Verfahrensinformation

Die Grundstückseigentümerin und die Betreibergesellschaft des Einkaufszentrums "Pösna-Park" in Großpösna fordern die Verlegung der geplanten Anschlussstelle Leipzig-Südost der Autobahn A 38. Sie befürchten eine Existenz vernichtende Umlenkung des Kundenverkehrs, die nur verhindert werden könne, wenn die Anschlussstelle in östliche Richtung verschoben und damit die Zufahrt zum Pösna-Park um ca. 1,3 km verkürzt werde. In einem Eilverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht den vorgesehenen Standort der Anschlussstelle bereits gebilligt. Im Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein, ob daran festzuhalten ist.


Pressemitteilung Nr. 51/2004 vom 19.08.2004

Betreiber des Einkaufszentrums Pösna-Park endgültig gescheitert

Wie schon im Eilverfahren hat sich der Betreiber des Einkaufszentrums "Pösna-Park" auch im Hauptsacheverfahren mit seiner Forderung nach einer Verschiebung der Anschlussstelle Leipzig-Südost der A 38 nicht durchsetzen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der vom Regierungspräsidium Leipzig genehmigte Standort der Anschlussstelle nicht zu beanstanden ist.


Der Pösna-Park liegt an der Ortsdurchfahrt Großpösna der Staatsstraße 38. Diese Straße wird zwischen Leipzig-Liebertwolkwitz und Großpösna von der künftigen A 38 gekreuzt werden. Eine Anschlussstelle ist dort nicht vorgesehen. Diese soll etwa 1,8 km weiter westlich an der Stelle gebaut werden, an der die künftige Ortsumgehung Liebertwolkwitz, die S 38a, die A 38 quert. Dagegen hat sich der Betreiber des Pösna-Parks mit der Begründung zur Wehr gesetzt, die Planung führe zu einer Existenz vernichtenden Umlenkung der Verkehrsströme, die geschaffenen 600 Arbeitsplätze gingen verloren. Verhindert werden könne dies nur, wenn die S 38a weiter als bisher geplant um Liebertwolkwitz herumgeführt würde und die Anschlussstelle näher an den Pösna-Park heranrücke.


Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Betreiber das Gericht nicht davon überzeugen, dass die Umsatzeinbußen nach der Änderung des Straßennetzes die von ihm befürchteten Ausmaße annehmen werden. Das Gericht hatte im Eilverfahren anhand des ihm zugänglichen Kartenmaterials eingeschätzt, wie sich der Kundenverkehr auf das künftige Verkehrsnetz verteilen wird, und war zu der Auffassung gelangt, dass die neuen Straßenverbindungen nicht dazu führen werden, dass Kunden in nennenswerter Zahl ausbleiben. Hieran hat es im Hauptsacheverfahren festgehalten.


BVerwG 4 A 9.04 - Urteil vom 19.08.2004


Beschluss vom 06.04.2004 -
BVerwG 4 VR 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:060404B4VR1.04.0

Beschluss

BVerwG 4 VR 1.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Anordnungsverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

