Beschluss vom 02.09.2015 -
BVerwG 9 B 16.15ECLI:DE:BVerwG:2015:020915B9B16.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2015 - 9 B 16.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:020915B9B16.15.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 16.15

  • VG Regensburg - 13.08.2013 - AZ: VG RO 4 K 12.454
  • VGH München - 05.12.2014 - AZ: VGH 4 B 14.435

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 78 304,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die von der Beklagten erhobene Divergenzrüge genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das ist hier nicht der Fall. Zum einen gehört der Bundesfinanzhof nicht zu den divergenzfähigen Gerichten, zum anderen müssen die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze einander gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 und vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 15) und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Hieran fehlt es. Die Beschwerde zitiert Passagen aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - (BFHE 157, 326 <327>) und vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - (BFHE 196, 18 <21 f.>), ohne Rechtssätze zu formulieren, denen sie die abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs gegenüberstellt.

4 2. Die Sache hat auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5 a) Zwar macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass in einer Abweichung von Rechtssätzen eines nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten obersten Bundesgerichts grundsätzlich auch eine Grundsatzrüge gesehen werden kann. Denn ein Unterschied der Rechtsauslegung einerseits durch ein oberstes Bundesgericht und andererseits durch ein Oberverwaltungsgericht kann den Schluss nahelegen, dass es sich um eine Frage handelt, die auch der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1984 - 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225 und vom 4. Dezember 2006 - 2 B 57.06 - juris Rn. 3). In einem solchen Falle muss aber die auf diese Weise als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage auch dargelegt worden sein, in einem Revisionsverfahren geklärt werden können und klärungsbedürftig sein.

6 Daran fehlt es hier. Denn die Beschwerde formuliert in Bezug auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Die Frage,
ob eine Auslegung wie vom Berufungsgericht vorgenommen, greift oder ob - wie bisher vertreten - eine derartige Zurechnung an den wahren und bislang unbekannten Steuerschuldner eben nicht geboten ist,
betrifft nur den hier in Streit stehenden konkreten Einzelfall und legt nicht dar, welche allgemeinen Auslegungsgrundsätze klärungsbedürftig sein sollen.

7 Hiervon abgesehen wendet der Verwaltungsgerichtshof § 37 Abs. 2 AO in gleicher Weise an wie der Bundesfinanzhof, wobei es in der Sache keinen Unterschied macht, dass der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 2 AO über Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BY begründet, statt - wie es geboten wäre, da es sich bei der Grundsteuer um eine Realsteuer handelt - über § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Bundesfinanzhof sieht als Erstattungsberechtigten denjenigen an, für dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nicht aber denjenigen, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Danach kommt es also nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Die Vorschrift will den Finanzbehörden eine Prüfung zivilrechtlicher Beziehungen, etwa zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten, abnehmen, weil ein Erstattungsanspruch nicht davon abhängen soll, wer von ihnen - im Innenverhältnis - auf die zu erstattenden Beträge materiell-rechtlich einen Anspruch hat (BFH, Urteile vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BFHE 157, 326 <327>, vom 23. August 2001 - VII R 94/99 - BFHE 196, 18 <21 f.> und vom 22. März 2011 - VII R 42/10 - BFHE 233, 10 Rn. 12, 21).

8 Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs soll erstattungsberechtigt derjenige sein, auf dessen Rechnung eine Zahlung ohne rechtlichen Grund bewirkt worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt bei der Auslegung des Grundsteuerbescheides 2002 den Sachverhalt allerdings anders als die Beklagte. Er geht bei der Ermittlung des Erstattungsberechtigten nämlich davon aus, dass die Zahlungen in Höhe der festgesetzten Raten auf dem an die Klägerin gerichteten Bescheid beruhten und demnach auf Rechnung der Klägerin erfolgten.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung § 157 Abs. 1 Satz 2 AO zu Grunde gelegt und ist davon ausgegangen, dass sich die Identität des Zahlungspflichtigen anhand des Verwaltungsakts zweifelsfrei feststellen lassen muss, dass es aber ausreicht, wenn der Abgabenschuldner durch Auslegung hinreichend sicher bestimmbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206 = juris Rn. 11; Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 - juris Rn. 24). Auch insoweit zeigt die Beschwerde weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch sonstigen Klärungsbedarf auf, insbesondere lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern für Steuerbescheide etwas anderes gelten sollte. Auch hier reicht es aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02 - BFH/NV 2005,1365, vom 17. November 2005 - III R 8/03 - NJW-RR 2006, 589 <590>, vom 15. April 2010 - IV R 67/07 - BFH/NV 2010, 1606 = juris Rn. 23 und vom 23. Oktober 2014 - V R 11/12 - BFHE 247, 471 = juris Rn. 19).

