hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt, dass alle für Libellen geeigneten Lebensräume im Trassenbereich ergebnislos auf Vorkommen europäisch geschützter Arten untersucht worden seien. Die abschließende Bewertung des Meynbachs habe daher dem Planfeststellungsbeschluss im Folgeabschnitt überlassen werden können.
67 b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Vorhaben bau- oder betriebsbedingt der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BNatSchG erfüllt wird.
68 Durch das aus zahlreichen unterschiedlichen Querungshilfen, Leit- und Sperreinrichtungen sowie Gestaltungsmaßnahmen bestehende Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses wird eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos ausgeschlossen. Das gilt namentlich für den Wolf. Abgesehen davon, dass territoriale Wölfe im Trassenbereich bisher nicht nachgewiesen worden sind und daher allenfalls mit durchziehenden Tieren zu rechnen ist, wird durch den vorgesehenen Wildschutzzaun ein Betreten der Trasse durch den Wolf wirksam verhindert. Soweit der Kläger zuletzt noch gerügt hat, dass in dem Bereich, in dem die bisherige B 5 in sehr geringem Abstand parallel zur Trasse der A 14 verläuft, ein erhöhtes Kollisionsrisiko trotz des stark zurückgehenden Verkehrsaufkommens auf der B 5 deshalb bestehe, weil der Wolf nach dem Überqueren der B 5 an dem Wildschutzzaun der A 14 umkehren und erneut die Trasse der B 5 queren werde, hat der Beklagte dem durch die Anordnung eines Wolfsmonitorings für den Bereich zwischen der bestehenden B 5 und der zu bauenden A 14 Rechnung getragen. Für den Fall, dass ein Wolfsvorkommen festgestellt wird, kommt die Einzäunung auch der B 5 als Schutzmaßnahme in Betracht.
69 Auch für den Fischotter und den Biber werden durch die vorgesehenen Schutzzäune - wie im Zusammenhang mit dem Habitatrecht dargelegt - Kollisionen mit Fahrzeugen auf der Autobahn verhindert.
70 Dass die Planfeststellungsbehörde den Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für den Rotmilan angesichts des bereits im Zusammenhang mit dem Habitatrecht gewürdigten Flug- und Jagdverhaltens dieser Art in der Prignitz und der ebenfalls bereits erörterten Schutzmaßnahmen verneint hat, ist durch ihren naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum gedeckt.
71 c) Erhebliche Störungen, die den Erhaltungszustand der lokalen Population der Feldlerche verschlechtern könnten, § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, treten nach der naturschutzfachlich vertretbaren Einschätzung des Beklagten nicht auf. Die Annahme des Artenschutzbeitrags, 36 von 78 im Abstand zwischen 100 und 500 m von der Trasse liegende Brutreviere der Feldlerche würden aufgrund ihrer optisch deutlich von der Trasse abgeschirmten Lage keinen artenschutzrechtlich relevanten Störungen ausgesetzt, entspricht dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand. In der von Garniel und Mierwald 2010 erstellten „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ weisen die Autoren darauf hin, dass die der Ermittlung der 78 betroffenen Brutreviere zugrunde liegende Standard-Prognose einen artspezifischen Orientierungswert bietet, der landschaftsspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt und deshalb zu einer Überschätzung des tatsächlichen Störpotentials führen könne. Abschirmwirkungen durch die Gestaltung der betroffenen Landschaft könnten dagegen durch eine vertiefte Raumanalyse erfasst werden. Für die Feldlerche zeigt die Arbeitshilfe sodann beispielhaft auf, wie sich das Störpotential einer gegenüber dem Brutplatz tieferliegenden Straße verringert (S. 47 f.). Diesem Ansatz ist der Beklagte gefolgt. Dem Einwand des Klägers, dass Feldlerchen bei ihrem Singflug auch größere Höhen als 50 m erreichen, sind die Gutachter des Beklagten, F. und Dr. L., in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass beim Übersteigen der mittleren Singhöhe die Wahrnehmung von Unruhe durch den Straßenverkehr für die Feldlerche entsprechend abnehme und deshalb der rechnerischen Ermittlung der Störwirkung die mittlere Singhöhe zugrunde gelegt werden durfte.
