Verfahrensinformation
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass er und seine Schwester Berechtigte hinsichtlich Aktien einer Mecklenburger Bank und eines Rostocker Unternehmens seien und dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch wegen des Eigentumsverlustes dieser Aktien hätten. Die Aktien gehörten zum Nachlass der Großmutter des Klägers, die wegen ihres jüdischen Glaubens verfolgt war, und befanden sich im Depot einer Bank in Stuttgart.
Die Beklagte begründete den Rücknahmebescheid damit, dass die Aktien eine geringere Beteiligung als 20 % an dem jeweiligen Unternehmen ausgemacht hätten. Deshalb handele es sich nicht um eine Unternehmensbeteiligung i.S.d. Vermögensgesetzes, sondern sie seien als Wertpapiere sonstige Vermögenswerte. Da sie sich im Zeitpunkt der Schädigung im Aktiendepot in Stuttgart befunden hätten, unterfielen sie nicht dem räumlichen Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. Der Kläger und seine Schwester seien deshalb nicht Berechtigte.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Rücknahmebescheid aufgehoben. Aktien seien Beteiligungen an Unternehmen und der Sitz des jeweiligen Unternehmens der Ort der Schädigung. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.