10 b) Auch die Fragen,
ob das Verhalten der auf Klägerseite Handelnden bei Anwendung der auch bei der Auslegung von Bescheiden geltenden Grundsätze von Treu und Glauben nicht zu einem Ergebnis führen muss, das mit dem Berufungsurteil nicht in Einklang steht,
und
ob sich die Klägerseite unter den hier maßgeblichen Gesamtumständen nach Treu und Glauben überhaupt auf die fehlerhaften Bescheide und die (angeblich) missglückte und damit bedeutungslose Erstattung berufen kann oder ob nicht (wie im Ergebnis von der Beklagten und dem Erstgericht vertreten) der hier streitgegenständliche Erstattungsanspruch aus diesem Gesamtverhalten nach Treu und Glauben bereits als solcher verwirkt ist,
sowie
ob nicht die von der Beklagten vorgenommene Erstattung (vom 1. April 2010) in derselben Methodik dahingehend ‚auszulegen‘ gewesen wäre, dass auch sie sich - von ihrer befreienden Tilgungswirkung her - nicht gegenüber dem Rückzahlungsempfänger, sondern dem gegenüber, den es in Wirklichkeit angeht (nach dem Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts), nämlich der Klägerin gegenüber, auswirkt, also ihr angerechnet oder zugerechnet werden muss,
und schließlich
ob das Berufungsgericht übersehen hat, dass dem von ihm angenommenen Erstattungsanspruch aus der (nochmaligen) Zahlung (auch) der Urteilssumme am 16. Januar 2012 (auch) die Bestandskraft des (nunmehr doch wohl richtigen) Steuerbescheids vom 8. April 2011 entgegensteht,
zielen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts in einem Einzelfall durch den Verwaltungsgerichtshof, die die Beschwerde in der Art einer Berufungs- bzw. Revisionsbegründung angreift. Damit werden weder fallübergreifende Fragen formuliert noch ist ihre grundsätzliche Bedeutung dargetan.

11 3. Keiner der von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor.

12 a) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit ihrem Vorbringen zur "Auslegung (An-/Zurechnung) der damaligen Erstattung" nicht genügend befasst, sondern dieses schlicht übergangen, macht die Beklagte einen Gehörsverstoß geltend. Ein solcher Gehörsverstoß ist jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Wie die Beschwerde selbst vorträgt, ist ihre Auffassung in das Protokoll - wenn auch kurz - aufgenommen worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2014 S. 2). Damit hat das Gericht den Vortrag zur Kenntnis genommen. Dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen die Argumente der Beklagten nicht im Einzelnen aufgeführt und gewürdigt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sie nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen berücksichtigt, vertritt allerdings eine andere Rechtsauffassung als die Beklagte, wenn er ausführt, „mit der rechtsgrundlosen Zahlung an deren (selbstständige) Tochtergesellschaften erbrachte die Beklagte demnach keine Leistung gegenüber der Klägerin, so dass sich daraus ihr gegenüber auch kein Rückzahlungsanspruch ergab“ (UA Rn. 28). Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - NVwZ 2003, 224), und schon gar nicht, dass es der Rechtsauffassung eines Beteiligten folgt.

13 b) Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die Beschwerde, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der Bestandskraft des Grundsteuerbescheides vom 8. April 2011 eine sachdienliche Klageänderung angenommen habe. Auch insoweit kann sie mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Mit dem Vorbringen, die Einbeziehung der Neuveranlagung der Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2011 habe an der abgelaufenen Klagefrist scheitern müssen, da die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 nicht vorgegangen sei, insbesondere die Bescheide nicht in das laufende Klageverfahren einbezogen habe, sodass der Verwaltungsgerichtshof den bisherigen Streitgegenstand um bisher außerhalb des Prozessstoffs liegende Umstände aufgeweitet habe, rügt die Beschwerde zwar die Anwendung von § 91 VwGO und damit eine Verletzung der den Verfahrensablauf berührenden und ihn regelnden Vorschriften des Prozessrechts. Darauf beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht. Vielmehr geht der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend davon aus, dass es der Klägerin von Anfang an um einen Ausgleich einer geleisteten Doppelzahlung gegangen und dieser durch den vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmte Streitgegenstand auch von dem späteren Wechsel in der rechtlichen Begründung der Klage unberührt geblieben sei (UA Rn. 1). Eine (sachdienliche) Klageänderung hat er nur hilfsweise für den Fall angenommen, dass im nunmehrigen Sachvortrag doch eine Klageänderung läge. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Regelungsgehalt und die Bestandskraft des Grundsteuerbescheides vom 8. April 2011 in der Gestalt des ihn bestätigenden Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 verkannt, betrifft dieses Argument im Übrigen nicht die richtige Anwendung des Verfahrensrechts, sondern vielmehr des materiellen Rechts. Eine Verfahrensrüge kann darauf nicht gestützt werden.

14 c) Soweit die Beklagte mit ihrem Einwand, der Verwaltungsgerichtshof hätte die anteiligen Verfahrenskosten hinsichtlich der Klagerücknahme der Klägerin auferlegen müssen, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VwGO rügt, fehlt es bereits an der Darlegung eines nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Die Revisionszulassung nach dieser Norm dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können danach nicht mit Erfolg gerügt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - 11 B 26.98 - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 30 = juris Rn. 22). Darüber hinaus wurde zwar im Tenor des angegriffenen Urteils die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang aufgehoben. Bei sachgerechter Auslegung des Tenors wird hiervon aber nicht die sich aus der Teil-Klagerücknahme ergebende Kostenfolge (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO) erfasst. Denn die Klagerücknahme beendet als Prozesshandlung das mit der Klage eingeleitete Verfahren unmittelbar, sie beseitigt die Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dem einstellenden Beschluss gemäß § 92 Abs. 3 VwGO kommt demgemäß nur deklaratorische Bedeutung zu. Die insoweit zu treffende Kostenentscheidung ist ihrerseits nicht anfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 - 4 B 140.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 26). Demzufolge enthält auch die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils vom 13. August 2013 einen entsprechenden Hinweis. Deklaratorisch wirkende und unanfechtbare Entscheidungen können auch in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden.

15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.