Verfahrensinformation

In sieben Revisionsverfahren streiten sich die Beteiligten um die Erhebung von Abgaben für den Deutschen Weinfonds.


Die allesamt in Rheinland-Pfalz ansässigen Kläger - in drei Verfahren Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Weinbergflächen, in vier Verfahren Kellereien - wenden sich gegen Bescheide, mit denen sie zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds herangezogen wurden. Sie halten die Abgabe für verfassungswidrig, weil diese nicht die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfülle. Die Kläger verweisen hierzu insbesondere auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht Abgaben für die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und den Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft für unzulässig und die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat (Urteil vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - BVerfGE 122, 316; Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - BVerfGE 123, 132).


Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anfechtungsbegehren weiter.


In zwei der Verfahren wenden sich die Kläger - außer gegen die Abgabe für den Deutschen Weinfonds - auch gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung. Gemäß § 46 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen eine Abgabe erheben. Von dieser Ermächtigung hat (u.a.) das Land Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht.


Pressemitteilung Nr. 104/2011 vom 24.11.2011

Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung verfassungsmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen sie sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein wandten.


Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland-Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.


Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien - halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat.


Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.


BVerwG 3 C 32.10 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10246/10 - Urteil vom 15.09.2010 -

VG Koblenz, VG 5 K 639/09.KO - Urteil vom 16.12.2009 -

BVerwG 3 C 3.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10927/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Mainz, VG 1 K 533/09 - Urteil vom 24.06.2010 -

BVerwG 3 C 4.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10825/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Neustadt an der Weinstraße, VG 2 K 1222/09.NW - Urteil vom 10.06.2010 -

BVerwG 3 C 5.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10996/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Mainz, VG 1 K 672/09.MZ - Urteil vom 24.06.2010 -

BVerwG 3 C 6.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10882/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Neustadt an der Weinstraße, VG 2 K 16/10.NW - Urteil vom 16.06.2010 -

BVerwG 3 C 10.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10960/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Mainz, VG 1 K 535/09.MZ - Urteil vom 24.06.2010 -

BVerwG 3 C 11.11 - Urteil vom 24.11.2011

Vorinstanzen:

OVG Koblenz, OVG 8 A 10985/10 - Urteil vom 08.12.2010 -

VG Mainz, VG 1 K 532/09.MZ - Urteil vom 24.06.2010 -


Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 10.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C10.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 10.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C10.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 10.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10960/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in B. Aufgrund ihrer Meldung über die im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse setzte der Beklagte mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe in Höhe von 119 776,97 € fest.

3 Die Klägerin zahlte diesen Betrag. Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die Abgabe begegne auch keinen europarechtlichen Bedenken. Sie verstoße weder gegen das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen noch stünden ihr Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts entgegen. Die Kommission habe entschieden, dass die Absatzfördermaßnahmen bei Einhaltung gewisser Bedingungen, deren Einhaltung die Bundesrepublik Deutschland zugesichert habe, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar seien.

4 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Ihre Erhebung sei unvereinbar mit den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt habe. Die abgabepflichtige Gruppe sei nicht homogen, habe keine Sachnähe zu den Aufgaben des Beklagten, und das Aufkommen aus der Abgabe werde nicht gruppennützig verwendet. Die Homogenität fehle, weil die Abgabepflichtigen sich aus den drei Teilgruppen der Weinerzeuger, Abfüllbetriebe und der Eigentümer von Weinbergsflächen zusammensetzten und aus verschiedenen Stufen der Produktions- und Handelskette, die naturgemäß unterschiedliche, in Bezug auf den Preis des Rohprodukts sogar diametral entgegengesetzte Interessen hätten. Abfüller wie sie, die Klägerin, hätten kein Interesse an den Absatzförderungsmaßnahmen des Beklagten. Wegen dieser Unterschiede könnte allenfalls für Teilgruppen der Abgabepflichtigen eine spezifische Beziehung zu den Aufgaben des Beklagten angenommen werden. Mit der Gruppenhomogenität nicht vereinbar sei auch die Einbeziehung derjenigen Eigentümer von Weinbergsflächen, die diese nicht selbst bewirtschafteten.

5 Die Abgabepflichtigen treffe auch keine Finanzierungsverantwortung. Allein wirtschaftspolitische Förderungsziele genügten dazu nicht. Wettbewerbsnachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Handel bestünden nicht. Die vom Berufungsgericht angeführten Daten ließen darauf keine Rückschlüsse zu. Das mengenmäßige Handelsbilanzdefizit beweise nichts, weil es durch das deutsche Neuanbauverbot sowie die gesetzlichen Hektarhöchstregelungen verursacht sei. Es könne auch nicht auf den geringen Preis abgestellt werden, der für deutschen Wein im In- und Ausland erzielt werde. Die Ursachen dafür seien keineswegs hinreichend erforscht. Insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Soweit es annehme, dass die angeblich geringe Wertschätzung deutscher Weine im Ausland auf einem schlechten Image beruhe, handele es sich um bloße Mutmaßungen. Ein etwaiges schlechtes Image im Ausland biete keine Erklärung für den geringen Durchschnittspreis im Inland.

6 Die deutsche Weinwirtschaft sei durchaus fähig, etwaige Wettbewerbsnachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Die Maßnahmen des Beklagten seien in der Vergangenheit ohne erkennbare Wirkung geblieben. Jedenfalls ließen die vom Berufungsgericht herausgestellten traditionell kleinteiligen Betriebsstrukturen keinen Schluss auf die Fähigkeit der Weinbetriebe zu, selbst erfolgreiche Absatzförderung zu betreiben. Regionale Marketingkampagnen kleinerer Betriebe könnten sich positiv auf den Absatz auswirken. So wäre es etwa ihr, der Klägerin, möglich, mit den entrichteten Abgaben in Höhe von jährlich rund einer halben Million Euro eine eigene Absatzförderung zu betreiben, die wesentlich effizienter sein würde als diejenige des Beklagten. Soweit das Berufungsgericht einen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers annehme, der sich gerichtlicher Kontrolle entziehe, verkenne es die gerichtliche Prüfungsdichte. Es sei keineswegs primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Erforderlichkeit der Abgabe zu bestimmen und zu überprüfen; vielmehr seien die Verwaltungsgerichte verpflichtet, die Rechtfertigung selbst uneingeschränkt festzustellen.

7 Die Abgabenerhebung verletze sie auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die erhöhte Grundrechtsrelevanz ergebe sich daraus, dass der Staat die Mittel schmälere, die den betroffenen Unternehmen für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stünden. Verfassungswidrig sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten nicht hinreichend demokratisch legitimiert sei. Er sei zumindest in Teilen mit demjenigen eines öffentlich-rechtlichen Berufsverbandes vergleichbar. Dem daraus folgenden Legitimationsbedürfnis habe der Gesetzgeber nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Abgabepflichtigen hätten keinen Einfluss auf seine Bildung, und die Abfüllbetriebe seien deutlich unterrepräsentiert.

8 Das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Die Frage, ob und inwieweit die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt sei, habe es nicht hinreichend aufgeklärt. Die damit zusammenhängenden Fragen hingen von hochkomplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen ab, die das Gericht nicht aus eigener Sachkunde, sondern nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hätte beantworten dürfen. Tatsächlich aber habe es sich mit pauschalen Feststellungen, nicht belegten Mutmaßungen und Bezugnahmen auf den Vortrag des Beklagten begnügt; darin liege ein gravierender Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.

9 Die Abgabepflicht verstoße auch gegen europäisches Recht. Die mit dem Aufkommen finanzierten staatlichen Förderungsmaßnahmen seien handelsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von Art. 34 und 35 AEUV, die finanzierten Maßnahmen unzulässige wettbewerbsverfälschende Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV. Ob die Bundesrepublik die von ihr gegenüber der Kommission abgegebenen Zusicherungen tatsächlich einhalte, lasse das Gericht ungeprüft. Jedenfalls könne der Beklagte seine Aufgaben nicht in zulässiger Weise verfolgen, weil die Förderung des Absatzes von deutschem Wein gemeinschaftswidrig sei.

10 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. Februar 2009 und seines Widerspruchsbescheides vom 3. April 2009 zu verurteilen, den Abgabenbetrag in Höhe von 119 776,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2009 zurückzuzahlen.

11 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12 Er erwidert: Die angegriffene Abgabe erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

13 In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Beklagten vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

14 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien.

15 Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

16 Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

17 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18 Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

19 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Ist die Heranziehung rechtmäßig, kommt die neben der Anfechtung der Bescheide geltend gemachte Rückzahlung der Abgabe nicht in Betracht, die als Vollzugsfolgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch im Revisionsverfahren noch beantragt werden kann (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 12.08 - juris Rn. 5 m.w.N.).

20 Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beklagten erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“) wie die Klägerin (Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der in Rede stehenden Handelsabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG Aufgabe des beklagten Weinfonds.

21 A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 12 ff.>).

22 Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach dem Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.

23 1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Beklagten als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 <Rn. 13> = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beklagten Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

24 2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beklagte - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden „Beitrag“ finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft <CMA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Beklagten gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Beklagten als solche.

25 B. Die Abgabe für den beklagten Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

26 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte Weinfonds - wie die Klägerin meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

27 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

28 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

29 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“ - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

30 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

31 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

32 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

33 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

34 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

35 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beklagten ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

36 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten Weinfonds (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beklagten unmittelbar übertragbar.

37 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beklagten, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

38 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

39 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beklagten und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

40 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beklagten. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

41 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

42 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

43 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

44 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beklagten verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzten lassen.

45 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

46 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

47 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beklagten hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

48 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der Beklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beklagten zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beklagte so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

49 bb) Der Beklagte ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

50 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

51 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

52 Durchgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Sie meint, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Die Klägerin hatte keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sodass eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris, jeweils m.w.N.). Dies ergeben die Darlegungen der Klägerin nicht. Angesichts des vom Berufungsgericht ausgewerteten Materials hätte sie dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezogenen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist nicht geschehen. Abgesehen davon ist für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz maßgeblich (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Die von der Klägerin gesehene Notwendigkeit einer Aufklärung beruht aber weitgehend auf rechtlichen Ansätzen, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein Bundesrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.

