Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 13.01.2010

Streit um Sacrow-Paretzer-Kanal durch Vergleich beendet

Im Rechtsstreit um den Ausbau des Sacrow-Paretzer-Kanals (mit Mündungsbereich Havelkanal) bei Potsdam haben der Bund Naturschutz (Landesverbände Brandenburg und Berlin) als Kläger und die Bundesrepublik - vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost - als Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Bundesverwaltungsgerichts angenommen.


Der 1874 gebaute, ca. 13 km lange, Sacrow-Paretzer-Kanal zweigt bei Paretz nach Osten von dem Havelkanal ab, verläuft im Wesentlichen durch das Stadtgebiet von Potsdam und mündet nahe der Stadtgrenze Berlins in einen Havelsee. Er dient insbesondere der Anbindung Berlins an den Havelkanal und über diesen und andere Wasserstraßen an das Ruhrgebiet und an Hamburg.


Das Bundesverkehrsministerium will den Kanal - als Teil des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 17 - für die Benutzung durch Großmotorgüterschiffe ausbauen. Zunächst war Folgendes geplant: Der Kanal sollte auf 4 m vertieft werden, damit er von vollbeladenen Großmotorgüterschiffen befahren werden kann. Um auch einen Begegnungsverkehr dieser Schiffe zu ermöglichen, sollte der Kanal darüber hinaus nach Norden verbreitert werden. Hierzu hätte auf mehreren Kilometern wertvoller über 100 Jahre alter Baumbestand am Nordufer beseitigt werden müssen.


Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost stellte die Pläne für diesen Ausbau fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss klagten die Stadt Potsdam, die insbesondere einige Eingriffe in ihre Planungshoheit rügte, und die Landesverbände Brandenburg und Berlin des Bundes Naturschutz.


Bei einem Ortstermin des Bundesverwaltungsgerichts im vergangenen Sommer wurde bereits der Streit mit der Stadt Potsdam durch Vergleich beendet.


Gleichzeitig schlug das Bundesverwaltungsgericht vor, den Kanal zwar zu vertiefen, auf eine Verbreiterung aber zu verzichten. Daraufhin erstellte die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost - im Kontakt mit dem Bund Naturschutz - eine Alternativplanung. Auf der Grundlage dieser Planung unterbreitete das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag, den diese jetzt angenommen haben. Der Vergleich sieht im Wesentlichen Folgendes vor:


Der Kanal wird auf 4 m vertieft.


Der Einmündungsbereich Havelkanal wird wie geplant ausgebaut.


Der Kanal wird nicht verbreitert.Der Begegnungsverkehr muss gegebenenfalls Wartezeiten in Kauf nehmen.Der größte Teil des wertvollen Baumbestands am Nordufer bleibt dadurch erhalten.Die Vertiefung setzt eine Sanierung der bestehenden Kanaldämme voraus. Auch hierfür müssen Bäume beseitigt werden. Der Vergleich regelt, wie der Eingriff in den Baumbestand zu minimieren ist und sieht vor, für die nicht zu vermeidende Fällung von Bäumen einen Ausgleich zu schaffen.


Mit Abschluss des Vergleichs ist der geänderte Planfeststellungsbeschluss rechtskräftig.


BVerwG 7 A 11.09


Beschluss vom 14.01.2010 -
BVerwG 7 A 11.09ECLI:DE:BVerwG:2010:140110B7A11.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2010 - 7 A 11.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:140110B7A11.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 11.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vollständig erledigt worden. Die Beteiligten haben den in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Berichterstatters vom 29. Dezember 2009 schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen.

2 Der Vergleich sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entscheidet.

3 Die Beteiligten haben die vom Gericht im Erörterungstermin gemachte Vergleichsanregung aufgegriffen und in sachlicher Zusammenarbeit zügig einen Vorschlag erarbeitet, der Grundlage für den anschließenden förmlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag geworden ist. Im Ergebnis ist eine Lösung gefunden worden, die in vorbildlicher Weise sowohl den Interessen der Binnenschifffahrt als auch den Interessen des Naturschutzes Rechnung trägt. Deshalb wäre es nicht sachgerecht bei der Kostenentscheidung darauf abzustellen, welche Partei mehr oder weniger Erfolg gehabt hat.

4 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich auf der Klägerseite ein Erfolg der Klage des Klägers zu 2, also des Landesverbands Brandenburg des BUND, ist. Die Klage des Klägers zu 1, also des Landesverbands Berlin des BUND, gegen den Planfeststellungsbeschluss für das allein im Land Brandenburg liegende Vorhaben dagegen dürfte - bei summarischer Prüfung - zwar zulässig aber unbegründet gewesen sein. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, die Kläger mit einem höheren Teil der Kosten zu belasten.

5 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.