Pressemitteilung Nr. 31/2001 vom 04.12.2001

Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

Die Brigitta Erdgas und Erdöl GmbH als Klägerin verlangt seit 1992 von dem beklagten Land Niedersachsen die Rückzahlung von insgesamt etwa 1.8 Milliarden DM nebst Zinsen. Die Klägerin leistete bis 1988 an Niedersachsen Abgaben auf gefördertes Erdgas. Das Gas stammt aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden umstrittenen Grenzgebiet im Ems-Dollart-Bereich. Beide Staaten waren 1962 übereingekommen, dass der umstrittene Grenzbereich gemeinsam und zu gleichen Teilen ausgebeutet werden solle. Auf deutscher Seite erhielt hierfür die Klägerin die entsprechende Berechtigung, auf niederländischer Seite ein anderes privates Unternehmen. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde mit Zustimmung der beiden Staaten im Jahre 1967 vereinbart, dass die Förderung indes nur auf niederländischer Seite betrieben und die geförderte Gasmenge von dort an die Klägerin geliefert werde. Hierauf zahlte die Klägerin bis 1981 den vertraglich vorgesehenen Förderzins, nach In-Kraft-Treten des Bundesberggesetzes ab 1982 die gesetzliche Förderabgabe an Niedersachsen. 1989 wurde die Lieferung eingestellt. Auf Grund neuerer Berechnungen hatte sich herausgestellt, dass die deutsche Seite und damit die Klägerin aus dem Grenzbereich eine bei weitem überhöhte Gaslieferung (nämlich rund 20 Milliarden cbm zuviel) erhalten hatte. Die Klägerin hat daraus den Anspruch abgeleitet, dass sie den insoweit überzahlten Förderzins und die überzahlte Förderabgabe zurückerhalten müsse.


Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und Niedersachsen zur Rückzahlung verurteilt. In dem vom Land Niedersachsen geführten Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Verurteilung des Landes bestätigt. Die Klägerin sei berechtigt, die Rechtmäßigkeit der vom zuständigen Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld verlangten Zahlungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung führe zu dem Ergebnis, dass Niedersachsen im Hinblick auf die neueren Berechnungen nicht befugt gewesen sei, den Förderzins und die Förderabgaben auf Erdgaslieferungen zu erheben, die auf der Grundlage des deutsch-niederländischen Abkommens der deutschen Seite nicht zugestanden hätten, sondern der niederländischen Seite. Nicht entscheidend sei, dass die Beteiligten zunächst angenommen hätten, das tatsächlich gelieferte Erdgas entspreche dem vereinbarten deutschen Anteil. Niedersachsen müsse daher der Klägerin die überzahlten Beträge nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsrechts ausgleichen. Das Revisionsgericht habe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen keinen Grund gefunden, dass der Rückzahlungsanspruch ausnahmsweise ganz oder auch nur teilweise nicht berechtigt sei. Die Rückzahlung stehe mit Treu und Glauben in Einklang. Der Klägerin könne eine unzulässige Rechtsausübung oder ein anderweitig schuldhaftes Verhalten in der Abwicklung des deutsch-niederländischen Abkommens gegenüber dem Land Niedersachsen nicht vorgehalten werden.


BVerwG 4 C 1.00 - Urteil vom 04.12.2001

BVerwG 4 C 2.00 - Urteil vom 04.12.2001