Urteil vom 05.12.2019 -
BVerwG 2 WD 29.18ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U2WD29.18.0

Disziplinare Höchstmaßnahme bei versuchtem Erschleichen des Berufssoldatenstatus

Leitsätze:

1. Versucht ein Soldat über die Einstellungsvoraussetzungen für die Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis zu täuschen, ist nach der Wertung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG die disziplinare Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

2. Wird zu diesem Zweck die E-Mail eines Dritten über die Abnahme von Prüfungsleistungen manipuliert, kann zugleich eine strafbare Verfälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB vorliegen.

  • Rechtsquellen
    SG § 7, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
    StGB § 21, § 267 Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 263 Abs. 1, Abs. 4
    WDO § 58 Abs. 3 Nr. 2, § 84 Abs. 2

  • TDG Süd 5. Kammer - 26.09.2018 - AZ: TDG S 5 VL 52/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 WD 29.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U2WD29.18.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 29.18

  • TDG Süd 5. Kammer - 26.09.2018 - AZ: TDG S 5 VL 52/15

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Dezember 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Gutbier und
ehrenamtlicher Richter Stabsfeldwebel Borsikowski,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung der früheren Soldatin gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die frühere Soldatin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Das disziplinarrechtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf des versuchten Erschleichens des Berufssoldatenstatus durch verfälschte Sportnachweise.

2 1. Die 39-jährige frühere Soldatin ist ausgebildete Kinderkrankenschwester und Mutter eines 10-jährigen Kindes. Sie wurde 2007 als Zeitsoldatin in den Sanitätsdienst der Bundeswehr übernommen. Im Jahre 2011 wurde sie Opfer einer Vergewaltigung und musste in den Folgejahren wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt werden. Sie war zuletzt als Oberfeldwebel im Sanitätsunterstützungszentrum ... eingesetzt; aufgrund einer ... 2014 erstellten dienstlichen Beurteilung mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,67" bewarb sie sich um die Übernahme als Berufssoldatin.

3 Nachdem sie am 27. Oktober 2014 darüber informiert wurde, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ihre Ernennung zur Berufssoldatin befürwortete, reichte sie am 3. November 2014 bei ihrer Dienststelle zum Nachweis ihrer körperlichen Eignung eine E-Mail und zwei Prüfkarten für das Sportabzeichen ein. Rückfragen und Ermittlungen des Sanitätsversorgungszentrums ... ergaben Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Nachweise. Nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht ... wegen der Vorlage von gefälschten Prüfkarten am 30. Juli 2015 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl, mit dem die frühere Soldatin wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 € verurteilt wurde. Hinsichtlich des Vorwurfs der manipulierten E-Mail hatte die Staatsanwaltschaft zuvor das Verfahren eingestellt, weil dieser Punkt nicht mehr erheblich ins Gewicht fiel.

4 2. Nach ordnungsgemäßer Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens schuldigte die Wehrdisziplinaranwaltschaft sämtliche Tatkomplexe am 10. November 2015 an. Während des Gerichtsverfahrens schied die frühere Soldatin wegen Dienstunfähigkeit Ende Januar 2018 aus dem aktiven Dienst aus. In diesem Zusammenhang wurde die Hälfte der ihr zustehenden Übergangsbeihilfe in Höhe von 8 841,53 € einbehalten.

5 Mit Urteil vom 26. September 2018 erkannte das Truppendienstgericht ... der früheren Soldatin das Ruhegehalt ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das angeschuldigte Dienstvergehen erwiesen sei. Die frühere Soldatin habe gegen ihre Wahrheitspflicht und gegen die Pflicht zum treuen Dienen durch strafbares Handeln verstoßen. Der versuchte Betrug zulasten des Dienstherrn, die Verfälschung beweiserheblicher Daten und die Urkundenfälschung begründeten eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung. Gebe ein Soldat unwahre Erklärungen gegenüber seinem Dienstherrn ab, um sich eine ungerechtfertigte berufliche Besserstellung zu erschleichen, sei Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme. Gewichtige mildernde Umstände lägen nicht vor; insbesondere gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zur Tatzeit fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit.

