Verfahrensinformation

Die Kläger der drei Verfahren sind irakische Staatsangehörige, die wegen drohender Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins in den Jahren 1997 bzw. 2002 als Flüchtlinge anerkannt wurden. Im Jahr 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der geänderten Verhältnisse im Irak ihre Flüchtlingsanerkennungen. Die Verwaltungsgerichte gaben den Klagen gegen die Widerrufsbescheide jeweils statt, während die Berufungsgerichte die Klagen abwiesen. In den Revisionsverfahren geht es in allen drei Verfahren u.a. um die Frage, ob der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nach der durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingefügten Vorschrift des § 73 Absatz 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)* eine Ermessensentscheidung erfordert, wenn er nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochen wird, sich aber auf eine Anerkennung vor diesem Zeitpunkt bezieht.


  • § 73 Abs. 2a AsylVfG lautet: „(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag.“

Pressemitteilung Nr. 15/2007 vom 20.03.2007

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Irakern

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in mehreren Verfahren über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von irakischen Staatsangehörigen entschieden, die noch zu Zeiten des Regimes Saddam Husseins nach Deutschland geflohen und hier als Flüchtlinge anerkannt worden waren. In den drei Fällen ging es vor allem um die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene verfahrensrechtliche Frage, ob Widerrufsbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Ermessensentscheidung erfordern, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf Anerkennungen vor diesem Zeitpunkt beziehen. Das Erfordernis einer solchen Ermessensentscheidung ist in der mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eingefügten Vorschrift des § 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)* geregelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die neue Vorschrift zwar im Grundsatz auch in derartigen Altfällen anwendbar ist. Es hat in allen drei Fällen aber eine Ermessensausübung des Bundesamts deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.


Die Kläger der drei Ausgangsverfahren sind in den Jahren zwischen 1997 und 2001 nach Deutschland eingereiste irakische Staatsangehörige, die das Bundesamt als Flüchtlinge anerkannt hatte, weil sie schon wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins hätten rechnen müssen. Im Jahr 2005 hat das Bundesamt diese Anerkennungen widerrufen, weil die Verfolgungsgefahr im Irak nach der Beseitigung dieses Regimes endgültig weggefallen sei und den Klägern auch nicht aus anderen Gründen neue Verfolgung drohe. Diese Entscheidungen sind als sogenannte gebundene Entscheidungen ohne Ausübung behördlichen Ermessens ergangen. Die Verwaltungsgerichte haben die Widerrufe zum Teil wegen Fehlens von Ermessenserwägungen nach § 73 Abs. 2a AsylVfG aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München und das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster haben dagegen die Widerrufsbescheide als rechtmäßig bestätigt. Sie haben dies damit begründet, dass den Klägern nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seines Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr drohten, und haben eine Ermessensausübung des Bundesamts nach dem neuen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht für erforderlich gehalten.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Obergerichte zu § 73 Abs. 2a AsylVfG im Ergebnis bestätigt. Die Vorschrift ist zwar im Grundsatz auch auf vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen anwendbar. Das bedeutet aber nicht etwa, dass nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Anerkennung ein Widerruf nur noch im Wege einer für den Anerkannten günstigeren Ermessensentscheidung getroffen werden kann und darf. Denn nach dem in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehenen neuen zweistufigen Verfahren ist ein solches Ermessen erst dann eröffnet, wenn eine vorangegangene erste Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen stattgefunden und nicht zu einem Widerruf geführt hat (Negativentscheidung). Daran fehlt es in den vorliegenden Fällen. Darüber hinaus war auch die dem Bundesamt in der Vorschrift nunmehr gesetzte Frist für eine derartige erste Prüfung („spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung“) noch nicht abgelaufen, da diese neue Frist bei Altfällen erst mit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen hat. Die Frage, was bei einer Versäumung der Prüfungsfrist zu gelten hat, stellte sich daher in den vorliegenden Fällen nicht.


Das Bundesverwaltungsgericht hat in den beiden vom VGH München entschiedenen Fällen deshalb die Revisionen der Kläger zurückgewiesen, soweit sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrafen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennungen lagen nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des VGH über die tatsächlichen Verhältnisse im Irak vor. Die Widerrufsregelung in der EU-Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) ist wegen ihrer Beschränkung auf nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellte Schutzanträge (Art. 14 Abs. 1) hier noch nicht anwendbar. In einem der beiden Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings die Sache bezüglich des hilfsweise geltend gemachten weiteren Begehrens auf subsidiären ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz an den VGH zurückverwiesen, weil dieser bislang einen solchen Anspruch des Klägers noch nicht geprüft hat.


Die Entscheidung des OVG Münster über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung hat das Bundesverwaltungsgericht dagegen aufgehoben. Die Klägerin dieses Verfahrens hat vorgetragen, sie sei eine alleinerziehende Mutter und würde wegen Verlassens ihres Ehemannes bei einer Rückkehr in den Irak keine Aufnahme in ihrer Familie finden. Sie hat sich unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sinngemäß auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender Frauen ohne familiären Rückhalt durch private Akteure berufen. Da das OVG diese Frage nicht näher untersucht und auf zu schmaler Tatsachengrundlage verneint hat, ist das Verfahren insoweit zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das OVG zurückverwiesen worden.


BVerwG 1 C 21.06 - Urteil vom 20.03.2007

BVerwG 1 C 34.06 - Urteil vom 20.03.2007

BVerwG 1 C 38.06 - Urteil vom 20.03.2007


Beschluss vom 23.08.2006 -
BVerwG 1 B 60.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B1B60.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 60.06

  • Bayerischer VGH München - 20.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30774

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 28. April 2005 bezieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid vom 28. April 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

2 2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - ist die Beschwerde dagegen unbegründet. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil deshalb insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

3 Die Beschwerde hält im Rahmen ihres Hilfsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG die Frage für klärungsbedürftig, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass im Erlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt und die Verlängerung von Duldungen verfügt wurde. Sie macht geltend, diese Rechtsfrage sei zur alten Rechtslage nach dem Ausländergesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) geklärt. Danach sei im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG unter Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auf jeden Fall dann geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe und seine Abschiebung tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept sei die verfassungskonforme Anwendung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse entgegenstünden, diese aber keinen gleichwertigen Schutz böten. Gleichwertig sei der anderweitige Schutz nur, wenn er dem entspreche, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Die Beschwerde meint, nach der neuen, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage werde im Falle eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) regelmäßig eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt, die zukunftsoffen sei (§ 26 Abs. 4 AufenthG) und u.a. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermögliche. Entsprechend ergebe sich bei § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 AufenthG jedenfalls dann, wenn die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt werde. Einen derartigen Schutz erlange der Kläger, dem wegen des faktischen Abschiebungsstopps in den Irak nur um jeweils für drei Monate verlängerte Duldungen erteilt würden, nicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde ihm verweigert, da ihm nach Auffassung des Bayerischen Innenministeriums die freiwillige Ausreise in den Irak möglich und zumutbar sei. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG beziehe sich auf die alte Rechtslage, nach der bei Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ebenso wie bei einer Abschiebestoppregelung im Erlasswege immer eine Duldung zu erteilen war. Die andersartigen Rechtsfolgen nach der neuen Rechtslage im Aufenthaltsgesetz führten zu einer Schutzlücke, die noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei.