53 5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 11.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C11.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 11.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10985/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Sie betreibt eine Weinkellerei in der rheinland-pfälzischen Gemeinde L. Als Menge der von ihr im vierten Quartal 2008 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse, für welche die so genannte Handelsabgabe bereits entrichtet wurde (§ 56 Abs. 11 WeinG), meldete sie dem Beklagten Anfang 2009 50 473,10 hl. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 4. Februar 2009 die Abgabe für das vierte Quartal 2008 unter Verrechnung mit einer vorausgegangenen Zahlung auf 0 € fest.

3 Der Widerspruch der Klägerin mit dem Ziel, das verrechnete Guthaben aus Zahlungen in der Vergangenheit in unveränderter Höhe fortzuschreiben, blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage.

4 Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des deutschen Weins und zur Effektivität der Werbung des Weinfonds beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

5 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von Weinbergsflächen, die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

6 Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und zum Holzabsatzfonds an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das Bundesverfassungsgericht habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der Weinpreise fälschlicherweise auf die „Wertschöpfung je Flasche“, d.h. den Endverbraucher-Verkaufspreis abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass „Wertschöpfung“ nichts mit dem Wiederverkaufspreis zu tun haben könne; unter „Wertschöpfung“ müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere „Wertschöpfung je Mengeneinheit“ für deutschen Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für deutschen Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts deutscher Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Unzutreffend sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein „schlechtes Image“ deutschen Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen deutschen Weinbaubetriebs über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie Italien, Österreich, Spanien, Griechenland oder Portugal liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das Gemeinschaftsmarketing für die Abgabepflichtigen einen Gruppennutzen habe, habe das Berufungsgericht fälschlich „plausible Gründe“ genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des Beklagten effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die Vermarktungsorganisationen in Frankreich oder Spanien seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte „Riesling-Projekt“ des Beklagten sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht Rheinland-Pfalz kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht gruppennützig, weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in Deutschland hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des CMA-Urteils des Europäischen Gerichtshofs seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für „deutschen Wein“ werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft deutschen Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass Erzeuger-, Kellerei- oder Genossenschaftsverbände nicht in der Lage seien, selbst Werbung für deutschen Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung deutscher Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten deutsche Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr zwischen 100 000 und 150 000 € Abgaben an den Beklagten entrichte. Die Abgabe betrage etwa einen Cent je Liter, was rund ein Drittel des Gewinns darstelle, den sie mit dem Verkauf von einem Liter deutschen Weins erziele. Angesichts der Tatsache, dass eine positive Wirkung der Werbemaßnahmen des Beklagten nicht erkennbar sei, sie aber umgekehrt über dieses Geld nicht für eigene, zielgerichtete Werbemaßnahmen verfügen könne, sei dies unverhältnismäßig. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten werde darauf hingewiesen, dass die ab Hof verkaufte Ware von der Abgabepflicht ausgenommen sei (§ 43 Abs. 2a WeinG). Der Gesetzgeber knüpfe insoweit also an den Absatzweg an, um hinsichtlich der Abgabepflicht zu differenzieren. Das müsse auch für sie, die Klägerin, gelten, weil sie ausschließlich Weinabnehmer im Discount-Bereich habe. Sie selbst habe keinerlei Förderbedarf im Ausland und sei ohne Weiteres in der Lage, ihre Produkte selbst zu bewerben. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten auch mit Nicht-Abgabepflichtigen besetzt sei, die über die Mittelverwendung mit entschieden. Dies sei mit dem Demokratieprinzip und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilhabe an Entscheidungen in Selbstverwaltungskörperschaften nicht vereinbar.

7 Daneben regt sie an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

8 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2009 aufzuheben
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären,
hilfsweise festzustellen,
dass ihr, der Klägerin, noch ein zu verrechnendes Kontingent im Rahmen von § 56 Abs. 11 WeinG in Höhe von 50 473,10 Hektoliter zusteht.

9 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Er erwidert: Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

11 Die angegriffene Abgabe erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

12 In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Beklagten vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

13 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien. Die Bemessung der Abgabe nach der Größe der Weinbergsfläche und nicht, wie klägerseitig gefordert, nach dem Ertrag der Fläche, sei von der Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, bei der Festsetzung des Verteilungsmaßstabs zu generalisieren und zu typisieren.

14 Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

15 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

16 Die Klage ist zulässig. Der angefochtene Leistungsbescheid beschwert die Klägerin, obwohl er den Betrag der zu zahlenden Abgabe auf Null festsetzt. Darin liegt der Sache nach keine Befreiung von der Abgabe für das betroffene Quartal, sondern, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, eine Festsetzung unter Verrechnung mit einer bereits erfolgten Zahlung in Anwendung der Übergangsregelung des § 56 Abs. 11 WeinG. Dadurch ist der Klägerin ein Guthaben verloren gegangen, von dessen Bestehen die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

17 Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

18 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beklagten mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des beklagten Weinfonds erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der so genannten Handelsabgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG Aufgabe des Beklagten.

19 A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 12 ff.>).

20 Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach dem Jahr, für dessen viertes Quartal die Abgabe erhoben wurde.

21 1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Beklagten als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 <Rn. 13> = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beklagten Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

22 2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beklagte - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden „Beitrag“ finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft <CMA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Beklagten gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Beklagten als solche.

23 B. Die Abgabe für den beklagten Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

24 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte Weinfonds - wie die Klägerin meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

25 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

26 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

27 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“- BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

28 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

29 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

30 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

31 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

32 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

33 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beklagten ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

34 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten Weinfonds (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beklagten unmittelbar übertragbar.

35 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beklagten, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

36 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

37 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beklagten und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

38 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beklagten. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

39 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

40 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

41 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

42 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beklagten verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber auf vorgelagerten Produktionsstufen höhere Abgabepreise schwerlich durchsetzen lassen.

43 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

44 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

45 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beklagten hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

46 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der Beklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beklagten zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beklagte so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

47 bb) Der Beklagte ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

48 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

49 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

50 Durchgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Die Ablehnung der Beweisanträge ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Berufungsgericht hat sie im Urteil beschieden, wie es bei „hilfsweise“, also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Die Angriffe der Klägerin gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen Weinpreisen herangezogen hat (Beweisanträge zu 1 bis 3), rechtfertigten keine Beweiserhebung, weil die Klägerin diese Zahlen nicht für unrichtig hält, sondern sie nur anders interpretiert wissen will. Damit setzt sie den vom Tatsachengericht getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, was allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Überdies kritisiert die Klägerin die Bewertungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsstandpunkt aus, den das Gericht nicht eingenommen hat. Maßgebend für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, ist aber die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).

51 Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht zur Einschätzung des Images deutscher Weine auf Unterlagen gestützt hat, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren und zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können. Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, auf welche die Klägerin sich zur Begründung dieser Rüge stützt, sind vom Berufungsgericht nicht verwertet worden, die ausgewerteten Unterlagen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, wie das Berufungsgericht auf S. 43 seines Urteils unwidersprochen hervorhebt. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Berufungsgerichts zur „kleinteiligen Betriebsstruktur“ deutscher Weinbaubetriebe angreift. Dieser Umstand war Gegenstand des Vortrags des Beklagten; die Klägerin musste damit rechnen, dass das Gericht ihn aufgreifen und bewerten würde. Zudem stellt die Klägerin in der Sache nicht in Abrede, dass die deutsche Weinwirtschaft traditionell durch kleinteilige Betriebsstrukturen geprägt ist.

52 Von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, den Beweisangeboten zur Einkommens- und Gewinnsituation deutscher Weinbaubetriebe nicht nachzugehen (Beweisantrag zu 8), sondern maßgeblich auf die Wertschöpfung abzustellen und in deren Verbesserung Potenzial für eine weiter greifende Erhöhung auch der Gewinne und Einkommen zu sehen. Auf das absolute Niveau des durchschnittlichen Einkommens kam es von daher nicht an.

53 Den Beweisantrag zu 9, dass sich aus der so genannten Morph-Studie kein schlechtes Image deutscher Weine ablesen lasse, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich betrachtet. Die Klägerin bemängelt, das Gericht hätte diesen Schluss nicht ziehen dürfen, weil die Studie nicht aussagekräftig und verwertbar sei. Warum dies nicht der Fall sein soll, will sie indes erst durch ein Sachverständigengutachten aufdecken lassen. Dies läuft auf ein unzulässiges Ausforschungsbegehren hinaus. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Studie auszuwerten. Es ist nicht erkennbar, warum es dazu der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen statistischen Kenntnisse bedarf. Abgesehen davon zieht die Klägerin nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung von einem Imagedefizit des deutschen Weins auf wichtigen Exportmärkten nicht nur aus der Morph-Studie gewonnen hat, sondern ausdrücklich in einer „Gesamtschau von Erhebungen und Stellungnahmen“, welche die Klägerin nicht anspricht.

54 Für die Ablehnung des Beweisantrages zu 10 durfte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, dass Verbraucheraussagen zu deutschem Rotwein in England „allgemein keine Rolle spielen“. Das Berufungsgericht hat seinen Schluss auf ein schlechtes Image des deutschen Rotweins nicht aus Verbraucheraussagen abgeleitet, sondern aus der fehlenden Präsenz deutschen Rotweins in England. Dem setzt die Klägerin eine abweichende Bewertung entgegen, wiederum ohne aufzuzeigen, dass der Schluss ohne Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht gezogen werden kann. Dass er denklogisch ausgeschlossen ist, wie die Klägerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Das Gericht nimmt damit auch nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg.

55 Auch die weiteren Beweisanträge sind vom Berufungsgericht beanstandungsfrei als unerheblich abgelehnt worden. Sie beruhen durchweg darauf, dass die Klägerin von rechtlichen Ansätzen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein Bundesrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.

