Beschluss vom 28.06.2002 -
BVerwG 5 B 94.02ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B5B94.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 5 B 94.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:280602B5B94.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 94.02
- Niedersächsisches OVG - 05.02.2002 - AZ: OVG 12 PA 105/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
- Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfassungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instanzenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
Dem Antragsteller kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.