Beschluss vom 31.07.2002 -
BVerwG 8 B 49.02ECLI:DE:BVerwG:2002:310702B8B49.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2002 - 8 B 49.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:310702B8B49.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 49.02
- Hessischer VGH - 29.11.2001 - AZ: VGH 8 UE 3800/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. November 2001 aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die bewusste Täuschung der Öffentlichkeit über eine kommunalpolitische Sachfrage durch hauptamtliche Magistratsmitglieder zur Ungültigkeit der Wahl eines Oberbürgermeisters führen kann und ob und inwieweit hierauf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - (BVerfGE 103, 111 ff.) übertragbar sind.
Auf die zugleich erhobenen Verfahrensrügen kommt es unter diesen Umständen für die Beschwerdeentscheidung nicht mehr an.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.