Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für eine Straße, mit der sein Grundstück bis Ende 1995 durch eine Zufahrt verbunden war, die über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Nachbargrundstück führte. Bei Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für diese Straße im Juli 1995 war diese Zuwegung durch eine Baulast gesichert, die unter der auflösenden Bedingung der „Offenlegung“ einer anderen Straße stand, die nach dem Bebauungsplan das Grundstück des Klägers allein erschließen sollte und in den Jahren 1994 bis 1996 hergestellt wurde. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.


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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für eine Straße, mit der sein Grundstück bis Ende 1995 durch eine Zufahrt verbunden war, die über ein unmittelbar an der Straße gelegenes Nachbargrundstück führte. Bei Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für diese Straße im Juli 1995 war diese Zuwegung durch eine Baulast gesichert, die unter der auflösenden Bedingung der „Offenlegung“ einer anderen Straße stand, die nach dem Bebauungsplan das Grundstück des Klägers allein erschließen sollte und in den Jahren 1994 bis 1996 hergestellt wurde. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.