Verfahrensinformation
Die Klägerin wendet sich gegen das Wiederaufgreifen des Rückübertragungsverfahrens nach dem Vermögensgesetz bezüglich eines Grundstücks in der Nähe von Eisenach, das ursprünglich der Mutter der Beigeladenen gehörte und im Jahre 1974 durch den staatlichen Verwalter an das Eigentum des Volkes veräußert wurde. Im Juni 1990 wurde daran ein dingliches Nutzungsrecht bestellt. Deshalb lehnte das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Rückübertragungsantrag der Beigeladenen ab. Nach Aufhebung des Nutzungsrechts beantragte die Beigeladene, das Verfahren wiederaufzugreifen. Dem gab der Beklagte statt und stellte fest, der Beigeladenen stehe der Erlös aus der zwischenzeitlichen von der Klägerin vorgenommenen Veräußerung des Grundstücks zu. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Klägerin meint, das Rückübertragungsverfahren dürfe bei nachträglichem Wegfall eines Ausschlussgrundes nicht wieder aufgegriffen werden. Zur Klärung dieser Frage hat der Senat die Revision zugelassen.