Pressemitteilung Nr. 40/2002 vom 24.10.2002
Enteignung für Pipeline nach Tschechien zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Rechtmäßigkeit von Enteignungsbeschlüssen bestätigt, mit denen Grundeigentümer verpflichtet worden sind, die Verlegung und den Betrieb der Mitteleuropäischen Rohölleitung in ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu dulden. Die der Versorgung der Tschechischen Republik dienende, nördlich von Prag endende Leitung ist an die von Triest nach Ingolstadt führende Transalpine Ölleitung angeschlossen und durchquert bayerisches Staatsgebiet auf einer Länge von 179 km. Die Enteignungsbehörde hat ihre Entscheidung mit dem am 1. Mai 1994 in Kraft getretenen bayerischen Landesgesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus gerechtfertigt, das die Leitung als dem Wohl der Allgemeinheit dienend bezeichnet.
Die Betroffenen halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil das Grundgesetz, an dem es zu messen sei, eine Enteignung nur zum Wohl der bundesdeutschen Allgemeinheit zulasse. Dem diene eine reine Transitpipeline nicht. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt: Das Grundgesetz erlaube in seinem Art. 14 Abs. 3 Satz 1 eine Enteignung, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit diene. Zwar treffe die Auffassung der Kläger zu, dass sich der Gemeinwohlbegriff auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränke. Die Mitteleuropäische Rohölleitung diene aber, obwohl sie ausschließlich die Tschechische Republik versorge, auch dem deutschen Gemeinwohl. Mit ihrer Zulassung erfülle die Bundesrepublik nämlich die auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung zum Ausbau der grenzüberschreitenden Rohrleitungsverbindungen aus dem Deutsch-Tschechischen Freundschaftsabkommen vom 27. Februar 1992. Dieser Vertrag festige die Beziehungen zur Tschechischen Republik und helfe ihr auf dem Weg in die Europäische Union. An einer guten Nachbarschaft und der Einbindung eines Nachbarstaats in die Wertegemeinschaft der EU habe die Bundesrepublik Deutschland ein gesteigertes aussen- und europapolitisches Interesse.
BVerwG 4 C 7.01 - Urteil vom 24. Oktober 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 4 C 8.01 - Urteil vom 24. Oktober 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 4 C 16.01 - Urteil vom 24. Oktober 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -