Beschluss vom 01.02.2006 -
BVerwG 7 B 80.05ECLI:DE:BVerwG:2006:010206B7B80.05.0
Beschluss
BVerwG 7 B 80.05
- OVG Berlin-Brandenburg - 24.03.2005 - AZ: OVG 5 B 12.01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
ob in einem Rechtsstreit einer Religionsgemeinschaft um die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die antragstellende Religionsgemeinschaft oder die die Anerkennung verneinende Behörde darlegungs- und beweispflichtig für die Frage ist, ob die Religionsgemeinschaft die (ungeschriebene) Voraussetzung der so genannten Rechtstreue erfüllt, die Religionsgemeinschaft also insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht beeinträchtigt oder gefährdet.