I


Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2003 für den Bau der Bundesautobahn A 38 - Südumgehung Leipzig - 3. Bauabschnitt zwischen der Bundesstraße 2 und der Staatsstraße 38.
Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke ..., ... und ... in der Gemarkung ... Die Antragstellerin zu 2. betreibt auf den Grundstücken seit dem Jahr 1993 das Einkaufszentrum "Pösna-Park", in dem über 60 Einzelhandelsgeschäfte untergebracht sind. Es befindet sich an der S 38 (Leipzig-Grimma), die durch die Ortschaft Großpösna hindurchführt und zusammen mit der von ihr abzweigenden S 43 auch als Autobahnzubringer zur Anschlussstelle Naunhof der BAB A 14 dient.
Die BAB A 38 verbindet u.a. die BAB A 9 (Berlin-Nürnberg) mit der BAB A 14 (Magdeburg-Dresden). Sie wird südlich von Leipzig um das Stadtgebiet herumgeführt. Der Abschnitt zwischen der BAB A 9 und der BAB A 14 ist in vier Planungsabschnitte unterteilt. Der dritte Planungsabschnitt beginnt an der B 2 bei Gaschwitz und endet an der künftigen S 38a bei Leipzig-Liebertwolkwitz. Die S 38a soll im Ortsteil Meusdorf der Stadt Leipzig von der S 38 in Richtung Süden abzweigen, südlich der Wiesengrundsiedlung einen Anschluss an die querende BAB A 38 erhalten und zwischen Güldengossa und Großpösna auf die künftige S 43n stoßen, die, in West- Ost-Richtung verlaufend, als Ersatz für die Kreisstraße 7923 die S 38a mit der 1,8 km entfernten S 38 verbinden soll. In Richtung Süden findet die S 38a ihre Fortsetzung in der vorhandenen Kreisstraße 7925, die bei Espenhain auf die B 95 (Leipzig-Borna) trifft.
Die Antragstellerinnen haben am 12. Februar 2004 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie sind mit dem Standort der Anschlussstelle A 38/S 38a nicht einverstanden: Er führe zu einer Umlenkung der Verkehrsströme mit der Folge eines Kunden- und Umsatzrückgangs zwischen 20 und 23 v.H. Diese Einbuße werde kurz- bis mittelfristig zum Ruin des Pösna-Parks führen. Sie, die Antragstellerinnen, hätten im Rahmen der Anhörung einen Alternativvorschlag des Stadtplaners und Architekten T. vorgestellt, der eine Verschiebung der Anschlussstelle um ca. 1,3 km in östliche Richtung vorsehe, die wirtschaftlichen Risiken für den Fortbestand des Einkaufszentrums mindestens reduziere und gleichzeitig die Vorteile der geplanten Variante sichere. Die Alternative habe sich der Planfeststellungsbehörde als vorzugswürdig aufdrängen müssen.

II


Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der Antragstellerinnen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bietet die erhobene Anfechtungsklage keine begründete Aussicht auf Erfolg. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verletzt der Planfeststellungsbeschluss die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten. Insbesondere leidet er nicht zu ihren Lasten an einem erheblichen (vgl. § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) Abwägungsfehler. In dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleunigungszweck zuwiderlaufen, der Planfeststellungsbehörde die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, dass sich die Antragstellerinnen im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzen.
Den Antragstellerinnen steht keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Anordnung der Anschlussstelle A 38/S 38a zu. Sie müssen es im Grundsatz hinnehmen, wenn die umstrittene Planung eine Verschlechterung der für den Pösna-Park bestehenden Verkehrslage herbeiführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11; Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Dies bedeutet nicht, dass die Anliegerinteressen der Antragstellerinnen rechtlich nicht zu Buche schlagen. Sie sind, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung einzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat dies in einer Weise getan, die jedenfalls im Eilverfahren zu Beanstandungen keinen Anlass gibt.
Die Antragstellerinnen machen als Abwägungsfehler geltend, dass die Planfeststellungsbehörde die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb des Einkaufszentrums "Pösna-Park" unterschätzt habe. Die Behörde habe verkannt, dass der geplante Standort der Anschlussstelle A 38/S 38a eine Existenz vernichtende Umlenkung der Verkehrsströme zur Folge haben werde. Die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, die Verminderung des Verkehrsaufkommens auf der S 38 führe nur zu einem Rückgang in der Kundenzahl, der keine Existenz gefährdenden Ausmaße annehme, sei unzutreffend. Nach der von ihnen bei Prof. M. in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung vom 30. Mai 2003 sei mit einer Reduzierung des Kundenstroms und einem entsprechenden Umsatzrückgang von mindestens 23 v.H. an Wochentagen und 21 v.H. an Sonnabenden zu rechnen. Existenz gefährdend seien bereits Umsatzverluste von 10 bis 20 v.H.
Die von den Antragstellerinnen befürchteten Einbußen an Kundschaft und Einnahmen erscheinen in der behaupteten Dimension nicht plausibel. Für eine Abnahme des Zielverkehrs sieht der Senat keinen greifbaren Anhalt. Der Begriff des Zielverkehrs erfasst die Gruppe derjenigen Kunden, die den Pösna-Park ansteuern und nach einer mehr oder minder langen Verweildauer wieder in die Ausgangsrichtung zurückfahren. Für den Zielverkehr ändert sich durch den Bau der geplanten Anschlussstelle nichts. Das sieht Prof. M. für den Verkehr aus Richtung Grimma genauso, gilt entgegen seiner Einschätzung aber auch für den Verkehr aus Richtung Leipzig. Die Teilnehmer an diesem Verkehr können nach wie vor die S 38 benutzen und sind nicht auf den längeren und angeblich etwas zeitraubenderen Umweg über die S 38a/43n angewiesen. Die Erwartung, für sie werde sich auch die Fahrzeit auf der S 38 mit der Folge verlängern, dass andere Einkaufsmöglichkeiten bevorzugt würden, beruht auf der Prämisse von Prof. M., nach Inbetriebnahme der S 38a werde der Abschnitt der S 38 in der Ortslage Liebertwolkwitz verkehrsberuhigenden Maßnahmen zugeführt. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es dazu, es gebe für solche Maßnahmen keine Anhaltspunkte. Dem treten die Antragstellerinnen nicht entgegen.
Ein nennenswerter Rückgang des Kundenaufkommens ist nach derzeitiger Einschätzung auch nicht im Bereich des gebrochenen Durchgangsverkehrs zu erwarten. Mit dem Begriff des gebrochenen Durchgangsverkehrs wird die Gruppe derjenigen Kunden (namentlich Pendler) beschrieben, die ihre Fahrt für einen Besuch des Pösna-Parks unterbrechen und anschließend ihre Fahrt zu ihrem Ziel fortsetzen. Der Kundenstrom auf der S 38 aus dem Raum Grimma wird durch die vorgesehene Anschlussstelle nicht beeinflusst. Gleiches gilt für Kunden aus Richtung Leipzig, die hinter Großpösna weiterhin die S 38 befahren und nicht in die S 43 einbiegen, um zur Anschlussstelle Naunhof der A 14 zu