Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 21.09.2006

Mündliche Verhandlungen über den Flughafen Leipzig-Halle

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird am


24. und 25. Oktober, erforderlichenfalls auch am 26. Oktober 2006, jeweils ab 9.30 Uhr im Großen Sitzungssaal


über drei ausgewählte Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 4. November 2004 für den "Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle - Start/Landebahn Süd mit Vorfeld" mündlich verhandeln. Das Vorhaben dient dem Ausbau des vorhandenen Flughafens zu einem Drehkreuz im Luftfrachtverkehr und ist mit einem intensiven nächtlichen Flugverkehr insbesondere in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr sowie 4.00 Uhr und 6.00 Uhr verbunden. Die Kläger und andere betroffene Anwohner machen geltend, dass ihnen der zu erwartende nächtliche Fluglärm trotz der von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schallschutzmaßnahmen von Rechts wegen nicht zugemutet werden dürfe.


In einem vorangegangenen Eilverfahren hat es das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 20. Mai 2005 (siehe Pressemitteilung Nr. 30/2005) abgelehnt, den Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Hauptantrag der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit auf Unterbleiben des gesamten Vorhabens voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Ob der den Klägern bewilligte Schallschutz ausreichend ist oder ob Nachbesserungen erforderlich sind, könne im nachfolgenden Verfahren der Hauptsache geklärt werden. Mit dem Ausbauvorhaben ist in der Zwischenzeit begonnen worden.


In der bevorstehenden mündlichen Verhandlung der Hauptsache steht der Planfeststellungsbeschluss insgesamt auf dem Prüfstand. Das Bundesverwaltungsgericht wird also zu entscheiden haben, ob es bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bei seiner im Eilverfahren geäußerten Einschätzung bleibt, dass die grundlegenden Voraussetzungen für das Ausbauvorhaben (z.B. Bedarf, Kapazität, Dimensionierung) gegeben sind. Mit diesen Fragen wird sich das Gericht am ersten Verhandlungstag beschäftigen. Anschließend wird zu prüfen sein, ob die bisher vorgesehenen Maßnahmen zum Lärmschutz ausreichend sind oder ob durch nächtliche Betriebsbeschränkungen oder durch stärkere Schallschutzmaßnahmen Nachbesserungen zugunsten der Kläger erfolgen müssen.


Die Verkündung der Entscheidung wird voraussichtlich nicht schon am Schluss der mündlichen Verhandlung, sondern in einem späteren, am letzten Verhandlungstag bekannt zu gebenden gesonderten Verkündungstermin erfolgen. Allgemeine Hinweise Die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze für nicht am Verfahren beteiligte Zuschauer ist begrenzt. Es werden deshalb für jeden Verhandlungstag gesonderte Besucherkarten ausgegeben, die am jeweiligen Sitzungstag nach der Reihenfolge des Eintreffens im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes ausgegeben werden.


Einlass in den Sitzungssaal wird an den Verhandlungstagen jeweils ab 8.00 Uhr gewährt.


Unmittelbar neben dem Gerichtsgebäude stehen kostenpflichtige Parkplätze in der "Tiefgarage am Bundesverwaltungsgericht" zur Verfügung. Die Zufahrt zum Parkhaus erfolgt über die Beethovenstraße.


Mobiltelefone sind im Verhandlungssaal auszuschalten. Auch Laptops sind zur Vermeidung von akustischen Störungen nicht zulässig. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen während der Verhandlung sind untersagt. Organisatorische Hinweise für Medienvertreter: AkkreditierungenFür Vertreter der Medien stehen an jedem Verhandlungstag auf der Empore des Großen Sitzungssaals 25 Sitzplätze zur Verfügung.Alle Medienvertreter werden gebeten, sich bis Donnerstag, den 12. Oktober 2006, 12.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle zu akkreditieren (Postanschrift: Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig oder Postfach 100854, 04008 Leipzig, Fax-Nr.: 0341 / 2007-1662, E-Mail: ).Die Akkreditierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Verspätet eingehende Akkreditierungswünsche können nicht mehr berücksichtigt werden. Für jede Rundfunk- und Fernsehanstalt, Agentur etc. ist nur eine Akkreditierung pro Verhandlungstag möglich.  Ton-, Bild- und Filmaufnahmena) Entsprechend der Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 169 GVG) sind Ton-, Film- und Fotoaufnahmen im Verhandlungssaal nur bis zum Beginn der Verhandlung zulässig.Für diese Aufnahmen gilt eine "Pool-Regelung": es werden zwei Fernsehteams (je ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender) mit jeweils zwei Kameras sowie sechs Fotografen (vier Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen. Die Bestimmung des Pools bleibt den Rundfunk- und Fernsehanstalten und den Agenturen überlassen.Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, die Aufnahmen den anderen Sendern unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Ein Sender, der die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht Pool-Mitglied werden.Die Pool-Mitglieder sind der Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bis Donnerstag, den 12. Oktober 2006, 12.00 Uhr, schriftlich mitzuteilen.b) Interviews, Fernseh- und Fotoaufnahmen mit Verfahrensbeteiligten sind nur außerhalb des Sitzungssaales gestattet.