Verfahrensinformation

Die Kläger und Revisionsführer begehren als Erben des Otto (II.), Fürst von Bismarck (Enkel des Reichskanzlers) Ausgleichsleistungen für das Rittergut Schönhausen samt Einrichtung (einschließlich des früheren Bismarck-Museums), das nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Bodenreform in der DDR enteignet wurde.


Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt lehnte 2007 die Gewährung einer Entschädigung ab. Der frühere Eigentümer des Ritterguts habe bis November 1944 als Diplomat dem nationalsozialistischen Regime - im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz 1) - erheblich Vorschub geleistet.


Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und die Revision zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG 1) im Hinblick auf die Indizwirkung eines hohen diplomatischen Amtes zugelassen.


1) § 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet: (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.


Pressemitteilung Nr. 57/2009 vom 18.09.2009

Entschädigung für Enteignung eines Ritterguts eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über die Klage der Erben eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) entschieden und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.


Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1975 verstorbenen Otto (II.) Fürst von Bismarck (Enkel des Reichskanzlers). Sie begehren Ausgleichsleistungen für das Rittergut Schönhausen samt Einrichtung (einschließlich des früheren Bismarck-Museums), das nach dem Zweiten Weltkrieg im Zuge der Bodenreform in der damaligen sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde. Das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt lehnte 2007 die Gewährung einer Entschädigung ab. Eine Ausgleichsleistung sei nach dem Ausschlusstatbestand in § 1 Abs. 4 AusglLeistG[1] ausgeschlossen, weil der frühere Eigentümer des Ritterguts Otto (II.) Fürst von Bismarck dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet habe. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen und den Ausschlussgrund des Vorschubleistens ebenfalls bejaht. Zwar rechtfertigten die konkreten Tätigkeiten und Handlungen Otto von Bismarcks diese Annahme noch nicht. Ein erhebliches Vorschubleisten werde aber durch seine exponierte berufliche Verwendung als stellvertretender deutscher Botschafter von April 1940 bis August 1943 in Rom indiziert. Aus historischen Unterlagen ergebe sich, dass das Auswärtige Amt spätestens ab der Wannsee-Konferenz im Januar 1942 in die Verfolgung der Juden in Europa involviert gewesen sei.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Es hat beanstandet, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Kläger dazu nicht weiter nachgegangen ist, dass Otto von Bismarck die deutsche Forderung nach Überstellung der kroatischen Juden gegenüber der italienischen Regierung mit einer Warnung vor den wahren Absichten der deutschen Regierung verbunden und so zu deren Nichtauslieferung beigetragen habe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es hierauf nicht ankomme, weil Italien sein Vorgehen selbst und alleine bestimmt habe, ist rechtsfehlerhaft. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG kann bei einer Würdigung aller Umstände auch dann entfallen, wenn ein regimeschädliches Verhalten nicht erfolgreich war. Außerdem hat das Verwaltungsgericht hier zu Unrecht eine Indizwirkung angenommen.


Das Verwaltungsgericht muss sich nunmehr erneut mit der Klage befassen. Dabei wird es gegebenenfalls auch die tatrichterliche Prüfung nachholen müssen, ob eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens Otto von Bismarcks von seinem Eintritt in die NSDAP 1933 bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven diplomatischen Dienst Ende November 1944 den Ausschlusstatbestand des erheblichen Vorschubleistens erfüllt.


BVerwG 5 C 1.09 - Urteil vom 18.09.2009