Beschluss vom 06.09.2024 -
BVerwG 3 AV 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:060924B3AV2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2024 - 3 AV 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:060924B3AV2.24.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 2.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Dresden bestimmt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) Aufgabenträger für den Luftrettungsdienst. Er begehrt die vorläufige Feststellung,
dass den Leistungserbringern der Luftrettung im Freistaat Sachsen aus der ihnen nach § 31 Abs. 1 SächsBRKG ab dem 1. Januar 2027 übertragenen vertragsgemäßen Durchführung der Luftrettung notwendig entstehende Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Luftrettungsstationen Leipzig-Dölzig, Zwickau, Dresden und Bautzen dem Grunde nach über mit den Antragsgegnern zu vereinbarende Benutzungsentgelte im Sinne von § 32 Abs. 4 und 1 SächsBRKG zu vergüten sind und dementsprechend in die Bemessung dieser Entgelte im Rahmen von Verhandlungen nach § 32 Abs. 4 und 1 SächsBRKG einzustellen sind,
hilfsweise, dass die Antragsgegner ihr Einvernehmen nach § 31 Abs. 2 SächsBRKG nicht mit der Begründung versagen dürfen, die ihnen mit Datum vom 10. Juli 2024 unterbreiteten Entwürfe der Vergabeunterlagen sähen für die ab dem 1. Januar 2027 im Ergebnis des in Aussicht genommenen Konzessionsvergabeverfahrens zu bindenden Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 SächsBRKG vor, dass sie diesen Leistungserbringern aus der vertragsgemäßen Durchführung des Luftrettungsdienstes notwendig entstehende Kosten der Errichtung und Unterhaltung von Luftrettungsstationen über Entgelte nach § 32 Abs. 4 und 1 SächsBRKG zu finanzieren hätten.

2 Die Antragsgegner haben ihre Sitze in Dresden, Hannover, Bochum, Kassel, Berlin und München.

3 Der Antragsteller hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO angerufen, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

II

4 1. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig.

5 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Kommen Gerichtsstände in mehreren Bundesländern in Betracht, ist das Bundesverwaltungsgericht das nächsthöhere Gericht im Sinne dieser Regelung (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 3 AV 4.16 - juris Rn. 5 m. w. N).

6 Hier kommen nach § 52 Nr. 5 VwGO die Verwaltungsgerichte in Dresden, Hannover, Gelsenkirchen, Kassel, Berlin und München als örtlich zuständige Gerichte in Betracht. Es liegt zumindest nicht fern, dass zwischen den Antragsgegnern - wie vom Antragsteller geltend gemacht - eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 ZPO besteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 1999 - 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27 S. 2 und vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m. w. N.). Der Vertiefung bedarf dies nicht, denn es ist nicht Sinn eines Verfahrens zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, schwierige Rechtsfragen, die im eigentlichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu klären sind, abschließend zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2019 a. a. O.).

7 2. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2023 - 10 AV 2.23 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Senat hält es danach für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Dresden als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

8 Die Beteiligten streiten darüber, ob in die Benutzungsentgelte für den Luftrettungsdienst im Freistaat Sachsen die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Luftrettungsstationen einzubeziehen sind. Der Antragsteller macht geltend, der Anspruch auf die begehrten Feststellungen ergebe sich aus Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Der Streitgegenstand spricht deshalb dafür, ein sächsisches Verwaltungsgericht als zuständig zu bestimmen.

9 Der Antragsteller hat angeregt, das Verwaltungsgericht Dresden als zuständig zu bestimmen, weil die Antragsgegnerin zu 1 mit Sitz in Dresden als "federführende Verhandlungsführerin" für die Kostenträger im Verwaltungsverfahren zur Herstellung des Einvernehmens nach § 31 Abs. 2 SächsBRKG tätig geworden sei und zudem die Mehrzahl der Antragsgegner ihren Sitz bzw. ihre Landesvertretung in Dresden habe. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Bestimmung des Verwaltungsgerichts Dresden als örtlich zuständig zweckmäßig. Die Antragsgegner haben dagegen keine Einwände erhoben.