Verfahrensinformation

Die Klägerinnen begehren als frühere Gesellschafterinnen eines Unternehmens die Überprüfung einer noch zu DDR-Zeiten gemäß §§ 17 und 19 Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 erfolgten Umwandlung einer 1972 enteigneten Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung in eine GmbH anhand des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, das Begehren werde nicht wie erforderlich von einer Mehrheit von Anteilen der früheren Gesellschafter des Unternehmens (Quo- rum) getragen. Hierbei sei nämlich auch ein früherer Gesellschafter zu berücksichtigen, der seinen höheren Anteil am Unternehmen im Juni 1990 nach der sog. Rückkehrverordnung der DDR zurückerhalten habe. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Begründung, dies könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn dieser Gesellschafter - was unstreitig ist - keinen Antrag auf Rückgabe seiner Gesellschaftsanteile nach dem Vermögensgesetz gestellt habe.


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Die Klägerinnen begehren als frühere Gesellschafterinnen eines Unternehmens die Überprüfung einer noch zu DDR-Zeiten gemäß §§ 17 und 19 Unternehmensgesetz der DDR vom 7. März 1990 erfolgten Umwandlung einer 1972 enteigneten Kommanditgesellschaft mit staatlicher Beteiligung in eine GmbH anhand des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, das Begehren werde nicht wie erforderlich von einer Mehrheit von Anteilen der früheren Gesellschafter des Unternehmens (Quo- rum) getragen. Hierbei sei nämlich auch ein früherer Gesellschafter zu berücksichtigen, der seinen höheren Anteil am Unternehmen im Juni 1990 nach der sog. Rückkehrverordnung der DDR zurückerhalten habe. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Begründung, dies könne jedenfalls dann nicht gelten, wenn dieser Gesellschafter - was unstreitig ist - keinen Antrag auf Rückgabe seiner Gesellschaftsanteile nach dem Vermögensgesetz gestellt habe.