Verfahrensinformation

Der Kläger - Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH in Gesamtvollstreckung - wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem dem nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 zurückgegebenen Unternehmen auf seinen Anpassungsantrag an die Vorschriften des Vermögensgesetzes noch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 VermG "dem Grunde nach" zugesprochen worden waren. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid, in dem der Anpassungsantrag gleichzeitig abgelehnt worden war, aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beklagte, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Thüringen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rücknahme sei rechtmäßig gewesen, ein solcher Anspruch bestehe auch nicht "dem Grunde nach". Ansonsten käme es zu einer Besserstellung von Berechtigten, die ihr Unternehmen noch zu DDR-Zeiten zurückerhalten hätten, gegenüber denjenigen, die dies nach dem Vermögensgesetz gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG vergeblich begehrten. Das sei jedoch mit dem Zweck der Anpassungsregelungen nicht vereinbar. Auch lägen, was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht vor.


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Der Kläger - Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen einer GmbH in Gesamtvollstreckung - wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem dem nach dem Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 zurückgegebenen Unternehmen auf seinen Anpassungsantrag an die Vorschriften des Vermögensgesetzes noch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen Ausgleichsleistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 und 4 VermG "dem Grunde nach" zugesprochen worden waren. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid, in dem der Anpassungsantrag gleichzeitig abgelehnt worden war, aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Beklagte, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Thüringen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rücknahme sei rechtmäßig gewesen, ein solcher Anspruch bestehe auch nicht "dem Grunde nach". Ansonsten käme es zu einer Besserstellung von Berechtigten, die ihr Unternehmen noch zu DDR-Zeiten zurückerhalten hätten, gegenüber denjenigen, die dies nach dem Vermögensgesetz gemäß § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG vergeblich begehrten. Das sei jedoch mit dem Zweck der Anpassungsregelungen nicht vereinbar. Auch lägen, was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nicht vor.