Verfahrensinformation

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde 2003 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil sein Verfolgungsvortrag in wesentlichen Punkten unsubstantiiert sei. Der Kläger, der nach Abschluss des Asylverfahrens - ebenso wie seine weißrussische Lebensgefährtin und die gemeinsamen in Deutschland geborenen Kinder - Duldungen erhalten hatte, beantragte 2005 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Ausländerbehörde lehnte dies wegen fehlenden Reisepasses ab. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klage ab. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe dem Kläger schon deshalb nicht erteilt werden, weil sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und in diesen Fällen die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise ausgeschlossen sei (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese ab 1. Januar 2005 eingeführte Sperrwirkung gelte mangels einer besonderen Übergangsvorschrift auch für Altfälle wie den des Klägers, in denen der Asylantrag vor diesem Stichtag bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Eine Ausnahme von der Sperrwirkung sei zwar im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu machen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 (AufenthG), hierunter seien aber nur zwingende gesetzliche Ansprüche zu verstehen. Die hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Soll-Bestimmung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG begründe einen solchen Anspruch nicht. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Jahr 2007 eingeführten Altfallregelung des § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin zu 1 ist eine iranische Staatsangehörige. Sie reiste als Schwangere im März 2001 nach Deutschland ein, begleitet von ihren zwei bereits im Iran geborenen Kindern - den Klägern zu 2 und 3. Im Juni 2001 wurde hier ihr drittes Kind geboren - die Klägerin zu 4. Die noch im Transitbereich des Flughafens gestellten Asylanträge der Kläger zu 1 bis 3 wurden im April 2001 gemäß § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ebenso der für die Klägerin zu 4 im Jahr 2003 gestellte Asylantrag. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der ablehnenden Bescheide führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht der Kläger scheiterte an der mittlerweile abgelaufenen Gültigkeit der Pässe und einer Weigerung der Kläger, eine vom iranischen Konsulat geforderte Erklärung über die Freiwilligkeit ihrer Rückkehr in den Iran zu unterzeichnen. Im August 2007 beantragten sie die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der gerade in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104a AufenthG, was die Ausländerbehörde ablehnte. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in erster Instanz Erfolg, wurden aber in zweiter Instanz abgewiesen. In dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es insbesondere um die Frage, ob die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung von 2007 entgegen steht.


Pressemitteilung Nr. 52/2009 vom 25.08.2009

Zur aufenthaltsrechtlichen Sperrwirkung offensichtlich unbegründeter Asylanträge in Altfällen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, nicht eingreift, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) - etwa infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten - als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2005.


Grundlage der Entscheidung bildeten zwei parallel gelagerte Revisionsverfahren. In einem Fall geht es um einen 2002 nach Deutschland eingereisten pakistanischen Staatsangehörigen. Sein Asylantrag wurde 2003 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sein weiterer Aufenthalt wurde geduldet. Die Ausländerbehörde lehnte seinen 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiesen die Klage ab. Eine Aufenthaltserlaubnis dürfe dem Kläger schon deshalb nicht erteilt werden, weil sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die zum 1. Januar 2005 eingeführte Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelte mangels einer besonderen Übergangsvorschrift auch für Altfälle. Die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hatte Erfolg. Erfolgreich war auch die Revision einer iranischen Klägerin und ihrer drei Kinder gegen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls für rechtmäßig hielt, weil vorausgegangene Asylanträge nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren.


Nach Auffassung des 1. Revisionssenats findet die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur Anwendung, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Im Übrigen fehlte es teilweise auch deshalb an den Voraussetzungen für die Sperrwirkung, weil die Asylablehnungen nicht eindeutig auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt waren. Die beiden Verfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht an die zuständigen Berufungsgerichte zur weiteren Aufklärung und Entscheidung darüber zurückverwiesen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen vorliegen.


BVerwG 1 C 20.08 - Urteil vom 25.08.2009

BVerwG 1 C 30.08 - Urteil vom 25.08.2009


Beschluss vom 27.08.2008 -
BVerwG 1 B 15.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270808B1B15.08.0

Beschluss

BVerwG 1 B 15.08

  • Hessischer VGH - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 27. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG).

