Pressemitteilung Nr. 18/2001 vom 17.05.2001

Antrag der Zeugen Jehovas auf Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas hat beim Land Berlin erfolglos ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Grundgesetzes beantragt. Mit dem Körperschaftsstatus werden einer Religionsgemeinschaft besondere Rechte verliehen, z.B. zur Erhebung von Steuern bei den Mitgliedern und zur Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, für die das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht nicht gilt; der Körperschaftsstatus verschafft der Religionsgemeinschaft zudem in der Wahrnehmung der Gesellschaft eine hervorgehobene Stellung.


Die Klage der Zeugen Jehovas auf Anerkennung der Körperschaftsrechte hatte beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies sie dagegen mit Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 11.96 - mit der Begründung ab, die Religionsgemeinschaft setze sich mit ihrem religiös begründeten Verbot der Teilnahme an Wahlen und dem entsprechenden Verhalten ihrer Mitglieder in Widerspruch zu dem für die staatliche Ordnung konstitutiven Demokratieprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - aufgehoben, weil das Verbot der Teilnahme an Wahlen die Verweigerung der Körperschaftsrechte allein nicht rechtfertige, und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Danach ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor allem zu klären, ob die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter nicht gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Punkte weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Die hierzu bislang vom Oberverwaltungsgericht Berlin getroffenen Feststellungen seien nicht ausreichend. Insbesondere sei offen geblieben, ob die klagende Religionsgemeinschaft das Verbot von Bluttransfusionen gegenüber den Eltern minderjähriger Kinder mit Mitteln durchzusetzen versuche, die auf eine Erschwerung oder gar Verhinderung der für solche Fälle vorgesehenen staatlichen Schutzmaßnahme hinausliefen. Zu prüfen sei des Weiteren, ob die Klägerin aktiv darauf hinarbeite, dass ausgetretene Mitglieder von ihren bei der Religionsgemeinschaft verbleibenden Familienangehörigen in einer den nach Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Bestand von Familie oder Ehe gefährdenden Weise ausgegrenzt werden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem heute verkündeten Urteil den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.


BVerwG 7 C 1.01 - Urteil vom 17.05.2001