Verfahrensinformation

Die Klägerin mit Sitz in Berlin begehrt die Feststellung, dass sie in Sachsen-Anhalt einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten nicht bedarf; hilfsweise verlangt sie die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten oder eine Neubescheidung.


Ein vom Beklagten 2004 gegenüber der Klägerin erlassener Bescheid über die Untersagung des Veranstaltens von Glücksspielen und des Bereitstellens entsprechender Einrichtungen in Sachsen-Anhalt war auf die von der Klägerin erhobene Klage hin rechtskräftig aufgehoben worden.


Die von der Klägerin 2005 beantragte „verbindliche Bestätigung“, dass eine behördliche Genehmigung für die Vermittlung von Wett- und Sportverträgen zwischen Teilnehmern in Sachsen-Anhalt und ihrer in Gibraltar ansässigen und dort lizenzierten Vertragspartnerin nicht erforderlich sei, lehnte der Landesinnenminister ab. Die gegen diesen Ablehnungsbescheid erhobene Klage hatte weder beim Verwaltungsgericht Magdeburg noch in der Berufungsinstanz Erfolg. Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt verstoße gegen Unionsrecht und sei zudem verfassungswidrig. Es gebe bei Sportwetten kein nachgewiesenes Problem der Spielsucht; eine Monopolisierung des Sportwettensektors sei nicht erforderlich. In Sachsen-Anhalt fehle es jedenfalls an einer kohärenten Ausgestaltung des Sportwettenmonopols und an einer funktionierenden Glücksspielaufsicht. Fiskalische Interessen der öffentlichen Hand stünden im Vordergrund.