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Soll-Vorschrift des § 104a Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG vermitteln kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 26.11.2008 -
BVerwG 1 C 20.08ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B1C20.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 - 1 C 20.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:261108B1C20.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 20.08

  • Hessischer VGH - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08 u.a.

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 C 20.08 ,
  2. 1 C 21.08 , 1 C 22.08 und 1 C 23.08 werden unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§§ 141, 125 Abs. 1 und § 93 Satz 1 VwGO).

Beschluss vom 10.12.2008 -
BVerwG 1 B 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101208B1B7.08.0

Beschluss

BVerwG 1 B 7.08

  • Bayerischer VGH München - 06.03.2008 - AZ: VGH 10 B 06.2961

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. März 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2 Die Rechtssache kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geben.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 30.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Urteil vom 25.08.2009 -
BVerwG 1 C 20.08ECLI:DE:BVerwG:2009:250809U1C20.08.0

Leitsätze:

1. Die verkürzte Mindestaufenthaltsdauer von sechs Jahren nach der Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt nur für Eltern, die zum Stichtag 1. Juli 2007 in häuslicher Gemeinschaft mit ihren eigenen minderjährigen ledigen Kindern leben. Diese Kinder können hieraus auch für sich ein Aufenthaltsrecht ableiten. Für weitere Familienangehörige, auch für die zum Stichtag bereits volljährigen Kinder, ist hingegen eine Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren erforderlich.

2. Die eigenständige Altfallregelung für geduldete volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG fordert nicht, dass die Kinder selbst die Aufenthaltszeiten von sechs oder acht Jahren erfüllen. Es genügt insoweit der sechs- oder achtjährige Aufenthalt eines Elternteils.

  • Rechtsquellen
    AsylVfG § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3
    AufenthG § 10 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 5, § 104a Abs. 1, § 104a Abs. 2

  • VGH Kassel - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08 u.a. -
    Hessischer VGH - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08 u.a.

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 20.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250809U1C20.08.0]

Urteil

BVerwG 1 C 20.08

  • VGH Kassel - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08 u.a. -
  • Hessischer VGH - 27.05.2008 - AZ: VGH 9 A 452/08 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
für Recht erkannt:

  1. Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2008 in den Verfahren 9 A 452/08, 9 A 441/08, 9 A 450/08 und 9 A 442/08 werden aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

II

9 Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

10 Die Revisionen der Kläger sind zulässig und begründet. Die angefochtenen Berufungsentscheidungen beruhen auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen mit einer Begründung verneint, die revisionsgerichtlicher Prüfung nicht standhält: Zu Unrecht ist es davon ausgegangen, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltstitel die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach § 104a AufenthG oder anderen Vorschriften kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11 1. Der Erteilung der von den Klägern begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Gemäß Satz 2 darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Allerdings erfasst die in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelte Sperrwirkung - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - auch Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG. Dem steht nicht entgegen, dass § 104a AufenthG in einem anderen Kapitel des Aufenthaltsgesetzes (10. Kapitel) steht als § 10 AufenthG (2. Kapitel). Denn die in § 104a AufenthG geregelten Aufenthaltserlaubnisse werden entweder als Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder gelten zumindest als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (§ 104a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG).

12 Die in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelte Sperrwirkung greift aber nicht bei solchen auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten asylrechtlichen Ablehnungsbescheiden ein, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bereits bestandskräftig waren. Die Gründe hierfür hat der Senat in seinem Urteil vom selben Tag in der Sache BVerwG 1 C 30.08 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) im Einzelnen dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Die im Fall der Kläger ergangenen Ablehnungsbescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - sind bereits seit 2002 (Kläger zu 1 bis 3) und 2003 (Klägerin zu 4) bestandskräftig, sodass sie keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Nachteil der Kläger entfalten.

