Verfahrensinformation

Der Kläger beantragt die Feststellung dass die Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer für eine inzwischen abgelaufene Wahlperiode rechtswidrig gewesen sei. Er macht u.a geltend, bestimmte Regelungen der Satzung der Handwerkskammer stünden mit Vorschriften der Handwerksordnung nicht in Einklang. Außerdem seien einige Wahlrechtsbestimmungen der Handwerksordnung verfassungswidrig. Das gelte namentlich für diejenige über die sog. Friedenswahl, der zufolge bei Zulassung nur eines Wahlvorschlags die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt gelten, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.


Verfahrensinformation

Der Kläger beantragt die Feststellung dass die Wahl zur Vollversammlung einer Handwerkskammer für eine inzwischen abgelaufene Wahlperiode rechtswidrig gewesen sei. Er macht u.a geltend, bestimmte Regelungen der Satzung der Handwerkskammer stünden mit Vorschriften der Handwerksordnung nicht in Einklang. Außerdem seien einige Wahlrechtsbestimmungen der Handwerksordnung verfassungswidrig. Das gelte namentlich für diejenige über die sog. Friedenswahl, der zufolge bei Zulassung nur eines Wahlvorschlags die darauf bezeichneten Bewerber als gewählt gelten, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.


Pressemitteilung Nr. 20/2002 vom 26.06.2002

Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks zur Vollversammlung der Handwerkskammer Konstanz für die Wahlperiode 1994 bis 1999 war ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute auf Klage eines selbständigen Handwerksmeisters hin entschieden, dass die Wahl der Vertreter des selbständigen Handwerks zur Vollversammlung der Handwerkskammer Konstanz für die Wahlperiode 1994 bis 1999 ungültig war. Dies folgt daraus, dass die Satzung der Handwerkskammer neben der in der Handwerksordnung zwingend vorgeschriebenen Aufteilung der Zahl der Mitglieder auf die einzelnen Gewerbegruppen und handwerksähnlichen Gewerbe eine Aufteilung auch nach der Zugehörigkeit zu Landkreisen angeordnet hatte, ohne eine Kombination der beiden Aufteilungskriterien zu ermöglichen, die der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gruppen dienen konnte, welche das Gesetz zwingend fordert. Da die von der Satzung bestimmte Zahl von 26 Mitgliedern auf sieben Gewerbegruppen und zusätzlich auf fünf Landkreise aufzuteilen waren, ließen sich die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gewerbe nicht abbilden. Denn beispielsweise wurde vier Gewerbegruppen nur jeweils ein Sitz zugeordnet, der nur in einem Kreis vergeben werden konnte, unabhängig davon, ob in anderen Kreisen die entsprechenden Gewerbe vorhanden und bedeutsam waren.


War die Wahl somit schon aus den vorstehenden Gründen ungültig, so kam es auf die vom Kläger angesprochenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des in der Handwerksordung geregelten Wahlrechts zur Vollversammlung der Handwerkskammer und damit auch auf die Problematik der "Friedenswahl" (im Falle nur eines Wahlvorschlags gelten die dort aufgeführten Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt) nicht mehr an.


BVerwG 6 C 21.01 - Urteil vom 26. Juni 2002

Vorinstanz:

Gericht , Aktenzeichen - Offen vom Datum. undefined undefined -