gelangen. Dass Kunden verloren gehen können, die, aus Leipzig kommend, bislang die S 38 und S 43 als Zubringer zur A 14 nutzen, ist vom Antragsgegner in Rechnung gestellt worden. Für sie ist die neue Verbindung in der Tat eine Alternative. Es ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass sich bisherige Kunden in einer signifikanten Anzahl davon abhalten lassen, an Tagen, an denen Einkäufe anstehen, ihre alte Route zur A 14 zu nehmen und auf ihrer Fahrt einen Abstecher in den Pösna-Park zu machen; denn da die Verbindungen zur A 14 über die S 38a/A 38 einerseits und die S 38/S 43 andererseits in etwa die gleiche Streckenlänge aufweisen, kann die Wahl des neuen Zubringers nur einen Zeitgewinn mit sich bringen. Dass dieser nicht zu einer nachhaltigen Verlagerung der Verkehrsströme führt, leitet der Senat aus der Äußerung in der Verkehrsuntersuchung von Prof. M. ab, "die Probleme (lägen) nicht bei der A 38". Prof. M. sieht die wirtschaftlichen Nachteile für den Pösna-Park primär in der Verlagerung des Nord-Süd-Verkehrs auf die S 38a/K 7925. Seine Befürchtung, die bisherige Laufkundschaft werde "weiträumig" am Pösna-Park vorbeigeleitet, liegt freilich eher fern. Die S 38a stellt zusammen mit der K 7925 eine relativ gradlinige Verbindung zwischen Leipzig und der B 95 bei Espenhain her. Sie dürfte keinen Kraftfahrzeugverkehr binden, der bislang auf der S 38 am Pösna-Park vorbeiführt. Kraftfahrer aus Leipzig, die den Raum Grimma ansteuern wollen, werden weiterhin den direkten Weg über die S 38 und nicht den Umweg über die S 38a und diverse Kreisstraßen wählen; Kraftfahrer aus Leipzig mit dem Fahrziel Espenhain/B 95 (und umgekehrt) werden, wenn sie nicht ohnehin die gut ausgebaute B 2 nutzen, sich schon jetzt für Straßenverbindungen abseits des Pösna-Parks entscheiden, nämlich entweder für die Route K 6523/K 7923/K 7925 oder für die Strecke K 6525/K 7925. Im Übrigen würde die von den Antragstellerinnen gewünschte Verschiebung der Anschlussstelle in östliche Richtung nicht verhindern können, dass Kraftfahrer zwischen Leipzig und Espenhain/B 95 die S 38 meiden; denn auch das Konzept des Architekten und Stadtplaners T. sieht eine Verknüpfung der S 38a mit der K 7925 südlich der Wiesengrundsiedlung vor.
Nach Angaben der Antragstellerinnen handelt es sich bei den Kunden, die dem Zielverkehr und dem gebrochenen Durchgangsverkehr zuzurechnen sind, um Stammkunden. Ihren Anteil am gesamten Kundenaufkommen beziffern die Antragstellerinnen mit 97 v.H. Das bedeutet, dass nur ein geringer Prozentsatz der Kundschaft aus "Zufallskunden" besteht. Soweit es sich dabei nicht um Personen handelt, die ohnehin die S 38 als Fahrtweg wählen, werden diese Kunden im Wesentlichen Durchreisende sein, die auf dem Weg von oder zur Anschlussstelle Naunhof der A 14 das Gelände des Pösna-Parks passieren. Mit diesem Kundenkreis wird der Pösna-Park zukünftig nicht mehr rechnen können. Das dürfte aber mehr an der Existenz der A 38 und weniger am Standort der Anschlussstelle liegen. Deren von den Antragstellerinnen favorisierte Lage mag allenfalls Kraftfahrer ansprechen, die, von der A 14 kommend, im Vorbeifahren auf den Pösna-Park aufmerksam werden, und ihre Entscheidung für einen Besuch von der Entfernung der nächsten Abfahrt abhängig machen. Ihre Anzahl wird gering sein.
Vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse im Verfahren zur Hauptsache geht der Senat mit der Planfeststellungsbehörde davon aus, dass die Verortung der Anschlussstelle A 38/S 38a keinen wesentlichen Einfluss auf die für den wirtschaftlichen Erfolg des Pösna-Parks maßgeblichen Verkehrsströme hat und die im Planfeststellungsbeschluss als wahr unterstellten Umsatzeinbußen keine Existenz gefährdenden Ausmaße annehmen. Der Verzicht auf die Verschiebung der Anschlussstelle zur Verringerung der Verluste in einer realistischen Größenordnung begründet keinen Abwägungsfehler. Im Planfeststellungsbeschluss sind die Gesichtspunkte, die für und gegen die in das Verwaltungsverfahren eingebrachte Alternativplanung der Antragstellerinnen sprechen, mit vertretbarem Ergebnis gewichtet und gegeneinander abgewogen worden (S. 295 f.). Mit der erst im Eilverfahren vorgestellten weiteren Planungsvariante lässt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Urteil vom 19.08.2004 -
BVerwG 4 A 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190804U4A9.04.0