13 Eine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entfaltet der an die Klägerin zu 4 gerichtete Bescheid des Bundesamtes von 2003 auch deshalb nicht, weil sich aus ihm nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ergibt, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht nur auf die im Bescheid genannte Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt war, sondern auch auf § 30 Abs. 3 AsylVfG, von dem allein die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeht. Wie der Senat in seinem bereits zitierten Urteil vom selben Tag in der Sache BVerwG 1 C 30.08 näher ausgeführt hat, geht die Sperrwirkung nur von solchen ablehnenden asylrechtlichen Bescheiden aus, aus denen sich durch ausdrückliche Nennung von § 30 Abs. 3 AsylVfG oder auf andere Weise für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Das ist bei dem an die Klägerin zu 4 gerichteten Bescheid des Bundesamtes nicht der Fall. Die allgemeine Bezugnahme auf die Tatsache, dass die Asylanträge der Eltern der Klägerin zu 4 rechtskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden waren, reicht hierfür nicht.

14 Auf die vom Berufungsgericht für grundsätzlich bedeutsam gehaltene, vom Senat bisher noch nicht entschiedene Frage, ob auch eine Soll-Vorschrift einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG begründen kann, der die Anwendung der Sperrwirkung des Satzes 2 der Vorschrift ausschließt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - Rn. 24 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen = Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr 2), kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an.

15 2. Da das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen schon die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen steht, hat es - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG oder anderen Vorschriften (z.B. § 25 Abs. 5 AufenthG) erfüllt sind. Dies wird in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht nachzuholen sein. Hierzu bemerkt der Senat Folgendes:

16 Bei der Anwendung des § 104a Abs. 1 AufenthG wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass die Privilegierung in Gestalt einer nur sechsjährigen Mindestaufenthaltsdauer im Sinne dieser Vorschrift nur für Eltern gilt, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihren eigenen minderjährigen ledigen Kindern leben. Diese Kinder können hieraus auch für sich ein Aufenthaltsrecht ableiten. Für weitere Familienangehörige, auch für die zum Stichtag bereits volljährigen Kinder, ist hingegen eine Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren erforderlich. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17 Nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll unter bestimmten, dort aufgeführten Voraussetzungen eine vom Erfordernis der Unterhaltssicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) unabhängige „Aufenthaltserlaubnis auf Probe“ mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 (§ 104a Abs. 5 Satz 1 AufenthG) erteilt werden. Erforderlich dafür ist zunächst, dass sich der Ausländer zum Stichtag 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Falls der Ausländer zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, genügt ein entsprechender Aufenthalt von sechs Jahren. Die minderjährigen Kinder erhalten nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenfalls ein von der Aufenthaltserlaubnis der Eltern bzw. eines Elternteiles abhängiges Aufenthaltsrecht (so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 23. April 2007 zu § 104a AufenthG, BTDrucks 16/5065, S. 202; ebenso Hailbronner, Kommentar zum AufenthG, Stand Februar 2008, § 104a Rn. 19). Die Privilegierung in Gestalt eines lediglich sechsjährigen Aufenthalts beschränkt sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung auf Eltern, die zum Stichtag mit ihren eigenen minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Zwar spricht § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in diesem Zusammenhang nur vom Erfordernis einer „häuslichen Gemeinschaft" mit minderjährigen Kindern, so dass dem Wortlaut nach nicht nur die Eltern, sondern auch volljährige Geschwister und sonstige Familienangehörige sowie weitere im Haushalt lebende Dritte erfasst sein könnten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll die kürzere Aufenthaltsdauer von sechs Jahren jedoch nur Eltern mit eigenen minderjährigen Kindern privilegieren, nicht aber Dritte, die mit diesen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BTDrucks 16/5065, S. 201 f., die als „ausschlaggebend“ für die Differenzierung zwischen dem sechs- und dem achtjährigen Aufenthalt den Umstand ansieht, dass „der Ausländer Kinder hat und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt“; ebenso im Ergebnis Maaßen, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, S. 315 Rn. 686).

18 Die Klägerin zu 1 dürfte daher die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass auch die Klägerinnen zu 2 und 4, sofern sie zum Stichtag mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift erhalten können. Für den Kläger zu 3 kommt dagegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Denn er war zum Stichtag 1. Juli 2007 - anders als seine beiden Schwestern - bereits volljährig und benötigte daher nach dieser Vorschrift einen Aufenthalt von mindestens acht Jahren, über die er zum Stichtag nicht verfügte.

