Beschluss vom 13.11.2024 -
BVerwG 8 B 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B8B8.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2024 - 8 B 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:131124B8B8.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 8.24
- VG Berlin - 14.12.2023 - AZ: 29 K 230/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:
- Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2023, berichtigt durch Beschluss vom 25. Januar 2024, wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt auf die Frage, ob eine Beendigung des nach § 1 Abs. 6 VermG erforderlichen räumlichen Bezugs einer Anteilsschädigung zum Beitrittsgebiet durch Sitzverlegung des dort ansässigen Emittenten in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts eine Verlegung seines satzungsmäßigen Sitzes dorthin voraussetzt.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 3, § 63 Abs. 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 6.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.