Pressemitteilung Nr. 53/2014 vom 05.09.2014

Feierliche Amtseinführung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mit einem Festakt im Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sind heute der neue Präsident Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert und der neue Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Josef Christ, offiziell in ihr Amt eingeführt worden. Beide sind bereits seit dem 1. Juli 2014 im Amt (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/2014).  


Mehr als 300 Gäste aus dem In- und Ausland waren der Einladung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas gefolgt. Neben den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, der anderen obersten Bundesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder waren auch die Präsidenten der obersten Verwaltungsgerichte in Belgien, den Niederlanden und Liechtenstein sowie die deutsche Richterin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, Frau Prof. Dr. Angelika Nußberger, und die deutsche Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union, Frau Prof. Dr. Juliane Kokott, erschienen. Die Politik war durch mehrere Bundestagsabgeordnete, Repräsentanten der sächsischen Staatsregierung und den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig vertreten; auch konnten zahlreiche Vertreter der Anwaltschaft, der rechtswissenschaftlichen Fakultäten und aus dem Leipziger Kulturleben begrüßt werden.


In seiner Ansprache kündigte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts an, den fachlichen Dialog des Bundesverwaltungsgerichts mit anderen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts tätigen Gerichten in Deutschland und Europa intensivieren zu wollen. Durch die Rechtsprechung allein könne das Bundesverwaltungsgericht seine Hauptaufgabe, für die Einheitlichkeit und die Fortentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zu sorgen, nicht mehr im wünschenswerten Umfang erfüllen. Die Zahl der Rechtsgebiete, die das Bundesverwaltungsgericht nicht oder nur noch in geringer Zahl erreichten, nehme zu. Zum einen sei der Rechtsmittelzugang schon in die zweite Instanz allzu sehr beschränkt worden. Zum anderen werde in einigen Rechtsgebieten praktisch alles im einstweiligen Rechtsschutz und damit ohne Zugang zum Bundesverwaltungsgericht erledigt. Außerdem habe der Gesetzgeber wichtige Teilbereiche moderner Verwaltungstätigkeit, wie das Vergaberecht und das Regulierungsverwaltungsrecht, anderen Gerichtszweigen zugewiesen. Gleichzeitig habe sich das Bundesverwaltungsgericht von einem Revisionsgericht hin zu einem erstinstanzlichen Tatsachengericht gewandelt; bereits ein Drittel der Richterarbeitskraft werde durch erstinstanzliche Verfahren gebunden. Das Gericht selbst könne die Strukturen nicht ändern. Es könne jedoch den fachlichen Dialog mit anderen Gerichten in Deutschland und Europa pflegen, die Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts wahrnehmen. In Zeiten einer defizitären Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei dieser Dialog für das Bundesverwaltungsgericht geradezu unerlässlich.