Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass er und seine Schwester Berechtigte hinsichtlich Aktien einer Mecklenburger Bank und eines Rostocker Unternehmens seien und dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch wegen des Eigentumsverlustes dieser Aktien hätten. Die Aktien gehörten zum Nachlass der Großmutter des Klägers, die wegen ihres jüdischen Glaubens verfolgt war, und befanden sich im Depot einer Bank in Stuttgart.


Die Beklagte begründete den Rücknahmebescheid damit, dass die Aktien eine geringere Beteiligung als 20 % an dem jeweiligen Unternehmen ausgemacht hätten. Deshalb handele es sich nicht um eine Unternehmensbeteiligung i.S.d. Vermögensgesetzes, sondern sie seien als Wertpapiere sonstige Vermögenswerte. Da sie sich im Zeitpunkt der Schädigung im Aktiendepot in Stuttgart befunden hätten, unterfielen sie nicht dem räumlichen Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. Der Kläger und seine Schwester seien deshalb nicht Berechtigte.


Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Rücknahmebescheid aufgehoben. Aktien seien Beteiligungen an Unternehmen und der Sitz des jeweiligen Unternehmens der Ort der Schädigung. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.


Beschluss vom 13.02.2008 -
BVerwG 8 B 77.07ECLI:DE:BVerwG:2008:130208B8B77.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2008 - 8 B 77.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:130208B8B77.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.07

  • VG Berlin - 04.05.2007 - AZ: VG 25 A 84.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Mai 2007 wird auf die Beschwerde der Beklagten hin aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf je 3 630 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet.

2 Die Beklagte leitet zwar rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aus Rechtsfragen zur Entschädigungsberechnung ab, die dem angefochtenen Urteil zufolge nicht im Streit ist. Die Beklagte hat aber im Hinblick auf die Entschädigungsberechnung auch die Vorfrage nach dem Schädigungsgegenstand aufgeworfen, die sie ebenfalls für zweifelhaft hält. Darauf kommt es vorliegend an. Die Sache kann daher dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob es sich bei der Entziehung von Aktien um eine Schädigung an einer Unternehmensbeteiligung oder um eine Schädigung an Wertpapieren handelt, wenn die Beteiligung unter 20 v.H. am gezeichneten Kapital des Unternehmens liegt.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.