Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen die Planfeststellung der inzwischen vollzogenen Beseitigung eines Bahnübergangs an der Strecke Hamburg-Berlin. Das von ihr bewohnte Anwesen, das früher über diesen Bahnübergang erschlossen war, sei jetzt nur noch über unzumutbar weite Umwege erreichbar, die zudem nicht ausreichend ausgebaut seien. Es genüge nicht, dass ihr in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für diejenigen finanziellen Nachteile zugesagt worden sei, die sie dadurch erleide, dass die von ihr betriebene Fußpflegepraxis zum Erliegen gekommen sei. Auch alle sonstigen Nachteile seien von der beigeladenen DB Netz AG zu entschädigen. Diese und das für die Planfeststellung zuständige Eisenbahn-Bundesamt vertreten den Standpunkt, die Umwege seien für die Klägerin zumutbar; damit verbundene Nachteile seien entschädigungslos hinzunehmen.