Verfahrensinformation
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einkaufszentrums in Zwickau, zu dem ein Parkhaus gehört. Auf der Straße, an die das Einkaufszentrum angrenzt, soll die neue Straßenbahnlinie Schedewitz - Neuplanitz vorbeigeführt werden. Die Mittellage des Bahnkörpers macht die Einrichtung von Richtungsfahrbahnen erforderlich, so dass zukünftig Kunden, die das Parkhaus auf der gegenüber liegenden Straßenseite anfahren, einen Umweg nehmen müssen, weil sie nicht wie bisher nach links einbiegen können. In dieser Planung, die vom Regierungspräsidium Chemnitz durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, sieht die Klägerin eine Existenzgefährdung ihres Betriebes. Eine Befragung der Kunden habe gezeigt, dass diese das Einkaufszentrum wegen des Umwegs künftig überwiegend nicht mehr anfahren würden. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, strebt die Klägerin eine Änderung der Zufahrtsregelung an. Das Regierungspräsidium Chemnitz hält dem entgegen, dass im Anhörungsverfahren von der Klägerin Bedenken hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation erst verspätet geltend gemacht worden seien. Zudem habe die Planung aber auf die Belange der Klägerin ohne schwerwiegende Nachteile für die Verkehrssicherheit nicht weitergehend Rücksicht nehmen können.
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einkaufszentrums in Zwickau, zu dem ein Parkhaus gehört. Auf der Straße, an die das Einkaufszentrum angrenzt, soll die neue Straßenbahnlinie Schedewitz - Neuplanitz vorbeigeführt werden. Die Mittellage des Bahnkörpers macht die Einrichtung von Richtungsfahrbahnen erforderlich, so dass zukünftig Kunden, die das Parkhaus auf der gegenüber liegenden Straßenseite anfahren, einen Umweg nehmen müssen, weil sie nicht wie bisher nach links einbiegen können. In dieser Planung, die vom Regierungspräsidium Chemnitz durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, sieht die Klägerin eine Existenzgefährdung ihres Betriebes. Eine Befragung der Kunden habe gezeigt, dass diese das Einkaufszentrum wegen des Umwegs künftig überwiegend nicht mehr anfahren würden. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, strebt die Klägerin eine Änderung der Zufahrtsregelung an. Das Regierungspräsidium Chemnitz hält dem entgegen, dass im Anhörungsverfahren von der Klägerin Bedenken hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation erst verspätet geltend gemacht worden seien. Zudem habe die Planung aber auf die Belange der Klägerin ohne schwerwiegende Nachteile für die Verkehrssicherheit nicht weitergehend Rücksicht nehmen können.