Verfahrensinformation
Die Klägerin wurde 1956 in der DDR nach einem von staatlicher Seite gesteuerten Konkursverfahren im Ganzen an den Volkseigenen Betrieb (VEB) Papierfabrik L.-St. verkauft. Das nach Beendigung des Konkursverfahrens verbliebene Restvermögen wurde von der Klägerin, die nicht liquidiert wurde, ab 1958 als Restvermögen verwaltet. In dem von der Klägerin nach 1990 anhängig gemachten Restitutionsverfahren stellte der Beklagte fest dass es sich bei dem Unternehmensverkauf um eine Vermögensschädigung i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG handelte, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Erlösauskehr hinsichtlich einzelner zwischenzeitlich veräußerter Grundstücke zusteht.
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr vom Beklagten auferlegte Pflicht, den bei der Veräußerung ihres Unternehmens in das Eigentum des Volkes im Jahre 1956 erlösten Kaufpreis an die Beigeladene zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten insoweit aufgehoben, als der darin festgesetzte zurückzuzahlende Kaufpreis einen Betrag von 352 254,47 € übersteigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes die Vorschrift des § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - gegebenenfalls analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.