Pressemitteilung Nr. 10/2001 vom 22.02.2001

Keine politische Verfolgung des früheren Deutschen Beamtenbundes durch die Nationalsozialisten

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass der frühere Deutsche Beamtenbund und der Sächsische Gemeindebeamtenbund nicht von den Nationalsozialisten als politische Gegner im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen verfolgt wurden. Ihre Rechtsnachfolger haben daher keinen Anspruch auf die Rückübertragung von Vermögenswerten, die den Verbänden in der NS-Zeit entzogen worden waren. Nach § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes hat die Rückübertragung zur Voraussetzung, dass der Vermögensverlust in der NS-Zeit auf einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen beruhte. Mit dieser Regelung soll für das Gebiet der ehemaligen DDR die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts "nachgeholt" werden.


Der Deutsche Beamtenbund war in der Weimarer Zeit die größte Spitzenorganisation der Beamten. Ihm waren etwa 600 Fachverbände mit knapp einer Million Mitgliedern im Jahr 1932 angeschlossen. Im April 1933 übernahmen die Nationalsozialisten die Leitung des Verbandes. Im Oktober 1933 wurde er ? wie nahezu alle Beamtenverbände ? aufgelöst. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob eine solche Auflösung als Maßnahme einer allgemeinen, im Wesentlichen alle Organisationen und Verbände treffende Gleichschaltung oder als eine politische Verfolgung zu bewerten ist. Der Deutsche Beamtenbund wurde nicht in diesem Sinne politisch verfolgt. Anders als einzelne seiner Fachverbände und der Allgemeine Deutsche Beamtenbund vermied er in der Spätphase der Weimarer Republik von seinem Verständnis der parteipolitischen Neutralität her eine Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus und beschränkte sich darauf, Angriffen der NSDAP auf seine Fachverbände und ihn selbst als Spitzenorganisation entgegenzutreten. Er wurde deshalb von den Nationalsozialisten nicht als ein ernsthafter Gegner ihrer "Machtergreifung" angesehen. Für den Sächsischen Gemeindebeamtenbund hat der Senat aufgrund der Vorstandswahlen im Herbst 1932 und insbesondere der Vorgänge in Bezirksgruppen im Frühjahr 1933 eine Gleichschaltung "von innen" angenommen.


BVerwG 7 C 93.99 - Urteil vom 22.02.2001