Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Gesellschaft der Deutschen Bahn, ersetzte in den Jahren 1993/94 auf der Bahnstrecke Berlin-Lehrte-Hannover, die nach ihrem Ausbau für Züge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 250 km/h zugelassen ist, zwei höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, die in der Baulast der beklagten Gemeinde stehen bzw. standen, durch Überführungen. Die Verkehrsfreigabe erfolgte im November 1994. Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen und der Grunderwerb sind noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat bisher etwa 3/4 der veranschlagten Kosten aufgewendet. Das Eisenbahnkreuzungsrecht sieht vor, dass bei sicherheitsbedingten Änderungen von Bahnkreuzungen die Bahn und der Straßenbaulastträger jeweils 1/3 der Bausumme zu zahlen haben. Das letzte Drittel fällt dem Bund bzw. dem Land zur Last. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Bahn mit der Begründung abgewiesen, dass der auf die Beklagte entfallende Kostenanteil erst fällig werde, wenn die Baumaßnahmen abgeschlossen seien und die Höhe der Gesamtkosten feststehe. Hinsichtlich eines Bahnüberganges wurde zudem darauf verwiesen, dass die kreuzende Straße im Jahre 1996 in die Baulast des Landkreises übergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es wird voraussichtlich zu klären sein, ob der bauausführende Beteiligte bereits vor Abschluss der Kreuzungsmaßnahme einen Anspruch auf anteilsmäßigen Ersatz seiner bisherigen Kosten hat. Ferner ist die Frage zu beantworten, ob die Bahn berechtigt ist, Ersatz für die von ihr aufgewendeten Fremdfinanzierungszinsen zu verlangen.


Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine Gesellschaft der Deutschen Bahn, ersetzte in den Jahren 1993/94 auf der Bahnstrecke Berlin-Lehrte-Hannover, die nach ihrem Ausbau für Züge mit einer Geschwindigkeit von bis zu 250 km/h zugelassen ist, zwei höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, die in der Baulast der beklagten Gemeinde stehen bzw. standen, durch Überführungen. Die Verkehrsfreigabe erfolgte im November 1994. Die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen und der Grunderwerb sind noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat bisher etwa 3/4 der veranschlagten Kosten aufgewendet. Das Eisenbahnkreuzungsrecht sieht vor, dass bei sicherheitsbedingten Änderungen von Bahnkreuzungen die Bahn und der Straßenbaulastträger jeweils 1/3 der Bausumme zu zahlen haben. Das letzte Drittel fällt dem Bund bzw. dem Land zur Last. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Bahn mit der Begründung abgewiesen, dass der auf die Beklagte entfallende Kostenanteil erst fällig werde, wenn die Baumaßnahmen abgeschlossen seien und die Höhe der Gesamtkosten feststehe. Hinsichtlich eines Bahnüberganges wurde zudem darauf verwiesen, dass die kreuzende Straße im Jahre 1996 in die Baulast des Landkreises übergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es wird voraussichtlich zu klären sein, ob der bauausführende Beteiligte bereits vor Abschluss der Kreuzungsmaßnahme einen Anspruch auf anteilsmäßigen Ersatz seiner bisherigen Kosten hat. Ferner ist die Frage zu beantworten, ob die Bahn berechtigt ist, Ersatz für die von ihr aufgewendeten Fremdfinanzierungszinsen zu verlangen.