Verfahrensinformation

Die Klägerin, eine schwedische Stiftung, wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung der sog. "Gustav-Adolf-Sammlung" an den Beigeladenen. Diese Sammlung von Gemälden, Kupferstichen, Zeichnungen, Büchern, Münzen u.a. befindet sich heute in der von der Klägerin betriebenen Gustav-Adolf-Gedenkstätte in Lützen. Sie gehörte früher dem Vater des Beigeladenen, der Honorarkonsul des Königreichs Schweden und zugleich Vertreter der genannten Stiftung war. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs bzw. danach übergab er - ob zum Zwecke der Übereignung oder nur leihweise, ist zwischen den Beteiligten streitig - seine Sammlung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte und flüchtete 1950 aus der DDR. 1952 wurde er in Abwesenheit zu drei Jahren Zuchthaus unter Vermögenseinziehung verurteilt; dieses Urteil wurde 1991 hinsichtlich der Vermögenseinziehung aufgehoben. Daraufhin übertrug das zuständige Vermögensamt die Sammlung dem Rechtsnachfolger des Alteigentümers zurück. Widerspruch und Klage der schwedischen Stiftung gegen diese Entscheidung waren erfolglos. Im Revisionsverfahren wird u.a. zu klären sein, ob die Stiftung das Eigentum an den streitigen Gegenständen erworben hat, ob für sie die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers streitet oder ob ein redlicher Erwerb durch Ersitzung gemäß § 937 BGB in Betracht kommt.


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Die Klägerin, eine schwedische Stiftung, wendet sich gegen die vermögensrechtliche Rückübertragung der sog. "Gustav-Adolf-Sammlung" an den Beigeladenen. Diese Sammlung von Gemälden, Kupferstichen, Zeichnungen, Büchern, Münzen u.a. befindet sich heute in der von der Klägerin betriebenen Gustav-Adolf-Gedenkstätte in Lützen. Sie gehörte früher dem Vater des Beigeladenen, der Honorarkonsul des Königreichs Schweden und zugleich Vertreter der genannten Stiftung war. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs bzw. danach übergab er - ob zum Zwecke der Übereignung oder nur leihweise, ist zwischen den Beteiligten streitig - seine Sammlung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte und flüchtete 1950 aus der DDR. 1952 wurde er in Abwesenheit zu drei Jahren Zuchthaus unter Vermögenseinziehung verurteilt; dieses Urteil wurde 1991 hinsichtlich der Vermögenseinziehung aufgehoben. Daraufhin übertrug das zuständige Vermögensamt die Sammlung dem Rechtsnachfolger des Alteigentümers zurück. Widerspruch und Klage der schwedischen Stiftung gegen diese Entscheidung waren erfolglos. Im Revisionsverfahren wird u.a. zu klären sein, ob die Stiftung das Eigentum an den streitigen Gegenständen erworben hat, ob für sie die Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers streitet oder ob ein redlicher Erwerb durch Ersitzung gemäß § 937 BGB in Betracht kommt.