56 5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

57 C. Der Hilfsantrag auf Feststellung eines beim Beklagten bestehenden Kontingents an Weinprodukten, das von späteren abgabepflichtigen Abfüllmengen abzuziehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Er ist nur für den Fall gestellt worden, dass der Senat die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid mangels Beschwer für unzulässig erachten sollte und daher nicht zu einer Prüfung der Abgabepflicht in der Sache kommen würde.

58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren zuzuziehen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), muss nicht entschieden werden, weil der Klägerin Kosten weder für das gerichtliche Verfahren noch für das Vorverfahren zu erstatten sind.

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C3.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 3.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10927/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in C. Für das vierte Quartal 2008 meldete sie dem Beklagten 131 765 hl als Menge von ihr abgefüllter Weine und Weinerzeugnisse. Der Beklagte setzte daraufhin mit Leistungsbescheid vom 2. Februar 2009 eine so genannte Handelsabgabe für den Deutschen Weinfonds in Höhe von 88 282,55 € fest.

3 Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des deutschen Weins und zur Effektivität der Werbung des Weinfonds beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

4 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von Weinbergsflächen, die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

5 Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und zum Holzabsatzfonds an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das Bundesverfassungsgericht habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der Weinpreise fälschlicherweise auf die „Wertschöpfung je Flasche“, d.h. den Endverbraucher-Verkaufspreis abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass „Wertschöpfung“ nichts mit dem Wiederverkaufspreis zu tun haben könne; unter „Wertschöpfung“ müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere „Wertschöpfung je Mengeneinheit“ für deutschen Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für deutschen Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts deutscher Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Unzutreffend sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein „schlechtes Image“ deutschen Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen deutschen Weinbaubetriebs über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie z.B. Italien, Österreich, Spanien, Griechenland oder Portugal liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das Gemeinschaftsmarketing für die Abgabepflichtigen einen Gruppennutzen habe, habe das Berufungsgericht fälschlich „plausible Gründe“ genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des Beklagten effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die Vermarktungsorganisationen in Frankreich oder Spanien seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte „Riesling-Projekt“ des Beklagten sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht Rheinland-Pfalz kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht gruppennützig, weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in Deutschland hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des CMA-Urteils des Europäischen Gerichtshofs seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für „deutschen Wein“ werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft deutschen Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass Erzeuger-, Kellerei- oder Genossenschaftsverbände nicht in der Lage seien, selbst Werbung für deutschen Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung deutscher Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten deutsche Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr bis zu einer halben Million Euro Abgaben an den Beklagten entrichte. Die Abgabe betrage etwa einen Cent je Liter, was rund ein Drittel des Gewinns darstelle, den sie mit dem Verkauf von einem Liter deutschen Weins erziele. Angesichts der Tatsache, dass eine positive Wirkung der Werbemaßnahmen des Beklagten nicht erkennbar sei, sie aber umgekehrt über dieses Geld nicht für eigene, zielgerichtete Werbemaßnahmen verfügen könne, sei dies unverhältnismäßig. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten werde darauf hingewiesen, dass die ab Hof verkaufte Ware von der Abgabepflicht ausgenommen sei (§ 43 Abs. 2a WeinG). Der Gesetzgeber knüpfe insoweit also an den Absatzweg an, um hinsichtlich der Abgabepflicht zu differenzieren. Das müsse auch für sie, die Klägerin, gelten, weil sie ausschließlich Weinabnehmer im Discount-Bereich habe. Sie selbst habe keinerlei Förderbedarf im Ausland und sei ohne Weiteres in der Lage, ihre Produkte selbst zu bewerben. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten auch mit Nicht-Abgabepflichtigen besetzt sei, die über die Mittelverwendung mit entschieden. Dies sei mit dem Demokratieprinzip und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilhabe an Entscheidungen in Selbstverwaltungskörperschaften nicht vereinbar.

6 Daneben regt sie an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

7 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2009 aufzuheben
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

8 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9 Er erwidert: Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

10 Die angegriffene Abgabe erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

11 In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Beklagten vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

12 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien.

13 Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

14 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15 Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

16 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beklagten erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG Aufgabe des beklagten Weinfonds.

17 A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im vierten Quartal des Jahres 2008 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 12 ff.>).

18 Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.

19 1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Beklagten als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 <Rn. 13> = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beklagten Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

20 2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beklagte - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden „Beitrag“ finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft <CMA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Beklagten gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Beklagten als solche.

21 B. Die Abgabe für den beklagten Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

22 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte Weinfonds - wie die Klägerin meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

23 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

24 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

25 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“ - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

26 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

27 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

28 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

29 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

30 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

31 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beklagten ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

32 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten Weinfonds (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beklagten unmittelbar übertragbar.

33 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beklagten, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

34 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

35 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beklagten und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

36 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beklagten. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

37 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

38 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

39 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

40 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beklagten verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

41 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

42 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

43 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beklagten hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

44 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der Beklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beklagten zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beklagte so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

45 bb) Der Beklagte ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

46 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

47 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

48 Durchgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Die Ablehnung der Beweisanträge ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge im Urteil beschieden, wie es bei „hilfsweise“, also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Die Angriffe der Klägerin gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen Weinpreisen herangezogen hat (Beweisanträge zu 1 bis 3), rechtfertigten keine Beweiserhebung, weil die Klägerin diese Zahlen nicht für unrichtig hält, sondern sie nur anders interpretiert wissen will. Damit setzt sie den vom Tatsachengericht getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, was allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Überdies kritisiert die Klägerin die Bewertungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsstandpunkt aus, den das Gericht nicht eingenommen hat. Maßgebend für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, ist aber die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).

49 Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht zur Einschätzung des Images deutscher Weine auf Unterlagen gestützt hat, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren und zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können. Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, auf welche die Klägerin sich zur Begründung dieser Rüge stützt, sind vom Berufungsgericht nicht verwertet worden, die ausgewerteten Unterlagen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, wie das Berufungsgericht auf S. 43 seines Urteils unwidersprochen hervorhebt. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Berufungsgerichts zur „kleinteiligen Betriebsstruktur“ deutscher Weinbaubetriebe angreift. Dieser Umstand war Gegenstand des Vortrags des Beklagten; die Klägerin musste damit rechnen, dass das Gericht ihn aufgreifen und bewerten würde. Zudem stellt die Klägerin in der Sache nicht in Abrede, dass die deutsche Weinwirtschaft traditionell durch kleinteilige Betriebsstrukturen geprägt ist.

50 Von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, den Beweisangeboten zur Einkommens- und Gewinnsituation deutscher Weinbaubetriebe nicht nachzugehen (Beweisantrag zu 8), sondern maßgeblich auf die Wertschöpfung abzustellen und in deren Verbesserung Potenzial für eine weiter greifende Erhöhung auch der Gewinne und Einkommen zu sehen. Auf das absolute Niveau des durchschnittlichen Einkommens kam es von daher nicht an.

51 Den Beweisantrag zu 9, dass sich aus der so genannten Morph-Studie kein schlechtes Image deutscher Weine ablesen lasse, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich betrachtet. Die Klägerin bemängelt, das Gericht hätte diesen Schluss nicht ziehen dürfen, weil die Studie nicht aussagekräftig und verwertbar sei. Warum dies nicht der Fall sein soll, will sie indes erst durch ein Sachverständigengutachten aufdecken lassen. Dies läuft auf ein unzulässiges Ausforschungsbegehren hinaus. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Studie auszuwerten. Es ist nicht erkennbar, warum es dazu der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen statistischen Kenntnisse bedarf. Abgesehen davon zieht die Klägerin nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung von einem Imagedefizit des deutschen Weins auf wichtigen Exportmärkten nicht nur aus der Morph-Studie gewonnen hat, sondern ausdrücklich in einer „Gesamtschau von Erhebungen und Stellungnahmen“, welche die Klägerin nicht anspricht.

52 Für die Ablehnung des Beweisantrages zu 10 durfte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, dass Verbraucheraussagen zu deutschem Rotwein in England „allgemein keine Rolle spielen“. Das Berufungsgericht hat seinen Schluss auf ein schlechtes Image des deutschen Rotweins nicht aus Verbraucheraussagen abgeleitet, sondern aus der fehlenden Präsenz deutschen Rotweins in England. Dem setzt die Klägerin eine abweichende Bewertung entgegen, wiederum ohne aufzuzeigen, dass der Schluss ohne Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht gezogen werden kann. Dass er denklogisch ausgeschlossen ist, wie die Klägerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Das Gericht nimmt damit auch nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg.

53 Auch die weiteren Beweisanträge sind vom Berufungsgericht beanstandungsfrei als unerheblich abgelehnt worden. Sie beruhen durchweg darauf, dass die Klägerin von rechtlichen Ansätzen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein Bundesrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.

54 5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren zuzuziehen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), muss nicht entschieden werden, weil der Klägerin Kosten weder für das gerichtliche Verfahren noch für das Vorverfahren zu erstatten sind.

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 32.10ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C32.10.0

Leitsatz:

Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach §§ 37 ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist.

  • Rechtsquellen
    EG Art. 28 ff.; Art. 87 ff.
    GG Art. 12 Abs. 1; Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; Art. 74 Abs. 1 Nr. 17
    WeinG § 37; § 40; § 43; § 44
    VwGO § 137 Abs. 2

  • VG Koblenz - 16.12.2009 - AZ: VG 5 K 639/09.KO
    OVG Rheinland-Pfalz - 15.09.2010 - AZ: OVG 8 A 10246/10.

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 32.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C32.10.0]

Urteil

BVerwG 3 C 32.10

  • VG Koblenz - 16.12.2009 - AZ: VG 5 K 639/09.KO
  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.09.2010 - AZ: OVG 8 A 10246/10.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Abgabe für den beigeladenen Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Der Kläger ist Winzer und bewirtschaftet im Zuständigkeitsbereich der beklagten Ortsgemeinde eine Weinbergsfläche von 113,56 Ar. Für das Jahr 2009 zog ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Deutschen Weinfonds in Höhe von 76,09 € und zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weins (sog. gebietliche Absatzförderung) gemäß § 46 WeinG in Höhe von 98,80 € heran.

