Verfahrensinformation

Zwei saarländische Nachbargemeinden klagen gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines "Fabrikverkaufszentrums für Markenartikel mit Gastronomiebetrieben" auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes Zweibrücken (Rheinland-Pfalz). Sie befürchten aufgrund der Größe des Vorhabens (63 Einzelbetriebe mit einer Verkaufsfläche von max. 21 000 qm) unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Innenstädte. Die Gemeinden stützen ihre Klage insbesondere auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB (interkommunales Abstimmungsgebot) und von Zielaussagen des Raumordnungsrechts. Die Klagen blieben in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat für eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB eine - hier nicht erreichte - Umverteilung des Umsatzes von 20 bzw. 25 % für erforderlich gehalten. Ob das Vorhaben mit dem Landesplanungsrecht in Einklang steht, hat es offen gelassen, weil Gemeinden aus anderen Bundesländern aus etwaigen Verstößen nichts für sich herleiten könnten.


Verfahrensinformation

Zwei saarländische Nachbargemeinden klagen gegen die Baugenehmigung für den Neubau eines "Fabrikverkaufszentrums für Markenartikel mit Gastronomiebetrieben" auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes Zweibrücken (Rheinland-Pfalz). Sie befürchten aufgrund der Größe des Vorhabens (63 Einzelbetriebe mit einer Verkaufsfläche von max. 21 000 qm) unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Innenstädte. Die Gemeinden stützen ihre Klage insbesondere auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB (interkommunales Abstimmungsgebot) und von Zielaussagen des Raumordnungsrechts. Die Klagen blieben in beiden Instanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat für eine Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB eine - hier nicht erreichte - Umverteilung des Umsatzes von 20 bzw. 25 % für erforderlich gehalten. Ob das Vorhaben mit dem Landesplanungsrecht in Einklang steht, hat es offen gelassen, weil Gemeinden aus anderen Bundesländern aus etwaigen Verstößen nichts für sich herleiten könnten.


Pressemitteilung Nr. 27/2002 vom 01.08.2002

Bundesverwaltungsgericht tagte letztmals in Berlin

Ein fast fünfzig Jahre währender Abschnitt in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ging heute zu Ende. Das Bundesverwaltungsgericht führte an seinem bisherigen Sitz Berlin die letzte mündliche Verhandlung durch, ehe es Mitte August diesen Jahres seinen Sitz nach Leipzig verlegt. Das Gericht war seit seiner Gründung im Frühjahr 1953 in dem historischen Gebäude des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts in der Hardenbergstraße untergebracht und wird nunmehr seine Arbeit in dem sanierten, aus dem Jahr 1896 stammenden Gebäude des ehemaligen Reichsgerichts am Simsonplatz in Leipzig fortsetzen.


Gegenstand der mündlichen Verhandlung war der Streit um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Factory Outlet Centers (FOC) Zweibrücken. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Klagen der Städte Homburg und Neunkirchen gegen die Genehmigung dieses Betriebs auf einem ehemaligen Militärgelände stattgegeben.


Anders als die Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein FOC, das die Merkmale eines Einkaufszentrums aufweist, nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans zugelassen werden darf, der mit den Nachbargemeinden, die durch ein solches Vorhaben nachteilig betroffen werden können, abgestimmt ist. Betriebe dieser Art sind regelmäßig geeignet, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur in der Standortgemeinde, sondern auch in den umliegenden Gemeinden zu beeinträchtigen. Dem trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass er für die Zulassung derartiger Vorhaben eine vorherige Planung verlangt, die allein die auftretenden Probleme sachgerecht lösen kann. Nach der gesetzlichen Konzeption sind derartige Vorhaben nur in Kerngebieten oder eigens festgesetzten Sondergebieten, nicht aber in sonstigen Baugebieten zulässig. Daraus folgt, dass sie ohne Planung im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) öffentliche Belange beeinträchtigen. Nachbargemeinden, auf deren Interessen im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebots Rücksicht zu nehmen ist, können sich im Fall der Missachtung des Planungserfordernisses mit Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen.


BVerwG 4 C 5.01 - Urteil vom 01. August 2002

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -

BVerwG 4 C 9.01 - Urteil vom 01. August 2002

Vorinstanz:

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