Urteil

BVerwG 4 A 9.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n ,
Prof. Dr. R u b e l , G a t z und Dr. J a n n a s c h
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

I


Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 19. Dezember 2003 für den Bau der Bundesautobahn 38 (A 38) - Südumgehung Leipzig - 3. Bauabschnitt zwischen der Bundesstraße 2 und der Staatsstraße 38 (S 38).
Der planfestgestellte Bauabschnitt ist Teil desjenigen Streckenabschnitts der A 38, der die A 9 (Berlin-Nürnberg) mit der A 14 (Magdeburg-Dresden) verbindet. Der Planfeststellungsbeschluss sieht entsprechend dem Antrag des Vorhabenträgers zwischen Bau-km 56+000.00 und Bau-km 56+500.00 die Autobahn-Anschlussstelle L.-Südost vor, mit der das südöstliche Stadtgebiet von L. und der Raum G./B. an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden werden soll. Die Funktion des Zubringers wird die geplante S 38a übernehmen, die im Ortsteil M. der Stadt L. von der vorhandenen S 38 in Richtung Süden abzweigen, westlich um den Ortsteil L. herumgeführt werden, südlich der zu L. gehörenden Wiesengrundsiedlung den Anschluss an die querende A 38 erhalten und zwischen Gü. und G. auf die künftige S 43n stoßen wird, die, in West-Ost-Richtung verlaufend, als Ersatz für die K 7923 die S 38a mit der 1,8 km entfernten S 38 verbinden soll. In Richtung Süden findet die S 38a ihre Fortsetzung in der vorhandenen K 7925, die bei E. in die B 95 (L.-B.) einmündet.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der Grundstücke ..., ...und ... in der Gemarkung G. Die Klägerin zu 2 betreibt auf den Grundstücken seit dem Jahr 1993 das Einkaufszentrum "...", in dem mehr als 60 Einzelhandelsgeschäfte untergebracht sind. Der ..., der in zentraler Lage der Gemeinde G. angesiedelt ist, wird über die S 38 erschlossen, welche die Stadt L. mit der südöstlich gelegenen Stadt G. verbindet und zusammen mit der von ihr zwischen G. und T. abzweigenden S 43 auch als Autobahnzubringer zur Anschlussstelle N. der A 14 dient.
Die Klägerinnen hatten bereits im Anhörungsverfahren gegen den vorgesehenen Standort der Anschlussstelle L.-Südost eingewandt, er werde, wie die von ihnen in Auftrag gegebene Studie des Verkehrsplaners Prof. M. belege, eine Umlenkung der Verkehrsströme und als deren Folge einen Kunden- und Umsatzrückgang zwischen 20 und 23 % mit sich bringen. Die zu erwartende Einbuße werde kurz- bis mittelfristig zum Ruin des ... und damit zum Verlust von 600 Arbeitsplätzen führen. Die wirtschaftlichen Risiken für den Fortbestand der Geschäfte könnten mindestens reduziert und die Vorteile der vom Vorhabenträger geplanten Variante gesichert werden, wenn die Anschlussstelle entsprechend dem Alternativvorschlag des Stadtplaners und Architekten T. um ca. 1,3 km in östliche Richtung mit der Folge verschoben werde, dass sich die Entfernung zur S 38 auf 500 m verringere.
Im Planfeststellungsbeschluss lehnte das Regierungspräsidium Leipzig die Forderung der Klägerinnen nach einer Verlegung der Anschlussstelle ab. Der von ihnen eingebrachte Vorschlag zur Lage und Ausgestaltung der Anschlussstelle sei der gewählten Lösung aus mehreren Gründen so weit unterlegen, dass die wirtschaftlichen Nachteile für den ..., die sich - als wahr unterstellt - aus dem geplanten Standort der Anschlussstelle gegenüber einer weiter östlich angesiedelten Verknüpfung mit dem Staatsstraßennetz ergäben, jedoch keine existenzgefährdenden Ausmaße annähmen, als nachrangig anzusehen seien.
Die Klägerin zu 1 hat unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Grundeigentum, die Klägerin zu 2 unter Berufung auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb am 12. Februar 2004 Klage erhoben. Die Klägerinnen bekräftigen ihre Befürchtung, dass dem ... durch den planfestgestellten Standort der Anschlussstelle L.-Südost die Existenzgrundlage entzogen werde - ein möglicher Umsatzrückgang zwischen 10 und 20 % sei von acht befragten Unternehmen bereits als existenzgefährdend eingeschätzt worden -, und vertreten die Ansicht, dass sich der Planfeststellungsbehörde das von ihnen ins Verfahren eingebrachte Modell als vorzugswürdig habe aufdrängen müssen. Im Klageverfahren haben sie noch eine weitere, im Januar 2004 vom Planungsbüro S. als Kompromisslösung erarbeitete Variante zur Diskussion gestellt.
Die Klägerinnen beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben BAB 38 - Südumgehung Leipzig, 3. Bauabschnitt, vom 19. Dezember 2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits mangels Klagebefugnis für unzulässig, weil Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor dem Verlust von Lagevorteilen schütze, die ein Gewerbetreibender aus einer günstigen Verkehrsanbindung ziehe. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Wie im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Dr. B. und M. überzeugend dargelegt werde, seien nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen als Folge der Lage der Anschlussstelle L.-Südost in der von den Klägerinnen befürchteten Größenordnung nicht zu erwarten.

II


Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Sie ist allerdings zulässig, insbesondere erscheint eine Verletzung der Klägerinnen in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht ausgeschlossen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG den Klägerinnen keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Anordnung der Anschlussstelle L.-Südost. Sie müssen es daher im Grundsatz hinnehmen, wenn die umstrittene Planung eine Verschlechterung der für den ... bestehenden Verkehrslage herbeiführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 , 2 - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <102 f.>; Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11; Urteil vom 28. Januar 2004 - BVerwG 9 A 27.03 - DVBl 2004, 658). Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen. Sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden. Das Regierungspräsidium Leipzig hat dies getan. Die Klägerinnen machen indes einen Abwägungsmangel geltend. Die Behörde habe mit der Annahme, die Lage der Anschlussstelle L.-Südost werde zu keiner Existenz gefährdenden Änderung der Kundenströme führen, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb des ... unterschätzt und die Vorzugswürdigkeit der von ihnen vorgeschlagenen Alternativlösung fehlerhaft verkannt. Mit diesem Vortrag haben sie im Hinblick auf den drittschützenden Charakter des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220> m.w.N.) ihre Klagebefugnis dargetan.
2. Die Klage ist aber nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort der Anschlussstelle L.-Südost lässt einen Abwägungsfehler zum Nachteil der Klägerinnen nicht erkennen.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verlangt das Abwägungsgebot, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.>). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die umstrittene Entscheidung des Regierungspräsidiums zum Standort der Anschlussstelle L.-Südost nicht zu beanstanden.
a) Die Klägerinnen haben nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihnen vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238, vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 und vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149). Sie haben den Senat nicht davon überzeugen können, dass die Einschätzung des Regierungspräsidiums, die Existenz des ... als Einkaufszentrum hänge von der Lage der Anschlussstelle nicht ab, unzutreffend ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich der von ihnen favorisierte Standort auf das Verhalten motorisierter Kunden des ... nicht entscheidend anders auswirken würde, als es die planfestgestellte Lösung erwarten lässt.
aa) Für den Zielverkehr, zu dem die Klägerinnen diejenigen Kunden zählen, die den ... auf der S 38 ansteuern und nach der jeweiligen Verweildauer wieder in die Richtung zurückfahren, aus der sie gekommen sind, ist die Lage der Anschlussstelle irrelevant. Der Zielverkehr aus Richtung Süden kann durch die A 38 nicht gebunden werden, weil deren Trasse nördlich des ... verläuft. Dies sieht Prof. M., auf dessen Gutachten sich die Klägerinnen berufen, nicht anders. Entgegen seiner Einschätzung wird aber auch der aus Richtung Norden über die S 38 abgewickelte Zielverkehr nicht betroffen. Dieser Verkehr hat in Zukunft die Wahl zwischen der S 38 und der S 38a/S 43n als An- und Abfahrtsweg. Prof. M. hat zwar errechnet, dass die Nutzung beider Routen zu einer Verlängerung der jetzigen Fahrtzeiten führt, wenn - wovon auszugehen sei - der Verkehr auf der S 38 in der Ortslage L. durch bauliche oder administrative Maßnahmen auf eine mittlere Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h reduziert wird. Auf den Vergleich der derzeitigen und künftigen Fahrtzeiten kommt es indessen nicht an, weil es allein um die Frage geht, ob der Zielverkehr durch die Lage der Anschlussstelle L.