Die Tätigkeit des Reichsgerichts endet mit dem Einmarsch der amerikanischen Armee in Leipzig im April 1945. Der letzte Präsident des Reichsgerichts, Erwin Bumke, begeht Selbstmord. Nach der Übergabe der Stadt an die sowjetischen Besatzungstruppen verhaften diese in Leipzig verbliebene 38 Richter und Reichsanwälte des Reichsgerichts. Nur drei der Inhaftierten überleben die Lagerhaft.
Eine zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts fällt zwiespältig aus. Von seiner Gründung bis zum Jahr 1933 prägt das Gericht in einer Vielzahl bahnbrechender zivilrechtlicher Entscheidungen Grundsätze, von denen viele bis heute gültig sind. Sein hierauf gründender Ruf reicht weit über Deutschlands Grenzen hinaus. So wegweisend die Rechtsprechung bis dahin ist, umso unheilvoller ist ihr Niedergang nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten: Bereitwillig öffnet das Reichsgericht das Zivilrecht der menschenverachtenden völkischen Ideologie. So entscheidet es bereits 1934, eine Unkenntnis des Ehegatten von der Zugehörigkeit des anderen Ehegatten zur „jüdischen Rasse“ berechtige zur Anfechtung der Eheschließung.
Eine ähnliche, indes nach 1933 noch schlimmere Entwicklung zeigt seine Rechtsprechung zum Strafrecht. Auf die Herleitung von Grundsätzen, welche auch heute noch Anerkennung erfahren, folgt nach der Machtergreifung eine völlige Unterwerfung unter das nationalsozialistische Unrecht. Zahlreiche Entscheidungen zur sogenannten Blutschutzgesetzgebung sind nur ein Beispiel für die Bereitschaft, diesem durch eine exzessive Gesetzesauslegung weitreichende - sogar über den Wortlaut hinausgehende - Geltung zu verschaffen.
Zwar gibt es auch Fälle, in denen sich das Gericht einer Einflussnahme der Nationalsozialisten widersetzt. Auch zeigen Persönlichkeiten wie Hans von Dohnanyi, von 1938 bis 1941 Richter am Reichsgericht, dass sich nicht alle Richter dem Unrechtsregime widerstandslos hingeben. Hierbei handelt es sich indes um Ausnahmen.