3 Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung zur Abgabe für den Weinfonds blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Weinfonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Deutschen Weinfonds evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

4 Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Dem Bund fehle schon die Gesetzgebungskompetenz, weil der Beigeladene die im Weingesetz festgelegten Aufgaben, Qualität und Absatz des Weines zu fördern, wegen der Einschränkungen seiner Tätigkeit durch das europäische Beihilfenrecht nicht sinnvoll durchführen könne. Auch habe das Berufungsgericht die Gruppe der Abgabepflichtigen zu Unrecht als homogen angesehen. Zwar könnten die Nutzungsberechtigten einer Weinbergsfläche in die Gruppe der Erzeuger im Sinne der Weinmarktordnung eingeordnet werden, nicht aber solche Eigentümer, die nicht selbst Wein erzeugten. Das mittelbare Interesse nicht produzierender Grundstückseigentümer an der Absatzförderung lasse keine „in der Sozialordnung vorgegebene Gruppe“ entstehen. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

5 Den Eigentümern von Weinbergen fehle auch die Sachnähe zu den Aufgaben des Weinfonds. Sie stünden dem Absatz von Wein nicht näher als die Steuerpflichtigen. Schließlich und vor allem aber habe das Berufungsgericht keine plausiblen Feststellungen zu einer qualifizierten Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen getroffen sowie Vortrag und Beweisangebote dazu übergangen. Seine Annahme, deutscher Wein sei im transnationalen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, sei schon nicht logisch. Die Maßnahmen des Beigeladenen seien nicht geeignet, das Verhältnis zwischen Importen und Exporten zu verändern. Eine ausgeglichene Außenhandelsbilanz für deutschen Wein könne wegen der mengenmäßig „gedeckelten“ Produktion von deutschem Wein weder der Menge noch dem Wert nach erzielt werden. Eine Steigerung der Menge im Import oder im Export lasse sich nur zu Lasten des jeweils anderen Segments erzielen. Daher sei der Vergleich des Gesamtwerts der Importe mit dem Gesamtwert der Exporte ohne jede Aussagekraft. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Endverbraucherpreise im Einzelhandel ergäben kein zuverlässiges Bild darüber, welche Erlöse die Abgabepflichtigen erzielten.

6 Für das Inland bleibe unberücksichtigt, dass der deutsche Weinmarkt zweigeteilt sei. Gerade die höherwertigen Weine würden nicht im Lebensmitteleinzelhandel, sondern unmittelbar durch die Winzer verkauft. Ein Preisvergleich, bei denen die hochpreisigen deutschen Weine fehlten, ergebe ein verzerrtes Bild. Es sei auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung deutscher Weine im Ausland auszugehen. Der Durchschnittspreis je Liter für die Weine aus aller Welt sei in den USA nur deshalb so hoch, weil die Menge der dorthin aus Frankreich gelieferten Weine zu hoch sei. Rechne man Frankreich heraus, liege Deutschland durchaus im Rahmen, denn die Preise für deutschen Wein bewegten sich in dem Preissegment, in dem auch Weine aus anderen Importnationen verkauft würden. Nur in Großbritannien und den Niederlanden lägen die Preise für deutschen Wein tatsächlich niedriger als die Preise anderer ausländischer Weine. Dies liege daran, dass in diese beiden Länder ein wesentlich höherer Anteil an Tafelwein exportiert werde. Auch die Überlegungen zum schlechten Image des deutschen Weines und zum Zusammenhang zwischen Imagewerten und Verkaufspreisen seien logisch nicht nachvollziehbar. Fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, die Abgabepflichtigen könnten die angenommenen Beeinträchtigungen und Nachteile nicht ebenso gut selbst kompensieren. Der Beigeladene dürfe wegen europarechtlicher Beschränkungen ohnehin stets nur mittelbar für Weine deutscher Herkunft werben. Das Berufungsgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, dass eine „indirekte“ Werbung für die Abgabepflichtigen überhaupt vorteilhaft sein könne. So helfe z.B. eine Werbung für die Rebsorte „Riesling“ allen Betrieben weltweit, die Riesling produzierten, und nicht nur den deutschen Erzeugern oder Vermarktern.

7 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2010 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2009 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2009, soweit dort eine Abgabe für den Beigeladenen erhoben wird, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell vom 29. Mai 2009 aufzuheben.

8 Daneben regt er an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

9 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10 Zur Begründung macht sie sich die Argumentation des Beigeladenen zu eigen.

11 Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12 Er erwidert: Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

13 Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe der Kläger von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die vom Kläger erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

14 In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Deutschen Weinfonds vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Deutsche Weinfonds dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

15 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien. Die Bemessung der Abgabe nach der Größe der Weinbergsfläche und nicht z.B., wie klägerseitig gefordert, nach dem Ertrag der Fläche, sei von der Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, bei der Festsetzung des Verteilungsmaßstabs zu generalisieren und zu typisieren.

16 Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

17 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18 Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

19 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Deutschen Weinfonds mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.

20 A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im Jahr 2009 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 12 ff.>).

21 Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und am Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.

22 1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Weinfonds als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 <Rn. 13> = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beigeladenen Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

23 2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beigeladene - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden „Beitrag“ finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft <CMA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Weinfonds gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Weinfonds als solche.

24 B. Die Abgabe für den Deutschen Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

25 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Deutschen Weinfonds. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Weinfonds insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der Weinfonds - wie der Kläger meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

26 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

27 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

28 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“ - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

29 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

30 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

31 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Deutschen Weinfonds in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

32 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

33 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf der Kläger hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

34 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Deutschen Weinfonds darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

35 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Weinfonds unmittelbar übertragbar.

36 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Weinfonds, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

37 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

38 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Weinfonds und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

39 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

40 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

41 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

42 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

43 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

44 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

45 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

46 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

47 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

48 bb) Der Beigeladene ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

49 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

50 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

51 Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht seinen vier (hilfsweise gestellten) Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Darin liegt schon deshalb kein Mangel, weil die - im Urteil ordnungsgemäß beschiedenen - Beweisanträge durchweg unsubstanziiert waren. Mit ihnen sollten negative Tatsachen unter Beweis gestellt werden, d.h. Behauptungen, dass die jeweils bezeichneten Umstände nicht vorliegen (hier: es gebe „keine preisliche Benachteiligung“, deutscher Wein sei „nicht benachteiligt“, Werbemaßnahmen des Beigeladenen seien „gar nicht geeignet“ und große Weinmarken aus dem Ausland spielten in Deutschland „keine bedeutende Rolle“).

52 Zwar ist anerkannt, dass auch negative Tatsachenurteile beweisfähig sind; denn es handelt sich um wertende Verkürzungen positiver Tatsachen oder um Schlussfolgerungen. An die Substanziierung eines auf sie gerichteten Beweisantrags sind aber besondere Anforderungen gestellt (vgl. Prütting, a.a.O. § 284 Rn. 41). Ein Beteiligter, der das Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet - ihr Vorliegen also bestreitet -, ist von der Darlegungslast nicht befreit. Er muss Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann. Wie umfänglich diese Angaben ausfallen müssen, hängt von den Darlegungen und dem Material ab, aus dem sich die bestrittenen Tatsachen ergeben sollen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90 - MDR 1993, 751 und vom 12. November 2010 - V ZR 181/09 - BGHZ 188, 43 <Rn. 15>; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor § 284 Rn. 24 m.w.N.). Sind diese Tatsachen, wie hier, aus einer Vielzahl von Unterlagen hergeleitet worden, muss der Beteiligte detailliert darlegen, inwiefern die daraus zu seinen Lasten gezogenen Schlüsse ungerechtfertigt sind und woraus sich dies ergibt. Das lassen die Beweisanträge mit den dazu gegebenen Begründungen vermissen. Angesichts des vom Gericht ausgewerteten Materials hätte sich der Klägervortrag nicht auf die Bezeichnung von Umständen beschränken dürfen, die lediglich das vom Gericht festgestellte Ergebnis verneinen.

53 Die Beweisanträge sind auch nicht „übergangen“ worden. Das Berufungsgericht hat sie im Urteil beschieden, wie es bei „hilfsweise“, also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Der Kläger legt nicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge verfahrensfehlerhaft war. Die Angriffe richten sich gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen Weinpreisen und zum Handelsbilanzdefizit herangezogen hat. Der Kläger hält diese Zahlen allerdings nicht für unrichtig, sondern will sie nur anders interpretiert wissen. Damit setzt er den vom Tatsachengericht getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Entsprechendes gilt, soweit er bemängelt, dass das Berufungsgericht seinen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, die auf das Nichtbestehen von Lagenachteilen und die mangelnde Eignung der Werbemaßnahmen des Beigeladenen zielten. Das Berufungsgericht hat die Anträge zu Recht auch deshalb abgelehnt, weil sie entweder auf eine Ausforschung gerichtet waren oder nach der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserhebliche Umstände betrafen.

54 5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dem tritt der Kläger ebenso wenig entgegen wie der Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C4.11.0

Leitsatz:

Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach §§ 37 ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist. Verfassungs- und europarechtskonform ist auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds erhoben wird.

  • Rechtsquellen
    EG Art. 28 ff.; Art. 87 ff.
    GG Art. 12 Abs. 1; Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; Art. 74 Abs. 1 Nr. 17
    WeinG § 37; § 40; § 43; § 44; § 46
    AbföG Wein
    Rheinland-Pfalz § 1
    VwGO § 137 Abs. 2

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 10.06.2010 - AZ: VG 2 K 1222/09.NW
    OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10825/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C4.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 4.11

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 10.06.2010 - AZ: VG 2 K 1222/09.NW
  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10825/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; der Beigeladene zu 2 trägt seine im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 1, und die vom Beigeladenen zu 2 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2 Der Beigeladene zu 1 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 2 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3 Der Kläger ist Weintraubenvermarkter und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 8,35 ha (= 835,47 Ar). Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog ihn die Beklagte zu Abgaben heran, und zwar für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 559,76 € und für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 643,31 €.

