Beschluss vom 21.03.2024 -
BVerwG 2 B 43.23ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B2B43.23.0

Leitsätze:

Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht.

Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt vor, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift die Berufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet.

  • Rechtsquellen
    LBeamtVG LSA § 79
    VwGO § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4, § 133 Abs. 6

  • VG Halle - 29.06.2022 - AZ: 5 A 516/20 HAL
    OVG Magdeburg - 11.10.2023 - AZ: 1 L 97/22

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2024 - 2 B 43.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:210324B2B43.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 43.23

  • VG Halle - 29.06.2022 - AZ: 5 A 516/20 HAL
  • OVG Magdeburg - 11.10.2023 - AZ: 1 L 97/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hissnauer
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2023 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Das Verfahren betrifft die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2 1. Der 1958 geborene Kläger steht seit 1999 als beamteter Professor für Medizinische Mikrobiologie und Virologie an der L.-Universität H. im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt. Am 7. November 1990 wurde der Kläger zum Doktor der Naturwissenschaften, am 4. Juni 1992 zum Doktor der Medizin promoviert. Die Habilitation erfolgte am 1. Dezember 1993.

3 Nach Abschluss des Studiums der Medizin im Mai 1987 war der Kläger in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 war er mit einer Arbeitszeit von 86 Stunden monatlich als wissenschaftliche Hilfskraft bei der P.-Gesellschaft beschäftigt. In der Zeit von August 1988 bis Dezember 1989 ging der Kläger auf der Grundlage eines Stipendiums einer Tätigkeit am P.-Institut für Biochemie nach. Ab Februar 1990 folgte eine Vollzeitbeschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am P.-Institut für Biochemie. Dem schloss sich von März 1993 bis März 1994 die Tätigkeit als Arzt in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses an.

4 Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, unter Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage u. a. folgende Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen:
Wissenschaftliche Hilfskraft am P.-Institut vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 anteilig mit 166,24 Tagen;
Zeit der Vorbereitung auf die Promotion vom 8. November 1988 bis 7. November 1990 mit zwei Jahren;
Erbringung der Habilitationsleistung vom 2. Dezember 1990 bis 1. Dezember 1993 mit drei Jahren.

5 Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Auf den Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, "soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Tätigkeit [...] als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen". Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.

6 Im Berufungsverfahren hat der Kläger darüber hinaus die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung teilweise verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Soweit der Kläger die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten begehre, sei die Berufung unzulässig. Die Berufung sei wirksam auf den Zeitraum Juni 1987 bis April 1988 und das Begehren beschränkt worden, diese Dienstzeit in vollem Umfang als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Soweit aus der - aufgrund der beschränkten Zulassung der Berufung - bestandskräftigen Anerkennung anderer Vordienstzeiten folge, dass für die Beurteilung des Zeitraums Juni 1987 bis April 1988 einzelne Anerkennungsregelungen nicht mehr herangezogen werden könnten, weil die von ihnen erfassten Tatbestände bis zur zeitlichen Höchstgrenze bereits "verbraucht" seien, ändere dies nichts daran, dass die Teilzulassung der Berufung keine Festlegung der gerichtlichen Überprüfung auf bestimmte Rechtsgrundlagen enthalte.

7 Soweit der Kläger geltend mache, im Zeitraum Juni 1987 bis April 1988 nicht nur seine Habilitation, sondern auch seine naturwissenschaftliche Promotion vorbereitet zu haben, scheide eine Berücksichtigung aus, weil der Beklagte wirksam und nach unanfechtbarer Teilablehnung des Berufungszulassungsantrags bestandskräftig den der naturwissenschaftlichen Promotion des Klägers vorangehenden Zwei-Jahres-Zeitraum als ruhegehaltfähige Promotionszeit anerkannt habe. Wirksam und bestandskräftig habe der Beklagte unter Ausschöpfung des nach dem Gesetz möglichen zeitlichen Höchstumfangs auch den unmittelbar vor dem Habilitationsdatum liegenden Zeitraum berücksichtigt. Dies sei nicht willkürlich. Einer weitergehenden Anerkennung stehe überdies entgegen, dass ausgehend vom Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden könne, dass dieser im fraglichen Zeitraum eine hauptberufliche Beschäftigung ausgeübt habe. Seinen Angaben zufolge sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine ungeteilte Arbeitskraft als wissenschaftliche Hilfskraft zur Erzielung von Forschungsergebnissen eingesetzt habe, die seiner Habilitation und seiner naturwissenschaftlichen Promotion zugutegekommen seien.

8 2. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung der angegriffenen Berufungsentscheidung. Zwar rechtfertigen die von ihr erhobenen Grundsatzrügen nicht die Zulassung der Revision (a). Der Kläger macht jedoch mit Erfolg einen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (b). Dieser führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (c).

9 a) Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 133 Abs. 3 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts darlegt, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geboten ist (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9 m. w. N.).

10 aa) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"ob im Verfahren über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten die Berufungszulassung auf einen abgrenzbaren Zeitabschnitt beschränkt werden darf, wenn dadurch die Anspruchsgrundlagen für die Anerkennung dieses Zeitabschnitts beschränkt werden",
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die grundsätzliche Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung von Rechtsmitteln beschränkt werden darf, lässt sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

11 Wie sich aus § 128 VwGO ergibt, liegt dem deutschen Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz einer vollständigen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde. Dies steht einer beschränkten Zulassung der Berufung jedoch nicht entgegen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2013 - 2 B 62.12 - juris Rn. 12 und vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 - NVwZ 2022, 548 Rn. 9 f.). Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich demzufolge auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 12 und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31; Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 108 Rn. 4, vom 30. Juni 2022 - 5 PB 16.21 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 ‌- 1 B 15.23 - juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1) bzw. wenn der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - ‌NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21 - NJW 2024, 49 Rn. 6).

12 Hingegen kann ein Rechtsmittel nicht auf einzelne Anspruchsgrundlagen, Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs beschränkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 5 PB 16.21 - juris Rn. 4; hierzu auch BAG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 8 AZN 268/19 - NJW 2019, 2792 Rn. 5 m. w. N.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 - NJW-RR 2022, 740 Rn. 17 m. w. N.). Diese im Hinblick auf die Zulassung der Revision höchstrichterlich geklärten Grundsätze gelten für die Zulassung der Berufung in gleicher Weise (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 124a Rn. 134; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 276).

13 Danach ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage zu verneinen. Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ob das Berufungsgericht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1990 - 2 B 49.90 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. April 2016 - 2 B 79.15 - Buchholz 237.8 § 75 RhPLBG Nr. 2 Rn. 10). Sie kann indes - wie hier (vgl. unter b) – einen Verfahrensmangel begründen.

14 bb) Auch die weitere, von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob
"eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht als berufliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn der Arbeitgeber im Rahmen dieser Tätigkeit die Erbringung einer Habilitations- oder Promotionsleistung ermöglicht und ein überwiegender, nicht mit der Habilitation oder Promotion in Zusammenhang stehender Anteil der angestellten Tätigkeit nicht klar abgrenzbar ist",
begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

15 Dies folgt bereits daraus, dass sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass nicht feststellbar sei, dass die Arbeit des Klägers zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 ihren Schwerpunkt in anderen beruflichen Aufgaben als der Promotions- oder Habilitationsvorbereitung gehabt habe (UA S. 18). Damit ist das Berufungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass ein "überwiegender, nicht mit der Habilitation oder Promotion in Zusammenhang stehender Anteil der angestellten Tätigkeit nicht klar abgrenzbar" ist. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass die streitige Tätigkeit des Klägers ihren Schwerpunkt nicht in der beruflichen Tätigkeit hatte. Hiervon wäre mangels entsprechender Verfahrensrüge auch in einem Revisionsverfahren auszugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

16 Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Annahme einer Hauptberuflichkeit i. S. d. § 79 Abs. 2 Satz 8, § 15 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) selbstständig tragend auch deshalb als nicht erfüllt angesehen, weil die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft zwischen dem 1. Juni 1987 und dem 30. April 1988 nicht dem durch seine Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprach. Auch gegen diese Feststellung sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

17 b) Die Beschwerde rügt jedoch zu Recht einen Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann.

18 aa) Verfahrensfehlerhaft in diesem Sinne ist es auch, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift - wie hier § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO - die Berufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 - NJW 2022, 1329 Rn. 8).

19 Das Berufungsgericht hat die Berufung nur insoweit zugelassen, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, dessen Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1987 bis 30. April 1988 in vollem Umfang von 335 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bezogen auf diesen Zeitraum hat der Beklagte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von 166,24 Tagen anerkannt, weil der Kläger lediglich einer Beschäftigung in Teilzeit nachgegangen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 2 C 12.22 - juris Rn. 12, 26 ff.). Eine weitergehende bzw. vollumfängliche Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gestützt auf § 79 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG LSA hat das Berufungsgericht verneint, weil der Beklagte bestandskräftig den für eine Promotionsleistung maximal anerkennungsfähigen Zwei-Jahres-Zeitraum ausgehend vom Ende des Promotionsverfahrens voll ausgeschöpft habe.

20 Damit verstößt das angegriffene Berufungsurteil gegen § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Das Berufungsgericht hat die Berufung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung durch das Berufungsgericht ist demzufolge unwirksam. Das Rechtsmittel der Berufung ist als insgesamt zugelassen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31 m. w. N.; Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 108 Rn. 4).

21 Die Vorstellung des Berufungsgerichts, mit der beschränkten Zulassung werde eine gesonderte Bescheidung über einen abgrenzbaren Zeitabschnitt ermöglicht, trifft nicht zu. Aus den auch vom Berufungsgericht erkannten Folgewirkungen der Festlegungen für einzelne Zeitabschnitte ergeben sich vielmehr Wechselwirkungen - wie etwa der "Verbrauch" der zeitlichen Höchstanrechnungsgrenzen −, die der Annahme einer gesonderten und jeweils eigenständigen Bescheidbarkeit der betroffenen Zeiträume entgegenstehen. Der Umfang der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Zeiten ist von der jeweiligen Zuordnung anderer Zeiten zu bestimmten Tatbestandsvarianten abhängig. Die vom Berufungsgericht angenommene Vorgreiflichkeit auf den verbliebenen Teil des Streitstoffs folgt daher erst und gerade aus der durch die Abtrennung geschaffenen Lage.

22 Dies wird deutlich, wenn man die zur (Un-)Begründetheit der Berufung gegebene Begründung des Berufungsgerichts betrachtet: Die Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 im Hinblick auf die Vorbereitung der naturwissenschaftlichen Promotion ist ausgeschlossen worden, weil diese dem Zeitraum vom 8. November 1988 bis 7. November 1990 zugeordnet wurde; eine Anerkennung des Zeitraums in Bezug auf die Habilitation ist im Hinblick auf die Zuordnung auf den unmittelbar vor der Habilitation liegenden Zeitraum vom 2. Dezember 1990 bis zum 1. Dezember 1993 abgelehnt worden. Die - durch die Teilzulassung als rechtskräftig bewertete - Festlegung der Zuordnung in andere Zeiträume zieht daher die Einordnung der im Zeitraum vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 erbrachten Tätigkeiten nach sich. Diese Wechselwirkung ist aufgrund des gesetzlichen Regelungssystems zwingend, sodass die aufeinander bezogenen Zeiträume nicht gesondert abgeurteilt werden können und dürfen.

23 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung des Streitstoffs führt im Ergebnis auch zu einer auf eine Rechtsfrage begrenzten Berufung. Dem Kläger ist mit der ausgesprochenen Teilzulassung nur die Möglichkeit gegeben worden, die Beschränkung der Anerkennung seiner Tätigkeit vom 1. Juni 1987 bis zum 30. April 1988 als ruhegehaltfähig auf den relativen Umfang seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Prüfung zu stellen.

24 bb) Da bereits die Rüge einer Verletzung der § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO Erfolg hat, kommt es auf die vom Kläger weiter geltend gemachten Verfahrensrügen nicht entscheidungserheblich an.

25 c) Im Hinblick auf die begründete Verfahrensrüge und den damit veränderten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens macht der Senat von der nach § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.