Verfahrensinformation

Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude steht. In den Jahren 1979/80 wurden das 1. und 2. OG dieses Gebäudes, in denen sich Wohnungen befunden hatten, zu Bürozwecken umgebaut. Das Erdgeschoss unterlag unverändert der Nutzung durch zwei Ladengeschäfte. Am 29. September 1990, dem Tage des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, nutzte die Autobahndirektion die Räumlichkeiten in den beiden Obergeschossen des Gebäudes als Diensträume. Im Oktober 1995 übernahm dann die Universität Halle-Wittenberg diese Nutzung. Das Vermögensamt lehnte den Rückübertragungsantrag der Kläger ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht sah die Rückgabe des Grundstücks als ausgeschlossen an, weil an der geänderten Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.


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Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude steht. In den Jahren 1979/80 wurden das 1. und 2. OG dieses Gebäudes, in denen sich Wohnungen befunden hatten, zu Bürozwecken umgebaut. Das Erdgeschoss unterlag unverändert der Nutzung durch zwei Ladengeschäfte. Am 29. September 1990, dem Tage des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, nutzte die Autobahndirektion die Räumlichkeiten in den beiden Obergeschossen des Gebäudes als Diensträume. Im Oktober 1995 übernahm dann die Universität Halle-Wittenberg diese Nutzung. Das Vermögensamt lehnte den Rückübertragungsantrag der Kläger ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht sah die Rückgabe des Grundstücks als ausgeschlossen an, weil an der geänderten Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger.