Pressemitteilung Nr. 27/2002 vom 01.08.2002
Bundesverwaltungsgericht tagte letztmals in Berlin
Ein fast fünfzig Jahre währender Abschnitt in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ging heute zu Ende. Das Bundesverwaltungsgericht führte an seinem bisherigen Sitz Berlin die letzte mündliche Verhandlung durch, ehe es Mitte August diesen Jahres seinen Sitz nach Leipzig verlegt. Das Gericht war seit seiner Gründung im Frühjahr 1953 in dem historischen Gebäude des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße untergebracht und wird nunmehr seine Arbeit in dem sanierten, aus dem Jahr 1896 stammenden Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts am Simsonplatz in Leipzig fortsetzen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war der Streit um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Factory Outlet Centers (FOC) Zweibrücken. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klagen der Städte Homburg und Neunkirchen gegen die Genehmigung dieses Betriebs auf einem ehemaligen Militärgelände stattgegeben.
Anders als die Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein FOC, das die Merkmale eines Einkaufszentrums aufweist, nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans zugelassen werden darf, der mit den Nachbargemeinden, die durch ein solches Vorhaben nachteilig betroffen werden können, abgestimmt ist. Betriebe dieser Art sind regelmäßig geeignet, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur in der Standortgemeinde, sondern auch in den umliegenden Gemeinden zu beeinträchtigen. Dem trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er für die Zulassung derartiger Vorhaben eine vorherige Planung verlangt, die allein die auftretenden Probleme sachgerecht lösen kann. Nach der gesetzlichen Konzeption sind derartige Vorhaben nur in Kerngebieten oder eigens festgesetzten Sondergebieten, nicht aber in sonstigen Baugebieten zulässig. Daraus folgt, dass sie ohne Planung im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) öffentliche Belange beeinträchtigen. Nachbargemeinden, auf deren Interessen im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots Rücksicht zu nehmen ist, können sich im Fall der Missachtung des Planungserfordernisses mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen.
BVerwG 4 C 5.01 - Urteil vom 01. August 2002
Vorinstanz:
Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -
BVerwG 4 C 9.01 - Urteil vom 01. August 2002
Vorinstanz:
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