Verfahrensinformation

Die Stadt Halle wendet sich mit ihrer Revision gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an die Kläger das Eigentum an einem Grundstück zurückzuübertragen. Sie hält die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz für ausgeschlossen, weil das Grundstück stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei, indem es seit langer Zeit als öffentlicher Parkplatz genutzt werde. Die Kläger verweisen demgegenüber darauf, dass die Parkfläche nur von den Gästen eines benachbarten Hotels habe genutzt werden dürfen. Jedenfalls sei aber - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen habe - für den Rückgabeausschluss eine ausdrückliche Widmung erforderlich, die nicht vorliege.


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Die Stadt Halle wendet sich mit ihrer Revision gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, an die Kläger das Eigentum an einem Grundstück zurückzuübertragen. Sie hält die Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz für ausgeschlossen, weil das Grundstück stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei, indem es seit langer Zeit als öffentlicher Parkplatz genutzt werde. Die Kläger verweisen demgegenüber darauf, dass die Parkfläche nur von den Gästen eines benachbarten Hotels habe genutzt werden dürfen. Jedenfalls sei aber - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen habe - für den Rückgabeausschluss eine ausdrückliche Widmung erforderlich, die nicht vorliege.