19 Bei dem Kläger zu 3 dürfte jedoch die gesetzlich geforderte Mindestaufenthaltsdauer für den Ermessensanspruch nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. Diese Vorschrift enthält eine eigenständige Altfallregelung für volljährige ledige Kinder geduldeter Ausländer (vgl. Maaßen, a.a.O. Rn. 686). Die volljährigen Kinder im Sinne dieser Vorschrift müssen nicht selbst die Aufenthaltszeiten von sechs oder acht Jahren erfüllen, sondern können ihr Aufenthaltsrecht insoweit von dem sechs- oder achtjährigen Aufenthalt eines Elternteils ableiten. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis dem geduldeten ledigen Kind eines geduldeten Ausländers erteilt werden, „der“ einen Mindestaufenthalt von acht Jahren oder bei häuslicher Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern von sechs Jahren im Sinne der Vorschrift aufzuweisen hat. Die für die Aufenthaltszeit maßgebliche Person wird durch das Relativpronomen „des“ eindeutig als eines der Elternteile des geduldeten volljährigen Kindes identifiziert. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen dem eindeutigen Wortlaut die Mindestaufenthaltszeiten nicht nur in der Person des Elternteils, sondern zugleich auch in der Person des ledigen Kindes erfüllt sehen wollte. Der nicht näher begründeten gegenteiligen Auffassung, die verlangt, dass das volljährige ledige Kind selbst die Mindestaufenthaltszeiten nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllen müsse (so OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69/07 - DVBl 2008, 57 Rn. 80; ihm folgend Maaßen, a.a.O. S. 332 Rn. 741), ist daher nicht zu folgen (ebenso: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2009, § 104a, Rn. 25; Albrecht, in: Storr u.a., ZuWG 2. Aufl. 2008, § 104a AufenthG, S. 776 Rn. 21). Dies führt im Übrigen im Ergebnis auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der volljährigen ledigen Kinder. Denn sie brauchen zwar nicht selbst über bestimmte Mindestaufenthaltszeiten zu verfügen, müssen aber die besonderen Integrationserfordernisse nach dieser Vorschrift erfüllen und als Minderjährige eingereist sein. Außerdem steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen - anders als nach Absatz 1 der Vorschrift - im Ermessen der Behörde.

20 Auch für die Klägerin zu 2 dürfte nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ein Ermessensanspruch nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen. Sie ist zwar erst im Verlauf des Revisionsverfahrens volljährig geworden. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll aber auch auf Kinder von Ausländern Anwendung finden, die zum Stichtag noch minderjährig waren, mittlerweile aber volljährig geworden sind (vgl. Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, BRDrucks 669/09 Rn. 104a 1.9) und OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juni 2009 - 7 B 10468/09 - InfAuslR 2009, 345, 346).

21 Ob die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerinnen zu 1, 2 und 4 nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und einen Anspruch der Kläger zu 2 und 3 auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen, wird vom Berufungsgericht zu prüfen sein, gegebenenfalls auch das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer möglicher Rechtsgrundlagen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (z.B. nach § 25 Abs. 5 AufenthG).

22 Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Richter
Beck Prof. Dr. Kraft
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € (4 x 5 000 €) festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG).

Urteil vom 25.08.2009 -
BVerwG 1 C 30.08ECLI:DE:BVerwG:2009:250809U1C30.08.0

Urteil

BVerwG 1 C 30.08

  • VGH München - 06.03.2008 - AZ: VGH 10 B 06.2961 -
  • Bayerischer VGH München - 06.03.2008 - AZ: VGH 10 B 06.2961

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

2 Der 1976 geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2002 zusammen mit seiner weißrussischen Lebensgefährtin in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Er gab an, er habe seit 1996 in Weißrussland studiert, wo er auch seine Lebensgefährtin kennengelernt habe. Wegen Problemen mit der dortigen Regierung sei er mit ihr 2001 nach Pakistan zurückgekehrt. Da er dort als Sympathisant der Organisation MQM verfolgt worden sei, seien sie beide mit Hilfe eines Schleusers, dem sie auch ihre Pässe ausgehändigt hätten, nach Deutschland gelangt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 24. Februar 2003 das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an. In der Begründung des Bescheides heißt es, eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG komme schon wegen der Einreise des Klägers aus einem sicheren Drittstaat nicht in Betracht. Unabhängig davon sei sowohl der Antrag auf Asylanerkennung als auch der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Vortrag des Klägers über seine Verfolgung in Pakistan sei in wesentlichen Punkten unsubstantiiert. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit am 5. November 2003 rechtskräftig gewordenem Urteil ab. Auch die Asylanträge der Lebensgefährtin des Klägers und der beiden gemeinsamen 2003 und 2006 in Deutschland geborenen Kinder blieben erfolglos.