6 3. Die fristgerecht erhobene Berufung der früheren Soldatin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihre Täterschaft bei der verfälschten E-Mail fraglich sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter am Rechner der Soldatin die E-Mail verfälscht habe. Dazu müssten auch die Entlastungszeuginnen vernommen werden. Ferner bedürfe das Vorliegen einer ausreichenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der früheren Soldatin zur Tatzeit näherer Überprüfung durch Auswertung der Gesundheitsakte und Vernehmung eines Sachverständigen. Wegen der unterbliebenen Aufklärung dieser Fragen sei die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7 4. Im Berufungsverfahren wurden die benannten Entlastungszeuginnen ermittelt und - soweit beantragt - geladen. Ferner wurde die Gesundheitsakte der früheren Soldatin beigezogen. Nach Einsichtnahme in ihre Gesundheitsakte wies ihr Verteidiger darauf hin, dass die frühere Soldatin sich zum Tatzeitpunkt einer Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln unterzogen habe. Eine Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung bis hin zu Mattigkeit und Unwohlsein sei nicht auszuschließen. Dadurch könne auch die Reflektion des eigenen Handelns beeinträchtigt gewesen sein. Ferner ergäben die Untersuchungsberichte des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 12. Februar und 8. April 2014, dass sie vor der Tat zunehmend unter einer sinkenden Belastbarkeit im Dienst, erhöhter Reizbarkeit und Schlafstörungen gelitten habe und kaum Vertrauen zu anderen habe fassen können. Auch ihre behandelnde Psychotherapeutin habe eine Überforderungssituation beschrieben. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass trotz aller therapeutischer Unterstützung die knappe Frist seitens des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Oktober 2014 bezüglich der Nachweise der körperlichen Leistungsfähigkeit sie in eine weitere Überforderungssituation versetzt und dass sie deswegen ihre Selbstkontrolle verloren habe.

8 In der Berufungshauptverhandlung ist zur Klärung dieser Fragen der Facharzt für Psychiatrie Flottillenarzt a.D. Dr. L. als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Person, zur Anschuldigung, zum truppendienstgerichtlichen Verfahren und zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Urkunden, Vernehmungsprotokollen, Augenscheinsobjekten und Zeugenvernehmungen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

9 Die Berufung, über die gemäß § 124 WDO in Abwesenheit der früheren Soldatin verhandelt werden konnte, hat keinen Erfolg. Die vom Truppendienstgericht verhängte Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts ist rechtmäßig.

10 1. Da die Berufung der früheren Soldatin in vollem Umfang eingelegt worden ist, konnte der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat-und Schuldfeststellungen treffen und auf dieser Grundlage eigenständig über eine Disziplinarmaßnahme befinden. Etwaige Verfahrensfehler des Truppendienstgerichts führten jedenfalls bei der nach § 121 Abs. 2 WDO gebotenen Ermessensentscheidung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht zur Zurückverweisung.

11 a) In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die frühere Soldatin am 3. November 2014 beim Sanitätsversorgungszentrum ... wissentlich und willentlich zwei unechte Prüfkarten für das Deutsche Sportabzeichen einreichte. Darin wurden ihr für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt neun Sportleistungen bescheinigt, die sie nicht erbracht hatte. Die Unterschriften der Prüfer K. und F. waren gefälscht. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 30. Juli 2015. Diese Feststellungen können im Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil die frühere Soldatin dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - StE 2019, 341 Rn. 13). Vielmehr ergibt sich aus den Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 22. Januar und vom 17. Februar 2015, dass sie die Prüfungsleistungen weder abgenommen noch bescheinigt haben. Aus dem Schreiben des Landessportbundes ... vom 20. Januar 2015 folgt, dass der früheren Soldatin auch von keinem anderen Prüfer des Landesverbandes ein Sportabzeichen verliehen wurde.

12 b) Ferner steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die frühere Soldatin am selben Tag zum Nachweis von zwei weiteren Sportleistungen eine E-Mail von Frau Hauptbootsmann Z. wissentlich und willentlich inhaltlich verändert und mit manipuliertem Text bei ihrer Dienststelle eingereicht hat. Frau Hauptbootsmann Z. hatte ihr im Auftrag von Frau Oberfeldwebel M. am 3. November 2014 um 9:32 Uhr per E-Mail bescheinigt, dass sie ein 100-Meter-Kleiderschwimmen in 3,48 Minuten ohne und 4,10 Minuten mit Ausziehen absolviert hatte. Auf der von der Soldatin eingereichten manipulierten E-Mail wurden ihr für das Kleiderschwimmen bessere Zeiten (3:28 Minuten ohne und 3:57 Minuten mit Ausziehen) und die Abnahme eines 6-Kilometer-Marsches bestätigt.

13 Die inhaltliche Unrichtigkeit der E-Mail ist durch die Aussage von Frau Hauptbootsmann Z. vom 11. November 2014 und durch die eigene Korrekturmeldung der Soldatin vom 6. November 2014 belegt. Dass die Veränderung der E-Mail am Rechner der Soldatin am 3. November 2014 abschließend um 10:44 Uhr erfolgt ist, hat eine technische Untersuchung des Computers vom 11. November 2014 zweifelsfrei ergeben. Vernünftige Zweifel daran, dass die frühere Soldatin die Manipulationen unmittelbar vor Einreichung des Beleges vorgenommen hat, bestehen nicht. Denn nur sie hatte einen passwortgeschützten Zugang zu dem Rechner. Es ist zwar theoretisch nicht auszuschließen, dass ein Dritter während einer kurzen Pause der früheren Soldatin unberechtigt auf den Computer Zugriff nehmen konnte. Für einen solchen alternativen Geschehensablauf sprechen jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Es ist niemand ersichtlich, der ein Motiv gehabt hätte, diese E-Mail zugunsten der früheren Soldatin zu verändern. Auch die Vernehmung der von der früheren Soldatin benannten Entlastungszeugin T. hat nichts für ein Handeln Dritter ergeben. Da die frühere Soldatin die manipulierte E-Mail gleichzeitig mit den gefälschten Sportabzeichen einreichte, ist die Verfälschung der E-Mail mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihr zuzurechnen und ein Element ihres Täuschungsversuchs über ihre körperliche Belastbarkeit.

14 c) Auch in subjektiver Hinsicht steht aufgrund der Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls und der Gesamtumstände zur Überzeugung des Senats fest, dass die frühere Soldatin in der Absicht handelte, über die körperlichen Eignungsvoraussetzungen für die Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis zu täuschen und sich damit einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen.

15 2. In rechtlicher Hinsicht ist das Verhalten der früheren Soldatin als schwerwiegendes Dienstvergehen zu würdigen.

16 a) Sie hat mit der Vorlage der verfälschten E-Mail und der beiden gefälschten Sportabzeichen-Prüfkarten in dreifacher Weise vorsätzlich gegen ihre Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, weil sie bei ihren Vorgesetzten die Fehlvorstellung erwecken wollte, sie habe die in der E-Mail und den beiden Prüfkarten ausgewiesenen sportlichen Leistungen erbracht. Tatsächlich hatte sie - was ihr voll und ganz bewusst war - die meisten sportlichen Prüfungen gar nicht und das Kleiderschwimmen nicht in der angegebenen Zeit abgelegt.

17 b) Zudem hat die frühere Soldatin gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen, die Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze, verlangt (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 und vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 57 Rn. 50 ff). Hinsichtlich der Vorlage der beiden gefälschten Prüfkarten für das Sportabzeichen hat die frühere Soldatin eine zweifache Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB (in Form des Gebrauchs unechter Urkunden) begangen. Die ebenfalls im Tatzusammenhang stehende Manipulation der E-Mail hat das Truppendienstgericht zutreffend als strafbare Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB eingeordnet. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde oder wer derart veränderte Daten gebraucht. Dies kann insbesondere auch durch Manipulation von E-Mails erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 141/17 - juris Rn. 9; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019 § 269 Rn. 14). Die frühere Soldatin hat die ihr zum Beweis ihrer sportlichen Leistungen im Kleiderschwimmen zugesandte E-Mail zur Täuschung im Rechtsverkehr so verändert, dass bei der Wahrnehmung dieser Daten eine verfälschte Erklärung vorlag. Die Erklärung würde - in Papierform abgegeben - alle Urkundseigenschaften (erkennbarer Aussteller, verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung und -bestimmung) erfüllen. Die ausgedruckte Vorlage dieser manipulierten E-Mail ist als Gebrauchmachen von verfälschten Daten ebenfalls strafbar.

