Pressemitteilung Nr. 29/2001 vom 25.10.2001

Entscheidung über Laserdrome dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gestern über das ordnungsbehördliche Verbot bestimmter Spielabläufe in einem sogenannten Laserdrome verhandelt. Dem Betreiber war durch die Bundesstadt Bonn untersagt worden, Spielabläufe zu ermöglichen bzw. zu dulden, die „ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Laserstrahl oder sonstiger technischer Einrichtungen (wie z.B. Infrarot), also aufgrund einer Trefferregistrierung ein sogenanntes ‚spielerisches Töten‘ von Menschen zum Gegenstand haben“.


Das vom Betreiber nach dem Misserfolg seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht angerufene Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Verfügung sei rechtmäßig, weil die untersagten Spielabläufe gegen die vom Grundgesetz gewährleistete Menschenwürde verstießen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Es sieht sich hingegen an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits gehindert, weil Zweifel bestehen, ob das so verstandene nationale Recht mit europäischem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht. Es hat deshalb den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Rechtslage vorgelegt.


BVerwG 6 C 3.01 - Beschluss vom 24.10.2001