Verfahrensinformation
Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines bebauten Grundstücks in Potsdam-Kleinmachnow nach dem Vermögensgesetz. Dieser Anspruch wurde ihm mit notariellem Vertrag 1997 von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc (JCC) übertragen. Das streitgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich zu einer großen Fläche, die 1930 parzelliert und zum Zwecke der Bebauung mit Wohnstätten für die breiten Volksschichten aufgeschlossen worden war. Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile zu 79,4 % von einem jüdischen Bauunternehmer und Architekten gehalten wurden. Das Grundstück wurde 1933 von den Vorfahren der Revisionsklägerin und Beigeladenen erworben, der es im Wege des Erbfalls zugefallen ist. Der jüdische Bauunternehmer und Architekt, dessen Konzerngesellschaften maßgeblich an der Entwicklung des Baugeländes, an dem Vertrieb und an dem Bau der Häuser beteiligt waren, musste nach einem Überfall uniformierter SA-Männer auf sein Privathaus in Berlin 1933 mit seiner Familie unter Zurücklassung seines gesamten Eigentums aus Deutschland fliehen. 1948 betrieb er die Rückerstattung der Aktien- und Gesellschaftsanteile an den Firmen seines ehemaligen Konzerns. Die JCC hat im Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet und diese mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow gelegene Betriebsvermögen der Gesellschaft präzisiert. Mit Bescheid vom 8. September 1998 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg den Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 10. April 2003 der Klage des Klägers gegen das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprochen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides verpflichtet, an den Kläger das Grundstück zurückzuübertragen. Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wendet sich die Beigeladene gegen die Verpflichtung der Rückübertragung des Grundstücks an den Kläger. Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Rückgabe nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das streitige Grundstück sei nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bis zum 31. Dezember 1992 individualisiert worden, sondern vielmehr erst mit weiteren Schreiben vom März, April und Mai 1995.