-Südost beeinflusst werden wird. Das ist nicht der Fall. Die Verortung der Anschlussstelle ist nur für Nutzer der A 38 von Interesse. Zu diesem Personenkreis gehören die Zielkunden, so wie sie die Klägerinnen definieren, nicht.
bb) Auf den gebrochenen Durchgangsverkehr, dem diejenigen Kunden (im Wesentlichen Pendler) angehören, die ihre Fahrt für einen Besuch des ... unterbrechen und anschließend ihre Fahrt zu ihrem Ziel fortsetzen, wird sich der Standort der Anschlussstelle in weit geringerem Maße auswirken, als dies die Klägerinnen befürchten. Von Interesse ist die Entfernung zwischen der Anschlussstelle und dem ... für Kunden, die als Verbindung zur A 14 zurzeit die S 38 und die S 43 nutzen und in Zukunft die A 38 nutzen werden. Dass ein Teil dieser Kunden durch die gewählte Anordnung der Anschlussstelle verloren gehen wird, hat das Regierungspräsidium in Rechnung gestellt. Der Senat pflichtet ihm jedoch in der Prognose bei, dass sich der Kundenkreis nicht in signifikantem Umfang verkleinern wird. Die Teilnehmer des gebrochenen Durchgangsverkehrs, bei denen es sich ebenso wie bei den Teilnehmern des Zielverkehrs nach der Begriffsbestimmung der Klägerinnen um Stammkunden handelt, können an Tagen, in denen Einkäufe zu erledigen sind, ihre frühere Route wählen und dabei einen Abstecher in den ... machen. An dem derzeitigen Straßennetz ändert sich zu ihrem Nachteil nichts. Da die S 38 weiterhin als Staatsstraße für den Durchgangsverkehr gewidmet bleibt, sind verkehrsberuhigende, zu einem Zeitverlust führende Maßnahmen nirgends zu erwarten (vgl. § 45 Abs. 1 c Satz 2 StVO). Bestätigt sieht sich der Senat in der Einschätzung, dass die Lage der Anschlussstelle keinen nennenswerten Einfluss auf den gebrochenen Durchgangsverkehr von und zur A 14 haben wird, durch die Äußerung von Prof. M., dass "die Probleme ... nicht bei der A 38" lägen (S. 16 der Verkehrsuntersuchung). Der Gutachter sieht die wirtschaftlichen Nachteile für den ... primär in der Verlagerung des Nord-Süd-Verkehrs auf die K 7925, die künftig in der S 38a aufgehen wird. Ob die S 38a, die mit der K 7925 eine relativ gradlinige Verbindung zwischen L. und der B 95 bei E. herstellt, überhaupt Kraftfahrzeugverkehr aufnehmen wird, der bislang auf der S 38 am ... vorbeiführt, kann offen bleiben; denn da auch das Konzept der Klägerinnen eine Verknüpfung der S 38a mit der K 7925 südlich der Wiesengrundsiedlung vorsieht, ließe sich mit seiner Umsetzung nicht verhindern, dass Kraftfahrer, die zwischen L. und E./B 95 unterwegs sind, die S 38 meiden.
cc) Der zu erwartende Verlust an Zufallskunden, deren Anteil am Gesamtkundenaufkommen nach Angaben der Klägerinnen lediglich 3 % beträgt, ist hauptsächlich auf die Existenz der A 38 und erst in zweiter Linie auf den Standort der Anschlussstelle L.-Südost zurückzuführen. Deren von den Klägerinnen bevorzugte Lage mag allenfalls Kraftfahrer ansprechen, die, von der A 14 in Richtung Westen fahrend, auf den ... aufmerksam werden und ihre Entscheidung für einen Besuch von der Entfernung der nächsten Abfahrt abhängig machen. Ihre Anzahl wird naturgemäß gering sein. Kraftfahrer, die die A 38 in West-Ost-Richtung befahren, werden auch durch die von den Klägerinnen gewünschte Verschiebung der umstrittenen Anschlussstelle nach Osten nicht als Zufallskunden des ... erreicht, weil dieser frühestens bei der Querung der S 38 ins Blickfeld gerät.
In welcher Höhe sich die finanziellen Verluste der Klägerinnen bewegen werden, lässt sich nicht konkret berechnen. Das ist auch nicht nötig. Es reicht aus, dass die Klägerinnen die behaupteten Umsatzeinbußen nicht schlüssig dargelegt und die Prognose des Regierungspräsidiums, die Einbußen würden keine existenzbedrohenden Ausmaße annehmen, nicht erschüttert haben.
b) Der Verzicht auf die Verschiebung der Anschlussstelle zur Verringerung der Umsatzeinbußen in einer realistischen Größenordnung hält sich im Rahmen des planerischen, vom Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraums. Das Regierungspräsidium hat die Vorzüge und Nachteile der zur Wahl stehenden Standortalternativen zueinander und zu den wirtschaftlichen Folgen für die Klägerinnen in Beziehung gesetzt. Es hat den vom Vorhabenträger vorgesehenen Standort vorgezogen, weil die Alternativplanung der Klägerinnen seiner Ansicht nach gravierende Schwachpunkte aufweist, die auch durch die Vorteile für die wirtschaftliche Situation der Klägerinnen nicht wettgemacht würden. Im Planfeststellungsbeschluss wird die Variante der Klägerinnen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, sie sehe - erstens - im Bereich der Anschlussstelle eine Doppelkurve, die eine starke Einschränkung der Sichtverhältnisse mit sich bringe und daher aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sei, und - zweitens - nach Abhängung der derzeitigen K 7923/6523 von der K 7925 eine Wiederanbindung des Gewerbestandorts westlich der Eisenbahnstrecke Leipzig-Chemnitz an die S 38a in zu kurzer Entfernung zur östlichen Anschlussrampe vor, erfordere - drittens - die kostenträchtige Errichtung und Unterhaltung eines zusätzlichen Brückenbauwerks, weil die K 7925 über die A 38 geführt werden müsse, habe - viertens - durch die Anordnung einer Überführung der S 38a und der Autobahnanschlussstelle westlich G. nicht nur eine Erhöhung des Flächenbedarfs zur Folge, sondern auch die Notwendigkeit, die S 38a südöstlich der Siedlung Wiesengrund ebenfalls in Dammlage zu führen, und erkaufe - fünftens - die Vorteile einer direkten Verbindung zwischen der Ortslage G. und der A 38 sowie der Verkürzung der Fahrzeit und Fahrstrecke zwischen der S 38a (westlich L.) und dem ... mit einer Verlängerung der Fahrzeit und Fahrstrecke für Kraftfahrer aus den Ortslagen Gü., S. und D.-M. zum ... sowie einem rund 1 km längeren Weg zwischen der Stadt L. und der Anschlussstelle L.-Südwest. Diese Erwägungen bieten zu Beanstandungen keinen Anlass. Auch die Klägerinnen treten ihnen nicht substantiiert entgegen. Mit ihrem bloßen Einwand, die behördlichen Argumente seien nicht stichhaltig, ist es nicht getan. Mit der erst im Klageverfahren vorgestellten Kompromisslösung, die statt der Verlegung der Anschlussstelle eine ungehinderte Zufahrt nach G. ohne Lichtsignalanlagen und Knotenpunkte vorsieht, lässt sich die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.