Verfahrensinformation

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (fr. Treuhandanstalt) wendet sich gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, den Erlös aus der "Veräußerung" eines Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehem. Eigentümerin (die Beigeladenen) auszuzahlen. Das Grundstück war 1981 in Volkseigentum überführt und in die Rechtsträgerschaft eines VEB übergeben worden, der 1990 in eine - zu 100 % im Besitz der THA befindliche - GmbH umgewandelt wurde. Durch Investitionsbescheid vom 24. Januar 1992 ließ die THA die investive Veräußerung des Grundstücks zu. Kurze Zeit später verkaufte und trat diese im Rahmen der Privatisierung der GmbH deren Anteile an die Geschäftsführer des Unternehmens ab. Bei der Kaufpreisbemessung wurde das Grundstück berücksichtigt. Zudem war für den Fall einer bestandskräftigen Rückübertragungsentscheidung hinsichtlich des Grundstücks dessen Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung vereinbart. Im März 1993 wurde als neue Eigentümerin des Grundstücks auf Ersuchen der Stelle für Vermögenszuordnung der Treuhandanstalt die GmbH eingetragen, die dieses wenig später an einen der Geschäftsführer verkaufte. Das zuständige Vermögensamt hat den im Kaufvertrag festgesetzten Kaufpreis des Grundstücks den Beigeladenen zugesprochen. Widerspruch und Klage der Bundesanstalt blieben erfolglos. Im - auch wegen Abweichung von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugelassenen - Revisionsverfahren wird im Wesentlichen zu klären sein, ob die Veräußerung der Unternehmensanteile die Rückübertragung des Grundstücks überhaupt unmöglich gemacht hat und inwieweit es sich dabei um eine "investive Veräußerung" handelt, die einen Erlösherausgabeanspruch der Bundesanstalt zu begründen vermag.


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Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (fr. Treuhandanstalt) wendet sich gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, den Erlös aus der "Veräußerung" eines Grundstücks an die Rechtsnachfolger der ehem. Eigentümerin (die Beigeladenen) auszuzahlen. Das Grundstück war 1981 in Volkseigentum überführt und in die Rechtsträgerschaft eines VEB übergeben worden, der 1990 in eine - zu 100 % im Besitz der THA befindliche - GmbH umgewandelt wurde. Durch Investitionsbescheid vom 24. Januar 1992 ließ die THA die investive Veräußerung des Grundstücks zu. Kurze Zeit später verkaufte und trat diese im Rahmen der Privatisierung der GmbH deren Anteile an die Geschäftsführer des Unternehmens ab. Bei der Kaufpreisbemessung wurde das Grundstück berücksichtigt. Zudem war für den Fall einer bestandskräftigen Rückübertragungsentscheidung hinsichtlich des Grundstücks dessen Rückgabe gegen Kaufpreiserstattung vereinbart. Im März 1993 wurde als neue Eigentümerin des Grundstücks auf Ersuchen der Stelle für Vermögenszuordnung der Treuhandanstalt die GmbH eingetragen, die dieses wenig später an einen der Geschäftsführer verkaufte. Das zuständige Vermögensamt hat den im Kaufvertrag festgesetzten Kaufpreis des Grundstücks den Beigeladenen zugesprochen. Widerspruch und Klage der Bundesanstalt blieben erfolglos. Im - auch wegen Abweichung von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugelassenen - Revisionsverfahren wird im Wesentlichen zu klären sein, ob die Veräußerung der Unternehmensanteile die Rückübertragung des Grundstücks überhaupt unmöglich gemacht hat und inwieweit es sich dabei um eine "investive Veräußerung" handelt, die einen Erlösherausgabeanspruch der Bundesanstalt zu begründen vermag.