3 Im Oktober 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Fehlen eines Reisepasses entgegenstehe und von der Passpflicht auch nicht abgesehen werden könne.

4 Zur Begründung seiner im Januar 2006 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er verfüge über ausreichendes Einkommen und ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie und sei seit über eineinhalb Jahren im Besitz von Duldungen. Er habe sich 2004 und 2006 bei der pakistanischen Botschaft vergeblich um die Ausstellung eines Passes bemüht. Man habe ihm dort aber vorgehalten, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Da er mit seiner Frau nicht gesetzlich verheiratet sei und seine Kinder nichtehelich geboren seien, könnten sie nicht die pakistanische Staatsangehörigkeit erhalten und auch nicht mit ihm gemeinsam nach Pakistan ausreisen.

5 Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger könne nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG schon deshalb kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil sein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei und er keinen gesetzlich gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe.

6 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 6. März 2008 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen - übereinstimmend mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - ausgeführt: Der Kläger habe wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sei als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, weil die wesentlichen Umstände, auf die der Kläger seine Verfolgungsfurcht gestützt habe, unsubstantiiert geschildert worden seien. Damit werde aus der Begründung des Ablehnungsbescheides auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG eindeutig erkennbar, dass der Kläger das Asylverfahren in einer vom Gesetzgeber missbilligten Art und Weise in Anspruch genommen habe. Bei der in dieser Vorschrift erfassten unzureichenden Darstellung des individuellen Verfolgungsschicksals handele es sich ebenso wie bei gefälschten Beweismitteln um typische, ohne weiteres für den betroffenen Asylbewerber erkennbare Fallgruppen der offensichtlichen Unbegründetheit, bei denen sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als unglaubwürdig erweise. Der Anwendung der Vorschrift stehe auch nicht entgegen, dass das Asylverfahren des Klägers bereits vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgeschlossen gewesen sei. Mangels einer besonderen Übergangsregelung im Aufenthaltsgesetz finde die neu eingeführte schärfere Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf alle Fälle Anwendung, in denen nach dem 1. Januar 2005 über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu entscheiden sei. Hiergegen bestünden auch unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Sperrwirkung werde auch nicht durch die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überwunden. Diese Regelung erfasse nur gesetzlich gebundene Entscheidungen, was insbesondere auch die Einführung des neuen Halbsatzes 2 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 deutlich mache. Der Sollanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, auf den sich der Kläger berufe, falle deshalb nicht unter die Ausnahmeregelung.

7 Mit seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG angewandt, obwohl in dem Bescheid des Bundesamts die Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 AsylVfG ausgesprochen worden sei. Wolle man derart schwerwiegende Rechtsfolgen wie die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine Entscheidung knüpfen, sei die Erwähnung der maßgeblichen Normen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit unabdingbare Voraussetzung. Außerdem habe die Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Zeitpunkt der Beendigung seines Asylverfahrens noch nicht existiert. Eine Anfechtung der Entscheidung im Asylverfahren allein mit der Begründung, dass er sich gegen die Zurückweisung als offensichtlich unbegründet wende, sei seinerzeit nicht möglich gewesen. Auch eine Hinweispflicht auf diese Rechtsfolgen, wie sie jetzt in § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylVfG vorgeschrieben sei, habe es damals noch nicht gegeben. Ferner sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht nur bei gesetzlich gebundenen Ansprüchen, sondern auch bei Ansprüchen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null eine Ausnahme von der Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zuzulassen. Ein solcher Fall liege bei ihm vor, weil er zusammen mit seiner Familie weder nach Pakistan noch nach Weißrussland ausreisen könne und ein gemeinsames Familienleben deshalb nur in Deutschland möglich sei.

8 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass das Revisionsgericht an die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden sei, der zufolge der Asylantrag des Klägers unanfechtbar als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt worden sei. Unabhängig davon bedürfe es aber für die Auslösung der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch keiner ausdrücklichen Zitierung von § 30 Abs. 3 AsylVfG, wenn - wie hier - aus den Gründen des Bescheides eindeutig hervorgehe, dass die Voraussetzungen für eine derartige qualifizierte Ablehnung vorlägen.

9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilt ebenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch für Fälle gelte, in denen der Asylantrag bereits vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist. Der damit verbundenen unechten Rückwirkung stünden schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegen.

II

10 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Mangels ausreichender Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist deshalb an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

11 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Erteilung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung verbietet also - vorbehaltlich der in Satz 3 geregelten Ausnahmen - auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Diese vor der Ausreise geltende strikte Titelerteilungssperre in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, ist erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden. Sie stellt eine erhebliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage nach dem Ausländergesetz 1990 dar, das in § 30 Abs. 5 AuslG nur eine dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entsprechende Regelung enthielt und eine besondere aufenthaltsrechtliche Sanktion im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG nicht kannte.

12 Das Berufungsurteil beruht auf zwei Annahmen zur Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die beide nicht mit Bundesrecht vereinbar sind. Es geht zunächst zu Unrecht davon aus, dass die Vorschrift auch auf Altfälle wie den des Klägers anwendbar ist, in denen die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG bereits vor Inkrafttreten des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG am 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist (a). Außerdem nimmt es zu Unrecht an, dass im Falle des Klägers der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und damit die tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Sperre nach dieser Vorschrift vorliegt (b).

13 a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - (Buchholz 402.242 § 10 AufenthG Nr. 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, <Rn. 13>) entschieden, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch bei vor seinem Inkrafttreten erlassenen, auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Bescheiden des Bundesamts eingreift, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig waren. Er hat dies aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Übergangsvorschrift sowie aus dem Willen des Gesetzgebers hergeleitet, die aufenthaltsrechtliche Sanktionierung eines Missbrauchs im Asylverfahren möglichst rasch und damit effektiv zu verwirklichen. Ferner hat er ausgeführt, dass es sich bei der Anwendung der Vorschrift auf diese Altfälle lediglich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung - und nicht um eine sogenannte echte Rückwirkung - handele und schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen dadurch nicht verletzt werde. Der Senat hat die Anwendbarkeit der Regelung jedoch ausdrücklich nur für den - seinerzeit zu entscheidenden - Fall bejaht, in dem der Asylantrag am 1. Januar 2005 noch nicht bestandskräftig nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt war. Er hat hierzu ausgeführt, dass insoweit auch im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) keine Bedenken bestünden, weil der Betroffene in diesem Fall noch die Möglichkeit gehabt habe, die gerichtliche Überprüfung und ggf. die Aufhebung eines auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamts zu erreichen. Denn für einen derartigen isolierten Anfechtungsantrag besteht seit Einführung der Titelerteilungssperre durch § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 <Rn. 21 f.>). Die in dem Urteil vom 16. Dezember 2008 noch offen gelassene Frage, was bei bereits zuvor bestandskräftig gewordenen Bescheiden des Bundesamts gilt, entscheidet der Senat nunmehr dahingehend, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf Fälle, in denen die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützten asylrechtlichen Bescheide am 1. Januar 2005 bereits bestandskräftig waren, nicht anwendbar ist. Denn eine derartig einschneidende Rechtsfolge, wie sie § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG mit einer zeitlich unbegrenzten Titelerteilungssperre vor der Ausreise vorsieht, erscheint im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene auch die Möglichkeit hat, einen unzutreffenden Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts nach § 30 Abs. 3 AsylVfG gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch Discher, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2005, § 10 AufenthG Rn. 194). Dies war bei vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheiden des Bundesamts jedoch nicht der Fall, weil es an einem Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 3 AsylVfG fehlte.

14 Den Betroffenen steht auch kein geeignetes Mittel zur Verfügung, diesen qualifizierten Offensichtlichkeitsausspruch nunmehr trotz Bestandskraft des Bundesamtsbescheides nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Der zum Teil in Erwägung gezogene Weg über ein Wiederaufgreifen des asylrechtlichen Verfahrens vor dem Bundesamt nach § 51 VwVfG (vgl. Wenger, in: Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 10 Rn. 7) bietet insofern keine ausreichende Alternative. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil sich die dem Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts zugrunde liegende Sach- und Rechtslage durch die Einführung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht nachträglich geändert hat. Ob der Betroffene über ein im Ermessen des Bundesamts stehendes Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und einen entsprechenden Zweitbescheid das Ziel einer gerichtlichen Überprüfung erreichen könnte (VG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - 11 A 3408/07 - juris <Rn. 23>), erscheint ebenfalls zweifelhaft. Auch wenn ein solcher, auf den qualifizierten Offensichtlichkeitsausspruch bezogener Wiederaufgreifensantrag nicht den Einschränkungen des § 71 AsylVfG unterliegen sollte, liegt es nicht auf der Hand, dass das Ermessen des Bundesamts in jedem Fall dahingehend reduziert ist, trotz Bestandskraft des Bescheides und unveränderter Sach- und Rechtslage einen Zweitbescheid zu erlassen und damit eine gerichtliche Sachprüfung des Offensichtlichkeitsausspruchs zu eröffnen. Insgesamt ist das Wiederaufgreifen des asylrechtlichen Verfahrens daher kein geeignetes Mittel, den bis zum 1. Januar 2005 fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Offensichtlichkeitsausspruch gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG im Ausgangsbescheid zu ersetzen. Auch der vereinzelt vorgeschlagene Weg, in derartigen Altfällen ausnahmsweise der Ausländerbehörde die Befugnis zu einer inhaltlichen Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruchs im Bescheid des Bundesamts einzuräumen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2009 - 15 K 3368/07 - juris <Rn. 31>), ist nicht gangbar. Eine solche Prüfungsbefugnis der Ausländerbehörde widerspräche sowohl dem Wortlaut der Vorschrift als auch der gesetzgeberischen Konzeption. Denn der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge der Titelerteilungssperre bewusst an den formalen Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts in dem Ablehnungsbescheid geknüpft und nicht, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen, materiellrechtlich an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG, das zu einer inzidenten Prüfung dieser Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde geführt hätte (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - a.a.O. <Rn. 15> unter Hinweis auf Wenger, in: Storr u.a., a.a.O. § 10 Rn. 7).

15 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, sofern er die Problematik der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit in bestandskräftig abgeschlossenen Altfällen erkannt hätte, diese Fälle mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von der neu eingeführten Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgenommen hätte. Diese einschränkende Auslegung für Übergangsfälle führt auch angesichts des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks der Bekämpfung des Asylmissbrauchs nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Denn der Schwerpunkt der Zielrichtung der aufenthaltsrechtlichen Sanktion für eine missbräuchliche Asylantragstellung liegt, wie auch die neu eingeführte Hinweispflicht in § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zeigt, in der Vermeidung künftiger Missbrauchsfälle. Wenn es aus Gründen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in bestandskräftig abgeschlossenen Altfällen bei der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Lage verbleibt, erscheint dies bei Abwägung der schutzwürdigen privaten und öffentlichen Belange hinnehmbar.

16 Da der den Asylantrag des Klägers ablehnende Bescheid des Bundesamts bereits am 5. November 2003 bestandskräftig geworden ist, entfaltet er keine Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Nachteil des Klägers.

17 b) Unabhängig davon liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor, weil sich dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2003 nicht entnehmen lässt, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

18 aa) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Frage nicht schon deshalb mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht vorentschieden, weil das Berufungsgericht der Auffassung war, dass der Asylantrag des Klägers „als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt“ worden sei. Denn bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO, die für das Revisionsgericht bindend wären, sondern um die Ermittlung des Regelungsgehalts des Bescheides, d.h. um die rechtliche Bewertung des - unstreitigen - Inhalts des Bescheides. Derartige rechtliche Bewertungen im Rahmen der Auslegung eines Verwaltungsakts unterfallen nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht der Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO und können deshalb vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden (vgl. allgemein zu dieser Problematik Eichberger, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Januar 2002, § 137 Rn. 156 f. m.w.N.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 137 Rn. 165 ff.). Aber auch wenn man davon ausginge, dass das Revisionsgericht bei der Auslegung von Verwaltungsakten denselben Beschränkungen unterläge wie bei der Auslegung privater Willenserklärungen und nur überprüfen könnte, ob die Auslegung durch die Tatsachengerichte auf einem Rechtsirrtum beruht, gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt, hielten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des Bescheides des Bundesamts einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Denn sie verletzen die für einen solchen Verwaltungsakt geltenden Auslegungsgrundsätze angesichts der materiellrechtlichen Anforderungen die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergeben.