18 c) Wer eine Vermögensstraftat zulasten des Bundes begeht, verletzt damit zusätzlich die von § 7 SG eingeschlossene Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 35). Die von der früheren Soldatin begangenen Handlungen verstoßen zudem gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

19 3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen. Im Einzelnen geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

20 a) Auf der ersten Stufe wird im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" bestimmt. Danach hat sich ein Vorgesetzter, der gegenüber seinen Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgegeben hat, in seinem Status disqualifiziert und deshalb grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung verwirkt; hat er sich durch die unwahren Angaben eine ungerechtfertigte berufliche oder finanzielle Besserstellung erschleichen wollen, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die disziplinarische Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 77). Diese Ersteinstufung greift insbesondere in Fällen, in denen ein Soldat durch arglistige Täuschung über Einstellungsvoraussetzungen z.B. seine Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeit- oder Berufssoldaten oder eine Dienstzeitverlängerung erschleichen wollte. Dementsprechend bestimmt auch § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG, dass ein Berufssoldat zu entlassen "ist", wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 45). Daher ist auch hier die disziplinare Höchstmaßnahme - vorliegend gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 WDO die Aberkennung des Ruhegehalts - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

21 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Solche durchgreifenden Milderungsgründe liegen hier nicht vor.

22 aa) Erschwerend ist zu gewichten, dass die frühere Soldatin durch mehrfache Urkundenfälschung und Datenverfälschung bei ihrem Täuschungsversuch ein überdurchschnittliches Maß an krimineller Energie gezeigt hat. Ferner stand sie aufgrund ihres Dienstgrades als Oberfeldwebel in einer Vorgesetztenfunktion (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldatinnen und Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG), unterliegen sie bei einer Verletzung ihrer Dienstpflichten einer verschärften Haftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 WD 4.10 - juris Rn. 26).

23 bb) Dass die frühere Soldatin vorsätzlich, eigennützig und mit der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, entspricht dem Regelfall und kann nicht zusätzlich erschwerend berücksichtigt werden. Reue und Einsicht konnten nicht festgestellt und darum auch nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Dass ihr Täuschungsversuch schnell aufgedeckt wurde und daher keinen Vermögensnachteil beim Dienstherrn auslöste, beruhte nicht auf einem Rücktritt vom Versuch oder einem sonstigen Entschluss der Soldatin. Das Ausbleiben des Unrechterfolgs ist daher ebenfalls nicht mildernd anzuerkennen.

24 cc) Schließlich war die frühere Soldatin bei der Tat auch uneingeschränkt schuldfähig. Der Milderungsgrund einer eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt nicht vor (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2017 - 2 WD 1.16 - juris Rn. 68 m.w.N.). Die frühere Soldatin befand sich zwar zur Tatzeit wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in einer psychotherapeutischen Behandlung, die vom Bundeswehrkrankenhaus ... überwacht und gesteuert wurde. Die von Frau Oberfeldarzt K. und Herrn Flottillenarzt a.D. Dr. L. stammenden Krankenhausberichte vom 8. September und 10. November 2014 beschreiben die frühere Soldatin jedoch als "wach, vollständig orientiert" und "bewusstseinsklar" mit "normalwertigem Psychostatus". Der als sachverständiger Zeuge vernommene Facharzt der Psychiatrie Dr. L. erläuterte in der Berufungshauptverhandlung, er habe nach seinen Gesprächsnotizen und seinem damaligen Eindruck von der früheren Soldatin keinen Zweifel daran, dass sie das Unrecht ihrer Tat einsehen und entsprechend handeln konnte. Eine Persönlichkeitsstörung sei damals nicht diagnostiziert worden und habe nicht vorgelegen. Kognitive Einschränkungen infolge einer Überforderungssituation seien nicht anzunehmen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlich fundierten und überzeugenden Einschätzung zu zweifeln, zumal auch der Untersuchungsbericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses ... vom 31. August 2015 - also nur rund 10 Monate später - zu dem Ergebnis gelangt, andere psychische Störungen als die im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung stehenden oder konkurrierende Faktoren seien nicht zu finden. Soweit der Verteidiger der früheren Soldatin die Möglichkeit einer impfungsbedingten Beeinträchtigung der Handlungs- und Steuerungsfähigkeit in den Raum gestellt hat, finden sich dafür in den Krankenunterlagen keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

25 dd) Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation greift nicht ein. Er liegt erst dann vor, wenn die psychische Situation von so außergewöhnlichen Belastungen geprägt ist, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden kann (BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - juris Rn. 31 und vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - juris Rn. 28). Für eine derartige Zuspitzung der Probleme der früheren Soldatin zum Tatzeitpunkt spricht nichts. Sie war zweifelsohne durch das Trauma der 2011 erlittenen Vergewaltigung auch im November 2014 noch psychisch belastet. Auch ergibt sich aus den Arztberichten, dass sie Differenzen mit dem Vater ihres Kindes um die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hatte. Ihre psychische Situation war jedoch Anfang November 2014 durch eine Psychotherapie deutlich gebessert. Besondere Umstände, die ein normgemäßes Verhalten im Bewerbungsverfahren für die Übernahme als Berufssoldatin gravierend erschwert oder unmöglich gemacht hätten, lagen nicht vor. Mit der Aufforderung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die Sportnachweise bis zum 28. November 2014 zu erbringen, war zwar ein gewisser Zeitdruck verbunden. Die frühere Soldatin war jedoch durch nichts gehindert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, die Sportleistungen regulär zu erbringen und gegebenenfalls um Fristverlängerung zu bitten.

26 ee) Auch kann die arglistige Täuschung gegenüber dem Dienstherrn nicht - wie vorgetragen - auf eine Mobbingsituation zurückgeführt werden. Mobbing setzt eine außergewöhnliche situationsbedingte Erschwernis durch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch andere Beschäftigte oder durch Vorgesetzte voraus (BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2002 - 2 WD 38.01 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 51, vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 12 und vom 24. Juli 2013 - 2 WD 11.12 - Rn. 43). Anhaltspunkte für solche systematischen Anfeindungen liegen nicht vor. Dass es nach der Aussage des früheren Disziplinarvorgesetzten Oberfeldarzt S. zwischen der früheren Soldatin und anderen Mitgliedern seiner Teileinheit Spannungen gegeben hat, reicht für ein systematisches Anfeinden oder Ausgrenzen nicht aus. Die frühere Soldatin hat im Übrigen ausweislich des Arztberichtes des Bundeswehrkrankenhauses ... vom 8. April 2014 ausgeführt, sie erfahre von ihrem Vorgesetzten Unterstützung. Insbesondere sind ihre dienstlichen Leistungen durch die gute Beurteilung vom Januar 2014 anerkannt worden. Soweit Oberfeldarzt S. ein Nachlassen der Leistungen nach Aushändigung der Beurteilung festgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass negative Reaktionen von Vorgesetzten oder Kameraden auf mangelhafte Dienstleistungen ebenso wenig Mobbinghandlungen sind wie sonstige berechtigte Kritik.

27 ff) Mit geringem Gewicht spricht allerdings für die frühere Soldatin, dass sie sich wegen der posttraumatischen Belastungsstörung zum Tatzeitpunkt im November 2014 in einer schwierigen Lebensphase befand (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 WD 8.18 - Rn. 32) und dass die Taten im Hinblick auf die bisherige tadelfreie Führung persönlichkeitsfremd sind. Eine in der Regel stark mildernd wirkende persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt aber wegen des planmäßigen und mehraktigen Vorgehens nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 55). Ebenso wenig kann die arglistige Täuschung der früheren Soldatin gegenüber dem Dienstherrn auf eine Fürsorgepflichtverletzung ihrer Vorgesetzten zurückgeführt werden. Denn es lag keine Überforderungssituation vor, in der es eines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht bedurft hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 37). Vielmehr konnte und musste die frühere Soldatin ohne Unterstützung erkennen, dass sie über die für ihre Ernennung zur Berufssoldatin bedeutsamen sportlichen Leistungen nicht täuschen durfte.

28 gg) Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen je schwerer ein Dienstvergehen wiegt, liegt hier bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kein minderschwerer Fall vor. Vielmehr kann der früheren Soldatin - wie bereits vom Truppendienstgericht ausgeführt - objektiv betrachtet das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Pflichterfüllung im Dienste nicht mehr entgegengebracht werden. Ist das Vertrauen in die frühere Soldatin zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann auch eine überlange Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - juris Rn. 29).

29 4. Da das Rechtsmittel der früheren Soldatin keinen Erfolg hat, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO).