Verfahrensinformation

Die Klägerin wurde 1956 in der DDR nach einem von staatlicher Seite gesteuerten Konkursverfahren im Ganzen an den Volkseigenen Betrieb (VEB) Papierfabrik L.-St. verkauft. Das nach Beendigung des Konkursverfahrens verbliebene Restvermögen wurde von der Klägerin, die nicht liquidiert wurde, ab 1958 als Restvermögen verwaltet. In dem von der Klägerin nach 1990 anhängig gemachten Restitutionsverfahren stellte der Beklagte fest dass es sich bei dem Unternehmensverkauf um eine Vermögensschädigung i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG handelte, so dass der Klägerin ein Anspruch auf Erlösauskehr hinsichtlich einzelner zwischenzeitlich veräußerter Grundstücke zusteht.


Die Klägerin wendet sich gegen die ihr vom Beklagten auferlegte Pflicht, den bei der Veräußerung ihres Unternehmens in das Eigentum des Volkes im Jahre 1956 erlösten Kaufpreis an die Beigeladene zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten insoweit aufgehoben, als der darin festgesetzte zurückzuzahlende Kaufpreis einen Betrag von 352 254,47 € übersteigt.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes die Vorschrift des § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - gegebenenfalls analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.


Beschluss vom 06.03.2013 -
BVerwG 8 B 68.12ECLI:DE:BVerwG:2013:060313B8B68.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2013 - 8 B 68.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060313B8B68.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 68.12

  • VG Dresden - 11.01.2012 - AZ: VG 6 K 1495/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Januar 2012 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 426 817,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die mit der Beschwerde sinngemäß bezeichnete Frage geklärt werden, ob zur Sicherstellung des vermögensrechtlichen Bereicherungsverbotes § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbs. 2 VermG - ggf. analog - auf solche Unternehmensschädigungen anzuwenden ist, bei denen der Unternehmensträger nach der Vermögensschädigung nicht untergegangen ist und die Geldleistung nicht den Gesellschaftern oder Mitgliedern des Unternehmensträgers, sondern diesem selbst zugeflossen ist.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.