Verfahrensinformation

Der Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er begehrt die Verpflichtung des beklagten Bundesamtes für den Zivildienst, ihm für die Zeit, während der er seinen Zivildienst an einer Förderschule in Düren abgeleistet hat, Unterkunftskosten zu zahlen.


Der Kläger schlug dem Bundesamt in Übereinstimmung mit dem Kreis Düren als Träger der Förderschule vor, ihn zum Zivildienst in diese Einrichtung, die keine dienstlichen Unterkünfte für Zivildienstleistende bereithält, als sog. Heimschläfer einzuberufen. Das Bundesamt erließ einen entsprechenden Einberufungsbescheid und sah von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, ab. Der Kläger schloss daraufhin mit seinem Vater einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und von Gemeinschaftsräumen in seinem Elternhaus und wohnte dort - wie zuvor - während der gesamten Dauer seines Zivildienstes.


Den Antrag des Klägers auf Übernahme der von seinem Vater gestundeten Mietkosten lehnte das beklagte Bundesamt ab. Die Klage, mit der der Kläger diese Entscheidung angegriffen hat, ist vor dem Verwaltungsgericht Aachen und dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Unterkunftskosten im Wesentlichen auf Grund der Erwägung verneint, dieser habe von dem Bundesamt jederzeit die Zuweisung zu einer Dienststelle mit dienstlicher Unterkunft und damit eine Deckung seines Unterkunftsbedarfs im Wege der Sachleistung erreichen können. Das Bundesverwaltungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Gesetzesauslegung in Anbetracht der von dem Kläger mit seiner Revision vorgebrachten Einwände Bestand haben kann.


Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 26.01.2011

Der Bund muss keine Mietkosten für das Jugendzimmer eines Zivildienstleistenden übernehmen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Zivildienstleistender, der mit einer sog. Heimschlaferlaubnis in seinem Elternhaus wohnt und mit seinen Eltern einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und anderer Räume der elterlichen Wohnung geschlossen hat, nicht verlangen kann, dass das Bundesamt für den Zivildienst die Mietkosten übernimmt.


Das beklagte Bundesamt berief den Kläger Anfang August 2005 ab dem 1. September 2005 zur Ableistung seines neunmonatigen Zivildienstes in einer von dem Kläger vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle in seinem Wohnort Düren ein. Eine Anordnung, dass der Kläger in dienstlicher Unterkunft zu wohnen habe, erließ es nicht. Die Beschäftigungsstelle hielt keine eigenen Unterkünfte für die bei ihr eingesetzten Zivildienstleistenden vor. Der Kläger wohnte während der gesamten Dauer seines Zivildienstes - wie zuvor während seiner Schulzeit - in seinem Elternhaus. Unter Verweis auf einen mit seinem Vater Ende August 2005 mit Wirkung zum 1. September 2005 geschlossenen Mietvertrag verlangte er ohne Erfolg die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. Die gegen das Bundesamt gerichtete Klage, mit der der Kläger seine Zahlungsforderung weiterverfolgt hat, ist vor dem Verwaltungsgericht Aachen und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.


Der Kläger kann die Übernahme der Mietkosten insbesondere nicht als Leistung zur Erfüllung der allgemeinen Fürsorgepflicht verlangen, die dem Bund als Dienstherrn gegenüber jedem Zivildienstleistenden obliegt. Für einen solchen Anspruch ist kein Raum, weil das Zivildienstgesetz wegen der Geld- und Sachbezüge der Zivildienstleistenden auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für wehrpflichtige Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades verweist. Zivildienstpflichtige haben demnach wie Wehrpflichtige nach § 4 Satz 1 und 2 des Wehrsoldgesetzes einen Sachleistungsanspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft; die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewährung von Unterkunft als Sachleistung kann auch für einen Zivildienstleistenden, der mit einer sog. Heimschlaferlaubnis bei einer Beschäftigungsstelle ohne eigene Unterkünfte eingesetzt ist, auf Verlangen jederzeit dadurch erfüllt werden, dass ihn das Bundesamt zu einer Beschäftigungsstelle mit eigener (Gemeinschafts-) Unterkunft versetzt oder dass die Beschäftigungsstelle bzw. deren Träger für ihn ein Privatzimmer mietet.


BVerwG 6 C 1.10 - Urteil vom 26.01.2011

Vorinstanzen:

VG Aachen, VG 1 K 1213/06 - Urteil vom 24.05.2007 -

OVG Münster, OVG 1 A 2175/07 - Urteil vom 10.12.2009 -


Beschluss vom 20.01.2010 -
BVerwG 6 C 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200110B6C1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2010 - 6 C 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200110B6C1.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 1.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.12.2009 - AZ: OVG 1 A 2175/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 890 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG).

