Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Ablösebetrag, den die Behörde im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks festgesetzt hat. Für die mit Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte sind bei Rückübertragung von Eigentumsrechten grundsätzlich Ablösebeträge zu hinterlegen. Aufbaugrundschulden, die durch staatliche Verwalter bestellt worden waren, sind jedoch nur mit Abschlägen oder gar nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der das Grundstück damals verwaltende VEB Gebäudewirtschaft wie ein staatlicher Verwalter gehandelt hatte.


Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Ablösebetrag, den die Behörde im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks festgesetzt hat. Für die mit Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte sind bei Rückübertragung von Eigentumsrechten grundsätzlich Ablösebeträge zu hinterlegen. Aufbaugrundschulden, die durch staatliche Verwalter bestellt worden waren, sind jedoch nur mit Abschlägen oder gar nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten streiten darüber, ob der das Grundstück damals verwaltende VEB Gebäudewirtschaft wie ein staatlicher Verwalter gehandelt hatte.