4 Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 7 AufenthG nicht auf. Diese seit Januar 2005 geltende Bestimmung entspricht - bis auf die hier nicht interessierende Änderung auf der Rechtsfolgenseite („soll“ statt „kann“) - wörtlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 AuslG. Die zu dieser Vorschrift vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze über die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) bei allgemeinen Gefahren und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise verfassungskonforme Anwendung in den Fällen, in denen dem Betroffenen im Abschiebezielstaat eine extrem zugespitzte Gefahr droht (vgl. insbesondere BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 258; 108, 77, 80 f.; Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 12, jeweils m.w.N.), sind daher auch für die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Das gilt auch für die Feststellung, dass eine Beseitigung der Sperrwirkung durch eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nicht in Betracht kommt, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG (jetzt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Satz 1 AufenthG) oder ein Abschiebestopperlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) bestehen oder wenn eine andere ausländerrechtlichen Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (vgl. das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O.). Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Urteilen zu § 60 Abs. 7 AufenthG ausgegangen (vgl. Urteile vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14.05 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 -). Soweit die Beschwerde meint, dass wegen der nunmehr bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG im Regelfall vorgesehenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG der Schutz durch eine anderweitige Erlasslage, die lediglich zu jeweils verlängerten Duldungen führe (nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sechs Monate, BA S. 14), nicht mehr als gleichwertiger Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden könne und deshalb auch in diesen Fällen eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer "Schutzlücke" geboten sei, verkennt sie, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz im Sinne dieser Rechtsprechung nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt, nicht aber auf Folgewirkungen im Hinblick auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts wie etwa einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung (vgl. schon zum alten Recht Beschluss vom 17. September 2005 - BVerwG 1 B 13.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 2 m.w.N.). Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben kann, gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation. Sofern es im Rahmen von § 25 Abs. 3 AufenthG zu Wertungswidersprüchen führen sollte, wenn es aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen einer bestehenden Erlasslage, die (nur) die Erteilung von Duldungen vorsieht, nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt kommt, obwohl - möglicherweise - im Zielstaat eine extreme Gefahrenlage für den Betroffenen besteht, kann dem ggf. durch eine entsprechende Auslegung von § 25 Abs. 3 AufenthG Rechnung getragen werden (vgl. hierzu auch die im Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. aufgeworfene, aber offen gelassene Frage einer möglichen eigenen Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in derartigen Fällen). Im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um den Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Bundesamt geht, kann sich diese Frage hingegen nicht stellen. Im Übrigen hat der Kläger bisher auch nicht vorgetragen und dargelegt, dass ihm bei Rückkehr in den Irak eine extrem zugespitzte Gefahr droht, die, sofern kein Abschiebestopperlass bestünde, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dieser Bestimmung in verfassungskonformer Anwendung rechtfertigen würde.

5 3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 21.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 130.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B130.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 130.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B130.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 130.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.
  2. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114 ZPO.

2 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

3 Auf die weiteren Revisionszulassungsrügen kommt es danach nicht an.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 38.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 143.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B143.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 143.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B143.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 143.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2006 - AZ: OVG 9 A 259/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf den Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 16. November 2005 bezieht.
  2. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin, die sich ersichtlich nur auf ihren Hauptantrag auf Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2005 bezieht und im Übrigen (hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) auch keine Rügen erhebt, ist begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier: nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

3 Auf die von der Beschwerde erhobene weitere Grundsatzrüge zum Prognosemaßstab in Widerrufsfällen, in denen eine aus anderen Gründen drohende Verfolgung im Heimatland geltend gemacht wird, kommt es danach nicht an. Im Übrigen hätte die Rüge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, weil die Frage inzwischen rechtsgrundsätzlich geklärt ist. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 125.06 - zu einer entsprechenden Rüge des dortigen, ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Beschwerdeführers.

4 Soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat, ist das Berufungsurteil rechtskräftig geworden. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg der Klägerin mit ihrem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 34.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 20.03.2007 -
BVerwG 1 C 21.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307U1C21.06.0

Leitsätze:

1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt.

2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).

Urteil

BVerwG 1 C 21.06

  • VGH München - 20.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30774 -
  • Bayerischer VGH München - 20.02.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30774

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).

2 Der 1983 in Mosul (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er kam im September 2001 auf dem Landweg nach Deutschland und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er sei vor einer drohenden Verhaftung durch die irakischen Sicherheitsbehörden geflohen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag ab, weil der Kläger eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und zudem eine inländische Fluchtalternative im Nordirak habe. Auf dessen Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, den Kläger als Flüchtling - damals noch nach § 51 Abs. 1 AuslG - anzuerkennen, weil er allein wegen seiner ungenehmigten Ausreise aus dem Irak und seiner Asylantragstellung im Ausland mit einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen müsse und ihm auch keine inländische Fluchtalternative im Nordirak offenstehe.

3 Mit Bescheid vom 28. April 2005 widerrief das Bundesamt die aufgrund dieses Urteils getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen (Nr. 1 des Bescheides), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheides) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation im Irak habe sich durch die im März 2003 begonnene Militäraktion einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak verloren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der nun herrschenden irakischen Übergangsregierung oder von sonstigen - auch nichtstaatlichen - Akteuren verfolgt würde, bestünden nicht.

4 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass bei ihm Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgehoben. Die Veränderungen im Irak seien wegen der äußerst instabilen sicherheitsrechtlichen Lage nicht dergestalt grundlegend, stabil und dauerhaft, dass dem Kläger eine Rückkehr dorthin zumutbar sei.

5 Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof München durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, etwa auf Rückkehrer, aber nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Eine Ermessensentscheidung nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG sei nicht erforderlich gewesen. Die in dieser Vorschrift normierte Drei-Jahres-Frist für eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen habe erst am 1. Januar 2005 zu laufen begonnen. Erst wenn eine solche Prüfung ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides geendet habe, werde die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG, nämlich die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung in künftigen Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren, ausgelöst. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor.