4 Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 1, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 1 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

5 Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 2 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 1. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 1 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6 Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Er sei durch die Bestimmungen über die Abgabepflicht von Betrieben der Weinwirtschaft zu Zwecken der Weinwerbung sowohl auf nationaler wie auf regionaler Ebene in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 und 110 GG verletzt. Eine homogene Gruppe „Weinwirtschaft“ gebe es nicht. Vielmehr sei von einer klaren Trennung zwischen reinen Erzeugern und Flaschenweinvermarktern auszugehen. Die reinen Erzeuger, also die Vermarkter von Trauben, Maische, Most und Fasswein, machten jedenfalls in Rheinland-Pfalz etwa 75 % sämtlicher Betriebe aus. Fassweinvermarkter wie er hätten hingegen keinerlei Kontakte zur staatlichen Weinwerbung. Sie würden nach außen nicht von den beiden Beigeladenen repräsentiert und hätten selbst keinerlei Teilnahmemöglichkeiten an deren Werbemaßnahmen. Eine Sachnähe der Fassweinvermarkter zur Weinwerbung sei daher in keiner Weise gegeben. Für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei weder ein Nutzen feststellbar noch vom Berufungsgericht ermittelt worden. Deshalb hätte auch erörtert werden müssen, ob es nach jahrzehntelangem Bestehen der Weinabsatzförderungseinrichtungen noch Sinn mache, diese fortzuführen, wenn es - wie bei den Fassweinvermarktern - zu keiner spürbaren Verbesserung gekommen sei. Wenn das Berufungsgericht es genügen lasse, dass die Evidenz des Gruppennutzens nur wahrscheinlich sein müsse, missachte es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA). Auch der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz äußerten sich kritisch zur Tätigkeit der Beigeladenen. Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es zu den Fragen der Gruppenhomogenität der Abgabebelasteten und zur Evidenz des Gruppennutzens keinen Beweis erhoben habe.

7 Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 4. November 2009 aufzuheben.

8 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9 Sie hält die Revision bereits für unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keine genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalte. Die Revision sei aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Den Sachverhalt habe es ausreichend aufgeklärt; einen förmlichen und unbedingten Beweisantrag habe der Kläger nicht gestellt.

10 Der Beigeladene zu 1 beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Auch er hält die Revision für unzulässig, weil es an einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes und einer damit verbundenen sachlichen Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen fehle. Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen eine Binnendifferenzierung insbesondere zwischen Winzern, die auch oder ausschließlich Flaschenweine vermarkteten, und Winzern, die nur Trauben, Maische, Most und Fasswein vermarkteten, nicht erforderlich sei. Gerade für Fassweinvermarkter wie den Kläger sei eine zentrale Absatzförderung für deutsche Weine von erheblicher Bedeutung. Da Fassweinvermarkter keine eigenen Weine, für die sie eigenständige Werbemaßnahmen unternehmen könnten, unmittelbar an Endkunden vertrieben, seien sie darauf angewiesen, dass Absatz und Vermarktung der Produkte von anderer Seite gefördert würden. Im Übrigen seien die Fassweinvermarkter sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat des Beigeladenen zu 1 vertreten; bei dem Beigeladenen zu 2 sei sogar der Vorsitzende ein Fassweinvermarkter. Die pauschale Behauptung des Klägers, für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei ein Nutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht feststellbar, sei falsch. Substanziierter Vortrag des Klägers hierzu fehle, einen Beweisantrag habe er nicht gestellt.

12 Der Beigeladene zu 2 verteidigt das Berufungsurteil, stellt aber keinen Antrag.

13 Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

14 Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält eine sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, die erkennen lässt, warum diese Gründe nicht für zutreffend erachtet werden. Dass die Angriffe gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> m.w.N.).

15 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

16 Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.

17 A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1 erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.

18 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 1. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).

19 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

20 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 1, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

21 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“- BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

22 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

23 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

24 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 1 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

25 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Demgemäß ist entgegen dem Einwand des Klägers auch nicht geboten, zwischen Winzern, die Flaschenwein vermarkten, und den Trauben-, Traubenmost- und Fassweinerzeugern zu differenzieren.

26 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 1 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

27 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 1, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 1 darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

28 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 1 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 1 unmittelbar übertragbar.

29 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 1, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

30 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

31 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

32 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 1. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

33 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

34 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

35 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

36 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 1 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

37 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

38 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

39 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

40 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 1 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 1 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 1 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 1 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

41 bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.

42 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

43 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

44 Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich seine Beweisangebote aus der Klageschrift aufrechterhalten. Die Stellung des Berufungsantrags ging über diese Anregungen nicht hinaus. Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.). Dies ergeben die Darlegungen des Klägers nicht. Angesichts des vom Berufungsgericht ausgewerteten Materials hätte er dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezogenen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist aber nicht der Fall.

45 5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

46 B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

47 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

48 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

49 3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

50 Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

51 Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

52 Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 1 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 1 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 sind nicht erstattungsfähig, weil er im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt hat und daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C5.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 5.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10996/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds, eine nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist.

2 Die Klägerin betreibt eine Weinkellerei in B. Aufgrund ihrer Meldung über die Menge der von ihr im ersten Quartal 2009 abgefüllten Weine und Weinerzeugnisse setzte der Beklagte für diesen Zeitraum mit Leistungsbescheid vom 3. April 2009 eine so genannte Handelsabgabe in Höhe von 48 513,76 € fest.

3 Widerspruch und Klage gegen die Heranziehung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Abgabe, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des beklagten Fonds die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beklagten evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing. Die von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisanträge seien allesamt abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen zu den Preisen von Wein und deren Aussagekraft im internationalen Vergleich, zur Gesamtmenge importierter Weine, zur Wertschöpfung, zum Image des deutschen Weins und zur Effektivität der Werbung des Weinfonds beträfen durchweg Umstände, die nicht entscheidungserheblich seien, als wahr unterstellt werden könnten oder offensichtlich nicht zuträfen.

4 Zur Begründung ihrer Revision vertieft die Klägerin ihre Ansicht, die Abgabe sei verfassungs- und europarechtswidrig. Das Berufungsgericht habe den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab für Sonderabgaben verkannt und auch falsch subsumiert. Es fehle bereits an der notwendigen Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Die zur Abgabe herangezogenen Eigentümer von Weinbergsflächen, die nicht zugleich Selbsterzeuger seien, hätten ein bloß mittelbares Interesse am Erfolg der Vermarktung von Wein, das nicht genüge, um sie in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Das Berufungsgericht habe nicht widerspruchsfrei festgestellt, dass die Interessen der Erzeuger an einer gemeinschaftlichen Absatzförderung mit denen der Abfüller von Wein ausreichend gleichgerichtet seien. An der Homogenität fehle es zudem, weil nur Erzeuger und Abfüller deutscher Weine zur Abgabe herangezogen würden, obwohl nach dem Weingesetz der Absatz von Wein schlechthin zu fördern sei.

5 Schließlich und vor allem fehle es aber gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) und zum Holzabsatzfonds an einer besonderen Finanzierungsverantwortung der abgabepflichtigen Gruppe. Das Bundesverfassungsgericht habe einen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bei Sonderabgaben verneint und strenge Anforderungen an ihre Einführung gestellt. Im Widerspruch dazu habe das Berufungsgericht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Zu Unrecht habe es sich daher davon leiten lassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen nicht etwa festgestellt werden müsse, sondern dass es genüge, wenn sie sich plausibel begründen lasse. Auch habe es bei seinem internationalen Vergleich der Weinpreise fälschlicherweise auf die „Wertschöpfung je Flasche“, d.h. den Endverbraucher-Verkaufspreis abgestellt. Diese Vergleiche seien jedoch unbrauchbar, weil sie die Besonderheiten der jeweiligen Märkte nicht berücksichtigten. Auch sehe das Berufungsgericht selbst, dass „Wertschöpfung“ nichts mit dem Wiederverkaufspreis zu tun haben könne; unter „Wertschöpfung“ müsse vielmehr der Gewinn je Mengeneinheit verstanden werden, der jedoch offensichtlich nicht dem Umsatz je Mengeneinheit entsprechen könne. Eine in diesem Sinne schlechtere „Wertschöpfung je Mengeneinheit“ für deutschen Wein habe das Berufungsgericht jedoch auf den einzelnen Märkten nicht festgestellt. Für den Inlandsmarkt lasse das Berufungsgericht Ab-Hof-Verkäufe der Erzeuger unberücksichtigt und wende sich ausschließlich dem Lebensmitteleinzelhandel und dem Fachhandel zu. Sie, die Klägerin, habe demgegenüber eingewandt und Beweis angeboten, dass auf dem inländischen Markt der Durchschnittspreis für deutschen Wein insgesamt beim Preisvergleich zugrunde zu legen sei, weil etwa 40 % des Werts deutscher Weine ab Hof verkauft würden (etwa 25 % der Gesamtmenge), wobei dort die Preise im Schnitt viel höher lägen als im Lebensmitteleinzelhandel, während hochwertige ausländische Weine gerade nicht ab Hof, sondern im Lebensmitteleinzelhandel oder im Fachhandel verkauft würden. Dem sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Unzutreffend sei dessen Annahme, Preise dürften nur auf der jeweiligen Vertriebsschiene miteinander verglichen werden. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Abgabepflichtigen lasse sich vielmehr erst dann schließen, wenn diese ihre Erzeugnisse insgesamt zu durchweg ungünstigen Preisen verkaufen müssten, was jedoch nicht der Fall sei. Auch ein „schlechtes Image“ deutschen Weines habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es habe sich für diese Annahme vielmehr auf Unterlagen gestützt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen seien, und bei der Ablehnung eines Beweisantrags das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen, indem es zu Unrecht behauptet habe, dass ein Zusammenhang zwischen Image und Preis bestehe. Sie, die Klägerin, habe ferner dafür Beweis angeboten, dass das Durchschnittseinkommen und der Durchschnittsgewinn eines durchschnittlichen deutschen Weinbaubetriebs über demjenigen von Betrieben in anderen Weinbau treibenden Ländern wie z.B. Italien, Österreich, Spanien, Griechenland oder Portugal liege. Auch diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht aus sachwidrigen Gründen nicht nachgegangen. Hinsichtlich der Frage, ob das Gemeinschaftsmarketing für die Abgabepflichtigen einen Gruppennutzen habe, habe das Berufungsgericht fälschlich „plausible Gründe“ genügen lassen; es wäre vielmehr auch insoweit festzustellen gewesen, ob die Tätigkeit des Beklagten effektiv sei. Die Behauptung des Berufungsgerichts, die Vermarktungsorganisationen in Frankreich oder Spanien seien anerkanntermaßen hocheffiziente Verwaltungsorganisationen, sei durch nichts belegt. Das vom Berufungsgericht herausgestellte „Riesling-Projekt“ des Beklagten sei jedenfalls nach dem Weinwirtschaftsbericht Rheinland-Pfalz kein durchschlagender Erfolg gewesen; es sei auch deshalb nicht gruppennützig, weil es Riesling-Erzeuger weltweit fördere, ohne die zahlreichen anderen Rebsorten, die in Deutschland hergestellt würden, entsprechend mit zu fördern. Von Bedeutung sei ferner, dass der Beklagte infolge des CMA-Urteils des Europäischen Gerichtshofs seit 2007 einen Strategiewechsel habe vollziehen müssen, weil er anders als vorher nicht mehr für „deutschen Wein“ werben dürfe und es unzulässig sei, die nationale Herkunft deutschen Weins herauszustellen. Eine bloße Behauptung sei schließlich, dass Erzeuger-, Kellerei- oder Genossenschaftsverbände nicht in der Lage seien, selbst Werbung für deutschen Wein zu treiben. Nicht logisch sei ferner, wieso die Kellereien an der Bewerbung deutscher Erzeugnisse kein Interesse haben sollten; denn selbst wenn sie auch andere Weine abfüllten, machten deutsche Erzeugnisse einen ganz erheblichen Anteil ihrer Ware aus. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes werde darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, pro Jahr rund 200 000 € Abgaben an den Beklagten entrichten müsse. Die Abgabe betrage etwa einen Cent je Liter, was etwa 15 bis 30 % des Gewinns darstelle, den sie mit dem Verkauf von einem Liter deutschen Weins erziele. Angesichts der Tatsache, dass eine positive Wirkung der Werbemaßnahmen des Beklagten nicht erkennbar sei, sie aber umgekehrt über dieses Geld nicht für eigene, zielgerichtete Werbemaßnahmen verfügen könne, sei dies unverhältnismäßig. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten werde darauf hingewiesen, dass die ab Hof verkaufte Ware von der Abgabepflicht ausgenommen sei (§ 43 Abs. 2a WeinG). Der Gesetzgeber knüpfe insoweit also an den Absatzweg an, um hinsichtlich der Abgabepflicht zu differenzieren. Das müsse auch für sie, die Klägerin, gelten. Sie sehe für sich keinerlei Förderbedarf im Ausland und sei ohne Weiteres in der Lage, ihre Produkte selbst zu bewerben, da sie in den Edeka-Konzern eingebunden sei. Zu beanstanden sei schließlich, dass der Verwaltungsrat des Beklagten auch mit Nicht-Abgabepflichtigen besetzt sei, die über die Mittelverwendung mit entschieden. Dies sei mit dem Demokratieprinzip und mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilhabe an Entscheidungen in Selbstverwaltungskörperschaften nicht vereinbar.

6 Daneben regt die Klägerin an, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe sowie dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht vorzulegen.

7 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2009 aufzuheben
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

8 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9 Er erwidert: Das europäische Recht mache zwar Vorgaben für die staatliche Absatzförderung, lasse aber ausreichend Raum, um die Mittel aus der Sonderabgabe gruppennützig und effektiv für Werbung zu verwenden. Es treffe nicht zu, dass er deutschen Wein mit Blick auf das europäische Beihilfenrecht nur indirekt bewerben dürfe. Dieses kenne vielfältige Möglichkeiten für Werbung in der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013 und den Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 und Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006. Aus Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergäben sich keine Vorgaben über die beihilfenrechtlichen Regelungen hinaus.

10 Die angegriffene Abgabe erfülle auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Auswahl der Abgabepflichtigen sei jedenfalls bei der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG nicht zu beanstanden; danach sei darauf abzustellen, wer in die Weinbaukartei gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG als Betriebsinhaber eingetragen sei. Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen gehe die Klägerin von einem überzogenen Prüfungsmaßstab aus. Erhebliche Beeinträchtigungen oder spezielle Nachteile müssten nicht festgestellt oder nachgewiesen werden; es reiche aus, wenn dieses Erfordernis - wie in den Vorinstanzen geschehen - plausibel begründet werde. Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die vom Berufungsgericht herangezogenen statistischen Angaben zur Weinwirtschaft und deren Aussagekraft träfen nicht zu.

11 In den Vorinstanzen seien Beschreibungen des Tätigkeitsspektrums des Beklagten vorgelegt worden, aus denen sich die Effektivität und Gruppennützigkeit der Mittelverwendung ergäben. Der Beklagte dürfe für alle deutschen Weine mit Hinweis auf die Herkunft werben, die europarechtlich anerkannte Herkunftsbezeichnungen trügen. Dies seien derzeit mehr als 90 v.H. der abgabepflichtigen Erzeugnisse mit steigender Tendenz. Auch eine Rebsortenkampagne für den Riesling als der deutschen Leitrebsorte komme jedenfalls weit überwiegend der deutschen Weinwirtschaft zugute, auch wenn möglicherweise als unvermeidbare Reflexwirkung auch positive Wirkungen für Rieslingproduzenten aus anderen Ländern auftreten könnten; dies zeige sich schon daran, dass auf Deutschland nur etwa 3,5 v.H. der weltweiten Weinproduktion entfielen, aber mehr als 60 v.H. der weltweiten Produktion von Riesling.

12 Der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG beruhe auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, weil die strengeren, gerade auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG entwickelten Anforderungen an die Rechtfertigung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion erfüllt seien.

13 Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

14 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

15 Im Revisionsverfahren sind nur die Europarechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe für den beklagten Deutschen Weinfonds zu klären. Dass die Abgabe nach den einfachrechtlichen Vorgaben fehlerfrei festgesetzt worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt und wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.

16 Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe mit Unionsrecht vereinbar (A.) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (B.). Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beklagten erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe („Kellereien“; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht. Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 WeinG Aufgabe des beklagten Weinfonds.

17 A. Mit dem Unionsrecht stand die Erhebung der Abgabe im ersten Quartal des Jahres 2009 in Einklang. Zur Klärung dieser Frage ist keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV erforderlich, denn die Europarechtskonformität lässt sich klar und eindeutig feststellen („acte clair“, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit u.a. - Slg. 1982, S. 3415 <Rn. 12 ff.>).

18 Das europäische Beihilfenrecht hinderte nicht an der Erhebung der Abgabe. Der Beurteilung zugrunde zu legen sind noch die Art. 87 ff. EG. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der das Beihilfenrecht in Art. 107 ff. regelt, ist erst am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ende des Zeitraums, für den die Abgabe erhoben wurde.

19 1. Es kann dahinstehen, ob die Abgabe selbst oder die mit ihr finanzierte Tätigkeit des Beklagten als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen ist und daher ohne Genehmigung der Kommission dem Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV) unterlag (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322 <Rn. 13> = EuZW 2011, 269 m.w.N.). Ein solches Durchführungsverbot ist jedenfalls im Verfahren nach Art. 88 Abs. 3 EG beseitigt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die vom beklagten Weinfonds betriebene Absatzförderung als Beihilfe gewertet und sie der Europäischen Kommission 1986 angezeigt. Die Kommission hat die Maßnahme genehmigt (Entscheidung vom 9. September 1986 zu Beihilfe Nr. N 133/86). Anlässlich ihrer Änderungsnotifizierung vom 14. August 2007 hat die Bundesrepublik zugesichert, dass die aus dem europäischen Recht folgenden Einschränkungen der Absatzförderung (wie Werbemaßnahmen ohne Hinweis auf den nationalen Ursprung der Erzeugnisse) beachtet und Maßnahmen unterlassen werden, die geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder deren Erzeugnisse schlechtzumachen. Die Kommission hat unter dieser Maßgabe am 19. Dezember 2007 erneut entschieden, keine Einwände gegen diese Form der Absatzförderung zu erheben (Entscheidung der Kommission K<2007> 6782 vom 19. Dezember 2007 zu Beihilfe Nr. N 477/2007; Mitteilung der Genehmigung in ABl 2008 Nr. C 48 S. 1 <4>).

20 2. Gleiches gilt mit Blick auf das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und von Maßnahmen gleicher Wirkung nach Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV). Zwar ist der Beklagte - als eine durch innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaates geschaffene und durch einen von den Erzeugern zu entrichtenden „Beitrag“ finanzierte Einrichtung - verpflichtet, die Grundregeln des Vertrags über den freien Warenverkehr zu beachten, und er genießt auch hinsichtlich der Förderung der inländischen Erzeugung nicht dieselbe Freiheit wie die Erzeuger selbst oder wie freiwillige Erzeugergemeinschaften (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - Rs. C-325/00 - Slg. 2002 I-9977 = NJW 2002, 3609 zur Vergabe von nationalen Gütezeichen durch die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft <CMA>). Die Einschränkungen und Maßgaben, unter denen die Kommission die Marketingtätigkeit des Beklagten gebilligt hat, stellen jedoch sicher, dass von dieser keine unionsrechtswidrige Beschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ausgeht. Soweit einzelne Werbemaßnahmen zu beanstanden sein sollten - wofür im Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte erkennbar geworden sind -, würde ein Verstoß gegen Unionsrecht lediglich die jeweilige Maßnahme betreffen, nicht jedoch die Einrichtung und Aufgabenerfüllung des Beklagten als solche.

21 B. Die Abgabe für den beklagten Weinfonds ist auch verfassungsmäßig.

22 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Fonds. Die Abgabe für den Fonds ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>). Die Gesetzgebungskompetenz wäre nicht dadurch infrage gestellt, wenn der beklagte Weinfonds - wie die Klägerin meint - infolge von unionsrechtlich auferlegten Tätigkeitsbeschränkungen seine Zwecke nicht oder nicht effektiv genug erfüllen könnte. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist (dazu unten 2 d bb), wendet sich dieser Einwand allein gegen die materielle Verfassungsmäßigkeit der einzelnen Regelungen, aber nicht dagegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Normen auf die genannten Kompetenztitel stützen konnte.

23 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

24 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beklagten, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG seiner Verwaltung, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

25 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“ - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

26 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

27 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

28 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beklagten in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

29 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Weinfonds verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen.

30 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die - worauf die Klägerin hinweist - als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beklagten förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

31 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beklagte, wie die Klägerin annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beklagten ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beklagten darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

32 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des beklagten Weinfonds (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beklagten unmittelbar übertragbar.

33 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beklagten, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Die Klägerin bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

34 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

35 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beklagten und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

36 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beklagten. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

37 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

38 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beklagten zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Die Klägerin verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

39 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

40 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beklagten stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beklagten verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.

41 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

42 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

43 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beklagten hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

44 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beklagten festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass der Beklagte in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beklagten zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beklagten verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beklagte so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

45 bb) Der Beklagte ist in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden. Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. Bei Beachtung der Vorgaben aus Art. 28 ff. EG (nunmehr Art. 34 ff. AEUV) ist neben so genannter generischer Werbung für deutschen Wein auch Werbung zulässig, die auf die Herkunft des Weins aus traditionellen Weinanbaugebieten oder auf bestimmte Rebsorten und andere Besonderheiten hinweist. Diese Möglichkeiten sind auch etwa in den Verordnungen der Europäischen Union Nr. 800/2008 und Nr. 1998/2006 aufgeführt.

46 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.

47 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>).

48 Durchgreifende Rügen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht erhoben. Die Ablehnung der Beweisanträge ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Das Berufungsgericht hat sie im Urteil beschieden, wie es bei „hilfsweise“, also vorsorglich gestellten Beweisanträgen zulässig ist (Beschluss vom 30. Oktober 2009 - BVerwG 9 A 24.09 - juris Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, Kommentar 2011, § 86 Rn. 28). Die Angriffe der Klägerin gegen das Zahlenmaterial, das das Berufungsgericht zu den durchschnittlichen Weinpreisen herangezogen hat (Beweisanträge zu 1 bis 3), rechtfertigten keine Beweiserhebung, weil die Klägerin diese Zahlen nicht für unrichtig hält, sondern sie nur anders interpretiert wissen will. Damit setzt sie den vom Tatsachengericht getroffenen Tatsachenbewertungen abweichende eigene entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, was allein Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann. Überdies kritisiert die Klägerin die Bewertungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsstandpunkt aus, den das Gericht nicht eingenommen hat. Maßgebend für die revisionsrechtliche Beurteilung, ob eine Pflicht zur Aufklärung verletzt worden ist, ist aber die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz (stRspr, vgl. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).

49 Es trifft nicht zu, dass sich das Berufungsgericht zur Einschätzung des Images deutscher Weine auf Unterlagen gestützt hat, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren und zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können. Ausführungen des Vertreters des öffentlichen Interesses, auf welche die Klägerin sich zur Begründung dieser Rüge stützt, sind vom Berufungsgericht nicht verwertet worden, die ausgewerteten Unterlagen sind den Verfahrensbeteiligten bekannt, wie das Berufungsgericht auf S. 43 seines Urteils unwidersprochen hervorhebt. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin die Feststellungen des Berufungsgerichts zur „kleinteiligen Betriebsstruktur“ deutscher Weinbaubetriebe angreift. Dieser Umstand war Gegenstand des Vortrags des Beklagten; die Klägerin musste damit rechnen, dass das Gericht ihn aufgreifen und bewerten würde. Zudem stellt die Klägerin in der Sache nicht in Abrede, dass die deutsche Weinwirtschaft traditionell durch kleinteilige Betriebsstrukturen geprägt ist.

50 Von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, den Beweisangeboten zur Einkommens- und Gewinnsituation deutscher Weinbaubetriebe nicht nachzugehen (Beweisantrag zu 8), sondern maßgeblich auf die Wertschöpfung abzustellen und in deren Verbesserung Potenzial für eine weiter greifende Erhöhung auch der Gewinne und Einkommen zu sehen. Auf das absolute Niveau des durchschnittlichen Einkommens kam es von daher nicht an.

51 Den Beweisantrag zu 9, dass sich aus der so genannten Morph-Studie kein schlechtes Image deutscher Weine ablesen lasse, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich betrachtet. Die Klägerin bemängelt, das Gericht hätte diesen Schluss nicht ziehen dürfen, weil die Studie nicht aussagekräftig und verwertbar sei. Warum dies nicht der Fall sein soll, will sie indes erst durch ein Sachverständigengutachten aufdecken lassen. Dies läuft auf ein unzulässiges Ausforschungsbegehren hinaus. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Studie auszuwerten. Es ist nicht erkennbar, warum es dazu der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen statistischen Kenntnisse bedarf. Abgesehen davon zieht die Klägerin nicht in Zweifel, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung von einem Imagedefizit des deutschen Weins auf wichtigen Exportmärkten nicht nur aus der Morph-Studie gewonnen hat, sondern ausdrücklich in einer „Gesamtschau von Erhebungen und Stellungnahmen“, welche die Klägerin nicht anspricht.

52 Für die Ablehnung des Beweisantrages zu 10 durfte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, dass Verbraucheraussagen zu deutschem Rotwein in England „allgemein keine Rolle spielen“. Das Berufungsgericht hat seinen Schluss auf ein schlechtes Image des deutschen Rotweins nicht aus Verbraucheraussagen abgeleitet, sondern aus der fehlenden Präsenz deutschen Rotweins in England. Dem setzt die Klägerin eine abweichende Bewertung entgegen, wiederum ohne aufzuzeigen, dass der Schluss ohne Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht gezogen werden kann. Dass er denklogisch ausgeschlossen ist, wie die Klägerin geltend macht, trifft offensichtlich nicht zu. Das Gericht nimmt damit auch nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme vorweg.

53 Auch die weiteren Beweisanträge sind vom Berufungsgericht beanstandungsfrei als unerheblich abgelehnt worden. Sie beruhen durchweg darauf, dass die Klägerin von rechtlichen Ansätzen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht zugrunde gelegt hat. Dass diese rechtlichen Ansätze kein Bundesrecht verletzen, hat der Senat dargelegt.

54 5. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beklagten wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Abfüllbetrieben mit weniger als einem Cent pro Liter Wein eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Das ist revisionsrechtlich auch in Würdigung der Einwände der Klägerin ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Über die Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren zuzuziehen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), muss nicht entschieden werden, weil der Klägerin Kosten weder für das gerichtliche Verfahren noch für das Vorverfahren zu erstatten sind.

Urteil vom 24.11.2011 -
BVerwG 3 C 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 3 C 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:241111U3C6.11.0]

Urteil

BVerwG 3 C 6.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10882/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2; der Beigeladene zu 1 trägt seine im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 2, und die vom Beigeladenen zu 1 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.

2 Der Beigeladene zu 2 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 1 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.

3 Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 9,34 ha (rund 934 Ar). Die Beklagte zog ihn für das Kalenderjahr 2009 mit Leistungsbescheid vom 27. Januar 2009 zu einer Abgabe für den Beigeladenen zu 2 in Höhe von 625,78 € und zu einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 1 in Höhe von 719,18 € heran.

4 Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 2, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 2 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.

5 Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 1 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge - wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 - aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 2. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 2 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.

6 Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Die in Anspruch genommene Gruppe sei nicht homogen. Die Größe und Profilierung der Weingüter und die Interessen der Weinerzeuger einerseits, der Kellereien und Genossenschaften andererseits seien dazu zu unterschiedlich. Er selbst sei ein kleiner Winzer, der Flaschenweine an Kundschaft vermarkte, die er sich selbst erschlossen habe. Er sehe keinen Grund, ihn zwangsweise an der Finanzierung von Marketingmaßnahmen teilnehmen zu lassen, durch die Exportpreise und die Preise bei inländischen Discountern beeinflusst werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebe es auch keine besondere Finanzierungsverantwortung der in Anspruch genommenen Gruppe. Soweit das Berufungsgericht Nachteile im transnationalen Wettbewerb annehme, übersehe es, dass der Markt insoweit den Gesetzen von Angebot und Nachfrage folge. Die Außenhandelsbilanz sei kein Hinweis auf ungesunde Marktverhältnisse, sondern spiegele lediglich wider, dass in Deutschland weniger Wein produziert als konsumiert werde. Der erhöhte Bedarf an Importen sei ausschließlich auf den hohen Konsum in Deutschland und die staatliche Mengenbegrenzung zurückzuführen, nicht aber auf die deutsche Erzeugerseite. Eine negative Außenhandelsbilanz sei kein staatlich korrekturbedürftiger Zustand, sondern werde durch die inländische Mengennachfrage bestimmt.

7 Unzutreffend sei auch die Annahme, die deutschen Weinerzeuger seien wegen einer zu geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit benachteiligt. Der unterschiedliche Preis könne auch dadurch gerechtfertigt sein, dass die ausländischen Vergleichsweine den deutschen Verbrauchern besser schmeckten. Zudem würden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts knapp 25 % des Weins über andere Vertriebswege verkauft. Zu Unrecht greife das Berufungsgericht zur Feststellung einer angeblichen Benachteiligung ausschließlich auf deutsche Qualitätsweinpreise zurück. Bei einer an allen Weinen orientierten Betrachtung der Wertschöpfung pro Mengeneinheit wäre das Gericht nicht zu dem Ergebnis einer erheblichen Benachteiligung gekommen. Denn die inländische Preisentwicklung sei insgesamt positiv und biete keinen Anlass zu staatlichen Eingriffen. Wenn exportorientierte Weinerzeuger glaubten, die Exporte weiter steigern zu müssen, so bedürfe dies weder der zwangsweisen Inanspruchnahme aller Winzer noch einer sonstigen staatlichen Einflussnahme. Für die Wahrnehmung solcher spezieller Interessen gebe es den Verband deutscher Weinexporteure e.V., in dem eine Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis möglich sei. Die angeblichen Exportprobleme beträfen zudem nur einige wenige Großkellereien, für deren Sonderinteressen die große Mehrzahl der deutschen Erzeuger nicht einzustehen habe.