72 Auch die Rüge des Klägers, die im Maßnahmenblatt E13ASB vorgesehene Entwicklung eines struktur- und artenreichen Feuchtgrünlandkomplexes in der Löcknitzniederung als avifaunistischer Lebens- und Nahrungsraum sei für die Feldlerche nicht geeignet, greift nicht. Die Gutachter des Beklagten haben einleuchtend erläutert, dass die geplante Anhebung des Grundwasserstandes nicht zu großflächigen Stauungen führen werde und insbesondere während der Brutzeit der Feldlerche (Spätfrühjahr und Sommer) keinerlei Beeinträchtigungen durch Nässe zu befürchten seien.
73 d) Die Kritik des Klägers, die im Artenschutzbeitrag zur Bewältigung der Zugriffsverbote und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13 Satz 2, § 15 Abs. 2 BNatSchG) vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen seien in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt, hat keinen Erfolg.
74 aa) Soweit in den als Anlage 1A zum LPB planfestgestellten Maßnahmenblättern in Übereinstimmung mit dem Erläuterungsbericht zum LPB davon die Rede ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar nach Erlangung der planungsrechtlichen Genehmigung (Maßnahmenblätter V7/AASB, V10/AASB, V14/AASB, A7ASB, A8ASB, A9(M)ASB, A11ASB, A12ASB, E12ASB, E13ASB) umzusetzen sind, während im Erläuterungsbericht zum Artenschutzbeitrag im Hinblick auf eine rechtzeitige Funktionserfüllung verlangt wird, die betreffenden Maßnahmen „mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung in den betroffenen Trassenabschnitten durchzuführen“ (S. 24, 27), führt dies nicht zur mangelnden zeitlichen Festlegung des Durchführungszeitpunkts der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen. Beide Maßgaben stehen nicht in Widerspruch zueinander, sondern in einem Verhältnis der Ergänzung. Die Maßnahmenblätter legen fest, wann mit der Umsetzung der dort als CEF-Maßnahmen bezeichneten Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen (vgl. zur Begrifflichkeit Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 98; und Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 44 Rn. 42) begonnen werden darf und muss, während der Artenschutzbeitrag hiervon ausgehend für einige Maßnahmen den Mindestzeitraum festlegt, der einzuhalten ist, um die Funktionsfähigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der auszugleichenden Beeinträchtigung sicherzustellen. Das vom Kläger angesprochene Problem eines Vorrangs der Maßnahmenblätter gegenüber den Anforderungen im Artenschutzbeitrag stellt sich somit nicht.
75 Die Angabe des Artenschutzbeitrags, dass die Maßnahmen „mindestens 1 Vegetationsperiode vor Baufeldräumung“ durchzuführen sind, ist auch hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG verlangt zum einen, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden Rechts (vgl. Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 <317> = Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7 <13>). Mit der Festlegung eines Mindestzeitraums, der zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Baufeldfreimachung liegen muss, trägt der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand Rechnung, dass die individuenbezogenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eine Umsetzung der Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitliche Lücke zwischen Wirksamwerden der Maßnahme und Realisierung des Eingriffs, mithin als artenschutzrechtliche Vorabmaßnahmen erfordern (Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 65; Beschluss vom 30. März 2012 - BVerwG 9 VR 5.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 223 Rn. 7 f.).
76 Durch den Zusatz „mindestens“ in den Maßnahmenblättern wird darüber hinaus deutlich gemacht, dass auch längere Zeiträume für die Herstellung der vollen Funktionalität im Zeitpunkt des Eingriffs in Betracht kommen können. Umgekehrt ist die Formulierung bei der gebotenen Auslegung anhand ihrer objektiven Erklärungsbedeutung, wie sie der Empfänger verstehen musste (stRspr, Urteil vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>), nicht so zu begreifen, dass unabhängig von der Art der Maßnahme immer mindestens eine Vegetationsperiode zwischen der Umsetzung der Maßnahme und dem Beginn der Baufeldfreimachung, die gemäß Maßnahmenblatt S3(M)ASB grundsätzlich nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar zulässig ist, liegen muss. Erreicht eine Maßnahme bereits in der Vegetationsperiode, in der sie umgesetzt wird, ihre volle Funktionalität, besteht keine naturschutzfachliche Erforderlichkeit, mit dem Baubeginn zuzuwarten.
77 Einer weitergehenden Festlegung des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs bedurfte es im Planfeststellungsbeschluss nicht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich zwar Gewissheit darüber zu verschaffen, dass für die durch das Vorhaben aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und muss sie im Planfeststellungsbeschluss verbindlich regeln. Einer genauen zeitlichen Festlegung des Umsetzungszeitpunkts für jede einzelne artenschutzrechtliche Schutz- und Ausgleichsmaßnahme bedarf es aber dann nicht, wenn auf andere Weise die vollständige Umsetzung und Funktionalität der Maßnahmen vor Baubeginn sichergestellt wird (vgl. zur technischen Ausführungsplanung Urteile vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 21, vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44 S. 25 f.). Dies ist hier der Fall. Nach den Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss zu Naturschutz und Landschaftspflege (S. 37) sind die zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig vorher über den Baubeginn einschließlich der Baufeldfreimachung zu informieren. Vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen sind die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Informationen zu den betroffenen Nist-, Brut-, Ruhe- und Zufluchtstätten der geschützten Tierarten durch geeignete Personen zu überprüfen und zu aktualisieren. Durch eine naturschutzfachlich qualifizierte Baubetreuung ist sodann die vollständige Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen zu überwachen und sicherzustellen. Dies schließt die Prüfung ein, ob die jeweilige Maßnahme rechtzeitig vor der Baufeldfreimachung ihre volle Wirksamkeit erreicht hat.
78 Entgegen der Ansicht des Klägers kann diese Prüfung jeweils gesondert für den von der Maßnahme betroffenen Trassen- und Bauabschnitt vorgenommen werden. Dass bestimmte Konflikte entlang der ganzen Trasse auftreten, bedeutet nicht, dass die Baufeldfreimachung erst dann begonnen werden darf, wenn alle Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden. Entscheidend ist allein, das in dem Bereich, in dem ein Baubeginn erfolgt, die für die Kompensation der Eingriffe in diesem räumlichen Umfeld erforderliche Maßnahme bereits wirksam geworden ist.
79 bb) Die zur Vermeidung von Zerschneidungswirkungen vorgesehenen Querungsbauwerke entsprechen den Anforderungen, die das Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) vorsieht. Die Brücke über die Löcknitz wird durch eine Reduzierung der Höhe des Brückenüberbaus über 185 m von 197 m die nach den MAQ für Gewässer- und Wildunterführungen vorgeschriebene Mindesthöhe von 5 m erreichen und damit für alle Großsäuger mit Ausnahme des Rothirsches eine besonders großzügige Querungsmöglichkeit darstellen und den Biotopverbund zwischen den Gewässer- und Auensystemen von Elbe und Eder sicherstellen. Dass die Löcknitzbrücke nicht die für den Rothirsch erforderliche lichte Höhe von 10 m aufweist, ist entgegen der Auffassung des Klägers unbeachtlich. In dem zur Bewertung der Beeinträchtigungen der faunistischen Mobilität durch Zerschneidungseffekte eingeholten Fachgutachten der Universität Rostock (Anhang 1 des LPB) wird ausgeführt, dass kein Bewegungskorridor des Rothirsches der A 14 in der Löcknitzniederung verläuft, sondern weiter nordwestlich vor und hinter Garlin. Dort wird durch die 56 m breite Grünbrücke (BW 21Ü5) eine für den Rothirsch geeignete Querungsmöglichkeit geschaffen. Diese Brücke sichert auch für das Reh neben der Löcknitzniederung eine weitere Querungsmöglichkeit der Trasse. Der 20 m breiten Grünbrücke BW 21Ü1 kommt für das Reh und weitere Kleinsäuger nur zusätzliche Bedeutung zu, weshalb ihre Dimensionierung und ihr für das Reh und andere Tierarten nicht optimaler Standort keinen Bedenken begegnet.
80 e) Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) auch hinsichtlich der Trassendimensionierung.