19 bb) Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass sich aus dem Bescheid des Bundesamts für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Die bloße Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet reicht hierfür nicht aus, weil das Gesetz nicht nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylVfG, sondern auch in anderen Fällen eine derartige Ablehnung vorsieht. So ist nach § 30 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, was in Absatz 2 der Vorschrift beispielhaft erläutert wird. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylVfG schreibt § 30 Abs. 4 AsylVfG ebenfalls die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG ist es deshalb in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine solche qualifizierte Ablehnung knüpft und die nur durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung vermieden werden können, ist es ein Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch für den Betroffenen insoweit eindeutig und klar erkennbar ist. Dies ist auch mit Blick auf die Ausländerbehörde geboten, die nach der gesetzlichen Konzeption im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an den Bescheid des Bundesamts gebunden ist und ihm ohne eigene inhaltliche Prüfung eindeutig entnehmen können muss, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf einen der Missbrauchstatbestände des § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wurde.

20 Diesen Anforderungen genügt der hier zu beurteilende Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2003 nicht. Die Vorschrift des § 30 Abs. 3 AsylVfG wird weder im Tenor noch in der Begründung des Bescheides erwähnt. Im Gegenteil ist als einzige Begründung für den Offensichtlichkeitsausspruch § 30 Abs. 1 AsylVfG mit seinem Wortlaut angeführt (S. 6 oben). Die ausdrückliche Nennung der Vorschrift des § 30 Abs. 3 AsylVfG - hier mit der allein in Betracht kommenden Alternative der Nr. 1 („in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte und verfälschte Beweismittel gestützt wird“) - war auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides eindeutig auf eine Ablehnung nach dieser Vorschrift schließen ließe. Das ist hier schon wegen der ausdrücklichen Bezugnahme des Bescheides auf § 30 Abs. 1 AsylVfG nicht der Fall. Zwar ist es für eine Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht erforderlich, dass das Bundesamt den Offensichtlichkeitsausspruch allein auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O <Rn. 16>). Werden jedoch auch andere Gründe für den Offensichtlichkeitsausspruch angeführt, ist es umso mehr geboten, eindeutig klarzustellen, dass auch § 30 Abs. 3 AsylVfG als weitere Rechtsgrundlage herangezogen wird. Soweit das Berufungsgericht es genügen lässt, dass das Bundesamt in dem Bescheid auf die „unsubstantiiert“ geschilderten Umstände der behaupteten Verfolgung und Verhaftung abgestellt hat, und darin eine ausreichende inhaltliche Bezugnahme auf eine der in § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufgeführten Missbrauchsalternativen sieht, wird dies den oben dargestellten Anforderungen an die Eindeutigkeit des Bescheides nicht gerecht. Im Übrigen lässt ein als unsubstantiiert bezeichnetes Vorbringen auch nicht ohne Weiteres den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu, da die Abgrenzung zwischen unsubstantiiertem, unglaubhaftem oder schlicht für ein Asylbegehren nicht ausreichendem Vorbringen ebenso fließend ist wie die Zuordnung zu den beiden in Betracht kommenden Offensichtlichkeitsgründen nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Gerade wenn es um diese Abgrenzung geht, ist es Sache des Bundesamts, in dem Bescheid unzweideutig klarzustellen, dass es seinen Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf den Missbrauchstatbestand nach § 30 Abs. 3 AsylVfG stützen will. Alles andere würde in der Sache auf eine inhaltliche Überprüfung des Bundesamtsbescheides im Aufenthaltserlaubnisverfahren hinauslaufen, die vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt war.

21 Da die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht eingreift, kommt es auf die weitere Frage, ob die Sperrwirkung im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Sollvorschrift (hier § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG überwunden werden kann, nicht an.

22 2. Da der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegen, ist das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

23 Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Beck
Prof. Dr. Kraft Fricke
B e s c h l u s s :
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG).