Verfahrensinformation
Zwischen dem Bundesrechnungshof und den Ländern bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob Landesfinanzbehörden vor Ort durchzuführende Erhebungen des Bundesrechnungshofes zu dulden haben, wenn es um die Prüfung von Steuern geht, die von Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer). In der Vergangenheit haben die Länder derartige Erhebungen auf der Ebene der Finanzämter zwar hingenommen. Dem Ansinnen des Bundesrechnungshofs, seine Erhebungen auf die Stufe der Oberfinanzdirektionen und auf die Ministerialstufe auszudehnen, sind aber namentlich die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen entgegengetreten. Das Grundgesetz sehe bei der Steuerauftragsverwaltung neben dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers der Finanzen kein Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs Gegenüber den Länden vor. Der Bundesrechnungshof beruft sich darauf, dass es von Verfassungs wegen bei der Steuerauftragsverwaltung keine „prüfungsfreien Räume“ geben dürfe; sein Recht zur Durchführung von Erhebungen bei den Landesfinanzbehörden sei in § 91 der Bundeshaushaltsordnung geregelt. Der Bundesrechnungshof hat gegen den Freistaat Bayern beim Bundesverwaltungsgericht Klage mit dem Ziel erhoben, bei der Oberfinanzdirektion München Erhebungen durchzusetzen, mit denen die Handhabung der Umsatzsteuerbefreiung für diplomatisches Personal nach dem sog. Ottawa-Abkommen festgestellt werden soll.
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Zwischen dem Bundesrechnungshof und den Ländern bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob Landesfinanzbehörden vor Ort durchzuführende Erhebungen des Bundesrechnungshofes zu dulden haben, wenn es um die Prüfung von Steuern geht, die von Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer). In der Vergangenheit haben die Länder derartige Erhebungen auf der Ebene der Finanzämter zwar hingenommen. Dem Ansinnen des Bundesrechnungshofs, seine Erhebungen auf die Stufe der Oberfinanzdirektionen und auf die Ministerialstufe auszudehnen, sind aber namentlich die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen entgegengetreten. Das Grundgesetz sehe bei der Steuerauftragsverwaltung neben dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers der Finanzen kein Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs Gegenüber den Länden vor. Der Bundesrechnungshof beruft sich darauf, dass es von Verfassungs wegen bei der Steuerauftragsverwaltung keine „prüfungsfreien Räume“ geben dürfe; sein Recht zur Durchführung von Erhebungen bei den Landesfinanzbehörden sei in § 91 der Bundeshaushaltsordnung geregelt. Der Bundesrechnungshof hat gegen den Freistaat Bayern beim Bundesverwaltungsgericht Klage mit dem Ziel erhoben, bei der Oberfinanzdirektion München Erhebungen durchzusetzen, mit denen die Handhabung der Umsatzsteuerbefreiung für diplomatisches Personal nach dem sog. Ottawa-Abkommen festgestellt werden soll.