81 Durch die Wahl des eigentlich nur für autobahnähnliche Straßen vorgesehenen kleinen Trassenquerschnitts RQ 28 ist in ausdrücklicher Abarbeitung des besonderen naturschutzfachlichen Planungsauftrags (PFB S. 83) der Forderung nach einer Minimierung des Flächenverbrauchs und einer Reduzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft Rechnung getragen worden. Den Rügen des Klägers, die Dammhöhen insbesondere im Bereich des Bauwerks 20 (Überführungsbauwerk über die L 13n) seien nicht auf das absolut notwendige Maß reduziert worden und die Kompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei unzureichend, ist der Beklagte mit dem Hinweis auf die zur Unterführung von Wirtschaftswegen sowie aus habitat- und artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten erforderliche lichte Höhe der Brücke über die Löcknitz und die bei einer kompletten Verschiebung des Kreuzungspunktes der A 14 mit der L 13n nach Süden stark erhöhte Flächenversiegelung überzeugend entgegengetreten.
82 Dass die vorgesehene Trasse im streitgegenständlichen Abschnitt über die beiden im Norden und Süden liegenden Anschlussstellen hinausreicht und „auf der grünen Wiese“ endet, führt ebenfalls nicht zu einem vermeidbaren Eingriff im Sinne des § 13 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Der Beklagte hat die Fortführung über die Anschlussstellen hinaus sachlich mit der Verknüpfung des südlichen Abschnittsendes mit dem Ende der Einfädelungsspur der zum planfestgestellten Abschnitt gehörenden Anschlussstelle Karstädt und im Norden mit dem Anschluss an die Landesgrenze begründet. Eine abwägungsfehlerhafte Abschnittsbildung und ein im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vermeidbarer Eingriff läge daher nur dann vor, wenn die beiden „Stummelstrecken“ aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses gebaut werden dürften, bevor ihnen eine (eigenständige) Verkehrsfunktion zukommt (vgl. zur Verkehrsfunktion bei der Abschnittsbildung Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <255> m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Durch die Vorbehaltsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss (S. 54) wird sichergestellt, dass mit dem Bau der Trassenenden erst dann begonnen werden darf, wenn ein Planfeststellungsbeschluss für die jeweils anschließenden Verkehrskosteneinheiten ergangen und sofern und solange dieser auch vollziehbar ist. Soweit der Kläger rügt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 256 und vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <152> ) sei es erforderlich, dass die Planfeststellungsbeschlüsse der Folgeabschnitte Bestandskraft erlangt haben, übersieht er, dass der erkennende Senat mit Blick auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Folgeabschnitte in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren überprüfen zu lassen, bereits im Beschluss vom 4. August 2004 - BVerwG 9 VR 13.04 - (Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 2 ff.) hiervon abgerückt ist und die sofortige Vollziehbarkeit in den Fällen als ausreichende Verklammerung der angrenzenden Abschnitte hat genügen lassen, in denen der Gesetzgeber mit dem Ziel der beschleunigten Umsetzung der Vorhaben die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse als Regelfall vorsieht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG, § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG).
83 5. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet auch mit Blick auf die unterlassene Prüfung der Null-Variante nicht an einem Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung.
84 a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das Vorhaben in dem gesetzlichen Bedarfsplan als Projekt des vordringlichen Bedarfs aufgenommen ist. Die Planfeststellungsbehörde ist trotz der verbindlichen Feststellung des Verkehrsbedarfs durch § 1 Abs. 2 FStrAbG verpflichtet zu prüfen, ob dem Vorhaben womöglich wegen der erst auf späteren Planungsstufen gewonnenen Erkenntnisse unüberwindliche Belange entgegenstehen, die dazu nötigen, letztlich doch von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <249 f.> und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - juris Rn. 86 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72 und Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5>). Die Aussage im Erläuterungsbericht, auf den der Planfeststellungsbeschluss insoweit vollinhaltlich Bezug nimmt (S. 86), die Null-Variante sei wegen der Aufnahme des Vorhabens in den vordringlichen Bedarf nicht zu prüfen, erweist sich somit als unzutreffend. Dies lässt jedoch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich durch die gesetzliche Bedarfsfeststellung einer abwägenden Beurteilung der Frage enthoben gesehen, ob wegen sich erst im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens herausstellender unüberwindlicher Hindernisse auf das Projekt zu verzichten ist. Das Gegenteil folgt aus den Ausführungen zur Planrechtfertigung auf S. 82 des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, die gesetzgeberische Bedarfsentscheidung verleihe den durch die Planung begünstigten Belangen besonderes Gewicht, diese Belange könnten aber dennoch durch Gegengründe, die ihrerseits über ein entsprechendes Gewicht verfügten, überwunden werden. Dass der Beklagte den Umweltbelangen angesichts des Ergebnisses der Verträglichkeitsprüfung kein solches Gewicht beigemessen hat, ist eine von seiner planerischen Gestaltungsfreiheit offensichtlich gedeckte Entscheidung.