Urteil vom 26.01.2011 -
BVerwG 6 C 1.10ECLI:DE:BVerwG:2011:260111U6C1.10.0

Leitsatz:

Ein Zivildienstleistender mit sogenannter Heimschlaferlaubnis kann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für seine private Unterkunft herleiten.

Urteil

BVerwG 6 C 1.10

  • OVG Münster - 10.12.2009 - AZ: OVG 1 A 2175/07 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.12.2009 - AZ: OVG 1 A 2175/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier und Dr. Möller
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu einer Geldzahlung für die Deckung seines Unterkunftsbedarfs während seines Zivildienstes.

2 Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 erkannte das Bundesamt für den Zivildienst (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger als Kriegsdienstverweigerer an. Unter dem 21. Juli 2005 unterbreiteten der Kläger und der Kreis Düren als Träger der Christophorus-Schule Düren dem Bundesamt auf einem von diesem bereitgestellten Formblatt den Vorschlag, den Kläger zum 1. September 2005 zum Zivildienst in die Christophorus-Schule als Zivildienststelle einzuberufen. Diese Einrichtung hält keine dienstlichen Unterkünfte für Zivildienstleistende bereit. Als Unterkunft für den Kläger ist in dem ausgefüllten Formblatt „Heimschlafplatz“ angekreuzt. Mit Bescheid vom 2. August 2005 berief das Bundesamt den Kläger für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Mai 2006 zum Zivildienst in der vorgeschlagenen Dienststelle ein. Es sah von der Anordnung ab, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen.

3 Der Kläger wohnte während der gesamten Dauer seines Zivildienstes - wie schon zuvor als Schüler - in dem Einfamilienhaus seines Vaters. Mit diesem schloss er unter dem 21. August 2005 einen Mietvertrag über die Nutzung seines Jugendzimmers und die anteilige Nutzung weiterer Räume ab dem 1. September 2005 zu einem - zunächst gestundeten - monatlichen Mietzins in Höhe von 210 €. Auf die Bitte des Klägers, diese Unterkunftskosten als Träger der Christophorus-Schule zu übernehmen, forderte der Kreis Düren ihn mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 auf, zunächst einen Antrag auf Mietbeihilfe bei der Unterhaltssicherungsbehörde zu stellen; soweit diese dem Antrag nicht entspreche, werde der Kreis dafür eintreten. Mit Bescheid vom 21. November 2005 lehnte die Stadt Düren als Unterhaltssicherungsbehörde die Gewährung einer Mietbeihilfe gemäß § 7a USG mit der Begründung ab, der Kläger lebe mit seinen Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und sei deshalb nicht alleinstehend im Sinne der Vorschrift. Der Kreis Düren sah sich nunmehr aus den gleichen Gründen wie die Stadt Düren an einer Zahlung gehindert und bat das Bundesamt mit einem dem Kläger in Kopie übermittelten Schreiben vom 13. Dezember 2005 um Bestätigung dieser Einschätzung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 teilte das Bundesamt dem Kreis Düren mit, die Beschäftigungsstelle des Klägers sei ebenso wenig wie die Unterhaltssicherungsbehörde zur Übernahme der Mietkosten verpflichtet, so dass von einer Versetzung aus fiskalischen Gründen vorerst abgesehen werden solle. Es werde gebeten, den Kläger auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich zur Verkürzung des Verfahrens mit seinem Anliegen direkt an das Bundesamt zu wenden. Der Kreis Düren leitete dieses Schreiben unter dem 3. Februar 2006 mit dem Bemerken an den Kläger weiter, dass er Mietkosten nicht übernehmen könne. Der Kläger legte hiergegen unter dem 10. Februar 2006 Widerspruch ein. Das Bundesamt, dem der Kreis Düren den Rechtsbehelf mit der Bitte um weitere Bearbeitung übersandt hatte, wertete diesen als Erstantrag auf Übernahme von Mietkosten und lehnte das Begehren mit Bescheid vom 7. April 2006 ab, wobei es zur Begründung wiederum darauf verwies, dass der Kläger nicht alleinstehend Mieter von Wohnraum sei. Den Widerspruch gegen diese Entscheidung wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006 zurück.

4 Mit seiner auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 1 890 € nebst Zinsen gerichteten Klage ist der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei zwar für den geltend gemachten Anspruch nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passiv legitimiert, ein solcher Anspruch sei jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Gemäß § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG und § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1 WSG könnten Zivildienstleistende wie Wehrpflichtige zur Deckung ihres Unterkunftsbedarfs die unentgeltliche Bereitstellung einer Unterkunft als Sachleistung verlangen. Ein Anspruch auf eine Geldleistung ergebe sich aus diesen Vorschriften hingegen auch im Rahmen ihrer durch § 35 Abs. 1 ZDG angeordneten nur entsprechenden Anwendung nicht, wenngleich andererseits eine solche Zahlung im Hinblick auf Zivildienstpflichtige, die - wie der Kläger - nicht verpflichtet seien, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen, durch § 4 Satz 2 WSG auch nicht verboten werde. Ein Recht auf die begehrte Erstattungsleistung könne der Kläger auch nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten, die die Beklagte nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 SG (in der bis 11. Februar 2009 gültig gewesenen Fassung: § 31 Satz 2 SG) treffe. Sofern man von der Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossenen Mietvertrages ausgehe, spreche zwar alles dafür, dass der Kläger zur Deckung seines Wohnbedarfs einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Denn ihm habe weder eine dienstliche Unterkunft zur Verfügung gestanden, noch habe er zur Begleichung des Mietzinses für die selbst beschaffte Unterkunft auf seinen Wehrsold zurückgreifen müssen. Auch seien seine Eltern nicht unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen, ihm für die Dauer seines Zivildienstes unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung zu stellen, denn er habe gegenüber der Beklagten jederzeit seinen Sachleistungsanspruch geltend machen und die Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft verlangen können, so dass er insoweit nicht im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Die finanzielle Belastung des Klägers durch den geschlossenen Mietvertrag sei jedoch nicht der Verantwortungssphäre der Beklagten zuzuordnen, sondern darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf Grund eigener Entscheidung einen Status als sogenannter Heimschläfer angestrebt, deshalb eine Zivildienststelle ohne Unterkunft vorgeschlagen und in der Folgezeit seinen Anspruch auf tatsächliche Bereitstellung einer Unterkunft gegenüber der Beklagten nicht geltend gemacht habe. Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne der Kläger sein Erstattungsbegehren gleichfalls nicht stützen. Insbesondere werde er nicht gegenüber denjenigen Zivildienstleistenden benachteiligt, denen eine Mietbeihilfe nach § 7a USG für den Erhalt eines bereits vor Dienstantritt unterhaltenen Wohnraums gewährt werde. Anders als bei jenen bestehe bei ihm kein schützenswertes Bestandssicherungsinteresse.

5 Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision führt der Kläger aus: Ziel seiner Klage sei ein Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass ihm als sogenannten Heimschläfer weder eine Dienstunterkunft zur Verfügung gestanden habe noch sein Wohnbedarf anderweitig durch eine Geldersatzleistung der Beklagten abgedeckt worden sei. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts lasse sich für Zivildienstleistende aus § 4 Satz 1 WSG kein Anspruch auf Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft herleiten. Selbst wenn man aber einen solchen Anspruch annehmen wollte, wäre er nicht verpflichtet oder auch nur im Sinne einer Obliegenheit gehalten gewesen, sich vor dem Abschluss des Mietvertrages mit seinem Vater bei der Beklagten um eine dienstliche Unterkunft zu bemühen. Die Beklagte habe irreführende Hinweise zur Erstattungsfähigkeit von Unterkunftskosten gegeben. Soweit das angefochtene Urteil davon ausgehe, er bzw. sein Vater hätten gewusst, dass er mangels eines Anspruchs auf Mietkostenerstattung seine Einberufung zu einer Zivildienststelle mit dienstlicher Unterkunft habe vorschlagen müssen, beruhe diese Feststellung auf einem Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungs- und Hinweispflicht aus § 86 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beklagte habe ihm gegenüber ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie ihm trotz Kenntnis von seiner Wohnsituation nicht von sich aus eine dienstliche Unterkunft angeboten oder seine zwangsweise Versetzung zu einer Dienststelle mit Unterkunft in Betracht gezogen habe. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass Zivildienstleistenden eine Vollversorgung zuteil werde, wenn sie eine dienstliche Unterkunft nutzten, ihr Wohnbedarf dagegen vollständig ungedeckt bleibe, wenn sie im Besitz einer sogenannten Heimschlaferlaubnis seien.

6 Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Mai 2007 sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 7. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 zu verpflichten, 1 890 € nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit der Klage an ihn zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II

9 Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil hat in Einklang mit Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Verpflichtungsklage auf Übernahme von Mietkosten zurückgewiesen. Der Kläger kann eine solche Geldleistung von der Beklagten weder als Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht (1.) noch als Schadensersatz wegen einer Verletzung dieser oder einer sonstigen in dem Zivildienstverhältnis wurzelnden Pflicht der Beklagten (2.) verlangen.

10 1. Gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl I S. 1346, ber. S. 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052), finden auf Zivildienstpflichtige in Fragen der Fürsorge mangels einer hier nicht gegebenen speziellen Regelung in dem Zivildienstgesetz selbst die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Hierdurch wird § 31 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052), in Bezug genommen, der bestimmt, dass der Bund neben der ihm nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SG obliegenden Fürsorgepflicht für die Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit auch für das Wohl der Soldaten zu sorgen hat, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten. Diese Verpflichtung des Dienstherrn nach Soldatenrecht entspricht der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 5.72 - BVerwGE 44, 52 <54> = Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 4 S. 5; Walz, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 31 Rn. 3). Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten findet in ihr keine Grundlage. Die Voraussetzungen für die Ableitung eines derartigen Leistungsanspruchs aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (a)) sind im Fall des Klägers nicht erfüllt (b)).

11 a) Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn allgemein, dass er sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem Dienstpflichtigen nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften hält, sondern sich darüber hinaus bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem Dienstpflichtigen gegenüber leiten lässt und stets bemüht ist, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren (Urteil vom 8. August 1973 - BVerwG 6 C 15.71 - BVerwGE 44, 27 <31 f.> = Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 19 S. 52). Sie kann grundsätzlich auch Grundlage für Ansprüche des Dienstpflichtigen auf Leistungen des Dienstherrn sein (Urteile vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 8 C 112.86 - Buchholz 448.11 § 4 ZDG Nr. 3 S. 17 und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310> = Buchholz 237.95 § 95 SHLBG Nr. 3 S. 2; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 78 Rn. 7 ff.).

12 Zusatzleistungen des Dienstherrn kraft Fürsorge sind jedoch - erstens - nur dann statthaft, wenn der Dienstpflichtige einer dienstlich veranlassten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil erleidet, dem kein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, und wenn dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des Dienstes hat (Urteile vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - BVerwGE 66, 330 <334> = Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 S. 4 f. und vom 21. Oktober 1988 a.a.O. S. 17). Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, liegt es - zweitens - weitgehend im Ermessen des Dienstherrn, ob und wie er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu Gunsten des Dienstpflichtigen tätig werden will; einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung hat der Dienstpflichtige nur dann, wenn er bei ihrem Unterbleiben unzumutbaren Belastungen ausgesetzt wäre, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht beeinträchtigen würden (Urteile vom 10. Februar 1972 - BVerwG 2 C 4.72 - Buchholz 235 § 36 BBesG Nr. 3 S. 5, vom 28. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 98.80 - Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 S. 5 - insoweit in BVerwGE 66, 330 ff. nicht abgedruckt - und vom 21. Dezember 2000 a.a.O. S. 310 f. bzw. S. 3). Schließlich können - drittens - aus der allgemeinen Fürsorgepflicht Ansprüche gegen den Dienstherrn dann nicht hergeleitet werden, wenn dessen einschlägige Leistungspflichten speziell und abschließend festgelegt sind (Urteile vom 10. Februar 1972 a.a.O. S. 2 und vom 21. Dezember 2000 a.a.O. S. 310 bzw. S. 2).

13 b) Nach diesen Maßstäben kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm die Beklagte auf Grund ihrer allgemeinen Fürsorgepflicht den Mietzins erstattet, zu dessen Zahlung er sich gegenüber seinem Vater verpflichtet hat. Dabei kann dahinstehen, ob für einen solchen Zahlungsanspruch die erste der bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ist. Das Begehren scheitert jedenfalls an der zweiten und der dritten der genannten Maßgaben. Denn der Kläger konnte während seiner Zivildienstzeit die unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG und § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl I S. 1718), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl I S. 1052). Wegen dieses Sachleistungsanspruchs ist die Belastung des Klägers mit den Kosten für die bei seinem Vater gemietete Unterkunft nicht in einer Weise unzumutbar, die den Wesenskern der allgemeinen Fürsorgepflicht beeinträchtigt. Dass der Unterkunftsbedarf von Zivildienstleistenden im Wege der Sachleistung gedeckt wird, ist zudem bereits für sich genommen eine spezielle und abschließende gesetzliche Regelung. Darüber hinaus wird durch § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG und § 1 Abs. 1 Satz 1, § 4 Satz 2 WSG die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme einer anderen als der zugewiesenen dienstlichen Unterkunft ausdrücklich untersagt.

14 § 35 Abs. 1 Satz 1 ZDG verweist nicht nur für Fragen der Fürsorge, sondern unter anderem auch für die Geld- und Sachbezüge der Zivildienstleistenden auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen für wehrpflichtige Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades. Hierdurch ist zunächst § 30 Abs. 1 Satz 1 SG angesprochen, der bestimmt, dass der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WSG besteht diese Regelung für Wehrpflichtige in den Vorschriften des Wehrsoldgesetzes. Nach § 4 Satz 1 WSG wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt, nach Satz 2 dieser Norm wird ein Entgelt für die Inanspruchnahme anderer Unterkunft nicht gezahlt. Der Wortlaut dieser Vorschriften räumt den Zivildienstleistenden für die Deckung ihres Unterkunftsbedarfs eindeutig einen Sachleistungsanspruch ein und schließt ebenso eindeutig einen Geldleistungsanspruch aus. Unabhängig hiervon kann eine Gesetzesauslegung nicht überzeugen, die unter Einbeziehung der in § 19 Abs. 3 ZDG und § 31 ZDG enthaltenen Regelungen und darauf gestützte systematische und teleologische Argumente einen Sachleistungsanspruch verneint und in der Folge einen aus der Fürsorgepflicht der Beklagten abgeleiteten Zahlungsanspruch bejaht (OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 - 2 BA 11/89 - NVwZ-RR 1989 S. 653 f.). Vielmehr wird das nach dem Wortlaut der relevanten Vorschriften gebotene Gesetzesverständnis durch die Systematik und den Zweck der Normen über die Unterbringung der Zivildienstleistenden gestützt und darüber hinaus durch die historische Auslegung bestätigt.

15 Einem Anspruch der Zivildienstpflichtigen auf Gestellung einer Unterkunft im Wege der Sachleistung wird entgegengehalten (vgl. zum Folgenden: OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989), diese könnten gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG nicht verlangen, zum Dienst an einem bestimmten Ort herangezogen zu werden. Die Bestimmung des Einsatzorts hänge von der jeweiligen Bedarfslage bei den Beschäftigungsstellen ab und stehe im Ermessen des Bundesamtes. Entsprechend liege es im Ermessen dieser Behörde, nach § 31 Satz 1 ZDG eine dienstliche Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft zu erlassen oder davon abzusehen. Verfüge die einem Dienstpflichtigen zugewiesene Beschäftigungsstelle über keine dienstliche Unterkunft, müsse ihm eine - untechnisch sogenannte - Heimschlaferlaubnis erteilt werden.

16 Diese Argumentation verkennt, dass sich Zivil- und Wehrdienstleistende hinsichtlich ihres Unterkunftsbedarfs und dessen Finanzierung durch den Staat im Wesentlichen in derselben Lage befinden (so bereits: Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 6 C 25.06 - Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 6 Rn. 16). Insbesondere kommt der sogenannten Heimschlaferlaubnis für die Deckung des Unterkunftsbedarfs der Dienstpflichtigen im Zivildienstrecht keine andere Bedeutung zu als im Wehrdienstrecht. Sie bewirkt hier wie dort in einer im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unproblematischen Weise nur, dass für den Betroffenen eine Verpflichtung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft nicht besteht. Sie lässt hingegen den Anspruch des Dienstpflichtigen, eine solche als Sachleistung bereitgestellt zu bekommen, unberührt.

17 Die Regelungen in § 4 Satz 1 und 2 WSG knüpfen an § 18 SG an (vgl. BTDrucks 2/3233 S. 4; Stauf, in: Das Deutsche Bundesrecht, I P 27, Erläuterungen zum Wehrsoldgesetz, § 4 Rn. 1). Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Vorschrift findet für Zivildienstleistende ihre Entsprechung in § 31 Satz 1 ZDG (vgl. BTDrucks 4/1840 S. 12; Harrer/Haberland, ZDG, 4. Aufl. 1992, § 31 Anm. 1), der sich von § 18 Satz 1 SG nur insoweit unterscheidet, als er seit seiner Änderung durch Art. 1 Nr. 27 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juli 1973 (BGBl I S. 669) anstelle des auch hier zunächst verwandten Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft denjenigen der dienstlichen Unterkunft enthält. Unter einer dienstlichen Unterkunft ist nach der Legaldefinition des § 31 Satz 2 SG jede vom Bundesamt oder einer Zivildienststelle zugewiesene Unterkunft zu verstehen. Das gesetzgeberische Ziel der Auswechslung des Begriffs der Gemeinschaftsunterkunft gegen den der dienstlichen Unterkunft in § 31 ZDG bestand darin, es den Beschäftigungsstellen zu ermöglichen, erforderlichenfalls auch Privatzimmer für die Dienstleistenden zu mieten (BTDrucks 4/1840 S. 12 f.; Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. Aufl. 2004, § 31 ZDG Anm. 2). Auch eine Beschäftigungsstelle, die eigene Unterkünfte nicht vorhält, ist mithin in der Lage, den ihr zugewiesenen Dienstleistenden eine dienstliche Unterkunft jedenfalls in Gestalt eines gemieteten Privatzimmers zur Verfügung zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Anspruch auf Gestellung einer Unterkunft im Wege der Sachleistung bereits im Zusammenhang mit seiner Einberufung oder - als sogenannter Heimschläfer - erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht.

18 Wird ein Zivildienstleistender zunächst zur Dienstleistung in eine Beschäftigungsstelle ohne eigene Unterkünfte einberufen, kann das Bundesamt seinen Sachleistungsanspruch zudem dadurch erfüllen, dass es ihn - je nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs - im Wege der Änderung des Einberufungsbescheids oder einer späteren Versetzung einer Beschäftigungsstelle mit eigenen Unterkünften zuweist und gemäß § 31 Satz 1 ZDG eine Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft erlässt. Eine solche Anordnung kann jederzeit aus dienstlichem Grund - auch zur Vermeidung einer fiskalischen Belastung der öffentlichen Hand - ergehen (Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 6.77 - Buchholz 448.11 § 31 ZDG Nr. 1 S. 3). Dass es Beschäftigungsstellen mit eigenen Unterkünften in ausreichender Zahl gibt, hat das Oberverwaltungsgericht mit für den Senat bindender Wirkung festgestellt.

19 2. Der Kläger kann die Übernahme der Mietkosten aus dem mit seinem Vater geschlossenen Mietvertrag auch nicht als Schadensersatz wegen der Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht oder einer sonstigen in dem Zivildienstverhältnis wurzelnden Pflicht der Beklagten verlangen.

20 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamten- und Soldatenrecht (Urteile vom 24. August 1961 - BVerwG 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17 <18> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 1 S. 3, vom 30. August 1973 a.a.O. S. 54 bzw. S. 5, vom 21. Dezember 2000 a.a.O. S. 311 f. bzw. S. 3 und vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 5.04 - BVerwGE 123, 175 <187 f.> = Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 3 S. 15 ff.) ist anerkannt, dass eine schuldhafte Verletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht oder einer sonstigen Pflicht aus dem Dienstverhältnis durch den Dienstherrn einen Anspruch des Dienstpflichtigen auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens begründen kann. Diese Grundsätze müssen auch im Recht des Zivildienstes Anwendung finden.

21 Die Beklagte hat jedoch entgegen der Ansicht des Klägers ihre Pflichten nicht dadurch verletzt, dass sie dem Kläger weder von Amts wegen eine dienstliche Unterkunft zugewiesen noch ihn jedenfalls über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterkunft informiert hat (a)). Auch kann ihr keine unzutreffende Information des Klägers über die Erstattungsfähigkeit der entstandenen Mietkosten vorgeworfen werden (b)).

22 a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nach den von ihm festgestellten tatsächlichen Umständen des Falles dem Kläger oblegen hätte, seinen Anspruch auf Gestellung einer dienstlichen Unterkunft im Wege der Sachleistung geltend zu machen, ohne dass ihn das Bundesamt über diesen Anspruch informieren musste.

23 Der Kläger wohnte kostenlos in seinem Elternhaus, als er sich als anerkannter Kriegsdienstverweigerer für seinen bevorstehenden Zivildienst eine heimatnahe Beschäftigungsstelle ohne eigene Unterkünfte aussuchte und mit Zustimmung dieser Stelle dem Bundesamt seine Einberufung dorthin unter Verweis auf einen sogenannten Heimschlafplatz vorschlug. Diesem Vorschlag kam objektiv der Erklärungsgehalt zu, dass der Kläger während der Ableistung seines Zivildienstes in der von ihm bevorzugten Einrichtung keine dienstliche Unterkunft benötige, weil er weiter ohne Verursachung eines erhöhten Aufwandes und deshalb kostenlos (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 150/92 - NJW 1994, 938 <939>) in seinem Elternhaus wohnen werde. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund berief das Bundesamt den Kläger entsprechend seinem Verwendungswunsch ein und sah davon ab, nach § 31 Satz 1 ZDG eine Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft zu erlassen. Es oblag hiernach dem Kläger, seinen Sachleistungsanspruch auf Gestellung einer dienstlichen Unterkunft geltend zu machen, wenn bei ihm wegen einer Änderung seiner persönlichen Umstände ein Bedarf hierfür entstand.

24 Ferner hatte die Beklagte keinen Anlass, den Kläger über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer dienstlichen Unterkunft zu informieren. Den Dienstherrn trifft grundsätzlich keine aus der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Dienstpflichtigen einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Dienstpflichtigen vorausgesetzt werden können oder die sich der Dienstpflichtige unschwer selbst verschaffen kann (vgl. zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht: Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 113 S. 8). Zu diesen Kenntnissen gehört auch das allgemein verbreitete Wissen, dass Zivildienstleistende von ihren Beschäftigungsstellen bereitgestellte dienstliche Unterkünfte nutzen können.

25 Für die Beurteilung ist es insgesamt ohne Relevanz, dass sich der Kläger durch den Abschluss eines Mietvertrages über eine private Wohnung mit Kosten belastet hatte und das Bundesamt hiervon im Verlauf des Verwaltungsverfahrens erfuhr. Denn der Kläger hatte diese Vermögensdisposition auf Grund eigener Entscheidung und ohne Zustimmung des Bundesamtes getroffen. Ferner geht die Verfahrensrüge ins Leere, die der Kläger wegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts erhebt, er bzw. sein Vater hätten gewusst, dass eine vollständige Abdeckung des Lebensbedarfs eine Einberufung zu einer Zivildienststelle mit dienstlicher Unterkunft erfordere. Das Berufungsgericht hat auf eine solche positive Kenntnis - zu Recht - nicht entscheidungserheblich abgestellt.

26 b) Die Hinweise über die Erstattungsfähigkeit von privaten Unterkunftskosten im Falle einer sogenannten Heimschlaferlaubnis, die sich in dem von dem Bundesamt herausgegebenen Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes und in dem amtlichen Formular für den Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers finden, waren objektiv ungeeignet, bei dem Kläger eine Fehlvorstellung des Inhalts hervorzurufen, die Beklagte werde die Mietkosten aus dem mit seinem Vater geschlossenen Vertrag übernehmen.

27 Diese Hinweise verhalten sich nur zu - nach den bisherigen Darlegungen nicht bestehenden - Ansprüchen der Dienstleistenden mit sogenannter Heimschlaferlaubnis gegen ihre Beschäftigungsstellen, nicht aber zu Ansprüchen gegen die Beklagte. Weiter schließen auch sie - jedenfalls insoweit im Ergebnis korrekt - die Erstattung von Kosten für eine Unterkunft der Dienstpflichtigen in der elterlichen Wohnung aus. Schließlich werden die Betroffenen dazu aufgefordert, einen beabsichtigten Wohnungswechsel anzuzeigen, um dem Bundesamt die Möglichkeit zu geben, einer Belastung der Beschäftigungsstellen mit höheren Unterkunftskosten durch die Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft begegnen zu können. Diese Klausel betrifft nach ihrem objektiv erkennbaren Inhalt auch die Fälle, in denen den zunächst kostenlos in der elterlichen Wohnung wohnenden Dienstpflichtigen zukünftig Kosten für die Unterkunft entstehen werden. Der Kläger hat indes den Mietvertrag mit seinem Vater ohne vorherige Anzeige bei der Beklagten oder bei seiner Beschäftigungsstelle geschlossen.

28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 23.03.2011 -
BVerwG 6 C 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:230311B6C5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2011 - 6 C 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230311B6C5.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 5.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.12.2009 - AZ: OVG 1 A 2175/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet.

2 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Einen solchen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht aufgezeigt.

3 1. Der Kläger geht fehl in der Annahme, der Senat hätte ihn bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er in § 4 WSG eine spezielle und abschließende, einen Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausschließende gesetzliche Regelung sehe und der geltend gemachte Zahlungsanspruch deshalb bereits durch § 4 Satz 2 WSG ausgeschlossen sei.

4 Der Kläger trägt in der Begründung seiner Anhörungsrüge (S. 3 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2011) selbst vor, dass die Bedeutung, die § 4 WSG für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit zukam, Gegenstand des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2011 war. Für den von dem Kläger vermissten Hinweis vor der mündlichen Verhandlung bestand kein Anlass. Zwar kann ein vorheriger Hinweis auf einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt geboten sein, wenn erst durch diesen den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu einem sachlich fundierten Vortrag gegeben wird (Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 8 C 17.07 - juris Rn. 5). Eine solche Konstellation bestand hier jedoch nicht, denn es konnte nach dem Prozessverlauf in den Vorinstanzen keinem Zweifel unterliegen, dass es auf den Regelungsgehalt des schon dort eingehend erörterten § 4 WSG in seiner Gesamtheit für die Entscheidung des Senats in erheblicher Weise ankommen würde. Für die von dem Kläger beanspruchte Befugnis, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtsfragen - hier das Eingreifen des § 4 Satz 2 WSG als einen der selbständig tragenden Gründe für die Ablehnung eines auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gestützten Zahlungsanspruchs - im Sinne einer nur durch einen Hinweis überwindbaren Bindung des Senats „unstreitig“ stellen zu können, gibt es keine rechtliche Grundlage. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, er sei wegen des erst dort gegebenen Hinweises auf § 4 WSG überfordert, hierzu sogleich weiter rechtlich vorzutragen. Namentlich hat er nach dem Hinweis des Senats auf die mögliche Auslegung dieser Vorschrift keinen Vertagungsantrag gestellt, weil er sich auf eine rechtliche Erörterung dieser Vorschrift und ihrer Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch erst noch vorbereiten müsse.

5 2. Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, der Senat habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile des im Revisionsverfahren angebrachten Vortrags übergangen.

6 Die Garantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt dagegen nicht, dass das Gericht das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung nimmt. Der Senat konnte sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind und auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. So hat der Senat den Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht des Klägers nicht unerörtert gelassen (vgl. UA Rn. 22 ff.). Andererseits ist etwa die nach Einschätzung des Klägers vorliegende Zusicherung des Kreises Düren nicht erwähnt worden, weil der Kläger mit seiner Klage nicht den Kreis Düren, sondern die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für den Zivildienst, in Anspruch genommen und den in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2010 enthaltenen Hilfsantrag, der auf eine Anweisung des Kreises Düren durch das Bundesamt gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis des Senats nicht weiterverfolgt hat, mit der Zusicherung und darauf gestützter Ansprüche sei eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung verbunden. Im Übrigen liegt in dem Umstand, dass der Senat zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

7 3. Auch der Vorwurf des Klägers, er sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

8 Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - NJW 2009, 3710 <3711>), liegt die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) in der Sache nicht vor.

9 Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2011 (A., I., a) - gleichlautend der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2010 - ist der 6. Revisionssenat unter anderem zuständig für die Sachen aus den Gebieten „des Wehrpflichtrechts und des Zivildienstrechts, soweit es um die Heranziehung zum und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, einschließlich des Rechts der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes“. Demgegenüber besteht die Zuständigkeit des 2. Revisionssenats für die Sachen aus den Gebieten „des Rechts des öffentlichen Dienstes einschließlich des Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen, soweit nicht dem 6. R-Senat oder dem D-Senat zugewiesen“. Hiernach hat sich der beschließende Senat zu Recht als zuständig erachtet.

10 Zum einen konnte der Rechtsstreit sachgerecht dem Recht der Unterhaltssicherung zugeordnet werden. Zwar ging es nicht um eine direkte Anwendung des § 7a USG. Jedoch waren bereits in den Bescheiden des von dem Kläger in Anspruch genommenen Bundesamtes für den Zivildienst vom 7. April 2006 und vom 26. Juni 2006 Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 7a USG (alleinstehender Mieter von Wohnraum, keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit bestimmten Familienangehörigen) auf das von dem Kläger geltend gemachte Begehren übertragen worden. In der ersten Instanz hatte der Kläger den mit der Klage verfolgten Anspruch jedenfalls hilfsweise auf § 7a USG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gestützt (S. 6 der Klageschrift vom 24. Juli 2006) und das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 (UA S. 5 f.) als Anspruchsgrundlage unter anderem eine analoge Anwendung des § 7a USG geprüft. In der zweiten Instanz hatte der Kläger eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache in dem Nebeneinander von Ansprüchen nach § 7a USG und §§ 35 ZDG, 31 SG erblickt (S. 12 des Schriftsatzes vom 27. Juli 2007 zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung), diese Erwägung hatte in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung vom 23. März 2009 (BA S. 3 f.) einen maßgeblichen Niederschlag gefunden und das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (UA S. 33 f.) vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG die Situation des Klägers mit derjenigen der nach § 7a USG Anspruchsberechtigten verglichen. Hiernach war die Herausarbeitung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für das Zahlungsbegehren des Klägers in Abgrenzung von den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 7a USG auch ein Resultat der Beschäftigung des Senats mit dem zur Entscheidung stehenden Fall. Der Kläger fasst dies in der Begründung seiner Anhörungsrüge (S. 5 des Schriftsatzes vom 8. Februar 2011) dahingehend zusammen, dass bis zur mündlichen Verhandlung eine etwaige analoge Anwendung des Rechts der Unterhaltssicherung in Betracht zu ziehen war.

11 Zum anderen betraf der Rechtsstreit in wesentlicher Hinsicht auch die Heranziehung des Klägers zum Zivildienst. Denn der Kläger hat mit seinem Vortrag im Verfahren entscheidend auf den Umstand abgestellt, dass er ohne eine Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft zur Dienstleistung herangezogen worden ist.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.