8 Unzutreffend sei ferner die Annahme, die Weinwirtschaft könne etwaige Nachteile nicht selbst kompensieren. Ein freiwilliger Zusammenschluss der Betriebe zu Marketingzwecken sei ohne Weiteres denkbar. Halte ein Unternehmen die zu finanzierenden Maßnahmen für sinnvoll, würde es sich an der Finanzierung im eigenen Interesse selbst dann beteiligen, wenn nicht alle Unternehmen mitmachten. Das Phänomen der Trittbrettfahrer dürfe kein Anlass sein, Pflichtmitgliedschaften einzuführen und Zwangsabgaben zu erheben. Auch müsse die Geeignetheit der Maßnahmen des Beigeladenen zu 2 bezweifelt werden. Dieser bestehe nunmehr schon mehrere Jahrzehnte, ohne viel erreicht zu haben. Möglicherweise könne der deutsche Wein im internationalen Vergleich einfach nicht mithalten. Schließlich habe keine regelmäßige Überprüfung der Abgabenerhebung durch den Gesetzgeber stattgefunden.

9 Dieselbe Kritik sei gegen die landesrechtliche Gebietsweinwerbung vorzubringen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile im transnationalen Wettbewerb träfen auch die Winzer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten, sei durch nichts untermauert. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass die pfälzischen Weinexporteure im gleichen Maße benachteiligt wären wie die Exporteure aus anderen Anbaugebieten. Darüber hinaus sei nicht nachgewiesen, dass eine zweite gebietsspezifische Organisation im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend erforderlich sei. Das vom Berufungsgericht angenommene Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers sei von Verfassungs wegen zu verneinen, weil es sich um Eingriffsverwaltung handele.

10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 23. Dezember 2009 aufzuheben.

11 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Die Einwände des Klägers hiergegen überzeugten nicht. Das Berufungsgericht habe die Unterschiede innerhalb der Weinwirtschaft durchaus erkannt und komme überzeugend zu dem Ergebnis, dass eine Binnendifferenzierung gleichwohl nicht geboten sei. Gerade für kleinere Winzerbetriebe seien zentrale Marketingmaßnahmen sinnvoll. Auch Maßnahmen der Exportförderung führten letztlich zu einer allgemein wirksamen Steigerung der Marktpreise. Ohnehin sage die Größe eines Winzers nichts über seinen Absatzmarkt aus. Entsprechendes gelte für die unterschiedlichen Produktionsstufen. Es sei davon auszugehen, dass die Angehörigen vorgelagerter Produktionsstufen, wie die reinen Weinerzeuger, zumindest mittelbar von Preissteigerungen profitierten. Die Angriffe des Klägers gegen die Geeignetheit der Maßnahmen der Beigeladenen erschöpften sich in allgemeinen Erwägungen und Vermutungen und könnten die eingehenden Erwägungen im Berufungsurteil nicht widerlegen, zumal das Bundesverfassungsgericht lediglich eine plausible Begründung fordere, aber keinen exakten Nachweis.

13 Der Beigeladene zu 2 beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14 Die Revision sei unbegründet. Die Einbeziehung sowohl der Erzeuger als auch der Abfüller in die Abgabepflicht sei unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe nicht zu beanstanden. Alle an der Produktion beteiligten Unternehmen hätten an der erfolgreichen Vermarktung der Endprodukte der Produktionskette ein gemeinsames Interesse. Die Unterschiede in der Größe und Profilierung der Weingüter spielten insoweit keine Rolle. Der besonderen Situation selbstvermarktender Unternehmen habe der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er deren Erzeugnisse nur der Flächenabgabe und nicht der Handelsabgabe unterworfen habe. Soweit der Kläger sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommenen Preisvergleiche wende, übersehe er, dass derartige Vergleiche nur differenziert für Qualitätsweine einerseits und Tafel- und Landweine andererseits aussagekräftig seien. Verkaufspreise ließen sich aussagekräftig nur auf einem bestimmten Ländermarkt und einem bestimmten Absatzweg miteinander vergleichen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe deshalb der Ab-Hof-Verkauf nicht in den Preisvergleich einbezogen werden müssen und dürfen. Schließlich handele es sich beim Export auch nicht um ein Sonderinteresse einiger großer Weinkellereien. Der Kläger verkenne insoweit, dass z.B. der Export einer Winzergenossenschaft mittelbar eine Exportaktivität der in ihr zusammengeschlossenen Winzer darstelle. Weinkellereien exportierten ebenfalls den Wein einer Vielzahl von Winzern, die ihren Wein an die jeweilige Kellerei lieferten. Er - der Beigeladene zu 2 - habe durch Indizien nicht nur plausibel begründet, sondern belegt, dass seine Maßnahmen wirksam seien und zu einer Imageverbesserung für den deutschen Wein beigetragen hätten. Das Problem der vom Kläger angesprochenen fehlenden großen deutschen Weinmarken habe seine Ursache in der im internationalen Vergleich, gerade mit Unternehmen aus der neuen Welt, kleinteiligen Struktur der deutschen Weinwirtschaft. Die sich hieraus ergebenden Nachteile ließen sich nicht dadurch kompensieren, dass man eigene große Marken aufbaue; dies sei auch kaum möglich. Ziel müsse vielmehr eine Unterstützung der Absatzförderung der deutschen Weinwirtschaft in ihrer vorhandenen Struktur sein, was er etwa durch Rieslingkampagnen und Werbung für die 13 deutschen Anbaugebiete betreibe. Der Kläger verkenne, dass er, der Beigeladene zu 2, sich auf Maßnahmen beschränke, die einzelne Unternehmen nicht wahrnehmen könnten.

15 Der Beigeladene zu 1 verteidigt das angegriffene Urteil, stellt aber keinen Antrag.

16 Der Vertreter des Bundesinteresses hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

II

17 Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

18 Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.

19 A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

20 1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 2. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der „Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („Recht der Wirtschaft“), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).

21 2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).

22 a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 2, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 2, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.

23 Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - „Wertpapierhandel Sonderabgabe“ - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - „CMA-Pflichtabgabe“ - BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - „Solidarfonds Abfallrückführung“ - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 <S. 3 f.>).

24 b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern „voraussetzungslos“ erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - „Holzabsatzfonds“ - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - „BaFin-Umlage“ - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).

25 c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.

26 aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 2 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.

27 bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung <EG> Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl Nr. L 299 S. 1). In diesem Sektor sind Erzeuger und Abfüller durch gleichgerichtete Interessen an der erfolgreichen Vermarktung von Wein und Weinerzeugnissen mit dem Normzweck und über diesen mit den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 verbunden. An der Gleichgerichtetheit ihrer Interessen nach „außen“, also gegenüber den Abnehmern, ändert sich nichts dadurch, dass sie untereinander im Wettbewerb um Marktanteile stehen. Eine Differenzierung innerhalb der Weinwirtschaft, wie sie der Kläger geltend macht, hat das Berufungsgericht daher zu Recht nicht als geboten erachtet.

28 Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 2 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als „Betriebsinhaber“ solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche „bewirtschaften“ (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst „als“ Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.

29 Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 2, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 ist auf die Förderung von „inländischen“, also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 2 darauf ausgerichtet sind, „die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern“ (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).

30 Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 2 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 2 unmittelbar übertragbar.

31 cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 2, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies „evident“ ist. Mit dem Erfordernis einer „evidenten“, „besonderen“ oder „spezifischen“ Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).

32 dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.

33 ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 2 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.

34 Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 2. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.

35 Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten „großer“ konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.

36 Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.

37 Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte „fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz“ für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.html), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.

38 Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 2 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzten lassen.

39 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).

40 Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.

41 d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.

42 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 2 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 2 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass Beigeladenen zu 2der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 2 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 2 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als „Vorzeigerebsorte“ bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.

43 bb) Dass der Beigeladene zu 2 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.

44 3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision nicht durchgreifend angegriffen worden. Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Gesetzgeber bei der vom Berufungsgericht festgestellten Überprüfung im Jahr 2007 ein „hinreichendes Problembewusstsein“ gehabt habe, setzt er der Würdigung des Gerichts lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne aufzuzeigen, dass die Bewertung des Berufungsgerichts gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt.

45 4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung <MünchKomm-ZPO>, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 284 Rn. 41 f.). Derartige Feststellungen können nur damit infrage gestellt werden, dass ein Verstoß gegen die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Urteil vom 23. September 2010 - BVerwG 3 C 32.09 - ZfSch 2011, 52 = DAR 2011, 39 <Rn. 24>). Rügen, die diese Anforderungen erfüllen, hat der Kläger nicht erhoben. Das gilt auch, soweit er bemängelt, das Berufungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zur Interpretation der negativen Außenhandelsbilanz unzureichend auseinandergesetzt.

46 5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 2 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.

47 6. Entgegen der Annahme des Klägers verletzt ihn die Heranziehung zu der Abgabe für den Beigeladenen zu 2 auch nicht in seinem Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit. Es fehlt bereits an einem Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich offenkundig nicht berührt ist. Die Gruppe der Abgabepflichtigen ist kein von Art. 9 Abs. 1 GG erfasster Personenzusammenschluss.

48 B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.

49 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.

50 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 2 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

51 3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 2 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.

52 Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.

53 Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.

54 Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 2 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 2 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 2 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 1, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.

55 Schließlich hat das Berufungsgericht dargelegt, dass die Abgabe für die Gebietsweinwerbung haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die diesbezüglichen Feststellungen und Bewertungen hat der Kläger nicht durchgreifend gerügt; einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hat er nicht aufgezeigt.

56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 sind nicht erstattungsfähig, weil er im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt hat und daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt war (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).