85 b) Die Alternativenprüfung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Ist dies geschehen, sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann erreicht, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <556>). Läuft eine Variante auf ein anderes Projekt hinaus, kann von einer Alternative nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <13 f.> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <259 ff.>). So verhält es sich mit der vom Kläger favorisierten sogenannten „Null-Plus-Variante“.
86 Diese Variante stellt bereits wegen des danach vorgesehenen Verzichts auf einen durchgängigen vierstreifigen und kreuzungsfreien Ausbau keine Alternative dar. Zwar sind gewisse Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu prüfen, hinzunehmen (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 262). Die hier vorgeschlagene Alternative geht darüber aber erheblich hinaus. Dass mit einem Ausbau im Bestandsnetz und einer Abwicklung des Verkehrs auf einer zweistreifigen Bundesstraße hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs sowie der Reisegeschwindigkeit nicht annähernd das gleiche Niveau erreicht werden kann, wie mit dem Bau einer kreuzungsfreien Autobahn, liegt auf der Hand und wird in der vom Kläger eingereichten Stellungnahme von Prof. B. vom Institut für Verkehrsplanung und Straßenverkehr der TU Dresden vom 10. Juli 2005 bestätigt. Diese Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass eine Null-Plus-Variante nicht die Geschwindigkeiten bieten könne, wie eine neu trassierte Autobahn und sie - mit nachteiligen Wirkungen für die Bevölkerung - länger werden und stärker in das nachgeordnete Straßennetz eingreifen müsse.
87 Die Null-Plus-Variante hat aber jedenfalls deswegen ein anderes Verkehrsprojekt zum Gegenstand, weil nach der gesetzlichen Bedarfsplanung ein vierstreifiger Neubau vorgesehen ist. Die davon abweichende Null-Plus-Variante kann das mit dem Neubau verfolgte Ziel, das Autobahnnetz zwischen Magdeburg und Schwerin zu schließen und damit insbesondere eine schnelle und leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung von Wismar und den Ostseehäfen über Magdeburg bis nach Dresden herzustellen, nicht erreichen. Auch das weitere Ziel, die Einbindung des Planungsraums der A 14 in das (internationale) Autobahnnetz zu verbessern und damit die Erreichbarkeitsdefizite zu verringern, könnte nicht oder nur in einer nicht vergleichbaren Weise erreicht werden. Dass der Kläger die Möglichkeiten, durch den geplanten Bau der A 14 die wirtschaftlichen Entwicklungsrückstände abzubauen, anders beurteilt als der Beklagte, ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung erwähnt - nicht geeignet, die Entscheidung des Gesetzgebers in Frage zu stellen.
88 Auch mit der Rüge, im südlichen Bereich der Trasse hätte eine weitergehende Trassenbündelung erfolgen müssen, zeigt der Kläger einen Abwägungsfehler nicht auf. Der Beklagte ist dem Einwand überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Trasse der A 14 zwischen dem Bahnhof Dergenthin und der Kreuzung der L 131 gebündelt mit der Bahnstrecke Berlin-Hannover verlaufe und anschließend in westliche Richtung schwenke, um die Siedlungsgebiete der Gemeinde Karstädt zu umgehen. Eine weitere Bündelung der Trasse im Siedlungsbereich sei wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigungen dort wohnender Menschen nicht möglich. Dem ist der Kläger, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2009 selbst auf die Beeinträchtigung der Lebensqualität für Menschen durch das Vorhaben hingewiesen hat, nicht entgegengetreten.
89 6. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag eine Neubescheidung hinsichtlich der von ihm geforderten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft begehrt, muss ihm ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt, sind die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht zu beanstanden.
90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.