6 Mit der vom Senat - beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung - zugelassenen Revision erstrebt der Kläger, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Er macht geltend, die Widerrufsentscheidung hätte nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG als Ermessensentscheidung ergehen müssen. Die gebundene Entscheidung, die das Bundesamt getroffen habe, sei daher rechtswidrig. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG, der eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung verlange, sei mangels einer Übergangsvorschrift ab dem 1. Januar 2005 auch auf vor diesem Zeitpunkt ergangene Anerkennungsentscheidungen anwendbar. Sei die danach vorgeschriebene Prüfung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung nicht erfolgt, stehe nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine spätere Widerrufsentscheidung im Ermessen des Bundesamts. Denn die mit der Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG i.V.m. § 26 Abs. 3 AufenthG verfolgten integrationspolitischen Ziele, insbesondere die Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung der anerkannten Flüchtlinge an die der Asylberechtigten, sollten nach der Intention des Gesetzgebers nicht erst ab dem 1. Januar 2008, sondern bereits ab dem 1. Januar 2005 verwirklicht werden. Würde man die Vorschrift nicht in dieser Weise auch auf Altfälle anwenden, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlingen führen. Diese müssten, auch wenn sie für einen weit längeren Zeitraum als drei Jahre den Status bereits innegehabt hätten, nochmals weitere drei Jahre warten, bis sie den Schutz der Ermessensregelung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG erlangen könnten.

7 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung.

II

8 Die Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen. Er ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf als gebundene Entscheidung ergehen konnte und nicht nach Maßgabe von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eine Ermessensausübung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erforderte (1.). Ferner hat er das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen für den Widerruf ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht (2. und 3.).

9 1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zutreffend erörtert, ob der angefochtene Widerruf schon an dem durch dieses Gesetz eingeführten Erfordernis einer Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG scheitert. Es hat dies im Ergebnis zu Recht verneint.

10 Nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamts (Satz 3). Eine Übergangsregelung für diese Vorschrift enthält das Gesetz nicht.

11 Bisher ist durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15) lediglich geklärt, dass sich diese Vorschrift nicht auf solche Altfälle bezieht, in denen bei Inkrafttreten der Bestimmung bereits ein Widerruf erfolgt war. Der Senat hat dabei allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides durch das Bundesamt abgestellt und - auch in Ansehung von § 77 AsylVfG - nicht auf den Zeitpunkt einer etwaigen späteren gerichtlichen Entscheidung über eine dagegen gerichtete Anfechtungsklage. Er hat dies u.a. damit begründet, dass das neu eingeführte mehrstufige Verfahren nach § 73 Abs. 2a AsylVfG eine zukunftsbezogene Regelung darstellt und es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 2 der Vorschrift, an die die nach Satz 3 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt.

12 Offen geblieben war, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Widerrufsbescheide anwendbar ist, die - wie im vorliegenden Fall - zwar nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordene Anerkennungen (Alt-Anerkennungen) beziehen. Der Senat entscheidet diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage nunmehr dahin, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer Anerkennung gilt, die vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, allerdings mit der Maßgabe, dass die dort in Satz 1 vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, bei diesen Alt-Anerkennungen erst mit dem 1. Januar 2005 zu laufen beginnt. Für die teilweise vertretene Auffassung, dass der Geltungsbereich der Vorschrift auf Widerrufsentscheidungen über künftige, also nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Anerkennungen beschränkt sein sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes oder den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte entnehmen. Der Sinn und Zweck des Gesetzes spricht vielmehr dafür, dass auch vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Anerkennungen grundsätzlich der Neuregelung unterfallen sollten.

13 Mit der Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht in § 73 Abs. 2a AsylVfG sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs erreicht werden, „dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen“ (BTDrucks 15/420 S. 112). Es ist nicht ersichtlich, warum diese erwünschte striktere Prüfungspflicht nicht möglichst weitreichend, d.h. auch für bereits vor dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge verwirklicht werden sollte. Die Rechtsstellung dieses Personenkreises wird durch die Einbeziehung in die verfahrensrechtliche Neuregelung auch nicht etwa verschlechtert. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder einer Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG war das Bundesamt auch nach bisherigem Recht berechtigt und verpflichtet, entsprechende Verfahren einzuleiten und die Anerkennungen zu widerrufen oder zurückzunehmen. Weiteres Ziel der gesetzlichen Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist es, nach negativem Ausgang der obligatorischen Überprüfung durch das Bundesamt, die asyl- und aufenthaltsrechtliche Position der anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlinge zu verbessern. Denn nach einer solchen Negativentscheidung steht jede weitere Widerrufs- und Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts (§ 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG). Außerdem können anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach einer solchen Negativentscheidung des Bundesamts und einer entsprechenden Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG nach dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Warum diese asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen nur für Personen gelten sollten, die nach dem 1. Januar 2005 als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt werden, ist nicht erkennbar. Würde man den Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Neuanerkennungen beschränken, wären die bereits zuvor Anerkannten dauerhaft von der aus integrationspolitischen Gründen erwünschten Verbesserung der Rechtsstellung ausgeschlossen, obwohl sie sich bereits typischerweise länger als die Neuanerkannten in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dementsprechend weitergehend integriert sein dürften. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere mit der angestrebten Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, nicht vereinbar und würde zudem zu einer ungerechtfertigten, weil dauerhaften Benachteiligung von vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlingen gegenüber neuanerkannten Flüchtlingen führen. Schließlich sprechen auch die Grundsätze des intertemporalen Rechts, nach denen bei fehlender Übergangsregelung neues Verfahrensrecht regelmäßig sogleich bei allen anhängigen Verfahren zu beachten ist, für eine Anwendung des neuen § 73 Abs. 2a AsylVfG auf alle nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen oder - wie hier - erst danach in Gang gesetzten Widerrufsverfahren.

14 Die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochene Widerrufe von sog. Alt-Anerkennungen bedeutet allerdings nicht, dass die darin genannte Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen zu prüfen hat, bereits mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung in Gang gesetzt worden ist. Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. ausgeführt hat, ist diese Prüfungspflicht des Bundesamts ihrer Natur nach zukunftsbezogen und kann folglich nicht rückwirkend für vergangene Zeiträume statuiert werden. Bei Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf Altfälle ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck daher dahingehend auszulegen, dass die Drei-Jahres-Frist erst mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2005 beginnt. Auch dies entspricht im Übrigen den Grundsätzen des intertemporalen Rechts über den Beginn neuer Fristen, die an Tatbestände vor dem Inkrafttreten der Neuregelung anknüpfen. Sie beginnen, sofern nichts anderes bestimmt ist, in der Regel erst vom Inkrafttreten des neuen Gesetzes an zu laufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 96 Rn. 10; so etwa auch Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 1.83 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 20 zu dem Fristbeginn der erst durch das SGB X eingeführten Jahresfrist für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 26 zu der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten unverzüglichen Anzeigepflicht der Ausländerbehörden nach § 14a Abs. 2 AsylVfG in Altfällen - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

15 Entgegen der Ansicht der Revision besteht auch kein Anlass, bei sog. Alt-Anerkennungen - wie hier - im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von anerkannten Flüchtlingen eine unbeabsichtigte Regelungslücke anzunehmen und diese im Wege einer erweiternden Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG mit dem Ergebnis zu schließen, dass in derartigen Altfällen nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung - ohne vorherige Negativentscheidung des Bundesamts - ein Widerruf gleichsam automatisch nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist (so etwa VG Köln, Urteil vom 12. Januar 2007 - 18 K 3234/06.A - juris und VG Frankfurt, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 9 E 1683/05.A - juris und vom 31. Oktober 2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42 ff.). Abgesehen davon, dass - wie oben ausgeführt - die rückwirkende Begründung einer Handlungspflicht des Bundesamts (hier: zur obligatorischen Prüfung jeder Anerkennungsentscheidung nach Ablauf von drei Jahren seit Unanfechtbarkeit) nicht in Betracht kommt, fehlt es auch an der für eine solche Auslegung erforderlichen vergleichbaren Fallgestaltung. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG knüpft den Übergang zu einer Ermessensentscheidung keineswegs an den bloßen Zeitablauf von drei Jahren, sondern verlangt eine vorherige sachliche Prüfung und Verneinung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt (Negativentscheidung). Ist aber - wie regelmäßig in Altfällen - eine solche Entscheidung noch nicht ergangen, fehlt es auch an einem vom Bundesamt geschaffenen Vertrauenstatbestand, der den Übergang zu einer Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme nach der gesetzlichen Regelung rechtfertigen könnte.

16 Im Übrigen kann auch im Hinblick auf den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach dem neuen § 26 Abs. 3 AufenthG nicht, wie die Revision meint, von einer unbeabsichtigten Regelungslücke für Alt-Anerkennungen ausgegangen werden. Denn der Gesetzgeber hat die aufenthaltsrechtliche Situation der bereits vor dem 1. Januar 2005 anerkannten Flüchtlinge durchaus im Blick gehabt. So hat der Innenausschuss des Bundestages eine Regelung in einem anzufügenden § 104 Abs. 6 AufenthG vorgeschlagen, die sinngemäß vorsah, dass bei anerkannten Flüchtlingen, die vor dem 1. Januar 2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG besessen haben, bei Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung des Bundesamts über eine Negativentscheidung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG als ergangen gilt (BTDrucks 15/4173 S. 11). Ziel des Vorschlags war es, diesen Personenkreis durch die Fiktion der Mitteilung des Bundesamts über eine sog. Negativentscheidung unmittelbar nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in den Genuss einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG kommen zu lassen und ihm nicht eine Wartezeit von weiteren drei Jahren abzuverlangen. Dieser Vorschlag hat sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht durchgesetzt (BRDrucks 918/1/04 S. 4 zu Ziff. 7), weil eine sachliche Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht nur in Neufällen, sondern auch in den genannten Altfällen für unerlässlich gehalten wurde. Dementsprechend schreibt nach geltendem Recht die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG nur vor, dass auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet wird. Eine Anrechnung auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist dagegen nicht vorgesehen. Anerkannte Flüchtlinge können nach dieser Regelung daher grundsätzlich frühestens vom 1. Januar 2008 an - nämlich nach dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG - eine Niederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 AufenthG beanspruchen. Die von der Revision geforderte erweiternde Auslegung der Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Alt-Anerkennungen mit dem Ziel einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung dieses Personenkreises, die der Gesetzgeber im Zuwanderungsgesetz bewusst nicht in dieser Weise geregelt hat, verbietet sich auch aus diesem Grund.

17 Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass zwar § 73 Abs. 2a AsylVfG auf den angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundesamts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Flüchtlings besteht, und auf welchem Wege dieser gegebenenfalls eine Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde erstreiten kann, um einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG geltend machen zu können.

18 2. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf nicht an sonstigen formellen Mängeln leidet. Weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bestehen gegen den angefochtenen Widerruf Bedenken. Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.). Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 2 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 28. April 2005 die Flüchtlingsanerkennung des Klägers widerrufen, nachdem es den Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2005 angehört und dieser sich mit Schreiben vom 25. April 2005 zu dem beabsichtigten Widerruf geäußert hat.

19 3. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und den angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt.

20 a) Der Widerruf findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Danach ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 16). Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und juris Rn. 27). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N., Rn. 26 in juris nicht veröffentlicht).

21 Besteht nach diesen Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, dann kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Denn mit „Schutz“ in diesem Sinne kann nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, vgl. jetzt auch den subsidiären Schutz nach Art. 15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie). Im Übrigen führt der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des damit verbundenen Aufenthaltstitels. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 23 f.).

22 Die Frage, ob aus dem Merkmal „Schutz des Landes“ in Art. 1 C Nr. 5 GFK abzuleiten ist, dass dort zumindest überhaupt eine staatliche oder quasistaatliche Herrschaftsgewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21> im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 - NVwZ 2000, 1165), kann auch weiterhin auf sich beruhen. Denn in den bisher entschiedenen Fällen konnte - ebenso wie im vorliegenden Fall (siehe unten zu b) - aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen bzw. aufgrund sonstiger allgemeinkundiger Tatsachen davon ausgegangen werden, dass solch eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bei einer Herrschaftsgewalt von gewisser Dauer auch im Falle äußerer oder innerer Bedrohung infolge andauernden Bürgerkriegs nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den hierfür ausreichenden Anforderungen Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O), jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets vorhanden ist (vgl. zu Afghanistan: Urteil vom 1. November a.a.O. juris Rn. 28, ebenso im Ergebnis zum Irak: Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O.).

23 Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Bestimmung enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft. Maßgeblich sind Nachwirkungen einer früheren Verfolgung, aus denen sich zwar für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt, die aber gegenwärtig eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 38 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 17).

24 An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger aber bereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. juris Rn. 15). Soweit im Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen ist, ob dem anerkannten Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen der Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als Flüchtling bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt und deshalb ohnehin zu beachten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition („begründete Furcht vor Verfolgung“, vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab. Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein.

25 b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein inzwischen weggefallen ist. Nach seinen Feststellungen hat nämlich dieses Regime durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren (BA S. 8). Mit der Zerschlagung der Machtstrukturen dieses Regimes sei eine asylrelevante Verfolgung irakischer Staatsangehöriger durch dieses Regime nicht mehr möglich. Die Kriegsalliierten in Verbund mit der neu gewählten irakischen Regierung würden die Errichtung eines neuen irakischen Regimes ähnlich dem des gestürzten Machthabers Saddam Hussein in überschaubarer Zeit nicht zulassen. Es sei deshalb auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könne, „von der Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime (...) angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten“ (BA S. 9 f.).

26 Die weiteren Feststellungen der Berufungsentscheidung tragen auch den Schluss, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Der Kläger, der sich selbst nicht auf konkrete neue Verfolgungsgefahren berufen hat, hat danach als Exiliraker weder von den Koalitionstruppen noch von der jetzigen irakischen Regierung Gefährdungen zu erwarten. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie sie jetzt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG zu berücksichtigen ist, droht dem Kläger danach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Übergriffe auf die - im Falle des Klägers allein in Betracht kommende - Gruppe der Rückkehrer sind nach diesen Feststellungen nicht derart häufig, dass sie gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten (BA S. 11).

27 Den Feststellungen der Berufungsentscheidung lässt sich ferner entnehmen, dass das Gericht trotz der mancherorts außer Kontrolle geratenen Sicherheitslage vom Vorhandensein einer „grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte“ ausgeht (BA S. 10). Nach diesen und den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den inzwischen geschaffenen staatlichen Strukturen im Irak, gegen die Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, sind auch die Anforderungen an das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung - wenn auch möglicherweise nicht in allen Teilen des Staatsgebiets - nach den Maßstäben der oben erwähnten Rechtsprechung erfüllt.

28 Im Ergebnis zu Recht durfte das Berufungsgericht schließlich auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber Beschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).

29 Über das Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG war im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - juris).

30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Der Senat weist hierzu darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Senats 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris).

Urteil vom 20.03.2007 -
BVerwG 1 C 34.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307U1C34.06.0

Urteil

BVerwG 1 C 34.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.06.2006 - AZ: OVG 9 A 259/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2006 wird aufgehoben, soweit es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 16. November 2005) bezieht.
  2. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  4. Die Klägerin trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in erster Instanz und zwei Drittel der Kosten des bisherigen Verfahrens in zweiter Instanz sowie die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Asylanerkennung und ihrer Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG).

2 Die 1977 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie lebte vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann in der Gegend von Diala. Im Januar 1997 kam sie mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Dabei berief sie sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes. Dieser hatte geltend gemacht, vom irakischen Geheimdienst gezwungen worden zu sein, Kontakte zur Al-Dawa-Partei aufzunehmen, um Informationen über diese Partei und ihre Beziehungen zum Iran zu liefern; er sei zum Schein auf dieses Angebot eingegangen, nach seiner Freilassung aber zusammen mit seiner Ehefrau aus dem Irak geflohen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - stellte mit Bescheid vom 19. Februar 1997 zunächst zugunsten der Klägerin nur fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Auf ein entsprechendes Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts erkannte es die Klägerin mit Bescheid vom 27. August 1998 auch als Asylberechtigte an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Klägerin als kurdische Volkszugehörige im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, ohne dass ihr eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte. Außerdem drohe ihr wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr politischer Verfolgung durch das dortige Regime.

3 Im März 2005 teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, da sich die politische Situation im Irak grundlegend geändert habe. Die Klägerin machte daraufhin geltend, sie habe nach Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes den Kontakt zu diesem abgebrochen und um Hilfe für sich und das 1999 geborene gemeinsame Kind im Frauenhaus nachgesucht. Aufgrund der Eheprobleme müsse sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit Bedrohung und Belästigung nicht nur von Seiten der Familienangehörigen ihres Ehemannes, sondern auch durch ihre eigene Familie rechnen. Eine Aufnahme in den alten Familienverband sei nicht möglich, da dieser der Auffassung sei, ihr Verhalten sei mit dem islamischen Glauben nicht vereinbar. Darüber hinaus sei ihr als alleinstehender Frau und alleinerziehender Mutter aufgrund der allgemeinen Situation im Irak eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar.

4 Mit Bescheid vom 16. November 2005 widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung (Nr. 1 des Bescheides) sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 2 des Bescheides), und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 3 des Bescheides) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Nr. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation im Irak habe sich durch die Militäraktion unter Führung der USA seit März 2003 grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak verloren. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Macht durch dieses Regime gebe es nicht. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass von der neu gebildeten irakischen Übergangsregierung politische Verfolgung ausgehe. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, dass sie der Gefahr nichtstaatlicher politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn sie in den Irak zurückkehren müsse.

5 Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid des Bundesamts aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung rechtfertige, nicht ausgegangen werden. Außerdem sei der Widerruf unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung ergangen. In Altfällen wie dem der Klägerin sei eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege einer Ermessensentscheidung möglich sei.

6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. Juni 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Widerrufsentscheidung des Bundesamts sei rechtmäßig. Das bisherige Regime Saddam Husseins habe seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des alten Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme und erneut (wiederholend) verfolge. Dies gelte auch nach der Herstellung der Souveränität des Irak im Juni 2004 und mit Blick auf die durch Referendum vom 15. Oktober 2005 angenommene neue Irakische Verfassung sowie die Ende Mai 2006 gebildete neue Regierung unter Beteiligung von Schiiten, Sunniten und Kurden. Damit liege eine nachträgliche entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse vor, die sowohl die Bindungswirkung des rechtskräftigen, zur Asylanerkennung verpflichtenden verwaltungsgerichtlichen Urteils beende als auch den Widerruf der ursprünglichen Anerkennungen rechtfertige. Dabei könne auf sich beruhen, ob die Klägerin den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn sie sei vor einem Wiederaufleben einer gleichartigen Verfolgung hinreichend sicher. Ihr drohe auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine - wie auch immer geartete - Verfolgung im Sinne von Art. 16a GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem irakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen Streitkräfte oder der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen Erkenntnissen nicht entnehmen. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. b und c AufenthG gebe das Vorbringen der Klägerin nichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf die Klägerin an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfe. Auch § 73 Abs. 2a AsylVfG führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung. Die Norm sei im vorliegenden Fall weder direkt noch analog anwendbar. Im Übrigen könne die Klägerin auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG beanspruchen.

7 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Sie macht vor allem geltend, die Widerrufsentscheidung hätte nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG als Ermessensentscheidung ergehen müssen. Die gebundene Entscheidung, die das Bundesamt getroffen habe, sei daher rechtswidrig.

8 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

II

9 Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg (1.). Soweit das Berufungsgericht dagegen auch den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung als rechtmäßig bestätigt hat, ist die Revision begründet (2.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung durch den angefochtenen Bescheid rechtmäßig ist, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10 1. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte (Nr. 1 des Bescheides) im Ergebnis zu Recht als rechtmäßig bestätigt.

11 a) Es ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ergehen konnte und nicht nach Maßgabe von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eine Ermessensausübung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erforderte. Zwar gilt § 73 Abs. 2a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, allerdings mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

12 Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf den angefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundesamts in ihrem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt fehlt. Eine solche Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.

13 b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Widerruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Bedenken. Denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.). Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung der Klägerin mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = juris Rn. 43), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat nämlich die Anerkennung mit Bescheid vom 16. November 2005 widerrufen, nachdem es die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2005 angehört und ihr eine einmonatige Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte.

14 c) Das Berufungsgericht hat ferner das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Asylberechtigung der Klägerin im Ergebnis zu Recht bejaht.

15 aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Asylanerkennung (Nr. 1 des Bescheides) ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Danach ist - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dass gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im Hinblick auf das Grundrecht auf Asyl in Art. 16a GG keine Bedenken bestehen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 15 m.w.N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 26. September 2006 - 2 BvR 1731/04 - juris). Die abstrakten Anforderungen an den Wegfall der Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind im Übrigen für die Asylanerkennung und die Flüchtlingsanerkennung dieselben (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. juris Rn. 17). Unabhängig davon bleibt zu beachten, dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Flüchtlingsanerkennung selbst und damit auch die Voraussetzungen für den Widerruf beider Anerkennungen - etwa hinsichtlich der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - voneinander abweichen.

16 Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 17 m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 16). Beruft sich der Asylberechtigte darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 26 f. zur Flüchtlingsanerkennung). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn.17 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26, jeweils m.w.N.). Wegen der weiteren Einzelheiten zur Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG wird wiederum auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 Bezug genommen.

17 bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die für die Asylanerkennung maßgebliche Gefahr einer Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger und einer Verfolgung wegen der Asylantragstellung der Klägerin in Deutschland nach der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein inzwischen weggefallen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses Regime seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr des alten Regimes ist demzufolge nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die „Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernehme“ und erneut (wiederholend) verfolgt (UA S. 6). Die Klägerin ist nach diesen Feststellungen vor einer Wiederholung der der Asylanerkennung zugrunde liegenden Verfolgung künftig hinreichend sicher. Dass bei einer erheblichen nachträglichen Änderung der Sachlage, wie sie ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG voraussetzt, auch die Bindungswirkung des zuvor ergangenen rechtskräftigen Verpflichtungsurteils auf Asylanerkennung endet und damit einem Widerruf nicht entgegensteht, hat das Berufungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt.

18 Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus anderen Gründen politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG droht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach bestehen weder für eine Verfolgung durch die im Mai 2006 gebildete neue irakische Regierung oder ihr zurechenbare Kräfte noch für eine - möglicherweise quasistaatliche - Verfolgung durch die multinationalen Streitkräfte oder durch die kurdischen Parteien im Nordirak irgendwelche Anhaltspunkte. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen tragen den Schluss, dass die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andersartiger asylerheblicher Verfolgung von staatlicher oder quasistaatlicher Seite ausgesetzt wäre. Die Klägerin hat sich selbst nicht substantiiert auf eine derartige Verfolgung berufen. Ihr Vorbringen zur Bedrohung durch ihre Familienangehörigen oder die ihres Ehemannes sowie zur Gefährdung als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter ohne den Schutz eines Familienverbandes bezieht sich ersichtlich nur auf eine Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. unten 2. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung).

19 Ferner scheitert der Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte auch nicht am Fehlen jeglicher staatlicher oder quasistaatlicher Herrschaftsmacht im Irak im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). Es kann (weiterhin) offen bleiben, ob das völlige Fehlen einer solchen Herrschaftsmacht im Herkunftsstaat - unabhängig vom Wegfall der Verfolgungsgefahr - dem Widerruf der Anerkennung entgegenstünde (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 ). Denn die aufgrund der Wahlen im Dezember 2005 gebildete neue irakische Regierung übt - wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit im Revisionsverfahren berücksichtigungsfähigen unstreitigen allgemeinkundigen Tatsachen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>) ergibt - mit Hilfe der multinationalen Streitkräfte jedenfalls in Teilen des Staatsgebiets eine De-facto-Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer aus, wie es nach der Rechtsprechung des Senats für das Bestehen staatlicher oder quasistaatlicher Gewalt - etwa auch im fortdauernden Bürgerkrieg - ausreicht (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 a.a.O., Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 28 und Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 ). Zwar hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Klägerin nunmehr eine andersartige Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG droht, offen gelassen, ob es sich bei der neu gebildeten irakischen Regierung überhaupt um ein zur politischen Verfolgung fähiges Machtgebilde mit einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Stabilität handelt (UA S. 12 f.). Die an anderer Stelle getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die seit Wiederherstellung der Souveränität des Irak im Juni 2004 aufgebauten staatlichen Strukturen (UA S. 6 f.) und den Einsatz der multinationalen Streitkräfte belegen aber hinreichend, dass die irakische Regierung jedenfalls mit Hilfe der multinationalen Streitkräfte eine effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt im Sinne der genannten Rechtsprechung zumindest in Teilen des Staatsgebiets inne hat. Dies wird durch die allgemeinkundige und in der mündlichen Verhandlung erörterte unstreitige Tatsache bestätigt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf Bitten der irakischen Regierung mit der Resolution 1723 vom 28. November 2006 das Mandat der multinationalen Streitkräfte um ein Jahr bis Ende 2007 verlängert hat. Trotz der vom Berufungsgericht festgestellten inneren Bedrohung durch terroristische Anschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen militanter Opposition kann deshalb derzeit nicht von einem völligen Fehlen prinzipiell verfolgungs- und schutzmächtiger staatlicher oder quasistaatlicher Gewalt im Irak ausgegangen werden. Eine etwaige Verfolgung durch die irakische Regierung oder ihr zurechenbare Kräfte wäre danach ohne weiteres auch als staatliche Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG zu qualifizieren.

20 Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf aus Gründen früherer Verfolgung nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verneint. Es hat mithin den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Ergebnis zutreffend als rechtmäßig bestätigt.

21 2. Hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 2 und 3 des Bescheides) hält das Berufungsurteil dagegen einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

22 a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht schon wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG rechtswidrig ist und auch die übrigen formellen Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen (vgl. oben zu 1. a und b).

23 b) Das angefochtene Urteil verfehlt auch nicht bereits im Ansatz die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Wegen dieser Maßstäbe wird wiederum auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen des Widerrufs der Asylberechtigung (oben zu 1. c unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 ) verwiesen, die für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung entsprechend gelten.

24 An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde von der Klägerin aber bereits 1997 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn.19 bis 24 und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 15). Soweit im Rahmen der Widerrufsvoraussetzungen inzident zu prüfen ist, ob dem anerkannten Flüchtling nach Wegfall der ursprünglichen Verfolgung nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, sind die wesentlichen Inhalte der Bestimmungen der Richtlinie über Neuanträge auf Anerkennung als Flüchtling bereits durch § 60 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt und deshalb ohnehin zu beachten. Auch hinsichtlich des allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der nach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition („begründete Furcht vor Verfolgung“, vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab. Die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene greift nur im Falle einer Vorverfolgung ein.

25 c) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen weggefallen ist und insofern die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen (vgl. oben zu 1. c) bb) erster Absatz). Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist.

26 d) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Klägerin - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im Juni 2006 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar. Das Berufungsgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geprüft, ob der Klägerin nach Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgung nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine anders geartete Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Es hat hierbei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Gefahr einer derzeitigen staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung der Klägerin verneint (vgl. oben zu 1. c) bb) zweiter Absatz). Hinsichtlich einer Verfolgung der Klägerin durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG genügen dagegen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen, die an die Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung durch private Akteure zu stellen sind.

27 Die Klägerin hat sich im behördlichen Widerrufsverfahren sowohl auf Bedrohung und Belästigung durch die Familie ihres - inzwischen getrennt lebenden - Ehemannes und ihre eigene Familie im Irak als auch auf Gefährdungen als alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter, die aus dem Familienverband verstoßen worden ist, berufen und sich hierzu auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. Juni 2004 bezogen (Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2005). Auf diesen Vortrag hat ihr Prozessbevollmächtigter auch im Klage- und Berufungsverfahren jeweils verwiesen. Das Berufungsgericht hätte deshalb nicht ohne jegliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen und der angeführten Erkenntnisquelle eine Verfolgung durch private Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verneinen dürfen. Auch wenn es die behauptete „Bedrohung und Belästigung“ durch Familienangehörige möglicherweise als nicht hinreichend substantiiert oder - mangels Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - als rechtlich unerheblich angesehen haben sollte, hätte es doch jedenfalls auf die ebenfalls geltend gemachte Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung für alleinstehende Frauen und alleinerziehende Mütter ohne Unterstützung des Familienverbandes eingehen und sich mit der einschlägigen Auskunftslage, ggf. auch nach Durchführung weiterer Aufklärungsmaßnahmen, auseinandersetzen müssen. Da das Berufungsgericht die Frage einer geschlechtsspezifischen Verfolgung der Klägerin mithin auf zu schmaler Tatsachengrundlage geprüft und verneint hat, wird es dies im erneuten Berufungsverfahren nachholen müssen. Es wird dabei auch Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf den Schutz durch Familienangehörige zurückgreifen kann.

28 Über das Hilfsbegehren der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ist durch das Berufungsurteil bereits rechtskräftig - wenn auch auflösend bedingt durch den Erfolg der Klägerin mit ihrem Hauptantrag - entschieden (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 143.06 - juris).

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Urteil vom 20.03.2007 -
BVerwG 1 C 38.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307U1C38.06.0

Urteil

BVerwG 1 C 38.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2006 wird geändert, soweit es Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG betrifft.
  2. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des gesamten bisherigen Verfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) und die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen.

2 Der nach seinen Angaben 1968 in Anbar geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religion. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet beantragte er im September 1997 Asyl. Hierzu führte er u.a. aus, die Polizei habe anlässlich des Treffens bei einem Freund seines jüngeren Bruders eine Hausdurchsuchung gemacht und einige Freunde festgenommen. Bei ihnen zu Hause hätten sie ebenfalls das Haus durchsucht. Die Freunde sollen wegen politischer Aktivitäten festgenommen worden sein. Deswegen habe er Ende August 1997 den Irak illegal verlassen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - den Asylantrag ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Wegen der illegalen Ausreise und der Stellung des Asylantrags in Deutschland drohten dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgungsmaßnahmen.

3 Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3) vorliegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die politische Situation im Irak habe sich durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Die Baath-Regierung unter Saddam Hussein habe ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak verloren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von der nun herrschenden irakischen Übergangsregierung oder von sonstigen - auch nichtstaatlichen - Akteuren verfolgt würde, bestünden nicht.

4 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerruf (Nr. 1 des Bescheids) aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof München hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage gegen Nr. 1 des Bescheids abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm nach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes keine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aber nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AslyVfG erfüllt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er u.a. Probleme mit Leuten befürchte, die Freunde von ihm 1997 festgenommen haben sollen und dass ihm Schadenersatzforderungen wegen eines von ihm in den Irak geschickten und dort in Brand gesetzten Containers drohten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es sei unschlüssig, gesteigert und deshalb unglaubhaft. Schließlich habe das Verwaltungsgericht über die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG noch nicht entschieden. Insoweit sei der Rechtsstreit nicht in der Berufungsinstanz anhängig geworden.

5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der angegriffene Widerrufsbescheid wegen fehlender Ermessensbetätigung rechtswidrig sei. § 73 Abs. 2a AslyVfG sei nämlich auch auf Widerrufsbescheide anzuwenden, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2005 ergangene Anerkennungsentscheidungen beträfen. Angesichts des § 77 AsylVfG und im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Übergangsregelung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG um drei Jahre ab dem 1. Januar 2005 habe aufschieben wollen. Darüber hinaus erschöpfe sich Art. 1 C GFK nicht in dem Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne von Art. 1 A GFK. Vielmehr sei der Flüchtlingsstatus geschützt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem Flüchtling zumutbar möglich sei, in sein Heimatland zurückzukehren, da dort Mindestbedingungen einer staatlichen Friedensordnung und einer menschenwürdigen Existenzgrundlage gegeben seien. Weiter liege ein Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht die familiäre Situation und den Integrationsstand des Klägers in Deutschland aufgeklärt habe. Schließlich habe das Berufungsgericht nur teilweise über den Streitgegenstand entschieden. Namentlich fehle es an Entscheidungen zu Nr. 2 und 3 des angegriffenen Bescheids.

6 Die Beklagte verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung.

II

7 Die Revision ist nur teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig angesehen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg (1.). Soweit das Berufungsgericht dagegen über das Hilfsbegehren des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht entschieden hat, ist die Revision begründet (2.). Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden kann, ist die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8 1. Das Berufungsgericht hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers (Nr. 1 des angegriffenen Bescheids) revisionsrechtlich beanstandungsfrei als rechtmäßig bestätigt.

9 a) Das Berufungsgericht ist entgegen der Ansicht der Revision im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung ergehen konnte und nicht nach Maßgabe von § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG eine Ermessensausübung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erforderte (UA S. 5 f.). § 73 Abs. 2a AsylVfG gilt grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, allerdings mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

10 Für den Fall des Klägers bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf den angefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundesamts in seinem Fall nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen sachlichen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt fehlt. Aus der vom Bundesamt der Ausländerbehörde auf Anfrage im November 2004 übersandten Mitteilung, dass „zur Zeit von einem Widerruf abgesehen wird, da aufgrund behördeninterner Priorisierungen andere Personengruppen vorrangig zu bearbeiten sind“, ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt eine derartige Prüfung und Negativentscheidung nicht stattgefunden hat. Somit kann offen bleiben, ob eine Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen vor dem 1. Januar 2005 das Erfordernis einer Ermessensentscheidung begründet hätte. Eine Prüfung und Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig unterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht nur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.

11 b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Widerruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Bedenken. Denn das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 - Rn. 13 m.w.N.). Ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, bedarf hier weiterhin keiner Entscheidung, da die Jahresfrist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr, vgl. ebenfalls Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. und Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <292>), hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat nämlich die Anerkennung mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 widerrufen, nachdem es den Kläger mit Schreiben vom 9. August 2005 angehört und ihm eine einmonatige Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte.

12 c) Das Berufungsgericht hat ferner das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers auf der Grundlage seiner nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht und den angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend als rechtmäßig bestätigt.

13 aa) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 des Bescheids) ist § 73 Abs. 1 AsylVfG in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes. Danach ist - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Flüchtlingsanerkennung), unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Anerkennung ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <281> m.w.N. und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 - Rn. 16). Beruft sich der Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 26). Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. <281> und Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 26 jeweils m.w.N.).

14 An den genannten und den weiteren in diesen Urteilen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung aufgestellten Grundsätzen ist - entgegen der Ansicht der Revision - auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist, festzuhalten. Die Revision berücksichtigt nicht, dass die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt werden. Der dem hier streitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger aber bereits 1997 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass sich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aus Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie, der wörtlich an die entsprechenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft, inhaltlich etwas anderes ergibt als aus § 73 Abs. 1 AsylVfG, der nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auszulegen und anzuwenden ist. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten zur Auslegung von § 73 Abs. 1 AsylVfG wird wiederum auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 Bezug genommen.

15 bb) Nach den genannten Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein inzwischen weggefallen ist. Nach seinen Feststellungen hat nämlich dieses Regime durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren (UA S. 7). Mit der Zerschlagung der Machtstrukturen dieses Regimes sei eine asylrelevante Verfolgung irakischer Staatsangehöriger durch dieses Regime nicht mehr möglich. Die Kriegsalliierten in Verbund mit der neu gewählten irakischen Regierung würden die Errichtung eines neuen irakischen Regimes ähnlich dem des gestürzten Machthabers Saddam Hussein in überschaubarer Zeit nicht zulassen. Es sei deshalb auch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könne, „von der Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohten“ (UA S. 8 f.).

16 Die weiteren Feststellungen der Berufungsentscheidung tragen auch den Schluss, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Der Kläger hat danach weder von den Koalitionstruppen noch von der jetzigen irakischen Regierung Gefährdungen zu erwarten. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie sie jetzt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG zu berücksichtigen ist, droht dem Kläger danach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (UA S. 10). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 rechtfertige keine andere Beurteilung, da es unschlüssig, gesteigert und deshalb unglaubhaft sei (UA S. 11), ist hiergegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Revision hat sich gegen diese Würdigung des genannten Vorbringens nicht mit durchgreifenden Rügen gewandt.

17 Ferner scheitert der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers auch nicht am Fehlen jeglicher staatlicher oder quasistaatlicher Herrschaftsmacht im Irak im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung von gewisser Dauer (vgl. hierzu Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20.00 - BVerwGE 114, 16 <21 ff.>). Es kann (weiterhin) offen bleiben, ob das völlige Fehlen einer solchen Herrschaftsmacht im Herkunftsstaat - unabhängig vom Wegfall der Verfolgungsgefahr - dem Widerruf der Anerkennung entgegenstünde (vgl. auch Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 21.06 ). Den Feststellungen der Berufungsentscheidung lässt sich nämlich entnehmen, dass das Berufungsgericht trotz der mancherorts außer Kontrolle geratenen Sicherheitslage vom Vorhandensein einer „grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte“ ausgeht (UA S. 9). Nach diesen und den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu den inzwischen geschaffenen staatlichen Strukturen im Irak, gegen die durchgreifende Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, sind auch die Anforderungen an das Bestehen einer staatlichen oder staatsähnlichen Gewalt im Sinne einer prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung - wenn auch möglicherweise nicht in allen Teilen des Staatsgebiets - nach den Maßstäben der oben erwähnten Rechtsprechung erfüllt.

18 Das Berufungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier nicht gegeben sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und das Vorbringen des Klägers rechtfertigen nicht die Annahme, dass dieser sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe - mithin Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen - berufen kann, um die Rückkehr in den Irak abzulehnen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. <289 ff.>). Ohne Erfolg macht die Revision einen Verfahrensmangel geltend, der darin liege, dass das Berufungsgericht insoweit die familiäre Situation sowie den Integrationsstand des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgeklärt habe. Die Revision zeigt nicht - wie erforderlich - auf, dass der Kläger im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat, noch gibt sie an, inwiefern sich eine derartige Aufklärung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das ersichtlich der einschlägigen Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, hätte aufdrängen müssen. Vielmehr kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Gesichtspunkte nicht an.

19 d) Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 ausgesprochenen Widerrufs und vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang geprüft worden.

20 e) Soweit in dem Revisionsbegehren ein isolierter Anfechtungsantrag auf Aufhebung der negativen Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG mangels Zuständigkeit des Bundesamts enthalten sein sollte, kann offen bleiben, ob ein derartiger Antrag überhaupt erforderlich ist. Es spricht viel dafür, dass Nr. 3 des Widerrufsbescheids so auszulegen ist, dass die Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nur für den Fall der Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung getroffen werden sollten (vgl. zu einer entsprechenden Auslegung der Feststellung des Bundesamts zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz - damals nach § 53 AuslG - bei Ablehnung des Asylantrags Urteil vom 26. Juni 2002 - BVerwG 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <331>). Dann würden diese Feststellungen mit der Aufhebung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung ohne weiteres gegenstandslos. Deren gerichtliche Aufhebung wäre dann rein deklaratorisch. Unabhängig hiervon kann ein auf die Aufhebung von Nr. 3 des Bescheids gerichteter isolierter Anfechtungsantrag hier keinen Erfolg haben (vgl. zur isolierten Anfechtungsklage auch Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris), da der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung rechtmäßig ist und damit an der Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kein Zweifel besteht.

21 2. Hinsichtlich des Hilfsbegehrens des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Rechtsstreit sei insoweit noch in der ersten Instanz anhängig und nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (UA S. 4, 11). Es hat allerdings im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger einen derartigen Hilfsantrag in der ersten Instanz gestellt hat. Es entspricht nämlich der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachlich umfassend auszulegen und im Zweifel von einem auf Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsbegehren auszugehen (vgl. Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10.06 - juris Rn. 12 f.). Dies gilt entsprechend auch für die Klage gegen einen Widerrufsbescheid des Bundesamts, in dem zugleich das Vorliegen von ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten verneint wird. Für eine Einschränkung dieses Begehrens bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte.

22 Das Berufungsgericht hätte aber, da es den Hauptantrag des Klägers abgewiesen hat, über das in Rede stehende Hilfsbegehren entscheiden müssen. Da das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben hat, hat es folgerichtig über den Hilfsantrag nicht entschieden. Durch die auf den Antrag der Beklagten vom Berufungsgericht zugelassene Berufung ist das Klagebegehren einschließlich des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz angefallen. Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260; Beschlüsse vom 20. September 2004 - BVerwG 1 B 27.04 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 81 und vom 22. November 2006 - BVerwG 1 B 159.06 - juris).

23 Der Senat kann mangels diesbezüglicher Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts über das Hilfsbegehren nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.