Beschluss vom 13.11.2017 -
BVerwG 4 B 23.17ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B4B23.17.0

Festsetzung abweichender Bauweise

Leitsätze:

1. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden.

2. Das Verwaltungsgericht hat nach dem fristgerechten Eingang nachgelassener Schriftsätze nach § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO eine Beratung und Abstimmung nach § 193 Abs. 1, § 194 und § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO durchzuführen. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Vorsitzende Richter in einzeln geführten Telefonaten mit den weiteren Richtern Einigkeit darüber erzielt, dass es bei dem Ergebnis einer Zwischenberatung verbleiben soll, die im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Beisein aller Richter stattgefunden hat.

  • Rechtsquellen
    BauNVO § 22 Abs. 1, 2 und 4
    GVG § 193 Abs. 1, § 194, § 197
    VwGO § 55, § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 1

  • VG Trier - 11.05.2016 - AZ: VG 5 K 2229/15
    OVG Koblenz - 15.02.2017 - AZ: OVG 8 A 10688/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2017 - 4 B 23.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:131117B4B23.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.17

  • VG Trier - 11.05.2016 - AZ: VG 5 K 2229/15
  • OVG Koblenz - 15.02.2017 - AZ: OVG 8 A 10688/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage.

2 Der maßgebende Bebauungsplan setzt für den straßenseitigen Teil des Vorhabengrundstücks und der angrenzenden Grundstücke des Klägers "abweichende Bauweise" nach § 22 Abs. 4 BauNVO und eine Baugrenze fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Dies gestattet der Beigeladenen die Errichtung eines zur Straßenseite hin etwa 24,5 m breiten Gebäudes und verlangt, dieses ohne seitlichen Grenzabstand zu dem 11 m breiten grenzständigen Gebäude des Klägers zu errichten. Dem entspricht die angegriffene Baugenehmigung.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 hat es dem Kläger einen Schriftsatznachlass gewährt, von dem dieser fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil ist den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zugestellt worden. Nach einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters ist dem Urteil eine Beratung im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung am 15. Februar 2017 vorausgegangen, an der alle Richter teilgenommen haben. Nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze hat der Vorsitzende Richter sich mit den berufsrichterlichen Kollegen unmittelbar und mit den ehrenamtlichen Richtern telefonisch verständigt, dass es angesichts des Vorbringens in diesen Schriftsätzen bei dem Ergebnis der Beratung vom 15. Februar 2017 bleiben soll.

4 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

5 I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

6 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

7 1. Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob § 22 Abs. 4 BauNVO auch eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen der offenen Bauweise an die Einheitlichkeit der Baukörper gestattet oder ob der Plangeber bei der Anordnung einer "abweichenden" Bauweise darauf beschränkt ist, nur Änderungen zum seitlichen Grenzanbau und/oder zur Längenbegrenzung im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen.

8 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 - NVwZ 2017, 1067 Rn. 3).

9 § 22 Abs. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinden, im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO kann im Bebauungsplan eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Es steht der Gemeinde damit frei, von dem Feststellungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Der Normgeber verwehrt es ihr nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch § 23 BauNVO nutzbar zu machen und die abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 80 S. 33).

10 Die Festsetzung des Bebauungsplans weicht von der offenen Bauweise ab, weil er eine jeweils einseitige Grenzbebauung fordert, ohne dass das entstehende Gesamtgebäude ein Doppelhaus bilden müsste, bei dem zwei jeweils einseitig grenzständige Bauten das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwinden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 Rn. 16). Der Begriff des Doppelhauses ist damit stets mit Blick auf die offene Bauweise zu bestimmen. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst damit auch die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden (vgl. Boeddinghaus, BauR 2007, 1160 <1163 m. Abb. 9 und 10>; VGH München, Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 - BayVBl. 2012, 338 Rn. 31).

11 2. Die Beschwerde möchte darüber hinaus geklärt wissen,
ob § 22 Abs. 4 BauNVO dem Plangeber eine "Weite der planerischen Gestaltungsmöglichkeiten" eröffnet, die es ihm erlaubt, - auch im Falle von Bestandsgebäuden - von den Anforderungen der offenen Bauweise an die Einheit der Bauform zu befreien, und die Grenze der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten erst dort zu ziehen ist, wo das Nachbarinteresse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation in einer nicht zu rechtfertigenden Art und Weise zurückgedrängt wird.

12 Die Frage führt nicht zur Revision, weil sie sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. In dem Normenkontrollverfahren zur 1. Änderung des hier maßgeblichen Bebauungsplans hat der Senat darauf hingewiesen, dass das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein kann, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 Rn. 4). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus (UA S. 23). Welches Gewicht diesem Belang gegenüber anderen Belangen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls.

13 II. Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die angegriffene Entscheidung kann im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einer Verletzung der § 193 Abs. 1, §§ 194, 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO beruhen.

14 Aus § 193 Abs. 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO ergibt sich, dass die Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der dazu berufenen Richter beruhen muss (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 10), hier also nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO RP der drei (Berufs-)Richter und der zwei ehrenamtlichen Richter. Das Verfahren regelt § 194 GVG i.V.m. § 55 VwGO, die Reihenfolge der Abstimmung § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO. An einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beratung fehlt es.

15 1. Das Urteil beruht nicht auf der Erörterung am 15. Februar 2017, an der alle Richter teilgenommen haben. Diese konnte nur eine - stets mögliche und zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17) - Zwischenberatung sein. Denn nach der Einräumung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO musste die Vorinstanz jedenfalls später noch fristgemäß eingehende Erklärungen nach § 283 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 18 und Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29 S. 2). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen diese Vorschriften seine Erörterung vom 15. Februar 2017 bereits in dem Sinne als abschließend verstanden hätte, dass die richterliche Überzeugung durch den Inhalt der nachgelassenen Schriftsätze nicht mehr hätte erschüttert werden können.

16 2. Im Zeitraum nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze des Klägers hat keine Beratung und Abstimmung mehr stattgefunden, die den Anforderungen der § 193 Abs. 1, § 194 GVG i.V.m. § 55 VwGO und des § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO genügt hätte. Es fehlte eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter, wie sie im Regelfall geboten ist. Die Meinungsbildung genügte aber auch nicht den Anforderungen an eine vereinfachte Form der Beratung und Abstimmung, wie sie die Rechtsprechung aus Zweckmäßigkeitsgründen ausnahmsweise für zulässig hält (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 Rn. 28).

17 § 55 VwGO i.V.m. § 194 Abs. 1 GVG steht einer Entscheidung im Umlaufverfahren, also einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Beschlussentwurfs, insbesondere bei Entscheidungen nach § 130a VwGO, nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn alle beteiligten Richter mit dieser Form der Beratung und Abstimmung einverstanden sind (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 - 2 B 99.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 2 S. 2). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Aussage für Urteile unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter in Zweifel gezogen (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 22). Dem braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Urteilsentwurf ist bei den ehrenamtlichen Richtern nicht umgelaufen.

18 Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts kann eine Telefonkonferenz im Fall eines nach mündlicher Verhandlung eingehenden Schriftsatzes mit § 193 Abs. 1, § 194 GVG vereinbar sein, wenn zuvor eine Beratung im Beisein aller Richter stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber - unter anderem -, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 Rn. 33; BAG, Urteil vom 14. April 2015 - 1 AZR 223/14 - NJW 2015, 3738 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn - wie hier - der Vorsitzende mit den ehrenamtlichen Richtern telefoniert und deren Meinungen jeweils gesondert einholt. Denn in einem solchen Fall findet keine Beratung innerhalb des gesamten Spruchkörpers unter Beteiligung aller Richter statt (BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 8 und Beschluss vom 29. November 2013 a.a.O. Rn. 29; BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 14; BSG, Urteil vom 27. Mai 1971 - 8 RV 773/70 - NJW 1971, 2096; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 193 Rn. 3; Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 5, 3. Aufl. 1995, § 194 Rn. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 61 Rn. 9a; Künzl, ZZP 104 (1991), 150 <187>; a.A. Zimmermann, in: MünchKomm, ZPO, Bd. 3, 5. Aufl. 2017, § 194 GVG Rn. 6; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 194 GVG Rn. 2). Dass sich im Fall eines nachgelassenen Schriftsatzes die Schlussberatung auf eine kurze Verständigung beschränken mag (so BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17), ändert daran nichts.

19 3. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Dies folgt nicht bereits aus § 138 Nr. 1 VwGO. Denn die zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter haben an der Entscheidung mitgewirkt, wenn auch in verfahrensfehlerhafter Weise (BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 11). Die Entscheidung kann aber dennoch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die nachgelassenen Schriftsätze dahin gewürdigt, dass sich die dortigen Argumente mit bereits vorgebrachten Gesichtspunkten deckten (UA S. 32). Diese materiell-rechtliche Würdigung ist indes insoweit nicht maßgeblich, weil sie verfahrensrechtlich fehlerhaft gebildet worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der von § 194 GVG geforderten Beratungssituation unter Beteiligung aller Richter abweichende Auffassungen gebildet und durchgesetzt hätten.

20 4. Der Senat hält es aus Gründen der Verfahrensökonomie für sachgerecht, das angegriffene Urteil aufzuheben und nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er sieht davon ab, einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts mit der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu betrauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 45). Der Verfahrensfehler bietet keinen Anlass für die Annahme, der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts werde dem Kläger in einem erneuten Verfahren voreingenommen gegenübertreten.

21 III. Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge eines Gehörsverstoßes durch eine Überraschungsentscheidung kommt es nicht an. Sie ist im Übrigen unbegründet. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

22 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.